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Beschluss

2 BvR 2603/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung kann zur Sicherung des Beschwerdegegenstands auch wiederholt verlängert werden, soweit dies zur Abwehr nicht hinnehmbarer Nachteile bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erforderlich ist. • Die Verlängerung einer einstweiligen Anordnung bedarf keiner weiteren Anfechtung, wenn das Bundesverfassungsgericht dies ausdrücklich unanfechtbar erklärt. • Die Interessenabwägung zur Fortdauer einer einstweiligen Anordnung berücksichtigt die besondere Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers und die voraussichtliche Dauer des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht.
Entscheidungsgründe
Verlängerung einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde • Eine einstweilige Anordnung kann zur Sicherung des Beschwerdegegenstands auch wiederholt verlängert werden, soweit dies zur Abwehr nicht hinnehmbarer Nachteile bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erforderlich ist. • Die Verlängerung einer einstweiligen Anordnung bedarf keiner weiteren Anfechtung, wenn das Bundesverfassungsgericht dies ausdrücklich unanfechtbar erklärt. • Die Interessenabwägung zur Fortdauer einer einstweiligen Anordnung berücksichtigt die besondere Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers und die voraussichtliche Dauer des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht. Der Beschwerdeführer hatte beim Bundesverfassungsgericht erfolgreich eine einstweilige Anordnung erwirkt. Diese Anordnung vom 13. November 2009 sicherte bestimmte Rechtspositionen des Beschwerdeführers gegen drohende Nachteile. Vor der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Wiederholung bzw. Verlängerung der einstweiligen Anordnung. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Fortdauer der Anordnung zur Abwehr nicht hinnehmbarer Nachteile bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erforderlich ist. Die Entscheidung betrifft ausschließlich die vorläufige Sicherungslage und nicht die materielle Beurteilung der Verfassungsbeschwerde. • Grundlage der Entscheidung ist die Befugnis des Bundesverfassungsgerichts, einstweilige Anordnungen zur Sicherung des Beschwerdegegenstands zu erlassen und zu verlängern. • Für die Verlängerung ist maßgeblich, dass ohne die Fortdauer der Anordnung nicht hinnehmbare Nachteile für den Beschwerdeführer drohen würden und die Notwendigkeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde fortbesteht. • Das Gericht hat eine Interessenabwägung vorgenommen, bei der das Gewicht der Schutzinteressen des Beschwerdeführers gegenüber den widerstreitenden Interessen abgewogen wurde. • Die Anordnung wurde für die Dauer weiterer sechs Monate wiederholt, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, um die Wirksamkeit der späteren Entscheidung nicht zu unterlaufen. • Die Entscheidung wurde ausdrücklich unanfechtbar erklärt, um Rechtssicherheit über die Fortdauer der vorläufigen Maßnahme zu schaffen. Die einstweilige Anordnung vom 13. November 2009 wurde für weitere sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt. Das Bundesverfassungsgericht begründete dies mit der Notwendigkeit, nicht hinnehmbare Nachteile des Beschwerdeführers bis zur endgültigen Entscheidung abzuwenden, nachdem eine Interessenabwägung zugunsten der Fortdauer der Anordnung ausgefallen war. Die Wiederholung dient der Sicherung des Beschwerdegegenstands und schützt die Rechtsposition des Beschwerdeführers während des Verfahrens. Die Anordnung ist unanfechtbar, womit keine weitere Rechtsmittelmöglichkeit gegen diese vorläufige Entscheidung besteht.