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Urteil

3 K 406/24.KS.A

VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2024:1025.3K406.24.KS.A.00
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Leitsätze
Bei einem verstärkten exilpolitischen Engagement nach rechtskräftiger Zurückweisung eines Asylerstantrags kann es sich um „neue Elemente oder Erkenntnisse“ i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylG handeln. Inwieweit auf ein solches Handeln § 28 Abs. 2 AsylG anzuwenden ist, ist regelmäßig in einem sich anschließenden Asylfolgeverfahren zu prüfen. Dazu gehört ggf. auch die einzelfallbezogene Beurteilung der aktuellen Erkenntnislage.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.02.2024 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem verstärkten exilpolitischen Engagement nach rechtskräftiger Zurückweisung eines Asylerstantrags kann es sich um „neue Elemente oder Erkenntnisse“ i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylG handeln. Inwieweit auf ein solches Handeln § 28 Abs. 2 AsylG anzuwenden ist, ist regelmäßig in einem sich anschließenden Asylfolgeverfahren zu prüfen. Dazu gehört ggf. auch die einzelfallbezogene Beurteilung der aktuellen Erkenntnislage. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.02.2024 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über den Rechtsstreit aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden, obwohl ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. In der ordnungsgemäßen Ladung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Ausbleibens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, 1 C 4.16, juris Rn. 16). Die Klage hat in der Sache auch Erfolg. Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Einzelrichter legt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde. Die Beklagte hat den Asylfolgeantrag des Klägers zu Unrecht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt. Zwar wurde über den früheren Asylantrag des Klägers mit der Entscheidung des VG Kassel in der Sache 3 K 140/18.KS.A im Hinblick auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits unanfechtbar zuungunsten des Klägers entschieden. Indes liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG vor. Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG in der seit 27.02.2024 geltenden Fassung ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Die mit der Gesetzesänderung an Art. 40 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU („neue Elemente oder Erkenntnisse") angepasste Formulierung dürfte mit den in der früheren Gesetzesfassung in Bezug genommenen § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ("Sach- oder Rechtslage nachträglich ... geändert hat") und § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG im Wesentlichen übereinstimmen. Nach der Begründung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) sind „Elemente“ und „Erkenntnisse“ im Sinne des § 71 Abs. 1 S. Tatsachen und Umstände, die zur Begründung des Folgeantrags vom Ausländer vorgetragen oder vom Bundesamt bei der Prüfung des Folgeantrags identifiziert werden. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland. Die Unterscheidung, ob es sich im Einzelfall um Elemente oder Erkenntnisse handelt, ist nicht erforderlich, solange die Tatsachen und Umstände geprüft werden (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64). Die Elemente und Erkenntnisse müssen „neu“ sein. Dies ist zunächst der Fall, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind, etwa, weil sich die Lage im Herkunftsland oder die persönliche Situation geändert hat. Elemente und Erkenntnisse sind auch neu im Sinne von § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG, wenn die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64; vgl. ferner Beck-OK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 42. Edition, Stand 01.07.2024, § 71 AsylG Rn 15 f.). Diese Elemente und Erkenntnisse werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64). „Erhebliche Wahrscheinlichkeit“ setzt schon vom Wortlaut her voraus, dass das Element oder die Erkenntnis die Möglichkeit einer positiven Bescheidung im Rahmen eines erneuten Asylverfahrens beträchtlich steigert, ohne dass schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (vgl. EASO, Practical Guide on Subsequent Applications, December 2021, S. 29 f.: „a significant increase in the likelihood would fall between a negligible increase in the likelihood and a situation in which the new element that has been presented or has arisen would most likely lead tot he granting of international protection“). Es genügt danach – wie auch nach alter Rechtslage – schon die nicht fernliegende Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe. Nicht von Bedeutung ist, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer relevanten Verfolgung rechtfertigt (Beck-OK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 42. Edition, Stand 01.07.2024, § 71 AsylG Rn. 23). Lediglich wenn das Vorbringen nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung bzw. zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019, 2 BvR 1600/19, juris Rn. 20 f.; BVerwG, Urteil vom 23.06.1987, 9 C 251/86, juris Rn. 10; VG Würzburg; Beschluss vom 06.06.2017, W 8 S 17.32379, juris Rn. 19). Eine Pflicht des Bundesamtes, den Sachverhalt insofern umfassend aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben (§ 24 Abs. 1 S. 1 AsylG) besteht erst in einem wiederaufgenommenen Asylverfahren. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Bundesamt zu Unrecht entschieden, ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen. Der Kläger hatte seinen Asylfolgeantrag i.S.d. § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG umfangreich begründet. Dabei bezieht sich der Kläger insbesondere auf die aus seiner Sicht veränderte (Gefahren-) Lage im Iran, die sich aufgrund der Proteste infolge des Tods von C. ergeben und seine exilpolitische Tätigkeit, die in ihrer Intensität zugenommen habe. Die exilpolitische Tätigkeit wurde teilweise im Erstverfahren gewürdigt. Neu ist insoweit der Vortrag des Klägers zum Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeit. Soweit diese in ihrer Intensität seit dem Erstverfahren zugenommen haben, konnte der der Kläger diese Umstände im Erstverfahren nicht schildern. Ebenso verhält es sich mit den Ereignissen aufgrund der Proteste nach dem Tod der jungen Kurdin C. und der damit einhergehenden Einschätzung der Gefahrenlage für den Kläger, bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner – nunmehr vorgetragenen verstärkten – exilpolitischen Tätigkeit und der von ihm vorgetragenen Apostasie verfolgt zu werden. Diese geschilderten Umstände könnten grundsätzlich geeignet sein, eine Neubewertung des Begehrens auf internationalen Schutz zu rechtfertigen, mithin die Möglichkeit einer positiven Bescheidung im Rahmen eines erneuten Asylverfahrens i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylG beträchtlich zu steigern. Der streitgegenständliche Bescheid ist daher aufzuheben. Das Bundesamt hatte den Vortrag aus dem Folgeantrag in seinem Bescheid vom 19.02.2024 nicht hinreichend gewürdigt, da es sich im Wesentlichen darauf gestützt hat, dass der Vortrag zum exilpolitische Engagement des Klägers durch das Urteil des VG Kassel in der Sache 3 K 140/18.KS.A als nicht glaubhaft bewertet wurde. Der Kläger hat hier zum Umfang und Intensität seiner Tätigkeiten weiter vorgetragen. Nicht zu entscheiden war vorliegend vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016, 1 C 4.16, juris), ob die vorgetragenen Gründe die Zuerkennung des internationalen Schutzes tatsächlich rechtfertigen. In eine andere Richtung weist auch nicht die Rechtsprechung des EuGH, die ein „Durchentscheiden“ nicht fordert (vgl. EuGH, Urteil vom 08.02.2024, Rs. C-216/22 – A.A., Rn. 67). Insofern war vorliegend nicht darüber zu entscheiden, ob das nunmehr konkret vorgetragene verstärkte (exil-) politische Tätigwerden vor dem Hintergrund der Ereignisse des Tods von C. grundsätzlich eine andere Beurteilung der individuellen Gefährdungslage des Klägers erfordert (ablehnend bei politischer Betätigung: Nds. OVG, Urteil vom 26.01.2024, 8 LB 88/22, juris Rn. 63 ff.). Fernerhin war hier nicht zu entscheiden, ob und bejahendenfalls inwieweit § 28 Abs. 2 AsylG wegen des vertieften exilpolitischen Engagements anzuwenden ist bzw. ob der Kläger nunmehr als in den Iran hineinwirkender Regimegegner wahrgenommen werden kann. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nicht mehr, da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig. Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und persischer Volkszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 11.11.2017 auf dem Luftweg aus Teheran kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 08.12.2017 einen Asylerstantrag. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger an, den Iran wegen der Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner atheistischen Weltanschauung und seiner Tätigkeit für eine inoffizielle Gruppe der Ex-Muslime verlassen zu haben. Sein Onkel sei Mitglied der Revolutionsgarden. Der Onkel habe in Abwesenheit des Klägers dessen Zimmer durchsucht und sei insoweit auf seine atheistische Weltanschauung aufmerksam geworden. Mit Bescheid vom 28.12.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers ab. Die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Darüber hinaus drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung in den Iran an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG wurde auf 30 Monate festgesetzt. Hiergegen wendete sich der Kläger klageweise und beschränkte seinen Antrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes. Im gerichtlichen Verfahren trug der Kläger im Zuge seiner informatorischen Anhörung vor, er habe an einer Demonstration gegen das iranische Regime teilgenommen und unterhalte ein Instagram-Account, auf dem er Inhalte teile. Das Verwaltungsgericht Kassel wies die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 26.10.2020 (Az.: 3 K 140/18.KS.A) ab. Am 09.02.2024 stellte der Kläger bei dem Bundesamt einen Asylfolgeantrag. Er begründete den (Folge-) Antrag im Wesentlichen damit, dass nach der Tötung der Kurdin C. und der sich anschließenden Proteste im September 2022 ein anderer, intensiverer Verfolgungsdruck entstanden sei. Der Kläger sei exilpolitisch tätig und habe auch bei Protestkundgebungen und Protestveranstaltungen gegen das iranische Regime mitgewirkt. Er sei zudem nicht gläubig. Vor diesem Hintergrund fürchtet der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran verhaftet, wenn nicht sogar getötet zu werden. Mit Bescheid vom 19.02.2024, versendet am 21.02.2024, lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag des Klägers als unzulässig ab. Zugleich wurde der Antrag auf Abänderung der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt. Dies wurde u.a. damit begründet, dass der Kläger keinen neuen Sachvertrag geleistet habe, der eine neue Bewertung des Asylantrags rechtfertige. Für den Kläger ergebe sich aus den Ereignissen aufgrund der Proteste nach dem Tod von C. keine neue Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit. Auf die Begründung dieses Bescheids wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 07.03.2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren unter Bezugnahme auf seinen Vortrag beim Bundesamt weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, dass ihm der Flüchtlingsschutz wegen der Gefahr der politischen Verfolgung zuerkannt werden müsse. Er habe sich weiterhin, auch verstärkt, exilpolitisch betätigt und auch auf Instagram seine Aktivitäten veröffentlicht. Hierzu hat der Kläger Screenshots vorgelegt. Es sei eine neue Bewertung der Gefährdungslage für Oppositionelle im Iran in Folge der Ereignisse um den Tod der C. angezeigt, sodass der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben sei. Der Kläger beantragt – sinngemäß –, den Bescheid der Beklagten vom 19.02.2024 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 26.09.2024 hat die Kammer den Rechtsstreit nach § 76 Abs. 1 AsylG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2024 bestand für den Kläger Gelegenheit zur Ergänzung seines Sachvortrags und zum Ausräumen etwaiger Widersprüchlichkeiten seines bisherigen Vorbringens. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen (elektronischen) Verwaltungsvorgang der Beklagten, den Vorgang der Ausländerbehörde, die Sitzungsniederschrift sowie die den Beteiligten zusammen mit der Terminladung mitgeteilten Auskünfte und sonstigen Erkenntnisquellen verwiesen. Vorgenannte Akten und Unterlagen wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.