Beschluss
5 G 1811/02
VG Kassel 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2002:0809.5G1811.02.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 29.07.2002 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25.07.2002 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 23.07.2002 betreffend die Sicherstellung und Anordnung der Veräußerung von 12 am 13.06.2002 bei der Antragstellerin beschlagnahmten Hunden wiederherzustellen, ist zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Aussetzungsantrag folgt daraus, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Verfügung vom 23.07.2002 infolge behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Aussetzungsantrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt - hier: die für sofort vollziehbar erklärte Sicherstellung und Veräußerung der Hunde der Antragstellerin - auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Privatinteresse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29.05.1985 - 3 TH 815/85 -, NVwZ 1985, 664). Der Aussetzungsantrag der Antragstellerin hat Erfolg, weil die verfügte Sicherstellung und angeordnete Veräußerung der Hunde im Bescheid vom 23.07.2002 rechtswidrig ist. Ermächtigungsgrundlage für die Sicherstellung ist § 40 Nr. 4 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG -. Nach dieser Norm können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden eine Sache sicherstellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG, § 89 Abs. 1 Satz 2 HSOG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Tierschutzzuständigkeitsverordnung ist der Antragsgegner als allgemeine Ordnungsbehörde (und damit Gefahrenabwehrbehörde, § 1 Abs. 1 Satz 1 HSOG) grundsätzlich auch zuständig für präventive Maßnahmen gegenüber Züchtern, die ohne die nach § 18 Abs. 1 Nr. 20 Tierschutzgesetz - TierSchG - erforderliche behördliche Erlaubnis gewerbsmäßig züchten. Die Kammer ist auch überzeugt, dass die nach den Angaben der Antragstellerin in ihrem Eigentum stehenden Hunde für eine ohne behördliche Genehmigung betriebene gewerbliche Zucht im Hause der Frau K. C. in Germerode (Antragstellerin i m Parallelverfahren 5 G 1786/02) benutzt werden und die Antragstellerin an dieser Zucht auch teilhat (vgl. die bei der Behördenakte befindlichen Anzeigen "Zwei Freundinnen - eine Hobbyzucht"). Die Hunde befinden sich seit längerem bei Frau C. und waren nach den übereinstimmenden Angaben der Frau C. und der Antragstellerin auch in der Vergangenheit öfter und über längere Zeiträume dort untergebracht. Folgt man - wie der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung - den Angaben der Antragstellerin zu den Eigentumsverhältnissen der Hunde, ist die Verfügung aber unrechtmäßig, da dem in § 4 Abs. 1 HSOG niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht genügend. Nach dieser Norm haben die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden diejenigen Maßnahmen zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. Danach muß die handelnde Behörde von mehreren möglichen und geeigneten Mitteln das den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigende wählen, mithin den Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs befolgen (Hess VGH, Urteil v. 14. 05.1987,- 11 TH 1229/87 -, NVwZ 1987,1004). Die hier durchgeführte Sicherstellung stellt nicht den geringstmöglichen Eingriff im vorbeschriebenen Sinne dar. § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG bestimmt, dass die zuständige Behörde demjenigen, der die nach § 11 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG erforderliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zucht nicht hat, die Ausübung der Tätigkeit untersagen soll. Betreibt demnach die Antragstellerin gemeinsam mit Frau C. eine unerlaubte gewerbsmäßige Zucht, wäre das zunächst gebotene Mittel die Untersagung dieser Zucht gewesen und erst bei Nichtbefolgung (wie im Falle der Frau C., die sich über ein Zuchtverbot des Landkreises Göttingen hinwegsetzt) die Sicherstellung der Hunde. Es wäre ebenfalls möglich gewesen, der Antragstellerin unter Anwendung der polizeirechtlichen Generalklausel aufzugeben, die unerlaubte Zucht zu unterbinden, indem sie ihre Hunde aus dem Einwirkungsbereich der Frau C. entfernt und sie anderweitig unterbringt. Es kann nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgegangen werden , dass die Antragstellerin sich über entsprechende Verfügungen ebenfalls hinwegsetzt. Die Antragstellerin betreffend sind dem Gericht vom Antragsgegner keinerlei Akten oder sonstige Erkenntnisse zu ihrer Tierhaltung zugänglich gemacht worden. Es muß daher davon ausgehen, dass sie in tierschutzrelevanter Weise bislang nicht in Erscheinung getreten ist. In diesem Falle ist der durch die verfügte Sicherstellung und anschließende Veräußerung drohende Eigentumsverlust als unverhältnismäßige Maßnahme nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 40 HSOG gedeckt. Demzufolge ist auch die Anordnung der Veräußerung der Hunde rechtswidrig. Zwar können gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 HSOG grundsätzlich sichergestellte Sachen freihändig verkauft werden, wenn ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist und eine Versteigerung erfolglos bleibt, von vornherein erfolglos erscheint oder die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen. Voraussetzung für eine Verwertung nach § 42 HSOG ist allerdings die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung, da durch sie der Eingriff in bestehendes Eigentum gerechtfertigt wird. Ist hiernach die Sicherstellung rechtswidrig, folgt zwangsläufig auch die Rechtswidrigkeit der Verwertung. Aber selbst wenn man davon ausginge - wofür nach Auffassung der Kammer einiges spricht -, dass die Hunde im Eigentum der Frau C. stehen und an die Antragstellerin nur zum Schein veräußert worden sind, ist die streitgegenständliche Verfügung rechtswidrig. Eine Verantwortlichkeit der Antragstellerin folgte dann nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 1 HSOG und die Antragstellerin wäre die falsche Adressatin für den angefochtenen Bescheid, der dann bezüglich sämtlicher beschlagnahmter Hunde an Frau C. hätte gerichtet werden müssen. Die Antragstellerin könnte allenfalls als "Anscheinsstörerin" polizeipflichtig werden, da sie durch ihre Behauptungen zu den Eigentumsverhältnissen den Anschein erweckt, sie sei Störerin nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HSOG. Aber auch unter Zugrundelegung dieser Annahme wäre die ihre gegenüber verfügte Sicherstellung und Verwertung unverhältnismäßig nach den obigen Grundsätzen, da dann die vorbeschriebenen alternativen Maßnahmen als ebenfalls geeignete Maßnahmen weniger einschneidend gewesen wären (s.o.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte hat die Kammer den sogenannten Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt. Im Aussetzungsverfahren als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwert auf die Hälfte zu reduzieren.