Beschluss
4 L 193/21.KS
VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:0217.4L193.21.KS.00
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Leitsätze
1. Erhebliche Hindernisse können ein überwiegendes Interesse am sofortigen Beginn der Bauarbeiten entfallen lassen.
2. a) Derartige Hindernisse bestehen nicht schon dann, wenn ein Betroffener eine vom Planfeststellungsbeschluss abweichende Bauausführung wie die Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen rügt. Da die Enteignungsbehörde insoweit weder zuständig noch befähigt ist, den geplanten Beginn der Baumaßnahmen bzw. deren Vorbereitung auf ihre Übereinstimmung mit der Fachplanung des Planfeststellungsbeschlusses hin zu prüfen, greift dieser Einwand vielmehr nur bei offenkundigen Abweichungen von den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses.
b) Liegt hinsichtlich fachlicher Vorgaben die Zustimmung der entsprechenden Fachbehörde vor und ist diese nicht offenkundig rechtsfehlerhaft erteilt worden, stehen dem sofortigen Beginn der Bauarbeiten keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken entgegen, wenn der Betroffene seinen Bedenken gegen die beabsichtigte Bauausführung nicht mit Erfolg in dem dafür vorgesehenen Verfahren Geltung verschafft hat (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 4 VR 7/20, juris).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.439,40 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erhebliche Hindernisse können ein überwiegendes Interesse am sofortigen Beginn der Bauarbeiten entfallen lassen. 2. a) Derartige Hindernisse bestehen nicht schon dann, wenn ein Betroffener eine vom Planfeststellungsbeschluss abweichende Bauausführung wie die Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen rügt. Da die Enteignungsbehörde insoweit weder zuständig noch befähigt ist, den geplanten Beginn der Baumaßnahmen bzw. deren Vorbereitung auf ihre Übereinstimmung mit der Fachplanung des Planfeststellungsbeschlusses hin zu prüfen, greift dieser Einwand vielmehr nur bei offenkundigen Abweichungen von den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses. b) Liegt hinsichtlich fachlicher Vorgaben die Zustimmung der entsprechenden Fachbehörde vor und ist diese nicht offenkundig rechtsfehlerhaft erteilt worden, stehen dem sofortigen Beginn der Bauarbeiten keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken entgegen, wenn der Betroffene seinen Bedenken gegen die beabsichtigte Bauausführung nicht mit Erfolg in dem dafür vorgesehenen Verfahren Geltung verschafft hat (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 4 VR 7/20, juris). Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.439,40 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die vorläufige Besitzeinweisung, die der Antragsgegner zugunsten der Beigeladenen zu 1. beschlossen hat. Die Antragsteller sind Miteigentümer und Mitbesitzer diverser Grundstücke in den Gemarkungen Breitzbach und Holzhausen. Im Einzelnen handelt es sich – soweit in diesem Verfahren relevant – um folgende Grundstücke: Grundbuch von Breitzbach (AG Eschwege), Bl. 138, Gemarkung Breitzbach, Flur .., Flurstück ../.., Flur .., Flurstück ../..; Grundbuch von Holzhausen (AG Eschwege), Bl. 121, Gemarkung Holzhausen, Flur .., Flurstück ../.., Flur .., Flurstück ../.., Flur .., Flurstück ../... Mit Planfeststellungsbeschluss vom 27. Februar 2013 – AZ – stellte das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 44 Kassel-Herleshausen, Teilabschnitt von Tunnel Alberberg bis Autobahndreieck Wommen (VKE 60) von Bau-Kilometer 60+760,000 bis Bau-Kilometer 66+785,835 fest. Von der Planfeststellung umfasst waren auch Grunderwerbspläne, die die dauernde oder zeitweise Inanspruchnahme der o. g. Grundstücke vorsehen. Bereits im Jahr 2018 fand ein Verfahren zur vorläufigen Besitzeinweisung statt. Der Hess. VGH ordnete mit Beschluss vom 19. Februar 2019 (2 B 218/19) die aufschiebende Wirkung der noch beim Verwaltungsgericht Kassel unter dem Az. 4 K 3287/18.KS anhängigen Klage an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 3287/18.KS, 4 L 3286/18.KS und 2 B 218/19 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 stellte der Antragsgegner das erste Besitzeinweisungsverfahren ein, nachdem die Beigeladene zu 2. den Besitzeinweisungsantrag zurückgenommen hatte. Mit Beschlüssen vom 10. August 2020 und vom 25. September 2020 wurde der Planfeststellungsbeschluss geändert (5. und 6. Planänderung). Gegen diese Beschlüsse erhoben die Antragsteller Klage beim Bundesverwaltungsgericht (9 A 12.20); der Antragsteller zu 1. stellte dort auch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die 6. Planänderung (9 VR 1.21). Mit Beschluss vom 11. Februar 2021 lehnte das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag ab. Wegen der Begründung wird auf die dortigen Ausführungen (Bl. 78–84 d. A.) Bezug genommen. Bereits am 6. November 2020 reichte die „Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung –, vertreten durch Hessen Mobil“ beim Antragsgegner den hier streitgegenständlichen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung ein. Wegen der Begründung des Antrages wird auf den Antragsschriftsatz (Bl. 1–19 d. BA) Bezug genommen. In der Folgezeit bat die Beigeladene zu 2. die Antragsteller mehrfach um Unterzeichnung einer Bauerlaubnis und ergänzte die Unterlagen zum Antrag vom 6. November 2020. Mit E-Mail vom 3. Dezember 2020, beim Antragsgegner eingegangen am 4. Dezember 2020, erklärte die Beigeladene zu 2., dass eine Bauerlaubnis nicht erteilt worden sei und sie am Antrag auf vorläufige Besitzeinweisung festhalte. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 teilte der Antragsgegner den Antragstellern die Einleitung des Besitzeinweisungsverfahrens mit und lud diese sowie die Beigeladene zu 2. zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2021. Gleichzeitig beauftragte sie die Erstellung zweier Gutachten zur Zustandsbeschreibung der betroffenen Grundstücke. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2021 beantragte der Antragsteller zu 1., den Besitzeinweisungsantrag abzuweisen. Zur Begründung trug er vor, der Antrag sei unzulässig. Die Antragstellerin, hiesige Beigeladene zu 1., sei nicht aktiv legitimiert. Vielmehr habe im Zeitpunkt der Antragstellung das Land Hessen den Autobahnbau in Auftragsverwaltung durchgeführt und sei daher allein berechtigt gewesen, den Antrag zu stellen. Zudem habe die Beigeladene zu 2. am Verfahren nicht beteiligt werden dürfen. Das Land Hessen sei nicht berechtigt gewesen, die Beigeladene zu 2. zu bevollmächtigen. Eine Tätigkeit der Beigeladenen zu 2. im Besitzeinweisungsverfahren verstoße gegen § 3 RDG. Der Antrag sei außerdem unvollständig, insbesondere seien wesentliche Unterlagen dem Antragsteller zu 1. nicht zugestellt und zugänglich gemacht worden. Zudem seien nicht sämtliche Betroffene über die Einleitung des Besitzeinweisungsverfahrens informiert worden, weil der Jagdpächter als Betroffener nicht beteiligt worden sei. Schließlich sei der Antrag auch deshalb unzulässig, weil er anderweitig rechtshängig sei. Bereits am 18. Dezember 2018 sei über dieselben Grundstücke ein Besitzeinweisungsbeschluss ergangen. Der Besitzeinweisungsantrag sei auch unbegründet. Die Voraussetzung der vorzeitigen Besitzeinweisung, dass der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten sein müsse, liege nicht vor. Die gemäß Planfeststellungsbeschluss erforderliche Absuche und Umsiedelung von Haselmäusen in den zwei Wintern vor Beginn der Bauarbeiten sei nicht erfolgt, weshalb der sofortige Beginn von Bauarbeiten nicht geboten sei. Der sofortige Beginn von Bauarbeiten sei auch deshalb nicht geboten, weil die beabsichtigte Trasse unter einem der Grundstücke der Antragsteller – das bezüglich dieses Teilstückes nicht von der Besitzeinweisung erfasst ist – verlaufen solle, ohne dass insoweit eine Inanspruchnahme im Grunderwerbsplan vorgesehen sei. Der Antrag sei darüber hinaus unbegründet, weil es an der Weigerung der Eigentümer, den Besitz zu überlassen, fehle. Die Beigeladene zu 2. habe auf das Schreiben vom 27. November 2020, mit dem die Antragsteller um eine Anpassung der Bauerlaubnisformulare gebeten hätten, nicht reagiert. Am 13. Januar 2021 fand die mündliche Verhandlung im Besitzeinweisungsverfahren statt. Wegen der Inhalte und Ergebnisse der Verhandlung wird auf die Verhandlungsniederschrift (Bl. 739ff. d. BA) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2021 nahm der Antragsteller zu 1. ergänzend Stellung und trug vor, die Antragstellung durch die Beigeladene zu 1. im Jahr 2020 sei unzulässig gewesen. Es fehle ihr an der Aktivlegitimation, die allein beim Antragsgegner gelegen habe. Die Inbesitznahme eines Grundstücks zur Durchführung von Bauarbeiten stelle keine vermögensrechtliche Angelegenheit dar. Die Vollmacht, die Die Autobahn GmbH des Bundes der Beigeladenen zu 2 erteilt habe, habe zum einen nicht zur vorläufigen Besitzeinweisung bevollmächtigt, zum anderen sei sie wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Die Vertretung in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren gehöre nicht zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Beigeladenen zu 2. Bezüglich der Beteiligung der Naturschutzbehörde führte der Antragsteller zu 1. aus, die Naturschutzbehörde sei zwar bei der Durchführung von Maßnahmen des Planfeststellungsbeschlusses zu beteiligen, sie könne jedoch nicht von zwingend angeordneten Maßnahmen des Planfeststellungsbeschlusses suspendieren. Die Flächen am Alberberg stellten sehr wohl Lebensraum und Nistgebiet der Haselmaus dar. Zudem seien nunmehr auch Vergrämungsmaßnahmen erforderlich, weil seit der Einschätzung der Naturschutzbehörde aus der Stellungnahme vom 8. Januar 2019 bereits zwei Jahre verstrichen seien. Die Beigeladene zu 2. entgegnete mit Stellungnahme vom 15. Januar 2021 unter anderem, dass ihre Bevollmächtigung nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße, weil es sich bei dem Grunderwerb nicht um eine Rechtsdienstleistung handele. Vielmehr werde die Beigeladene zu 2. aufgrund eines Dienstleistungsvertrages mit dem Land Hessen tätig. Der Grunderwerb stelle eine beauftragte Tätigkeit dar und damit eine im Zusammenhang mit der Bauausführung erforderliche Leistung. Somit handele es sich nicht um eine fremde Rechtsangelegenheit. Die Ladung des Jagdpächters sei nicht erforderlich gewesen. Im Besitzeinweisungsverfahren seien entsprechend § 116 Abs. 1 BauGB lediglich Eigentümer und unmittelbare Besitzer zu laden. Artenschutzmaßnahmen seien auf den angrenzenden Flurstücken vorgenommen worden (wegen der Auflistung der Maßnahmen wird auf die E-Mail vom 15. Januar 2021, Bl. 724R d. A., Bezug genommen). Mit Beschluss vom 25. Januar 2021 wies der Antragsgegner die Beigeladene zu 1. mit Wirkung vom 4. Februar 2021 vorzeitig in den Besitz der Flächen gemäß Grunderwerbsverzeichnis des Planfeststellungsbeschlusses vom 27. Februar 2013 ein. Wegen der Flächen und des jeweiligen Umfanges der Einweisung wird auf Nr. 1 des mit der Klage 4 K 194/21.KS angefochtenen Besitzeinweisungsbeschlusses Bezug genommen. Des Weiteren ordnete der Beklagte an, dass die von der Besitzeinweisung erfassten Flächen in der Natur zu kennzeichnen seien (Nr. 2 des Besitzeinweisungsbeschlusses) und wies die gegen die Besitzeinweisung erhobenen Einwendungen zurück (Nr. 3). Die Besitzeinweisungsentschädigung wurde einem gesonderten Beschluss vorbehalten (Nr. 4) und die Kosten des Besitzeinweisungsverfahrens der Beigeladenen zu 1. auferlegt (Nr. 5). Schließlich stellte der Antragsgegner fest, dass der Besitzeinweisungsbeschluss vom 18. Oktober 2018 nach der Einstellung des dortigen Besitzeinweisungsverfahrens mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 gegenstandslos geworden sei (Nr. 6). Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, der Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung sei zulässig. Das Land Hessen sei bis zum 31. Dezember 2020 legitimiert gewesen, Anträge auf Besitzeinweisung für die Beigeladene zu 1. zu stellen und das weitere Verfahren durch die Beigeladene zu 2. betreiben zu lassen. Die Beigeladene zu 2. sei nunmehr durch Die Autobahn GmbH des Bundes bevollmächtigt worden. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liege nicht vor, weil es sich nicht um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG handele. Den Antragstellern hätten alle notwendigen Antragsunterlagen vorgelegen. Das Eilrechtsschutzverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffe lediglich die 5. und 6. Planänderung. Die Flächen des Besitzeinweisungsverfahrens seien davon nicht betroffen gewesen. Die Ladung des Jagdpächters sei nicht erforderlich gewesen. Schließlich liege auch keine anderweitige Rechtshängigkeit vor, weil das Besitzeinweisungsverfahren aus dem Jahr 2018 mit bestandskräftigem Beschluss vom 27. Oktober 2020 eingestellt worden sei. Der Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung sei auch begründet. Die betroffenen Flächen würden für den Streckenbau im Bereich des 5. Bauabschnitts benötigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der beabsichtigten Baumaßnahmen wird insoweit auf die Begründung des Besitzeinweisungsbeschlusses (Bl. 761R–762R d. BA) Bezug genommen. Die Gebotenheit der Baumaßnahmen entfalle nicht deshalb, weil noch Artenschutzmaßnahmen durchgeführt werden müssten. Vielmehr sei das Abfangen der Haselmäuse über die durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebene Mindestdauer hinaus erfolgt. Die Inanspruchnahme des Flurstücks ../.. erfolge in einer Tiefe, die eine Inanspruchnahme im Rahmen des Grunderwerbsplanes nicht erforderliche mache. Zudem sei dies bereits mit Planfeststellungsbeschluss vom 27. Februar 2013 festgestellt worden. Die Antragsteller hätten sich auch geweigert, den Besitz an den betreffenden Flächen zu überlassen. Am 2. Februar 2021 haben die Antragsteller Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss erhoben und den Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Zur Begründung wiederholen sie überwiegend den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und tragen ergänzend unter anderem vor, ihnen sei der Dienstleistungsvertrag der Beigeladenen zu 2. mit dem Land Hessen nicht bekannt, weshalb der Besitzeinweisungsbeschluss gegen das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verstoße. Der Besitzeinweisungsbeschluss weiche zudem vom ursprünglichen Antrag ab. Die insoweit erfolgte Ergänzung des Besitzeinweisungsantrages in der mündlichen Verhandlung sei nicht durch wirksam Bevollmächtigte erfolgt. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 2.2.2021 gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Antragsgegners vom 25.01.2021, Az. ………. wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, der Besitzeinweisungsbeschluss sei rechtmäßig und verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Ergänzend zur bereits im Besitzeinweisungsbeschluss enthaltenen Begründung trägt er vor, die Vorlage des Dienstleistungsvertrages an die Antragsteller sei nicht erforderlich gewesen, weil die Beigeladene zu 2. durch Vorlage entsprechender Vollmachten ihre Berechtigung zur Vertretung nachgewiesen habe. Die Verpflichtung, eine Inanspruchnahme der Grundstücke zu dulden, ergebe sich entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht aus dem Grunderwerbsplan, sondern aus dem Planfeststellungsbeschluss. Eine dingliche Sicherung oder ein Erwerb der Teilfläche des Flurstücks ../.., unter der die Tunnelröhre gebaut werde, sei nicht erforderlich. Der Besitzeinweisungsbeschluss spreche nichts zu, was nicht beantragt worden sei. Die insoweit von den Antragstellern angeführte Fläche ergebe sich bereits aus dem Antrag und den als Anlage beigefügten Flächenbedarfsplänen. Die vom Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Festlegung des zeitlichen Vorlaufs der Absammlung der Haselmäuse stelle keinen Selbstzweck dar, sondern eine Wirksamkeitsvermutung. Entscheidend sei das mit der Maßnahme verfolgte Ziel. Dieses Ziel werde nach Einschätzung der oberen Naturschutzbehörde durch die bereits erfolgten Maßnahmen erreicht. Mit Beschluss vom 2. Februar 2021 hat das Gericht die Beigeladenen zum Verfahren beigeladen. Diese haben sich weder geäußert noch einen Antrag gestellt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der der beigezogenen Verfahren 4 K 194/21.KS, 4 L 3286/18.KS und 4 K 3287/18.KS sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. II. 1) Der Antrag der Antragsteller ist, ausgelegt als Antrag auf Anordnung – nicht Wiederherstellung – der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 2. Februar 2021 gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Antragsgegners vom 25. Januar 2021, Az. ………., gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 18f Abs. 6a Satz 1 FStrG statthaft. Der Antrag ist indes nur zulässig, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nrn. 1, 2 und 3 des Besitzeinweisungsbeschlusses beantragt wird. Soweit mit der Klage im Verfahren 4 K 194/21.KS auch die Aufhebung von Nr. 4 (Vorbehalt der Entschädigungsfestsetzung in einem gesonderten Beschluss) beantragt wird, ist insoweit ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft, weil die Entscheidung, über die Entschädigung in einem gesonderten Beschluss zu entscheiden, keiner sofortigen Vollziehung unterliegt. Sollten die Antragsteller hier eine sofortige, vorläufige Entscheidung über die Höhe der Entschädigung begehren, sind sie auf das Verfahren nach § 123 VwGO zu verweisen. Soweit sich der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 194/21.KS gegen Nr. 5 des dort angefochtenen Besitzeinweisungsbeschlusses (Kostenentscheidung) richtet, ist dieser zwar gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar. Es fehlt den Antragstellern indes am Rechtsschutzbedürfnis, weil ihnen keinerlei Kosten auferlegt wurden; im Gegenteil nähme ihnen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Möglichkeit, ihre im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten gegenüber der Beigeladenen zu 1. bereits während des laufenden Klageverfahrens geltend zu machen. Soweit sich der Antrag schließlich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 194/21.KS gegen Nr. 6 des dort angefochtenen Besitzeinweisungsbeschlusses (Ausspruch zur Gegenstandslosigkeit des vorhergehenden Besitzeinweisungsbeschlusses) richtet, fehlt es den Antragstellern auch hier am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar können auch Klagen gegen feststellende Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Allerdings geht der Antrag der Antragsteller insoweit ins Leere, weil keine Vollzugsmaßnahmen aus der Feststellung resultieren, die durch die aufschiebende Wirkung der Klage suspendiert werden könnten. Die in Nr.6 getroffene Feststellung stellt – weil die Antragsteller sowohl im Klageverfahren 4 K 3287/18.KS als auch im hiesigen Besitzeinweisungsverfahren anscheinend davon ausgehen, dass der Besitzeinweisungsbeschluss vom 18. Dezember 2018 noch Wirkung entfaltet – lediglich die Rechtslage klar, ohne eine eigenständige Regelung zu treffen. Die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung ginge daher ins Leere, sodass die Antragsteller kein rechtlich schützenswertes Interesse an einem hierauf gerichteten Antrag haben. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 18f Abs. 6a Satz 2 FStrG gestellt worden; ein Vorverfahren war gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16a Abs. 2 Hess. AGVwGO nicht durchzuführen. Das Verwaltungsgericht ist sachlich zuständig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die abdrängende Sonderzuweisung des § 9 Abs. 3 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) i. V. m. § 217 Abs. 1 Satz 3 BauGB zum Landgericht – Baulandkammer – ist nicht mehr anwendbar. Zwar fällt das planfestgestellte Vorhaben (Neubau der A 44 Kassel-Herleshausen) gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 VerkPBG i. V. m. § 2 Nr. 22 Fernverkehrswegebestimmungsverordnung in den Anwendungsbereich des Gesetzes; die besonderen Regelungen des VerkPBG sind jedoch seit dem 17. Dezember 2006 mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Fälle des § 11 VerkPBG nicht mehr anwendbar. Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes steht auch weder die Rechtskraft der Entscheidung des Hess. VGH vom 19. Februar 2019 – 2 B 218/19 – noch eine offensichtliche Unzulässigkeit der am 2. Februar 2021 erhobenen Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen. Die zwischen dem Antragsteller zu 1. und dem Antragsgegner anhängige Klage vom 21. Dezember 2018 – 4 K 3287/18.KS – hat nämlich einen anderen Besitzeinweisungsbeschluss zum Gegenstand, der zwar zu denselben Grundstücken ergangen ist, jedoch bereits wegen eines unterschiedlichen Zeitpunktes der vorläufigen Besitzeinweisung einen anderen Prozessgegenstand bildet und wegen der Rücknahme des zugrundeliegenden Besitzeinweisungsantrages und Einstellung des Verfahrens durch den Antragsgegner gegenstandslos geworden ist. 2) Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist dann begründet, wenn das private Interesse des Betroffenen daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dabei ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu beachten, dass die Klage im Regelfall keine aufschiebende Wirkung entfalten soll. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse daher grundsätzlich dann, wenn die vorläufige Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren eindeutig ergibt, dass sich die angefochtene Entscheidung voraussichtlich als rechtswidrig erweisen, mithin keinen Bestand haben wird. Nach diesen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass der mit der Klage 4 K 194/21.KS angefochtene Besitzeinweisungsbeschluss vom 25. Januar 2021, Az. …………., sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung als rechtswidrig und die Antragsteller in ihren Rechten verletzend erweist. Der Besitzeinweisungsbeschluss beruht auf § 18f Abs. 1 FStrG. Von dieser Vorschrift hat der Antragsgegner formell und materiell rechtmäßig Gebrauch gemacht. a) Der streitgegenständliche Besitzeinweisungsbeschluss ist durch die nach § 18f Abs. 1 FStrG i. V. m. § 11 Abs. 1 und 2 HEG zuständige Enteignungsbehörde – hier das Regierungspräsidium Kassel – erlassen worden. Das Regierungspräsidium hat auch nach § 18f Abs. 2 Satz 1 FStrG sechs Wochen nach Eingang des (vollständigen) Antrages auf Besitzeinweisung (4. Dezember 2020) mündlich verhandelt (13. Januar 2021) und dabei die dreiwöchige Ladungsfrist des § 18f Abs. 2 Satz 4 FStrG eingehalten. Die Ladungen sind den Antragstellern am 9. und 14. Dezember 2020 (Bl. 497 und 512 d. BA) und der Beigeladenen zu 2. am 14. Dezember 2020 (Bl. 502 d. BA) zugestellt worden. Es kann offenbleiben, ob auch die Ladung des Jagdpächters X. für das Besitzeinweisungsverfahren erforderlich war. Denn die Antragsteller werden durch die unterbliebene Ladung des Jagdpächters jedenfalls nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt. Die Vorschrift des § 18f Abs. 2 Satz 2 FStrG, wonach die „Betroffenen“ zu laden sind, vermittelt jedenfalls keinen Drittschutz (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation Bay. VGH, Beschluss vom 6. November 2018 – 8 ZB 17.1096, juris Rn. 17). Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, dass die Antragsteller befürchten, der Jagdpächter werde eine Beeinträchtigung des verpachteten Jagdrechts ihnen gegenüber geltend machen. Denn dieser Einwand zielt nicht auf die fehlende Beteiligung, sondern auf die Besitzeinweisung bzw. deren Folgen ab. Da die Besitzeinweisung als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt auch für und gegen den Jagdpächter wirkt, sodass dessen Nutzungsrechte im Umfang der Besitzeinweisung eingeschränkt werden, wird auch durch diesen Einwand eine Verletzung der Rechte des Jagdpächters gerügt, wofür den Antragstellern die Antragsbefugnis fehlt. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil den Antragstellern der Dienstleistungsvertrag zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu 2. nicht im Vorfeld zur Verfügung gestellt worden ist. Soweit hierin tatsächlich ein Anhörungsmangel bestehen sollte, hat dieser nicht bereits die Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung zur Folge, vielmehr kann die Anhörung bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG. b) Der Besitzeinweisungsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig. Voraussetzung für die vorläufige Besitzeinweisung ist dabei allein, dass der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen; zudem müssen der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es ausdrücklich nicht (§ 18f Abs. 1 Satz 3 FStrG). Für die gerichtliche Entscheidung über die vorläufige Besitzeinweisung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Entscheidung abzustellen (Bay. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 8 CS 19.1145, juris Rn. 16 m. w. N.). aa) Der sofortige Beginn von Bauarbeiten für den Neubau der A 44 Kassel–Herleshausen ist danach geboten. Dies setzt voraus, dass die Bauarbeiten auf dem betroffenen Grundstück nach dem Bauablaufplan des Vorhabenträgers unmittelbar bevorstehen und keine erheblichen Hindernisse für deren Realisierung vorliegen. Der sofortige Baubeginn ist auch dann geboten, wenn Vorarbeiten auf den von der Besitzeinweisung betroffenen Grundstücken notwendig sind oder unerlässliche Ausschreibungs- und Vergabevorgänge anstehen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11. September 2002 – 8 A 02.40028, juris Rn. 16). Darüber hinaus setzt das Gebotensein im Sinne von § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG voraus, dass das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das Interesse des Betroffenen im Rahmen einer Abwägung nachweisbar überwiegt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11. September 2002 – 8 A 02.40028, a. a. O., Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. September 2010 – 11 B 1179/10, juris Rn. 19; Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 18f Rn. 10). Ein überwiegendes Interesse am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens in diesem Sinn ist regelmäßig indiziert, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, für das vom Gesetzgeber ein vordringlicher Bedarf festgestellt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.09.2010 – 11 B 1179/10, a. a. O. Rn. 21; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2019 – 2 R 9/19, juris Rn. 33; Dünchheim, in: Marschall, a. a. O. § 18f Rn. 11; a. A. wohl Kromer/Müller, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, § 18f Rn. 6). Der vordringliche Bedarf ist für den Neubau der Bundesautobahn 44 zwischen Kassel und Herleshausen festgestellt (Nr. 540 Anl. zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen vom 20. Januar 2005 [Fernstraßenausbaugesetz – FStrAbG], § 8 FStrAbG). Auch stehen die Bauarbeiten auf den betroffenen Grundstücken nach dem Bauablaufplan der Beigeladenen zu 2. unmittelbar bevor. Wegen der weiteren Begründung nimmt die Kammer insoweit Bezug auf den Besitzeinweisungsbeschluss vom 25. Januar 2021, insb. S. 24 bis 26, und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Einwendungen hiergegen haben die Antragsteller nicht vorgetragen, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Erhebliche Hindernisse stehen den Bauarbeiten nicht entgegen. Soweit sich derartige Hindernisse auch aus einer rechtlichen Unzulässigkeit der Baumaßnahmen ergeben können, die auch ein überwiegendes Interesse am sofortigen Baubeginn entfallen lässt, genügt hierfür nicht ohne weiteres, dass der Betroffene eine vom Planfeststellungsbeschluss abweichende Bauausführung wie die Nichterfüllung von Nebenbestimmungen rügt. Da die Enteignungsbehörde insoweit weder zuständig noch befähigt ist, den geplanten Beginn der Baumaßnahmen bzw. deren Vorbereitung auf ihre Übereinstimmung mit der Fachplanung des Planfeststellungsbeschlusses hin zu prüfen, greift dieser Einwand vielmehr nur bei offenkundigen Abweichungen von den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses. Liegt hinsichtlich fachlicher Vorgaben die Zustimmung der entsprechenden Fachbehörde vor und ist diese nicht offenkundig rechtsfehlerhaft erteilt worden, stehen dem sofortigen Baubeginn keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken entgegen, wenn der Betroffene seinen Bedenken gegen die beabsichtigte sofortige Bauausführung nicht mit Erfolg in dem dafür vorgesehenen Verfahren Geltung verschafft hat. Die Kammer schließt sich mit dieser Auffassung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach Rechtsschutz gegen eine von einem Planfeststellungsbeschluss abweichende Bauausführung nur auf der Grundlage eines gegebenenfalls nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu sichernden Anspruchs auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 4 VR 7/20, juris Rn. 13; Beschluss vom 11. Februar 2021 – 9 VR 1.21, den Bet. bekannt). Das Vorliegen einer solchen gerichtlichen einstweiligen Anordnung ist bis heute nicht dargetan, weshalb es nicht darauf ankommt, ob dieser Einwand auch noch nach Ergehen des Besitzeinweisungsbeschlusses zulässig ist. Es liegen aber auch keine offensichtlichen Abweichungen von zwingenden Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses vor. Zwar ist nicht ersichtlich, dass die betroffenen Grundstücke der Antragsteller in den letzten beiden Jahren auf vorhandene Haselmäuse abgesucht und aufgefundene Tiere umgesiedelt worden sind. Die entsprechende Auflage wurde zur Überzeugung der Kammer jedoch vom Antragsgegner zutreffend dahin ausgelegt, dass nach einer Verzögerung des Baubeginns im Anschluss an das Erfüllen dieser Nebenbestimmung die Grundstücke nicht erneut abzusuchen sind, wenn eine zwischenzeitliche Wiederansiedlung von Haselmäusen ausgeschlossen werden kann. Hiervon ist indes aufgrund der Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde vom 12. Januar 2021 auszugehen, in der ausgeführt wird, dass naturschutzrechtliche Bedenken gegen die geplanten Baumaßnahmen nicht bestünden. Denn im Bereich der betroffenen Grundstücke seien über die von der Planfeststellung vorgegebenen Schutzmaßnahmen hinaus im bereits gerodeten Baufeld der A 44 aufkommende Naturverjüngung von Bäumen sowie Brombeeren entfernt worden, sodass eine Wiederansiedelung von Haselmäusen angrenzend zu den verfahrensgegenständlichen Rodungsflächen verhindert wurde. Daher sei es ausgeschlossen, dass auf den betroffenen Grundstücken oder den angrenzenden Flächen ein Verbot gem. § 44 BNatSchG für die Haselmaus oder andere geschützte Tiere eintrete (E-Mail vom 12. Januar 2021, Bl. 49 d. A.). Auch die Planfeststellungsbehörde sieht in der geplanten Baumaßnahme keine in rechtlich relevanter Weise von der Planfeststellung abweichende Maßnahme, weil die im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Maßnahmen hinsichtlich ihres Zieles erreicht worden seien (E-Mail vom 2. Februar 2021, Bl. 59 d. A.). Die Folge ist, dass gem. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nr. 1 der Vorschrift nicht vorliegt. Nach der seitens der Oberen Naturschutzbehörde vorgesehenen Rodung der Restfläche mittels Harvester wird das Tötungs- und Verletzungsrisiko für möglicherweise dort noch verbliebene Exemplare der betroffenen Art jedenfalls nicht signifikant erhöht, da das Befahren mit Forstmaschinen auf zuvor anzulegenden Rückegassen einer ordnungsgemäßen fortwirtschaftlichen Nutzung i.S.v. § 44 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG entspricht und die damit verbundene Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen auch nicht vermieden werden kann. Ein evidenter Rechtsverstoß liegt aber auch nicht deshalb vor, weil die geplante Trassenführung unter dem im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstück der Gemarkung Holzhausen, Flur .., Flurstück ../.. hindurchführt und hinsichtlich des betroffenen Grundstücksteils ein Erwerb oder eine dauerhafte Belastung im Grunderwerbsplan nicht vorgesehen ist. Soweit die Antragsteller trotz einer Tiefe von 19 Metern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 – 9 VR 1.21; die Antragsteller gehen anscheinend von 10 Metern aus, vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 16. Februar 2021, Bl. 89 d. A.) ihr Eigentum als beeinträchtigt ansehen, können sie im Verfahren über die vorläufige Besitzeinweisung mit diesem Einwand nicht gehört werden. Denn diese Einwendungen richten sich gegen den mittlerweile unanfechtbaren Planfeststellungsbeschluss vom 27. Februar 2013, mit dem auch der Grunderwerbsplan vom 13. Dezember 2011 (Bau-km 60+760,00 bis 61+725,000) festgestellt wurde (unter Nr. 70, S. 5 des Planfeststellungsbeschlusses, bezüglich des streitgegenständlichen Teilstücks unverändert in der Fassung vom 7. Februar 2019, festgestellt durch 6. Planänderung vom 25. September 2020, Bl. 703 d. BA). Soweit durch die 6. Planänderung eine Änderung der Tunnelhöhe unter dem betroffenen Grundstück erfolgt ist, sind die Antragsteller darauf zu verweisen, dass auch diese vollziehbar ist und Einwendungen gegen dieselbe nur im Planfeststellungsverfahren zulässig sind. bb) Die Antragsteller weigern sich auch im Sinne des § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG, den Besitz der für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücke zu überlassen. Dabei spielt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung keine Rolle, dass die Antragsteller unter engen, von ihnen vorgegebenen Bedingungen – den Erhalt von ihnen genehmen Austauschflächen – bereit wären, eine Bauerlaubnis zu unterzeichnen. Denn die Frage der Entschädigung soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht vor der Besitzüberlassung endgültig zu klären sein (vgl. § 18f Abs. 5 FStrG). Jedenfalls im Zeitpunkt der Behördenentscheidung haben die Antragsteller keine Bauerlaubnis, auch nicht unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche, erteilt. Dabei führt es zu keiner anderen Wertung, dass sie sich auf die von ihnen angenommene nichtige Vollmacht der Beigeladenen zu 2. berufen. Denn sie lehnen, wie aus dem Schriftwechsel zwischen der Beigeladenen zu 2. und den Antragstellern ersichtlich (Bl. 225–462, 465–468, 474–475 und 479–484 d. BA), eine Bauerlaubnis nicht maßgeblich aus diesem Grund ab, sondern möchten bestimmte, im Eigentum des Landes Hessen stehende, Grundstücke als Austauschflächen erhalten (vgl. exemplarisch das Schreiben vom 16. November 2017, Bl. 370f. d. BA; auch S. 3 der Verhandlungsniederschrift, Bl. 741 d. BA). Art. 14 GG vermittelt indes dem Eigentümer zwar ein Recht auf Entschädigung bei Enteignung, gibt ihm aber nicht die Entscheidungsbefugnis über die Art und Weise der Entschädigung. Unabhängig davon können sich die Antragsteller aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass mit ihnen lediglich ein vollmachtloser Vertreter verhandelt hätte. Denn die Beigeladene zu 2. wurde mit Vollmacht vom 30. November 2011 (Anlage 18 zur Antragsschrift) zur Vertretung auch in Grundstücksangelegenheiten bevollmächtigt. Ein Verstoß gegen § 3 RDG liegt hierin nicht. Bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 2. handelt es sich schon nicht um eine Rechtsdienstleistung gem. § 2 RDG, weil die Beigeladene zu 2., die mit der gesamten Bauausführung einschließlich der hiervon betroffenen Grundstücksangelegenheiten betraut ist, insoweit keine fremde Angelegenheit im Sinne der Vorschrift vornimmt, sondern eine eigene. Jedenfalls aber ist die Beigeladene ein zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe des Fernstraßenbaus (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FStrAbG) von öffentlichen Stellen (Bund und Länder, vgl. § 4 des Gesellschaftsvertrages) gebildetes Unternehmen, das sich mit der Verhandlung über die Bauerlaubnis oder alternativer Kaufverträge in seinem originären Aufgabenbereich (vgl. auch § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, Anlage 19 zur Antragsschrift) bewegt, weshalb auch ihre Rechtsdienstleistungen erlaubt sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG). cc) Die Beigeladene zu 1. durfte in den Besitz eingewiesen werden, weil sie Träger der Straßenbaulast ist. Im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung erfolgt die Verwaltung der Bundesautobahnen durch Bundesverwaltung, Art. 90 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Beigeladene zu 1. war jedoch auch bereits zuvor aktiv legitimiert. Der Hess. VGH hat bereits in seinem Beschluss vom 19. Februar 2019 – 2 B 218/19 – hierzu ausgeführt: „Der Antragsteller führt zwar zutreffend aus, dass gemäß Artikel 143e Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - abweichend von Artikel 90 Abs. 2 GG die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften längstens bis zum 31. Dezember 2020 die Bundesautobahnen im Auftrag des Bundes verwalten. Daraus folgt, dass den Ländern im Bereich der Bundesauftragsverwaltung eine unentziehbare Wahrnehmungskompetenz zusteht, die das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen im Verhältnis zu Dritten umfasst. Das bedeutet, dass den Ländern im Bereich der Bundesauftragsverwaltung die gesetzesvollziehende rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung, vor allem der Erlass von Verwaltungsakten und der Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen vorbehalten bleibt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. zuletzt das Urteil vom 19. Februar 2002 - 2 BvG 2/00 -, S. 10, Rdnr. 71 und 76). Die Auftragsverwaltung bezieht sich ihrem Gegenstand nach auf den gesamten Umfang der Bundesstraßenverwaltung. Sie erstreckt sich auf alle administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Bundesfernstraßen und erfasst mithin sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Vermögensverwaltung der Bundesstraßen und - mit letzterer - insbesondere auch diejenigen Verwaltungsaufgaben, die der Erfüllung der Straßenbaulast dienen. Dies gilt infolgedessen grundsätzlich auch insoweit, als nach besonderer (einfach-)gesetzlicher Regelung des § 5 Abs. 1 FStrG der Bund Träger der Straßenbaulast ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1977 - IV C 3.74 -, und vom 21. Januar 1983 – 4 C 42/80 –, beide juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2014 – OVG 1 S 282.13 –, juris; Witting, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, Vor § 1, Rdnr. 13). Soweit ihre Auftragsverwaltung reicht, handeln die Länder zur „Vertretung“ des Bundes im Bereich der Hoheitsverwaltung gemäß § 6 Abs. 1 der 1. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen vom 3. Juli 1951 (1. AVVFStr) unter eigenen Namen und im Bereich der Vermögensverwaltung gemäß § 7 Abs. 1 der 1. AVVFStr unter der Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1977 - IV C 3.74 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2014 – OVG 1 S 282.13 –, juris; Herber, in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 2, Rdnr. 34). Die Länder werden somit bei der Vermögensverwaltung zwar auch in eigener Zuständigkeit tätig, handeln jedoch im Namen der Bundesrepublik Deutschland (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 15. Oktober 2014 – W 2 K 12.864 –, juris; Herber, in Kodal, a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Verschaffung des vorzeitigen Besitzes von für den Bau von Bundesautobahnen benötigten Grundflächen zugunsten des Bundes als Straßenbaulastträger (§ 5 Abs. 1 FStrG) nicht der Hoheitsverwaltung, sondern der Vermögensverwaltung zuzurechnen. Dem Bereich der Hoheitsverwaltung unterfällt gemäß § 6 Abs. 1 der 1. AVVFStr der Erlass aller Verwaltungsakte und Verwaltungsentscheidungen im Rahmen der Auftragsverwaltung. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass die den Hoheitsakt erlassende und für ihn verantwortliche Behörde - auch aus Gründen der sich möglicherweise anschließenden Verwaltungsvollstreckung - nach außen hin selbst in Erscheinung tritt. Maßgeblich ist dabei, dass aus der Anordnung selbst erkenntlich wird, welche Behörde zu ihrem Erlass befugt ist und dafür die Verantwortung trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 – 4 C 42/80 –, a.a.O.). Dies umfasst etwa die Beschaffung von Grundstücken für den Bundesautobahnbau im Enteignungsverfahren. Demgegenüber unterfällt die Beschaffung im freihändigen Erwerb der Vermögensverwaltung (vgl. Witting, in: Müller/Schulz, a.a.O., Vor § 1, Rdnr. 13). Der Begriff der Vermögensverwaltung ist weit auszulegen und erfasst nicht nur die Geschäfte des Bürgerlichen Rechts, sondern auch solche der schlichten Hoheitsverwaltung (VG Würzburg, Urteil vom 15. Oktober 2014 – W 2 K 12.864 –, a.a.O.; Herber, in Kodal, a.a.O., Kap. 2, Rdnr. 34). Dazu zählt auch die Bemühung des Straßenbaulastträgers, mit dem Rechtsinhaber von für den Straßenbau benötigten Grundstücken ggfs. eine Vereinbarung über die Besitzüberlassung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu treffen und - im Falle der Weigerung des Eigentümers oder Besitzers den Besitz zu überlassen - gemäß § 18f Abs. 1 FStrG die vorzeitige Einweisung des Straßenbaulastträgers in den Besitz zu beantragen. Denn dabei wird das im Auftrag des Bundes handelnde Land gerade nicht selbst hoheitlich tätig, sondern beantragt zugunsten des Bundes als Träger der Straßenbaulast den Erlass einer (hoheitlichen) Entscheidung der Enteignungsbehörde. Die Beantragung eines Verfahrens auf vorzeitige Besitzeinweisung erfolgt im Bundesland Hessen dementsprechend unter der Bezeichnung: Bundesrepublik Deutschland - Straßenbauverwaltung -, vertreten durch das Land Hessen, dieses vertreten durch Hessen-Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Besitzeinweisungsbeschlusses ändert es dabei nichts, dass sowohl im Antrag vom 12. November 2018 als auch im Beschluss des Antragsgegners vom 18. Dezember 2018 selbst jeweils nur die Angabe „Bundesrepublik Deutschland - Straßenbauverwaltung - vertreten durch Hessen Mobil“ enthalten ist. Damit ist zwar nicht das gesamte Vertretungsverhältnis offengelegt worden, wonach die Bundesrepublik Deutschland - Straßenbauverwaltung - richtigerweise durch das Land Hessen und dieses durch Hessen-Mobil vertreten wird. Dennoch ist Hessen-Mobil als handelnde Landesbehörde des Landes Hessen, und - damit jedenfalls im Ergebnis - das Vertretungsverhältnis, zutreffend bezeichnet worden. Durchgreifende Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung rechtfertigen sich hieraus jedenfalls nicht“ (Hess. VGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 – 2 B 218/19, den Bet. bekannt). dd) Der vorläufigen Besitzeinweisung steht auch nicht entgegen, dass die Beigeladene zu 1. im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung schon im Besitz der betroffenen Grundstücke wäre. Denn die vorläufige Besitzeinweisung vom 18. Dezember 2018 wurde durch Einstellungsbeschluss des Antragsgegners vom 27. Oktober 2020 gegenstandslos. ee) Der Besitzeinweisungsbeschluss spricht auch nichts zu, was nicht beantragt wurde. Gemäß § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag in den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstückes einzuweisen. Ausschlaggebend ist dabei nach dem auch im Verwaltungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz nicht eine bestimmte schriftliche Fassung des konkreten Antrages; vielmehr hat die Enteignungsbehörde das Vorbringen der Beteiligten selbstständig zu würdigen. Dabei ermittelt sie den Sachverhalt von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG) und bestimmt hierbei Art und Umfang der Ermittlungen, ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 24 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG) und hat alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen (§ 24 Abs. 2 HVwVfG). Vor diesem Hintergrund ergibt sich bereits aus der Antragsschrift vom 6. November 2020, dass eine Besitzeinweisung auch in das im Grunderwerbsverzeichnis zu lfd. Nr. 4.017.01 geführte Teilstück des Grundstückes der Gemarkung Breitzbach, Flur .., Flurstück ../.. (Erwerb für Baulastträger Straße) beantragt wurde. Denn diese nennt die Fläche bereits auf S. 2 unter Buchstabe m); sie ist auch auf dem als Anlage 1.5 (Bl. 62 d. BA) zum Antrag mitübersandtem Flächenbedarfsplan enthalten. Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass im wörtlich gestellten Antrag (S. 19 des Antragsschreibens) die mit Buchst. m) bezeichnete Fläche nicht aufgeführt wurde; sie ist jedenfalls vom Antrag umfasst. Unabhängig davon hat die Beigeladene zu 2. als Verfahrensbevollmächtigte jedenfalls in der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2021 klargestellt, dass sich der Antrag auch auf die oben genannte Fläche bezieht (S. 9 der Verhandlungsniederschrift, Bl. 747 d. BA). Diese Erklärung war ungeachtet des fehlenden Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz wirksam. Denn die Beigeladene zu 2. wurde im Besitzeinweisungsantrag ausdrücklich zur Führung des Verfahrens bevollmächtigt (S. 19 der Antragschrift vom 6. November 2020, Bl. 19 d. BA). Gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG können sich Beteiligte von Bevollmächtigten vertreten lassen. Bevollmächtigte, die entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen, sind zwar zurückzuweisen (§ 14 Abs. 5 HVwVfG). Die Zurückweisung ist jedoch eine behördliche Entscheidung, die den Beteiligten mitzuteilen ist (§ 14 Abs. 7 Satz 1 HVwVfG). Bis zur Zurückweisung sind Verfahrenshandlungen des Bevollmächtigten wirksam (arg. § 14 Abs. 7 Satz 2 HVwVfG). Die Beigeladene zu 2. wurde indes im Verwaltungsverfahren nicht als Bevollmächtigte zurückgewiesen. 3) Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen waren den Antragstellern nicht aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt haben, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt hinsichtlich der Höhe der Entscheidung des Hess. VGH vom 6. März 2019, wonach sich für die von der vorzeitigen Besitzeinweisung betroffenen Flächen der Antragsteller von insgesamt 9.152 m² ein Waldwert (Aufwuchswert zzgl. Bodenverkehrswert) in Höhe von 24.293,00 EUR ergibt. Im Verfahren über die vorläufige Besitzeinweisung sind hiervon 20% anzusetzen, wobei die Kammer diesen Betrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit folgend halbiert (vgl. zum Ganzen: Hess. VGH, Beschluss vom 6. März 2019 – 2 B 218/19).