Beschluss
2 R 9/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Inanspruchnahme eines Teils ihrer Grundstücke für den Autobahnbau. 2 Die Beigeladene beabsichtigt, das Vorhaben "Neubau der BAB 143 – Westumfahrung Halle, VKE 4224, AS Halle-Neustadt (B 80) – AD Halle-Nord (A 14)" durchzuführen. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als "laufend und fest disponiert" aufgeführt. Der Plan für das Vorhaben wurde vom Antragsgegner mit Planfeststellungsbeschluss vom 18.05.2005 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 20.03.2018 festgestellt. 3 Die Antragstellerin hat gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 18.05.2005 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 20.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 9 A 2.18 Klage erhoben. Termin zur mündlichen Verhandlung ist bestimmt auf den 28.05.2019. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.07.2018 – 9 VR 1.18 – mit der Maßgabe abgelehnt, dass Änderungen des Bauablaufs bis Mai 2019, die den Planvollzug betreffen und Außenwirkung haben, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen sind. Ein Antrag der Antragstellerin, den Beschluss vom 05.07.2018 abzuändern, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2018 – 9 VR 2.18 – abgelehnt. 4 Für das planfestgestellte Vorhaben werden u.a. folgende Flächen benötigt: 5 Gemarkung Flur Flurstück Gesamtfläche dauerhaft benötigte Fläche dauerhaft zu belastende Fläche Bennstedt A 79/3 870 m² - ca. 250 m² Salzmünde B 28/2 11.416 m² ca. 4.492 m² - 6 Die Antragstellerin ist Eigentümerin der betroffenen Grundstücke. 7 Am 22.10.2018 beantragte die Beigeladene bei dem Antragsgegner die vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18f FStrG hinsichtlich der genannten Flächen zum 02.01.2019. Der sofortige Beginn von Baumaßnahmen sei geboten. Mit der Baufeldfreimachung solle im März 2021 begonnen werden. Zwei Jahre vor Baubeginn seien artenschutzrechtliche Maßnahmen vorzunehmen. Die Teilfläche von 250 m² des Flurstücks 79/3 diene zur Herrichtung eines Zauneidechsenhabitats. Die Fläche müsse 2 Jahre vor der im März 2021 geplanten Baufeldfreimachung funktionsfähig sein. Dazu sei es erforderlich, die Fläche zu entbuschen. Da Gehölze ausschließlich in dem Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. gefällt werden dürften, müsse die Fläche bis März 2019 von den Gehölzen freigemacht werden, um die ab März 2019 abzusammelnden Reptilien dorthin verbringen zu können. Die Vergabe der Fäll- und Rodungsarbeiten erfolge am 20.11.2018. Der Beginn der Arbeiten sei für den 02.01.2019 vorgesehen. Die CEF-Maßnahme werde im Januar 2019 ausgeschrieben. Der Beginn dieser Arbeiten sei für den 01.03.2019 vorgesehen. Die Teilfläche von 4.492 m² des Flurstücks 28/2 werde für vorbereitende Arbeiten für den Trassenbau benötigt. Die Fläche werde u.a. zur Errichtung des Brückenwiderlagers für den Bau der Saalebrücke und den Lärmschutztunnel benötigt. Die Saalebrücke sei das für die Terminschiene wichtigste Bauwerk, für das ein Baubeginn im September 2019 unbedingt einzuhalten sei. Um dies zu realisieren, müsse die Baugrube/der Voreinschnitt für den Lärmschutztunnel fertiggestellt sein. Ein späterer Baubeginn an der Baugrube würde den gesamten Bauablauf gefährden und umfangreiche Folgekosten auslösen. Die Saalebrücke und der Lärmschutztunnel gingen ineinander über und bildeten eine bautechnische Einheit. Um im September 2019 mit dem Bau der Saalebrücke beginnen zu können, werde die Fläche ab dem 01.02.2019 zwingend zur Durchführung einer Pfahlprobebelastung mit den vor- und nachlaufenden Untersuchungen und Erkundungen benötigt. Darüber hinaus seien Fäll- und Rodungsarbeiten vorzunehmen, die bis zum 28.02.2019 durchgeführt sein müssten, um das Baufeld für den ab Mai 2019 geplanten Bau der Baugrube für den Lärmschutztunnel herzustellen. Diese Baumaßnahme sei mit einem hohen zeitlichen Risiko verbunden, so dass nur ein frühzeitiger Beginn des vorgezogenen Baugrubenaushubes die Fertigstellung zu Beginn des Strecken- und Brückenbauloses gewährleisten könne. Die Vergabe der Pfahlprobebelastungen sei am 14.07.2017 erfolgt. Der Beginn der Arbeiten sei für den 02.01.2019 geplant. Um die vorgesehenen Projektabläufe bis zur Verkehrsfreigabe Ende 2025 einhalten zu können, müsse nunmehr mit den Baumaßnahmen begonnen werden. Die Finanzmittel für den Neubau der BAB 143 seien bereitgestellt. 8 Mit Beschluss vom 12.12.2018 wies der Antragsgegner die Beigeladene antragsgemäß gegenüber der Antragstellerin zur Durchführung des o.g. Vorhabens mit Wirkung vom 02.01.2019 in den Besitz der o.g. Teilflächen ein. In der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hieß es, dieser Beschluss könne nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheide das Landgericht Halle (Kammer für Baulandsachen). Der Antrag sei binnen eines Monats seit der Zustellung des Beschlusses beim Antragsgegner einzureichen. 9 Am 18.01.2019 hat die Antragstellerin bei dem Antragsgegner einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Mit Schreiben vom 24.01.2019 hat der Antragsgegner den Antrag an das Landgericht Halle übersandt. Dort ist der Antrag am 28.01.2019 eingegangen. Am 18.01.2019 hat die Antragstellerin zudem bei dem Landgericht Halle einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Mit Beschluss vom 28.01.2019 – 3 O 9/19 BauL – hat das Landgericht Halle sich für unzuständig erklärt und das Verfahren an das zuständige Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt verwiesen. 10 Die Antragstellerin trägt vor, der Besitzeinweisungsbeschluss sei formell rechtswidrig. Er sei entgegen § 18f Abs. 4 Satz 1 FStrG nicht innerhalb von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zugestellt worden. Die mündliche Verhandlung habe am 12.12.2018 stattgefunden. Er habe daher spätestens am 27.12.2018 zugestellt werden müssen. Die Zustellung sei jedoch erst am 02.01.2019 erfolgt. Auch sei entgegen § 18f Abs. 3 Satz 1 FStrG der Zustand des Grundstücks nicht vor Erlass des Besitzeinweisungsbeschlusses festgestellt oder durch einen Sachverständigen ermittelt worden. Der für die Erstellung eines Gutachtens unerlässliche Ortstermin habe erst am 14.12.2018 und damit zwei Tage nach der mündlichen Verhandlung und dem Erlass des Beschlusses stattgefunden. Damit sei ihr die Möglichkeit genommen worden, diesbezüglich Einwände in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2018 vorzubringen. 11 Der Besitzeinweisungsbeschluss sei auch materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Besitzeinweisung nach § 18f FStrG lägen nicht vor. Der sofortige Beginn von Bauarbeiten sei geboten, wenn die Bauarbeiten auf dem betroffenen Grundstück nach dem Bauablaufplan des Vorhabenträgers unmittelbar bevorstünden und keine erheblichen Hindernisse für deren Realisierung vorlägen. Dazu müssten die Haushaltsmittel bereitgestellt und die Vergabe der Bauarbeiten, die auf dem konkreten Grundstück stattfinden sollen, erfolgt sein. Weiterhin müsse das Interesse der Allgemeinheit an dem sofortigen Baubeginn das Interesse des Betroffenen überwiegen. Dies sei insbesondere bei Realisierung des Vorhabens aus bestimmten dringenden Sachgründen, z.B. zur Verhinderung von Verkehrsgefährdungen oder Unfallschwerpunkten, der Fall. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Beigeladene habe nicht belegt, dass die Vergabe der maßgeblichen Bauarbeiten bereits erfolgt sei. Obwohl die Besitzeinweisung zum 02.01.2019 erfolgt sei, sei – jedenfalls auf dem Flurstück 28/2 – noch kein Maßnahmebeginn zu verzeichnen gewesen. Es erscheine unbillig, jetzt eine vorzeitige Besitzeinweisung vorzunehmen, wenn bereits im Mai 2019 mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Planfeststellungsbeschluss zu rechnen sei. Die Dringlichkeit der Bauarbeiten sei angesichts der langen Dauer des Planfeststellungsverfahrens nicht plausibel. Es sei auch nicht plausibel, dass im September 2019 mit dem Bau der Saalebrücke begonnen werde. Noch im Jahr 2017 sei der Antragsgegner von einem Baubeginn im Juli 2010 ausgegangen. Bei einer voraussichtlichen Bauzeit von vier Jahren und einer geplanten Verkehrsfreigabe Ende 2025 könne ein Baubeginn auch erst 2021 erfolgen. Die behaupteten Baukostensteigerungen wegen Verzögerungen des Bauvorhabens für den Fall, dass nicht bereits im Januar 2019 mit den Maßnahmen begonnen werde, könnten die vorzeitige Besitzeinweisung nicht rechtfertigen. Zwar könne es durch ein Zuwarten bis Mai 2019 zu Verzögerungen kommen. Dies könne jedoch nicht so hohe Kosten verursachen, dass dadurch eine vorzeitige Besitzeinweisung gerechtfertigt sei. Bereits im April 2018 sei prognostiziert worden, dass die Baukosten von 240 Mio. € auf 350 Mio. € stiegen. Im Verhältnis dazu sei eine Baukostensteigerung infolge einer wenige Monate später beginnenden Bauausführung voraussichtlich verschwindend gering. Auch könne die Beigeladene Kosten sparen, indem sie die Ausschreibung von Planungs- und Bauleistungen vornehme, einen in der Zukunft liegenden Ausführungszeitraum bestimme und die diesbezüglichen Verträge beispielsweise unter auflösender/aufschiebender Bedingung abschließe. So könne sie von den aktuell zu verzeichnenden Preisen partizipieren, ohne Bedenkenanzeigen befürchten zu müssen. Die Tatsache, dass die öffentlichen Mittel für die Maßnahme bereitgestellt seien, begründe nicht den sofortigen Beginn der Maßnahme. Auch der Umstand, dass der Neubau der BAB 143 Westumfahrung Halle in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommen, in die Dringlichkeitsstufe "vordringlicher Bedarf" eingestuft und unter der lfd. Nr. 1199 als laufendes und fest disponiertes Vorhaben gelistet worden sei, begründe das erforderliche überwiegende öffentliche Interesse nicht. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Aufnahme in den Bedarfsplan nach den Angaben im Bundesverkehrswegeplan 2030 vor dem Hintergrund der "Fertigstellung des Gesamtprojekts" als laufendes und durch die Finanzierungszusagen fest disponiertes Vorhaben – ohne erneute Bewertung – nur nachrichtlich erfolgt sei. Hieraus lasse sich nicht ableiten, dass dieses Projekt tatsächlich nach wie vor dringend erforderlich sei. Auch die Forderung der EU-Kommission, eine Null-Variante zu prüfen, sowie die lange Dauer des Planergänzungsverfahrens sprächen gegen ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Baubeginn. Der Autobahnbau bzw. dessen zügige Umsetzung sei nicht im Allgemeininteresse dringend notwendig. Die BAB 143 bringe keine Entlastung der Stadt Halle vom Durchgangsverkehr und leiste auch keinen Beitrag zur Anbindung der Region Halle an andere Verkehrsballungsräume. Auch eine Erhöhung der Verkehrssicherheit im nachgeordneten Netz komme kaum zustande. Selbst eine allgemeine Sinnhaftigkeit des Gesamtvorhabens würde nicht genügen, um zu begründen, dass ohne die vorzeitige Besitzeinweisung das Wohl der Allgemeinheit in erheblicher, nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt werde. Eine Verzögerung des Vorhabens habe keine gravierenden Nachteile für die Allgemeinheit. Dem stehe die dauerhafte und gravierende Belastung der Antragstellerin gegenüber. Insbesondere auf dem Flurstück 28/2 komme es zu einer dauerhaften und nicht mehr rückgängig zu machenden Belastung. Dort sollten über einen Zeitraum von acht Wochen Probepfahlbohrungen durchgeführt werden. Hierzu sollten auf einer Teilfläche im Bereich des Kaolinlagers Betonpfeiler mit einem Durchmesser von 1,20 m bis 1,50 m ca. 40 m in die Erde getrieben werden. Zwar sollten diese Pfeiler nach Durchführung der Maßnahme an der Oberfläche zurückgebaut werden, jedoch verbleibe der unterirdische Teil dauerhaft im Boden. Die Maßnahme sei daher nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand wieder rückgängig zu machen. Daran ändere auch die Entschädigungsregelung des § 18f Abs. 6 Satz 2 FStrG nichts. Das Grundstück bleibe dauerhaft durch die Pfähle beeinträchtigt. Es sei auch nicht absehbar, welche Auswirkungen die Belastungstests auf den Böschungsbereich und das Erdreich hätten. 12 Die Antragstellerin beantragt, 13 die aufschiebende Wirkung ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 18.01.2019 gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Antragsgegners vom 12.12.2018 anzuordnen. 14 Der Antragsgegner beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 17 Der Antragsgegner und die Beigeladene verteidigen den Besitzeinweisungsbeschluss vom 12.12.2018. II. 18 Der Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg. 19 1. Der Senat hat nicht zu prüfen, ob der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist, denn der Beschluss des Landgerichts Halle vom 28.01.2019 – 3 O 9/19 BauL – ist hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend. 20 2. Das Oberverwaltungsgericht ist sachlich zuständig für die Entscheidung über den gestellten Antrag. Über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen im Zusammenhang mit Planfeststellungen von Bundesfernstraßen betreffen, entscheidet im ersten Rechtszug gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Satz 3 VwGO i.V.m. § 11 AG VwGO LSA das Oberverwaltungsgericht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 17.02.1999 – C 1 S 814/98 –, juris RdNr. 20). 21 3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 18.01.2019 gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Antragsgegners vom 12.12.2018 ist zulässig, insbesondere statthaft. Gemäß § 18f Abs. 6a Satz 1 FStrG hat ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung keine aufschiebenden Wirkung. Gemäß § 18f Abs. 6a Satz 2 FStrG kann das zuständige Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 17.02.1999 – C 1 S 814/98 –, a.a.O. RdNr. 23). 22 4. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit des vom Antragsgegner zugunsten der Beigeladenen erlassenen Besitzeinweisungsbeschlusses bestehen. 23 Gemäß § 18f Abs. 1 FStrG hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und der Eigentümer oder Besitzer sich weigert, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. 24 Die Voraussetzungen des § 18f Abs. 1 FStrG sind im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach erfüllt. 25 a) Der Plan für das Vorhaben „Neubau der BAB 143 – Westumfahrung Halle, VKE 4224, AS Halle-Neustadt (B 80) – AD Halle-Nord (A 14)“ wurde mit dem Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 18.05.2005 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 20.03.2018 festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch i.S.d. § 18f Abs. 1 Satz 2 FStrG vollziehbar. Dieses Erfordernis ist erfüllt, da der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18.05.2005 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 20.03.2018 anzuordnen, vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.07.2018 – 9 VR 1.18 – abgelehnt wurde. 26 Die Antragstellerin kann sich mit ihrem gegen die vorzeitige Besitzeinweisung gerichteten Eilantrag nicht zugleich gegen die Planfeststellung wenden. Ihre Einwände sind daher im vorliegenden Verfahren ohne Belang, soweit sie den Bedarf für den Neubau der BAB 143 betreffen. Ohne Relevanz sind daher die von der Antragstellerin angeführte Forderung der EU-Kommission, eine Null-Variante zu prüfen, sowie ihre Behauptungen, die BAB 143 bringe keine Entlastung der Stadt Halle vom Durchgangsverkehr, leiste keinen Beitrag zur Anbindung der Region Halle an andere Verkehrsballungsräume und trage kaum zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im nachgeordneten Netz bei. 27 Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die vorzeitige Besitzeinweisung zum jetzigen Zeitpunkt sei unbillig, weil bereits im Mai 2019 mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Planfeststellungsbeschluss zu rechnen sei. Da § 18f Abs. 1 Satz 2 FStrG allein die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses voraussetzt, kann es für die Zulässigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht darauf ankommen, wann mit einer Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss zu rechnen ist. 28 b) Der sofortige Beginn von Bauarbeiten ist auch geboten. 29 aa) Dass der sofortige Beginn der Bauarbeiten i.S.d. § 18f Abs. 1 FStrG geboten ist, setzt zum einen voraus, dass notwendige Bauarbeiten auf dem betroffenen Grundstück nach dem Bauablaufplan des Straßenbaulastträgers unmittelbar bevorstehen und dass keine erheblichen Hindernisse (etwa fehlende Bereitstellung von Haushaltsmitteln) für deren Realisierung vorliegen (vgl. Urt. d. Senats v. 22.01.1997 – C 2 S 365/96 –, juris RdNr. 8; BayVGH, Urt. v. 11.09.2002 – 8 A 02.40028 –, juris RdNr. 16; OVG NW, Beschl. v. 16.09.2010 – 11 B 1179/10 –, juris RdNr. 28; Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl., § 18f RdNr. 9; Kromer/Müller, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl., § 18f RdNr. 6 ff.). 30 Diese Anforderungen sind erfüllt. Wie aus den Angaben der Beigeladenen in ihrem Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung vom 22.10.2018 und den Ausführungen in dem Besitzeinweisungsbeschluss vom 12.12.2018 hervorgeht, müssen die Fäll- und Rodungsarbeiten auf dem Flurstück 79/3 ab dem 02.01.2019 durchgeführt werden, damit ab dem 01.03.2019 mit der Umsiedlung der Zauneidechsen begonnen werden kann. Diese Maßnahme erfolgt zwei Jahre vor Baubeginn, damit im März 2021 mit der Baufeldfreimachung begonnen werden kann. Auf dem Flurstück 28/2 muss ab dem 02.01.2019 mit den Pfahlprobebelastungen begonnen werden, damit ab Mai 2019 die Baugrube/der Voreinschnitt für den Lärmschutztunnel fertiggestellt werden kann. Dies ist wiederum Voraussetzung dafür, dass ab September 2019 mit dem Bau der Saalebrücke begonnen werden kann. Damit hat die Beigeladene hinreichend dargelegt, dass nach ihrem Bauablaufplan auf den in Anspruch genommenen Teilflächen die Bauarbeiten unmittelbar bevorstehen. 31 Es liegen auch keine Hindernisse für die Realisierung der Bauarbeiten vor. Nach den Angaben der Beigeladenen in ihrem Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung vom 22.10.2018 sind die Finanzmittel für den Neubau der BAB 143 bereitgestellt. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. 32 Es bedarf keiner Vertiefung, ob der sofortige Beginn von Bauarbeiten nur dann i.S.d. § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG geboten ist, wenn die Vergabe der Arbeiten, die auf den maßgeblichen Grundstücken durchgeführt werden sollen, erfolgt ist (vgl. Dünchheim, in: Marschall, a.a.O., § 18f RdNr. 12; Kromer/Müller, in: Müller/Schulz, a.a.O., § 18f RdNr. 7; a.A. BayVGH, Urt. v. 11.09.2002 – 8 A 02.40028 –, a.a.O. RdNr. 16). Nach den Angaben der Beigeladenen in ihrem Antrag vom 22.10.2018 wurden die auf dem Flurstück 79/3 durchzuführenden Fäll- und Rodungsarbeiten am 20.11.2018 vergeben. Auch die CEF-Maßnahme "Zauneidechse" wurde nach ihren Angaben inzwischen mit Zuschlagschreiben vom 28.01.2019 (GA Bl. 118) vergeben. Die auf dem Flurstück 28/2 durchzuführenden Pfahlprobebelastungen wurden nach den Angaben der Beigeladenen mit Zuschlagschreiben vom 14.06.2017 (GA Bl. 130) vergeben. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Beigeladenen über die Vergabe der Arbeiten nicht zutreffend sind, sind weder von der Antragstellerin dargelegt noch sonst ersichtlich. 33 bb) Darüber hinaus setzt das Gebotensein im Sinne von § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG voraus, dass das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das Interesse des Betroffenen im Rahmen einer Abwägung nachweisbar überwiegt (vgl. BayVGH, Urt. v. 11.09.2002 – 8 A 02.40028 –, a.a.O. RdNr. 20; OVG NW, Beschl. v. 16.09.2010 – 11 B 1179/10 –, a.a.O. RdNr. 19; Dünchheim, in: Marschall, a.a.O. § 18f RdNr. 10). Ein solches überwiegendes Interesse am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens ist regelmäßig indiziert, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, für das vom Gesetzgeber ein vordringlicher Bedarf festgestellt ist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 16.09.2010 – 11 B 1179/10 –, a.a.O. RdNr. 21; Dünchheim, in: Marschall, a.a.O. § 18f RdNr. 11; a.A. Kromer/Müller, in: Müller/Schulz, a.a.O., § 18f RdNr. 6). 34 Gemessen daran überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Bauarbeiten das gegenläufige Interesse der Antragstellerin am unveränderten Erhalt ihrer Grundstücke. Das Vorhaben "Neubau der BAB 143" ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Fernstraßenausbaugesetz <FStrAbG> in der Fassung des Gesetzes vom 23.12.2016, BGBl. I S. 3354) unter der lfd. Nr. 1199 als "laufend und fest disponiert" aufgeführt. Gemäß § 8 FStrAbG sind auf laufende und fest disponierte Vorhaben die Rechtsvorschriften über Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs anzuwenden. Damit handelt es sich bei dem Neubau der BAB 143 um ein Vorhaben, für das vom Gesetzgeber ein vordringlicher Bedarf festgestellt ist, so dass ein überwiegendes Interesse am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens indiziert ist. Hiergegen kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, das Interesse am Neubau der BAB 143 bestehe – ausweislich der Angaben in dem Bundesverkehrswegeplan 2030 – nur in der "Fertigstellung des Gesamtprojekts" (S. 143) und die laufend und fest disponierten Vorhaben seien – ohne erneute Bewertung – in diesen nur nachrichtlich aufgenommen worden (S. 36). Vor dem Hintergrund der Regelung des § 8 FStrAbG besteht auch für das "fest disponierte Vorhaben" des Neubaus der BAB 143 die Dringlichkeitsstufe "Vordringlicher Bedarf". 35 Das Überwiegen der öffentlichen Interessen an dem sofortigen Beginn der Bauarbeiten wird durch die von der Beigeladenen in ihrem Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung vom 22.10.2018 plausibel dargelegten Umstände weiter verstärkt. Hiernach sei mit Behinderungsanzeigen der bauausführenden Firmen zu rechnen, wenn die antragsgegenständlichen Flächen zum beantragten Termin nicht zur Verfügung stünden. Jede zeitliche Verzögerung der Bereitstellung der für die Baumaßnahme erforderlichen Flächen würde die Gesamtkonzeption der Baudurchführung erheblich behindern, den planmäßigen Ablauf des Bauvorhabens in Frage stellen und finanzielle Mehrkosten zur Folge haben. 36 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin spricht die lange Dauer des Planfeststellungsverfahrens nicht gegen die Dringlichkeit der Bauarbeiten i.S.d. § 18f Abs. 1 FStrG. In dem von der Antragstellerin eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 18.05.2005 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 20.03.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 16.08.2018 – 9 VR 2.18 – ausgeführt: 37 "Die lange Dauer des Planergänzungsverfahrens mindert nicht das Gewicht des jetzigen Vollzugsinteresses. Die jetzt abzuwägenden Nachteile (Zeitverlust und unvermeidliche Baukostensteigerungen) bestehen unabhängig von der langen Dauer dieses Verwaltungsverfahrens. Das öffentliche Interesse besteht nunmehr gerade darin, eine weitere Verzögerung zu vermeiden. Die Annahme, der Antragsgegner könne verzögerungsbedingte Baukostensteigerungen durch zweckmäßige Vertragsgestaltung vermeiden, bleibt spekulativ." 38 Diese Überlegungen gelten auch im vorliegenden Zusammenhang. Die mit einer Verschiebung des Baubeginns verbundene Verzögerung und Baukostensteigerung spricht für ein Überwiegen des Interesses der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Bauarbeiten. 39 Gegen die Dringlichkeit der Bauarbeiten kann die Antragstellerin auch nicht einwenden, bei einer voraussichtlichen Bauzeit von vier Jahren und einem Termin für die Verkehrsfreigabe Ende 2025 komme auch ein Baubeginn im Jahr 2020 oder 2021 in Betracht. Maßgeblich für das Gebotensein i.S.d. § 18f Abs. 1 FStrG ist der vom Träger der Straßenbaulast aufgestellte und durch die Vergabe der Aufträge unterlegte Bauzeitplan. 40 Gegen die Dringlichkeit spricht auch nicht die Überlegung der Antragstellerin, gemessen an den Gesamtkosten des Vorhabens seien die mit einem Zuwarten bis Mai 2019 verbundenen Kosten "verschwindend gering". Abgesehen davon, dass auch diese Annahme der Antragstellerin zu der vermeintlich geringen Höhe der verzögerungsbedingten Baukostensteigerungen spekulativ ist, ergibt sich die Dringlichkeit der Bauarbeiten vorrangig daraus, dass ohne die vorzeitige Besitzeinweisung der planmäßige Ablauf des Bauvorhabens in Frage steht, während die durch eine Verzögerung entstehenden Mehrkosten das Gewicht der Interessen der Allgemeinheit lediglich weiter verstärken. 41 Hinter diesen gewichtigen Interessen der Allgemeinheit muss das Interesse der Antragstellerin am unveränderten Erhalt ihrer Grundstücke zurücktreten, zumal ihr gemäß § 18f Abs. 5 FStrG für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile grundsätzlich eine Entschädigung zu leisten ist. 42 c) Die Beigeladene hat sich auch vergeblich bemüht, den Besitz an den Teilflächen im Wege einer vertraglichen Regelung unter Vorbehalt einer späteren Entschädigung zu erlangen. 43 d) Weiterer Voraussetzungen bedarf es für eine vorzeitige Besitzeinweisung nicht (§ 18f Abs. 1 Satz 3 FStrG). 44 Es bedarf insbesondere keiner Vertiefung, ob die Frist des § 18f Abs. 4 Satz 1 FStrG, wie die Antragstellerin geltend macht, überschritten wurde. Zwar spricht viel dafür, dass der Besitzeinweisungsbeschluss vom 12.12.2018 der Antragstellerin erst am 02.01.2019 und damit nach Ablauf der Frist des § 18f Abs. 4 Satz 1 FStrG von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zugestellt wurde. Dies folgt aus dem von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin unterzeichneten Empfangsbekenntnis, welches als Datum des Empfangs den 01.02.2019 nennt (BA B Bl. 483). Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Das Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Abs. 4 VwZG erbringt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO vollen Beweis dafür, dass der darin angegebene Zustellungszeitpunkt der Wirklichkeit entspricht. Wer diese Urkunde nicht gegen sich gelten lassen will, muss sie entkräften. Der Gegenbeweis ist zulässig und erfordert, dass die Unrichtigkeit des zuvor beweismäßig vermuteten und damit Kraft gesetzlicher Beweisregel als bewiesen geltenden Sachverhalts zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen muss. Die bloße Erschütterung der Vermutung in dem Sinne, dass auch ein anderer Geschehensablauf als möglich oder sogar als ernstlich möglich dargetan werden kann, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.02.2001 – 6 BN 1.01 –, juris RdNr. 11; BGH, Beschl. v. 19.04.2012 – IX ZB 303/11 –, juris RdNr. 6). Nach diesen Maßstäben spricht vieles dafür, dass der Antragsgegner den erforderlichen Gegenbeweis nicht erbracht hat. Soweit er darauf hinweist, dass ausweislich eines Stempels und eines handschriftlichen Vermerks auf S. 12 der von der Antragstellerin als Anlage AS 5 vorgelegten Beschlussausfertigung auf Anweisung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ein Fristlauf ab dem 21.12.2018 notiert wurde, hat die Antragstellerin dies in ihrem Schreiben vom 15.03.2019 plausibel damit erklärt, dass ihre Prozessbevollmächtigte hiermit allein etwaigen Auseinandersetzungen mit dem Antragsgegner und der Beigeladenen bezüglich des Zeitpunktes des Zugangs und hieraus resultierend der Fristwahrung vorbeugen wollte. Rückschlüsse auf den tatsächlichen Zugang des Beschlusses vom 12.12.2018 bei der Antragstellerin lassen sich demzufolge hieraus nicht ziehen. Ob die Frist des § 18f Abs. 4 Satz 1 FStrG tatsächlich überschritten wurde, kann indessen dahinstehen. Diese Frist soll allein im öffentlichen Interesse der Beschleunigung des Verfahrens bei der Planung von Verkehrswegen dienen, nicht hingegen der Sicherung von Rechten desjenigen, dem der Besitz entzogen werden soll. Aus ihrer Überschreitung kann die Antragstellerin keine Rechte zur Abwehr der vorläufigen Besitzeinweisung durch einstweiligen Rechtsschutz ableiten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 11.02.1999 – 5 S 2379/98 –, juris RdNr. 3; OVG LSA, Beschl. v. 17.02.1999 – C 1 S 814/98 –, a.a.O. RdNr. 35). 45 Ebenso wenig verfängt der Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner habe es entgegen § 18f Abs. 3 Satz 1 FStrG versäumt, den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Eine solche Zustandsermittlung ist – wie sich aus der eindeutigen Regelung des § 18f Abs. 1 Satz 3 FStrG ergibt – nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der vorzeitigen Besitzeinweisung, sondern betrifft lediglich das nachfolgende Verfahren der Bemessung der Besitzeinweisungsentschädigung gemäß § 18f Abs. 5 FStrG (vgl. OVG NW, Beschl. v. 16.09.2010 – 11 B 1179/10 –, a.a.O. RdNr. 28; Dünchheim, in: Marschall, a.a.O., § 18f RdNr. 22). 46 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 47 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Bemessung des Streitwerts im Verfahren einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach Planfeststellung im Vorgriff auf eine Grundstücksenteignung ist vom Verkehrswert der im Streit stehenden Grundstücksfläche auszugehen. Als Streitwert der vorzeitigen Besitzeinweisung sind hiervon für ein Hauptsacheverfahren 20 % angemessen und ausreichend (vgl. BayVGH, Beschl. v. 02.10.2014 – 22 A 14.40021 –, juris RdNr. 3), für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dementsprechend 10 % (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 17.02.1999 – C 1 S 814/98 –, a.a.O. RdNr. 38). Der Senat schätzt den Verkehrswert der betroffenen Flächen mangels anderweitiger Anhaltspunkte auf 100.000,00 €. Hieraus ergibt sich für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Streitwert von 10.000,00 €. 48 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).