Beschluss
3 K 5072/25
VG Stuttgart 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2025:0710.3K5072.25.00
2mal zitiert
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Definition des Begriffs „Vertriebenen“ in Art. 2 lit. c) Richtlinie 2001/55/EG (juris: EGRL 55/2001) handelt es sich um eine abschließende Definition.(Rn.14)
2. Anknüpfungspunkt der Richtlinie ist danach das Herkunftsland, die dortige Situation und eine mögliche Rückkehrperspektive dorthin. Nicht berücksichtigt wird dabei ein möglicher längerer Aufenthalt (nach der Vertreibung aus dem Herkunftsland) in einem Drittstaat (so auch zu vorherigem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat: VG Darmstadt, Beschluss vom 17.02.2025. 6 L 2667/24.DA -, juris Rn. 41).(Rn.19)
3. Eine Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vergleichbare Regelung, wonach sich auf Asyl nicht berufen kann, wer aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet einreist, ist weder in der Richtlinie 2001/55/EG (juris: EGRL 55/2001) noch in dem dazu ergangenen Durchführungsbeschluss des Rates enthalten.(Rn.22)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klagen 3 K 2046/25 gegen Ziffer 3 der Bescheide der Antragsgegnerin vom 23.04.2025 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Definition des Begriffs „Vertriebenen“ in Art. 2 lit. c) Richtlinie 2001/55/EG (juris: EGRL 55/2001) handelt es sich um eine abschließende Definition.(Rn.14) 2. Anknüpfungspunkt der Richtlinie ist danach das Herkunftsland, die dortige Situation und eine mögliche Rückkehrperspektive dorthin. Nicht berücksichtigt wird dabei ein möglicher längerer Aufenthalt (nach der Vertreibung aus dem Herkunftsland) in einem Drittstaat (so auch zu vorherigem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat: VG Darmstadt, Beschluss vom 17.02.2025. 6 L 2667/24.DA -, juris Rn. 41).(Rn.19) 3. Eine Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vergleichbare Regelung, wonach sich auf Asyl nicht berufen kann, wer aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet einreist, ist weder in der Richtlinie 2001/55/EG (juris: EGRL 55/2001) noch in dem dazu ergangenen Durchführungsbeschluss des Rates enthalten.(Rn.22) Die aufschiebende Wirkung der Klagen 3 K 2046/25 gegen Ziffer 3 der Bescheide der Antragsgegnerin vom 23.04.2025 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die Antragsteller, Mutter und Sohn ukrainischer Staatsangehörigkeit, begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen vom 11.03.2025 - 3 K 2046/25 - gegen die in Ziffer 3 der Bescheide der Antragsgegnerin vom 23.04.2025 enthaltenden Abschiebungsandrohungen. Mit den Bescheiden lehnte die Antragsgegnerin im Übrigen die Anträge der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG ab (Ziffern 1), setzte ihnen eine Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet bis zum 30.06.2025 (Ziffern 2) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf zwei Jahre nach der Abschiebung (Ziffern 4 und 5). Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG statthaft und auch sonst zulässig. Dabei ist das Gericht an den Antrag vom 27.05.2025, der sich allein auf die unter Ziffer 3 der Bescheide ergangenen Abschiebungsandrohungen bezieht, gebunden, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO. Soweit die Antragsteller außerdem beantragt haben, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragsteller in die Ukraine vorläufig nicht durchgeführt werden kann, geht die beschließende Kammer davon aus, dass es sich hierbei nicht um einen eigenständigen Antrag handelt. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme mit dem Interesse der Allgemeinheit an ihrer Vollziehung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Er gibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtwidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung vorliegend zugunsten der Antragsteller aus. Denn die in der Hauptsache gegen die Bescheide vom 23.04.2025 erhobenen Klagen gegen die Abschiebungsandrohungen haben nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegend Aussicht auf Erfolg. Die Abschiebungsandrohungen erweisen sich voraussichtlich als rechtswidrig, da den Antragstellern ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zusteht, mithin der Widerspruch gegen die Bescheide vom 23.04.2025 Aussicht auf Erfolg hat und dies einer Abschiebung der Antragsteller in die Ukraine entgegensteht. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohungen sind §§ 58, 59 AufenthG. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist. Die Antragsteller sind gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da sie nicht über einen erforderlichen Aufenthaltstitel verfügen. Die nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aufgrund des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eingetretene Fiktionswirkung ist aufgrund der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 23.04.2025 entfallen, womit jeweils in Ziffer 1 der Bescheide ein Anspruch der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG abgelehnt wurde. Diese Ablehnungen sind gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG trotz der am 11.03.2025 erhobenen Klagen sofort vollziehbar. Es liegt jedoch ein Ausreisehindernis vor, da mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zusteht. Nach § 24 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (im Folgenden: Durchführungsbeschluss) steht ukrainischen Staatsangehörigen, welche sich vor dem 24.02.2022 (dauerhaft) im Gebiet der Ukraine aufgehalten haben und infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben worden sind, ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz zu. Die Regelung des § 24 Abs. 1 AufenthG zielt darauf ab, Vertriebenen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu vermitteln, die aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben abschließend konkretisiert wurden (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 13.05.2024 - 3 B 791/23 -, juris Rn. 22). Hinsichtlich der Antragsteller bestehen im Rahmen der summarischen Prüfung - auch seitens der Antragsgegnerin - keine Zweifel daran, dass sie sich vor dem 24.02.2022 (dauerhaft) im Gebiet der Ukraine aufgehalten haben. So hat die Antragstellerin zu 1. der Antragsgegnerin eine Bescheinigung vom xx.xx.2023 über den Besuch des Antragstellers zu 2. der Vorschuleinrichtung in XX/Ukraine in der Zeit vom xx.xx.2019 bis xx.xx.2022 vorgelegt sowie eine Bescheinigung der Stadtverwaltung XX vom 24.11.2024 darüber, dass die Antragsteller vom 24.02.2022 bis 20.05.2022 in der Stadt XX, in der sie gemeldet waren, gelebt haben. Sie wurden auch durch die militärische Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben. Dem Anspruch der Antragsteller steht nicht entgegen, dass sie sich für etwa ein Jahr zwischen Mai 2022 und Mai 2023 nach ihrer Ausreise aus der Ukraine in einem Drittstaat, der Russischen Föderation aufgehalten haben, bevor sie in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Denn entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und Ziffer 8.7 der Allgemeinen Hinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 30.05.2024 zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses ist auch ukrainischen Staatsangehörigen, die sich mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat aufgehalten haben, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu erteilen, soweit sie sich nach Art. 2 Abs. 1 lit. a) des Durchführungsbeschlusses vor dem 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben. Bei den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses handelt es sich um bloße Anwendungshinweise, die weder für die Antragsgegnerin noch für das Gericht Bindungswirkung entfalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2022 - 11 S 1467/22 -, juris Rn. 22). Die Antragsteller sind vom Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 und der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.07.2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (im Folgenden: Richtlinie 2001/55/EG) und der dortigen Definition von "Vertriebenen" erfasst. Alleine der Umstand, dass sie sich nach ihren Angaben im Zeitraum Mai 2022 bis Mai 2023 in Belgorod in der Russischen Föderation bei einem entfernten Verwandten ausgehalten haben, führt nicht zum einen Entfall der Vertriebeneneigenschaft. Denn nach der Definition des Art. 2 lit. c) Richtlinie 2001/55/EG sind "Vertriebene" Staatsangehörige von Drittländern oder Staatenlose, die ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion haben verlassen müssen oder insbesondere nach einem entsprechenden Aufruf internationaler Organisationen evakuiert wurden und wegen der in diesem Land herrschenden Lage nicht sicher und dauerhaft zurückkehren können, und die gegebenenfalls in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention oder von sonstigen internationalen oder nationalen Instrumenten, die internationalen Schutz gewähren, fallen. Dies gilt insbesondere für Personen, i) die aus Gebieten geflohen sind, in denen ein bewaffneter Konflikt oder dauernde Gewalt herrscht; ii) die ernsthaft von systematischen oder weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen bedroht waren oder Opfer solcher Menschenrechtsverletzungen sind. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Definition (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 24 AufenthG, Stand: August 2022, Rn. 18). Die Richtlinie 2001/55/EG zielt - vor dem Hintergrund der durch den Zerfall Jugoslawiens in den 1990er Jahren ausgelösten Migrations- und Fluchtbewegungen und der hieraus gewonnenen Erfahrungen - auf die Festlegung rechtlicher Rahmenbedingungen für die Bewältigung eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Europäische Union. Im Mittelpunkt steht dabei die (Selbst-) Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur vorübergehenden Schutzgewährung aufgrund eines gemäß Art. 5 der Richtlinie erlassenen Ratsbeschlusses. Anknüpfungspunkt der Richtlinie ist danach das Herkunftsland, die dortige Situation und eine mögliche Rückkehrperspektive dorthin. Nicht berücksichtigt wird dabei ein möglicher längerer Aufenthalt (nach der Vertreibung aus dem Herkunftsland) in einem Drittstaat (so auch zu vorherigem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat: VG Darmstadt, Beschluss vom 17.02.2025. 6 L 2667/24.DA -, juris Rn. 41). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Durchführungsbeschluss. Dieser enthält keine eigene Definition von Vertriebenen. Nach Erwägungsgrund 11 des Durchführungsbeschlusses ist Gegenstand des Beschlusses, einen vorübergehenden Schutz für ukrainische Staatsangehörige einzuführen, die ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und am oder nach dem 24.02.2022 infolge der militärischen Invasion russischer Streitkräfte, die an diesem Tag begann, vertrieben wurden. Dabei wird durch den Beschluss das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG festgestellt und mithin auf die abschließende Definition in Art. 2 lit. c) der Richtlinie 2001/55/EG Bezug genommen. Vom vorübergehenden Schutz ausgeschlossen ist eine Person nach Art. 28 der Richtlinie 2001/55/EG und Erwägungsgrund 18 des Durchführungsbeschlusses nur dann, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Instrumente begangen hat, sie für Handlungen schuldig befunden wurde, welche den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, oder wenn triftige Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit oder die Allgemeinheit im Aufnahmemitgliedstaat darstellen. § 24 Abs. 2 AufenthG verweist insoweit auf die Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylG und § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Derartige Ausschlussgründe sind hinsichtlich der Antragsteller weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Weitere Ausschlussgründe sind nicht vorgesehen und können weder aus der Richtlinie noch aus dem Durchführungsbeschluss des Rates hergeleitet werden. Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Richtlinie, welche maßgeblich zur Entlastung der Asylsysteme der Mitgliedstaaten und zur Schaffung von Mindeststandards für den Umgang mit den Betroffenen, die Ingangsetzung eines Solidaritätsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten zur ausgewogenen Verteilung der Personen sowie die Ermöglichung eines temporären Aufenthaltsstatus gewährleisten soll. Eine Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG vergleichbare Regelung, wonach sich auf Asyl nicht berufen kann, wer aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet einreist, ist weder in der Richtlinie 2001/55/EG noch in dem dazu ergangenen Durchführungsbeschluss des Rates enthalten. Da durch den Durchführungsbeschluss der Beginn der militärischen Invasion durch die russischen Streitkräfte am 24.02.2022 als Anhaltspunkt für den Beginn des Massenzustroms festsetzt wird, besteht auch nicht die Gefahr, dass Personen, welche sich zu diesem Zeitpunkt nicht dauerhaft in der Ukraine aufgehalten haben und nicht durch den russischen Angriff betroffen gewesen sind, die Möglichkeit erlangen, ohne weiteres vorübergehenden Schutz zu erhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 39 Abs. 1 GKG.