Urteil
4 K 1122/17.KS.A
VG Kassel 4.. Einzelrichterin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2019:1002.4K1122.17.KS.A.00
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Leitsätze
1. Keine Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aufgrund der schlechten Versorgungslage in Somalia.
2. In Mogadischu droht einer Zivilperson ohne gefahrerhöhende persönliche Umstände kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
3. Der Kläger ist trotz seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Shanshyi wegen seiner für Somalia typischen dunklen Hautfarbe von willkürlicher Gewalt nicht stärker betroffen als andere.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Keine Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aufgrund der schlechten Versorgungslage in Somalia. 2. In Mogadischu droht einer Zivilperson ohne gefahrerhöhende persönliche Umstände kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. 3. Der Kläger ist trotz seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Shanshyi wegen seiner für Somalia typischen dunklen Hautfarbe von willkürlicher Gewalt nicht stärker betroffen als andere. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage, über die nach der Übertragung durch die Kammer gem. § 76 Abs. 1 AsylG die Einzelrichterin zur Entscheidung berufen ist und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden wird, ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 03.02.2017 ist soweit er angefochten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b) und keiner der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG Anwendung findet. Als Verfolgung im Sinne des auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmenden § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 9 Abs. 1a der Richtlinie 2011/95/EU solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Art. 9 Abs. 1b der RL 2011/95/EU kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Welche Handlungen unter anderem als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten können, bestimmt dessen Abs. 2. Nach § 3c AsylG, Art. 6 der RL 2011/95/EU kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren bei Fehlen staatlicher Schutzbereitschaft. Schließlich muss nach § 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 der RL 2011/95/EU eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine danach relevante Verfolgungsgefahr vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urteil v. 15.03.1988 – 9 C 278/86, juris Rn. 23; Urteil v. 05.11.1991 – 9 C 18/90, juris Rn. 17). Grundlage dieser Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Asylbewerbers. Dabei ist es gemäß den in § 15 AsylG, Art. 4 der RL 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten seine Aufgabe, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Unter Angabe genauer Einzelheiten hat er einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der, als wahr unterstellt, bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm Verfolgung droht. Gemäß Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU gilt insoweit für solche Personen eine Beweiserleichterung, die bereits vorverfolgt wurden, bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht waren. Aufgrund der Vorverfolgung besteht die widerlegbare Vermutung, dass der Schutzsuchende sein Herkunftsland aufgrund berechtigter Furcht vor (erneuter) Verfolgung verlassen hat (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, NVwZ 2011, 51, beck-online Rn. 21; Hess. VGH, Urteil vom 21.09.2011 – 6 A 1005/10.A, juris Rn. 24). Zwar steht einer Flüchtlingsanerkennung nicht bereits § 3 Abs. 3 AsylG entgegen, wonach ein Ausländer kein Flüchtling i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG ist, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen genießt, da die Schutzgewährung durch den UNHCR hiervon ausdrücklich ausgenommen ist. Jedoch erfüllt der Vortrag des Klägers, sein ältester Sohn sei in Somalia wegen seines hellen langen Haars und seines Gitarrenspiels ins Visier der Al-Shabaab geraten, schließlich von dieser getötet worden und der Kläger sei im Anschluss daran von der Al-Shabaab mit dem Leben bedroht worden, nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Obwohl die Shanshyi untypisch für Somalia hellhäutig sind, handelt es sich bei dem geltend gemachten Verfolgungsschicksal insbesondere nicht um Rassenverfolgung i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Denn der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung am 21.11.2016 gegenüber dem Bundesamt angegeben, dass die Mitglieder der Al-Shabaab seinen Sohn dazu hätten bringen wollen, bei ihnen mitzumachen. Auch wenn dessen Gitarrenspiel – wie vom Kläger behauptet – gegen die Religion gewesen ist, so ist letztlich die Weigerung, für die Al-Shabaab zu arbeiten, der Auslöser für die Tötung des Sohnes gewesen und nicht dessen helle Hautfarbe. In der Person des Klägers liegen auch deshalb keine Anhaltspunkte für Rassenverfolgung vor, da er selbst die für Somalia typische dunkle Hautfarbe hat. Ungeachtet dessen scheidet eine Flüchtlingsanerkennung auch deshalb aus, weil die vom Kläger geltend gemachte Bedrohung durch die Al-Shabaab schon keine Verfolgungshandlung darstellt, die das durch § 3a Abs. 1 und 2 AsylG vorgegebene Maß erreicht. Der Kläger ist vielmehr unverfolgt ausgereist. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei nach § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (Nr. 3). Dem Urteil des Bay. VGH vom 27.03.2018 (Az. 20 B 17.31663, juris Rn. 20) folgend stellt sich die allgemeine Situation in Somalia aktuell im Wesentlichen wie folgt dar: „Somalia ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen Al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. In Süd- bzw. Zentralsomalia mit der Hauptstadt Mogadischu kämpfen die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die Al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete befinden sich teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Die meisten größeren Städte sind schon seit längerer Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die Al-Shabaab. In den „befreiten“ Gebieten finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al-Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden (siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Januar 2017 – Stand: November 2016, S. 4 f.; Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 25. April 2016, S. 13 ff. und Analyse der Staatendokumentation – Somalia – Sicherheitslage, 12. Oktober 2015, S. 32; siehe auch EGMR, U.v. 10.9.2015 – Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] – NVwZ 2016, 1785; U.v. 5.9.2013 – Nr. 886/11, [K.A.B. ./. Schweden] – Rn. 87 ff.; BayVGH, U.v. 17.3.2016 – 20 B 13.30233 – juris und U.v. 17.3.2016 – 20 B 13.30233 – juris; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15 – juris = Asylmagazin 2016, 29).“ Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in Somalia die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG) droht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Denn hierunter fallen lediglich die aufgrund der Strafrechtsordnung eines Staates oder einer staatsähnlichen Herrschaftsordnung in einem gerichtlichen – nicht notwendigerweise rechtsstaatlichen – Verfahren als Sanktion für eine Zuwiderhandlung verhängten Todesstrafen. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG berufen. Eine Behandlung ist "unmenschlich", wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. "Erniedrigend" ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Es kann ausreichen, dass ein Opfer in seinen Augen erniedrigt ist, auch wenn andere das nicht so sehen. Ob Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen, aber nicht zwingend erforderlich (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, Rn. 220 m.w.N.). Da der Kläger Somalia nach seinen eigenen Angaben bereits im Jahr 2010 verlassen hat, ist nicht davon auszugehen, dass die Al-Shabaab nach neun Jahren noch Willens und in der Lage ist, den Kläger nach seiner Rückkehr in Mogadischu ausfindig zu machen, zumal die Al-Shabaab inzwischen aus Mogadischu verdrängt wurde. Dem Kläger ist der subsidiäre Schutzstatus auch nicht aufgrund der schlechten Versorgungslage in Somalia zuzuerkennen. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen unter besonderen Voraussetzungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Art. 3 EMRK zu werten sein und die humanitären Bedingungen erreichen in Somalia bislang nicht einmal den in afrikanischen Ländern üblichen Standard. Jedoch ist diese Situation keinem Akteur im Sinne des § 3c AsylG zuzurechnen. Wie der Hess. VGH in seinem Urteil vom 01.08.2019 (Az.: 4 A 2334/18.A, juris Rn. 36), dem das Gericht folgt, ausführt, „[…] lässt sich zu der wirtschaftlichen Situation in Mogadischu feststellen, dass es zu einem ökonomischen Aufschwung und zu einer Zunahme der öffentlichen Verwaltung gekommen ist, was wiederum zu einer wachsenden Nachfrage an gelernten und ungelernten Arbeitskräften führt. Insbesondere in der Baubranche und in der Gastronomie werden inzwischen vermehrt sogar Gastarbeiter aus Kenia und Bangladesch angeworben. Anders als in anderen Landesteilen Somalias besteht ein vermehrter Bedarf auch an ungelernten Tagelöhnern (Norwegian Country of Origin Information Centre, Landinfo – Report Somalia: Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu, 1. April 2016, S. 12 f.). Für Mogadischu wird von einer im landesweiten Vergleich besonders niedrigen Jugendarbeitslosigkeit von 6% ausgegangen. Die Chancen für Auslandsrückkehrer auf dem Arbeitsmarkt werden, abhängig von weiteren Umständen, als relativ günstig eingeschätzt (siehe insgesamt OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 –, juris Rdnr. 61). […] Zwar ist die Gefahr, bei einer Rückkehr nach Somalia wegen schlechter humanitärer Bedingungen zu Schaden zu kommen nicht alleine auf generelle Armut oder fehlende staatliche Mittel zurückzuführen, sondern geht überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der am Konflikt in Somalia beteiligten Akteure zurück (OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 –, juris Rdnr. 70; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rdnr. 25), doch ist dies für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass die schlechten humanitären Bedingungen zielgerichtet von einem Akteur gemäß § 3c AsylG hervorgerufen oder jedenfalls wesentlich verstärkt werden (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris Rdnr. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rdnr. 54 ff., insbesondere Rdnr. 77 bis 79). Dass die gegenwärtigen humanitären Bedingungen in Somalia bewusst von einer der an dem Konflikt beteiligten Parteien bzw. einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG hervorgerufen oder gefördert worden wären, lässt sich nicht feststellen.“ Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes resultiert auch nicht daraus, dass er als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt wäre. Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grades an Gewalt ist (Bay. VGH, Urteil v. 23.03.2017 – 20 B15.30110, juris Rn. 24; EuGH, Urteil v. 30.01.2014 - C-285/12, juris Rn. 35). Wie der Bay. VGH in seinem Urteil vom 27.03.2018 (Az. 20 B 17.31663, juris Rn. 25) ausführt, gehört Mogadischu „[…] zu den von der Herrschaft der Al-Shabaab befreiten Gebieten, die zwar vielleicht noch nicht „befriedet“ sind, jedoch definitiv nicht mehr im Kriegszustand stehen (Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 25. April 2016, S. 22; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15 – juris Rn. 35). Es erscheint unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab die Kontrolle über Mogadischu wiedergewinnen könnte (Österreichisches Bundesasylamt a.a.O.). Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass in Mogadischu – wie in anderen „befreiten“ Gebieten – die Al-Shabaab nach wie vor Attentate auf bestimmte Objekte und Personen verübt, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder gar getötet werden, und auch direkte Kampfhandlungen stattfinden (vgl. Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation – Somalia, Lagekarten zur Sicherheitslage v. 12.10.2015, S. 22 ff.; dies., Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22). Die Al-Shabaab vollzieht dort nunmehr eine asymmetrische Kriegsführung, die insbesondere gezielte Attentate, den Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und überfallartige Angriffe (sog. „hit and run“) umfasst (vgl. OVG Rheinland-Pfalz a.a.O., m.w.N.; Österr. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22; dies., Lagekarten zur Sicherheitslage v. 12.10.2015, S. 22 ff.). Der erreichte Zustand wird daher in nahezu allen Berichten als fragil oder unbeständig beschrieben (vgl. z.B. Auswärtiges Amt, Lagebericht Somalia, Stand November 2016, S. 4; Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 17; EASO [European Asylum Support Office], Country of Origin Information Report, Somalia – Security Situation, Dezember 2017, S. 79 ff.).“ Es kann deshalb dahinstehen, ob in Mogadischu ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im vorstehenden Sinne vorliegt. Der Kläger ist jedenfalls aufgrund der beschriebenen Konfliktlage als Zivilperson keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, wenn der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.02.2014 – 10 C 6.13, juris Rn. 24; OVG Niedersachsen, Urteil v. 05.12.2017 – 4 LB 50/16, juris Rn. 38; Bay. VGH, Urteil v. 27.03.2018 – 20 B 17.31663, juris Rn. 26). Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann in erster Linie auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urteil v. 27.04.2010 – 10 C 4.09, juris Rn. 33). Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes „allgemein" ausgesetzt ist, stellen normalerweise zwar keine individuelle Bedrohung dar, jedoch kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr in Ausnahmefällen auch individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG erfüllen (OVG Niedersachsen, Urteil v. 05.12.2017 – 4 LB 50/16, juris Rn. 38; Bay. VGH, Urteil v. 27.03.2018 – 20 B 17.31663, juris Rn. 26). Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil v. 17.02.2009 – C-465/07, juris Rn. 35; Urteil v. 30.01.2014 – C-285/12, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil v. 27.04.2010 – 10 C 4.09, juris Rn. 32; Urteil v. 17.11.2011 – 10 C 13.10, juris Rn. 19). Unabhängig davon, ob die individuelle Bedrohungssituation auf persönliche Umstände oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem jeweiligen Gebiet zu treffen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Hinsichtlich der anzustellenden Gefahrenprognose ist dabei bei einem nicht landesweit herrschenden Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen, wobei als Zielort der Abschiebung in der Regel die Herkunftsregion anzusehen ist, in die der Betreffende typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9.08, juris Rn. 17; Bay. VGH, Urteil v. 27.03.2018 – 20 B 17.31663, juris Rn. 28). Im Falle des Klägers ist daher auf Mogadischu als Herkunftsregion abzustellen. Gemessen an den vorgenannten Maßstäben fehlt es jedoch an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Klägers bei einer Rückkehr nach Mogadischu. Gefahrerhöhende persönliche Umstände, die ihn wegen persönlicher Merkmale einem besonderen Sicherheitsrisiko aussetzen könnten, sind nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger gehört keiner Risikogruppe an. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger nach einem längeren Auslandsaufenthalt in sein Heimatland zurückkehrt. Zwar mögen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland seitens der Al-Shabaab potentiell als Spione betrachtet werden (Bay. VGH, Urteil v. 27.03.2018 – 20 B 17.31663, juris Rn. 31) und der Kläger ist seinen Angaben zufolge bereits vor seiner Ausreise ins Visier der Al-Shabaab geraten. Da die Al-Shabaab inzwischen jedoch aus Mogadischu verdrängt wurde und nicht zu erwarten ist, dass sie dort erneut Fuß fassen wird, stellt dies für den Kläger keinen gefahrerhöhenden Umstand dar. Auch wenn der Kläger dem Stamm der Shanshyi, einer in Somalia unterdrückten Minderheit, angehört, sind die damit einhergehenden Probleme kein Ausfluss eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in Somalia. Die Gefahr für nicht am Konflikt beteiligte Zivilisten, Opfer des bewaffneten innerstaatlichen Konflikts zu werden, folgt nach der Auskunftslage in Mogadischu gerade daraus, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und dadurch Opfer eines Anschlags oder eines Angriffs der Al-Shabaab auf eine Einrichtung der Regierung etc. zu werden. (vgl. Bay. VGH, Urteil v. 27.03.2018 – 20 B 17.31663, juris Rn. 32). Da der Kläger auch nicht die für den Stamm der Shanshyi typische helle Hautfarbe hat, konnte das Gericht auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass er von willkürlicher Gewalt stärker betroffen ist als andere oder zusätzlich gezielter Gewalt auf seine Person ausgesetzt ist. Die Zugehörigkeit des Klägers zum Stamm der Shanshyi ist vielmehr erst aufgrund seines Dialekts erkennbar. Für Mogadischu lässt sich auch das mangels vorliegender gefahrerhöhender Umstände erforderliche hohe Niveau willkürlicher Gewalt nicht feststellen. Das besonders hohe Niveau kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt wird. Es bedarf einer Feststellung zur Gefahrendichte, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst. Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (BVerwG, Urteil v. 17.11. 2011 – 10 C 13.10, juris Rn. 22 f.; Urteil v. 13.02.2014 – 10 C 6.13, juris Rn. 24; Bay. VGH, Urteil v. 27.03.2018 – 20 B 17.31663, juris Rn. 27). Hinsichtlich der Bewertung der Situation in Somalia und insbesondere in Mogadischu folgt das Gericht der Rechtsprechung des Bay. VGH in seinem Urteil v. 27.03.2017 (Az.: 20 B 17.31663, juris Rn. 34 ff.): „Die allgemeine Lage ist nicht so gefährlich, dass sie sich unabhängig von persönlichen Merkmalen gegenüber jeder Zivilperson individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist in Mogadischu nicht gegeben. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt erscheint kaum verlässlich möglich. Die Zahl der Zivilpersonen, die Opfer willkürlicher Gewalt geworden sind, kann kaum annäherungsweise verlässlich geschätzt werden, weil belastbare Zahlen nicht vorhanden sind. Dies betrifft etwa die Frage, ob in den insoweit verfügbaren Aufstellungen die Zählung der „Zivilpersonen“ auch solche Opfer umfasst, die den besonderen Risikogruppen (Politiker, Regierungsmitarbeiter etc.) angehören. Ebenso wird in den Berichten über Vorfälle meist lediglich über die Zahl der Getöteten, nicht aber auch über die der Verletzten berichtet (OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15 – juris = Asylmagazin 2016, 29). Die Gesamtbevölkerung von Mogadischu wird auf vermutlich über eine Million Einwohner einschließlich einer großen Anzahl Binnenvertriebener geschätzt (EASO Länderüberblick Süd- u. Zentralsomalia, August 2014, S. 16). Setzt man zu dieser Einwohnerzahl die sich aus der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED, 4.2.2016)) ergebende Zahl der im Jahr 2015 in der gesamten Region Banaadir verzeichneten 370 Vorfälle mit 411 Toten – jedoch bezogen auf alle Konfliktvorfälle, d.h. nicht nur Gewaltvorfälle gegen Zivilpersonen – in Beziehung, würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlenwerte ein Tötungsrisiko von etwa 1:2433 (0,0411%) ergeben, wobei eine Berechnung des Verletzungsrisikos mangels einer entsprechenden verfügbaren Auflistung nicht möglich erscheint. Für das Jahr 2016 hat ACLED 434 Vorfälle mit insgesamt 562 Toten ermittelt, was zu einem im Vergleich zu 2015 leicht erhöhten Tötungsrisiko in der Region Banaadir von 1:1779 (0,056%) führt (ACLED, 9.2.2017). Die Aufstellung für das erste Quartal des Jahres 2017 (ACLED, 22.6.2017) mit 122 Vorfällen in der Region Banaadir und 199 Toten und die für das zweite Quartal 2017 (ACLED, 14.9.2017) mit 139 Vorfällen und 192 Toten zeigen im Vergleich zu den beiden vorhergehenden Quartalen des Jahres 2016 (3/2016 und 4/2016) mit 91 Vorfällen und 163 Toten (4/2016, ACLED 8.2.2017) bzw. 96 Vorfällen und 91 Toten (3/2016, ACLED 8.112016) zwar eine ansteigende Tendenz bei der Zahl der Vorfälle und der Zahl der Todesopfer. Aber auch wenn man diese Zahlen auf das gesamte Jahr 2017 hochrechnen würde ergäbe dies „nur“ 782 Tote im Jahr und ein Tötungsrisiko von 1:1278 (0,078%). Dies würde aber ebenfalls noch nicht zur Feststellung einer Verdichtung der allgemein bestehenden Gefahrenlage zu einer individuellen Gefahr für jede dort lebende Einzelperson führt. Der Fact Finding Mission (FFM) Report Somalia vom August 2017 (zusammen mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft) Nr. 6.4 geht im Übrigen davon aus, dass die Islamisten ca. 20 Personen pro Monat in Mogadischu töten. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung. Auch ungeachtet einer quantitativen Bewertung ergibt sich unter Zugrundelegung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen (v.a. Fact Finding Mission (FFM) Report Somalia vom August 2017 (zusammen mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft), Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22 ff. m.w.N.; EASO Security Situation Report, Februar 2016, S. 50 ff. und Dezember 2017, S. 79ff) in Mogadischu keine solche Gefahrendichte, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. In den Berichten ist regelmäßig von „Verbesserungen“ die Rede, auch wenn dies angesichts der früheren extremen Situation nicht damit gleichgesetzt werden kann, dass keine wesentliche Gefahr für die Zivilbevölkerung mehr gegeben wäre. Mogadischu bleibt weiterhin unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM. Der Rückzug der formalen Präsenz der Al-Shabaab ist dauerhaft. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab wieder die Kontrolle über die Stadt erlangt. Es gibt in der Stadt daher kein Risiko mehr, von Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (Fact Finding Mission (FFM) Report Somalia vom August 2017 (zusammen mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft) Nr. 6.4; Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22; EGMR, U.v. 10.9.2015 – Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] – NVwZ 2016, 1785). Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt, auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können. Die Stadt ist somit generell sicher, auch wenn sie von Al-Shabaab bedroht wird. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der Al-Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde. Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann von Anschlägen betroffen, wenn sie sich „zur falschen Zeit am falschen Ort“ befinden. Jeder Einwohner kann sein persönliches Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der Al-Shabaab erkennbar sind, wie vor allem Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und -konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, wenngleich noch wöchentlich Angriffe stattfinden. Der Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Fällen von Artilleriebeschuss auf die Bezirke Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile und das Küstengebiet von Wadajir/Medina. Insgesamt scheint es für Al-Shabaab einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von Al-Shabaab derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten. Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der Al-Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1/2013 – Q1/2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen 2/2014 – 3/2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind – vor allem im Jahr 2015 – rückläufig. Im Zeitraum Q1/2013 – Q4/2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3/2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der Al-Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44. Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind, zu denen jedoch der Heimatbezirk des Klägers, Karan, der kaum betroffen ist, nicht gehört (vgl. Österreichisches Bundesasylamt a.a.O. S. 30). Auch die neuere Entwicklung in den Jahren 2016 bis August 2017 zeichnet ein ähnliches Bild. Nach dem sich auf ACLED-Zahlen stützenden EASO Somalia Security Situation Report (December 2017 S. 81 ff) kam es in der Region Benaadir zu 939 Vorfällen mit 1244 Todesopfern, wobei sich die Strategie der der Al-Shabaab zugerechneten Anschläge ihrer Art nach insoweit geändert hat, dass weniger einfache Mörserattacken vorgenommen werden und vermehrt direkte Ziele wie Hotels und Märkte mit hohen Opferzahlen attackiert werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass Al-Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen. Die Zahl der Angriffe ging insgesamt zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer. Es ist zu erkennen, dass Al-Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass Al-Shabaab in den von AMISOM/SNA kontrollierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden kann, wenngleich die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (vgl. auch die Karte im Lagebericht des Österr. Bundesasylamtes a.a.O., S. 24). Im zweiten Quartal 2017 scheint es bei der Sicherheitslage zu Verbesserungen gekommen zu sein. Die Vorfallfrequenz im diesjährigen Ramadan war verhältnismäßig gering, in welche Richtung sich die Sicherheitslage mittelfristig entwickeln wird, ist allerdings schwer einschätzbar (Fact Finding Mission (FFM) Report Somalia vom August 2017 (zusammen mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft)). Bei wertender Betrachtung ergibt sich somit, dass die Gefahr für jede Einzelperson, in Mogadischu bei einem Anschlag oder Angriff getötet oder verletzt zu werden, in einigen Stadtteilen höher, in anderen niedriger liegt. Anschläge und bewaffnete Auseinandersetzungen haben in bestimmten Bezirken ihren Schwerpunkt. Gleichzeitig sind die Angriffe zielgerichtet auf bestimmte Personen und Objekte bezogen, weshalb unbeteiligte Zivilpersonen eher zufällig und auch von den Akteuren eher ungewollt Opfer werden. Dieses Risiko kann jedoch verringert werden, indem gefährdete Orte und Objekte gemieden werden. Dem höheren Anschlagsrisiko in einzelnen Stadtteilen können Betroffene durch Ausweichen in sicherere Stadtteile entkommen.“ Danach liegt in Mogadischu keine solche Gefahrendichte vor, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Vielmehr sind die in Mogadischu stattfindenden Angriffe zielgerichtet auf bestimmte Personen und Objekte bezogen, weshalb unbeteiligte Zivilpersonen eher zufällig Opfer werden (vgl. auch Bay. VGH Urteil v. 23.03.2018 – 20 B 15.30110, juris Rn. 32; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15, juris Rn. 45; Hess. VGH, Urteil v. 01.08.2019 – 4 A 2334/18.A, juris Rn. 47). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 03.02.2017. Der aus Somalia stammende Kläger reiste nach eigenen Angaben am 18.11.2015 auf dem Landweg u.a. über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15.09.2016 einen Asylantrag. Im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 21.11.2016 erklärte der Kläger, zum Clan der Shanshyi zu gehören, einem Minderheitenclan, der keinem Familienclan angehöre. Er habe in Somalia in Mogadischu, Stadtteil Bakara, gelebt und Somalia im Mai 2010 verlassen. Er habe keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. In Somalia würden keine Verwandten mehr leben. Zu seinen Asylgründen gefragt erklärte der Kläger, dass er und seine Familie vier Jahre in Saudi-Arabien gelebt hätten. Er habe dort in einer Autowaschanlage gearbeitet und ca. 300 € im Monat verdient. Im Februar 2010 seien sie jedoch nach Somalia abgeschoben worden. Im März 2010 sei sein Sohn von der Al-Shabaab getötet worden. Er sei einkaufen gewesen und dort auf Jugendliche getroffen, die der Al-Shabaab angehört hätten. Sie hätten seinem Sohn an dessen langem hellen Haar gezogen und ihn mitnehmen wollen. Dieser habe sich aber geweigert und sei nach Hause gegangen. Die Jugendlichen seien seinem Sohn bis in ihr Haus gefolgt, hätten an ihm gezerrt und ihn mitgenommen. Draußen, noch in ihrem Stadtviertel, aber nicht mehr nahe ihres Hauses, hätten sie seinen Sohn dann getötet. Der Kläger sei selbst nicht zu Hause gewesen, nur seine Frau. Die Al-Shabaab habe seinen Sohn getötet, weil er häufig vor dem Haus mit der Gitarre musiziert habe und ein junger Mann gewesen sei, den sie hätten haben wollen, er habe bei ihnen mitmachen sollen. Nach dem Tod seines Sohnes habe die Al-Shabaab auch dem Kläger mit dem Tode gedroht. Sie seien leichte Opfer gewesen, weil sie arm gewesen seien und sich nicht selbst hätten verteidigen können. Die drei Monate in Somalia habe er von der Unterstützung seiner Freunde gelebt. Weil sie einem Minderheitenclan angehören, hätten sie in Somalia nur in diesem einen Viertel leben können. Der Kläger habe aus Angst um seine Kinder dann das Haus verkauft und sei mit seiner Familie für ca. 2 ½ Jahre nach Jordanien gegangen. Danach seien sie nach Syrien gegangen. Dort sei ihm am 04.10.2012 vom UNHCR die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden und er habe dort für gute 2 Jahre in einem Flüchtlingscamp des UNHCR gelebt. Wegen des Bürgerkrieges hätten sie Syrien im Oktober 2013 verlassen und zwei Jahre in der Türkei gelebt. Dort sei ihm am 09.10.2013 wiederum vom UNHCR die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Der Kläger sei dann nach Deutschland gekommen, um seinen Kindern eine Zukunft aufzubauen. Mit Bescheid vom 03.02.2017 bejahte das Bundesamt das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG und lehnte darüber hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne der Definition des § 3 AsylG. Aufgrund seiner Ausführungen sei nicht anzunehmen, dass konkrete Verfolgungsgründe i.S.v. § 3b AsylG vorliegen. Der Sohn des Klägers sei Opfer willkürlicher Gewalt. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines ernsthaften Schadens durch Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung seien vom Kläger nicht vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Auch drohe dem Kläger kein ernsthafter Schaden durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Konfliktbedingte Ereignisse seien nicht so häufig, dass jeder Rückkehrer damit rechnen müsse, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Der Kläger mache auch keine gefahrerhöhenden Umstände geltend. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG lägen jedoch hinsichtlich Somalia vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Somalia würden zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Aufgrund der individuellen Umstände des Klägers sei das Erreichen des Existenzminimums äußerst zweifelhaft. Hierauf hat der Kläger am 10.02.2017 Klage erhoben. Diese begründet er ergänzend damit, dass Angehörige des Clans der Shanshyi von Somalis für Ausländer gehalten und nicht anerkannt würden. Sie seien schon während des Bürgerkrieges häufig Opfer von Plünderungen, Vertreibungen und Vergewaltigungen gewesen. In der Folge der Tötung des ältesten Sohnes des Klägers sei auch der Kläger selbst durch die Al-Shabaab bedroht worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass man ihn bzw. weitere Mitglieder seiner Familie töten wolle. Diese Gefahr habe für den Kläger und seine Familie latent aufgrund der Clanzugehörigkeit und der damit einhergehenden Schutzlosigkeit bestanden. Zuvor hätten der Kläger und seine Familie bereits versucht, sich ein Leben jenseits der Nachstellungen aufgrund der Clanzugehörigkeit in Saudi-Arabien aufzubauen. Dies sei jedoch daran gescheitert, dass die Familie keine Papiere habe erlangen können und aufgrund der Illegalität dann wieder nach Somalia abgeschoben worden sei. Der Kläger ist der Auffassung, dass in Somalia ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliege, der zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens führe. In der mündlichen Verhandlung trägt der Kläger ergänzend vor, dass sein verstorbener Sohn ebenso wie seine Töchter den für die Shanshyi üblichen helleren Teint gehabt habe bzw. hätten. Er selber habe den für Somalia üblichen dunklen Teint. Die Shanshyi hätten zudem einen bestimmten Dialekt, der sie überall im Land sofort erkennbar mache. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.02.2017, zugestellt am 06.02.2014, zu Ziff. 1 und 3 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 02.09.2019 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 02.10.2019 Bezug genommen.