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Beschluss

3 TH 815/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1985:0529.3TH815.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flur 19, Flurstück 148 in Wiesbaden-Sonnenberg. Das Grundstück liegt im Außenbereich und im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (LSchVO) vom 07.12.1966. Daneben gibt es ,eine Zweite Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 18.12.1970 in der Fassung vom 29.09.1971, die sich im wesentlichen auf Landschaftsteile im Osten des Stadtgebietes von Wiesbaden und in den Gemarkungen Kastel und Kostheim beschränkt und das Grundstück des Antragstellers nicht einbezieht. Nach Inkrafttreten der einschlägigen Landschaftsschutzverordnung von 1966 wurde auf dem etwa 140 m .langen und 12 m breiten und mit Obstbäumen besetzten Grundstück des Antragstellers ohne landschaftsschutzrechtliche Genehmigung ein Wohnwagen abgestellt und eine Teilfläche von etwa 500 qm mit einem ca. 1,50 m hohen Drahtzaun an Holzpfosten eingefriedigt. Nachdem die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 30.03.1983 eine Bauanzeige des Antragstellers für die damals bereits errichtete Einfriedigung zurückgewiesen und ihm als untere Naturschutzbehörde mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 16.01.1985 u.a. die Nutzung der genannten Baulichkeiten untersagt hatte, gab sie ihm mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 28.02.1985 unter Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme sofort vollziehbar auf, den Wohnwagen und die Einfriedigung zu beseitigen, das Abbruchmaterial zu entfernen und das Gelände in seinem früheren Zustand wiederherzustellen. Gegen die Beseitigungsverfügung vom 28.02.1985 legte der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 13.03.1985 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den am 22.03.1985 gestellten Eilantrag des Antragstellers mit Beschluß vom 15.04.1985 mit der Begründung abgelehnt, die angefochtene Beseitigungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig und ihr Vollzug eilbedürftig. Das Grundstück des Antragstellers befinde sich im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung. Der Antragsteller sei als Handlungs- und Zustandsstörer auch der richtige Adressat für das Beseitigungsgebot. In einer durch Wiesen- und Streuobstbestände geprägten Außenbereichslandschaft seien der Wohnwagen und die Einfriedigung wesensfremd und für die obstwirtschaftliche Nutzung nicht erforderlich. Der Sofortvollzug sei wegen der negativen Vorbildwirkung illegaler Baulichkeiten gerechtfertigt. Der Antragsteller hat gegen den am 19.04.1985 zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichts am 03.05.1985 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung weist er darauf hin, in der näheren Umgebung seien zahlreiche Grundstücke eingefriedigt worden. Die Einfriedigung sei nicht einem Bauwerk gleichzusetzen und kein störender Fremdkörper in der Landschaft. Da die Antragsgegnerin trotz zahlreicher Einfriedigungen in der Umgebung ein Gesamtkonzept für ein bauaufsichtliches Einschreiten vermissen lasse, sei der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. April 1984 - III/V H 311/85 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 1985 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin nimmt zu den Baulichkeiten in der Umgebung Stellung und hält den Gleichheitssatz nicht für verletzt. Dem Senat liegt der das Grundstück des Antragstellers betreffende geheftete Behördenvorgang vor. Er ist Gegenstand der Beratung gewesen. Auf seinen Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 15.04.1985 unter I ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Gemäß § 80 Abs. 5 VwG0 kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung ausnahmsweise eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und. privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom ,28.06.1965 - B IV 21/65 - ESVGH 15 , 153; Beschluß vom 14. 07.1971 - IV TH 25/71 - BRS 24 Nr. 205). Die hinreichend schriftlich begründete Beseitigungsanordnung der Antragsgegnerin vom 28.02.1985 ist offensichtlich rechtmäßig. Die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde für den Erlaß von Beseitigungsanordnungen im Landschaftsschutzgebiet ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 HeNatG sowie den §§ 19 RNatG, 1 Abs. 1 und 3 HSOG i.V.m. dem Verbot unerlaubter Veränderungen gemäß den § 3 und 4 LSchVO und dem Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts, daß eine verbotswidrig geschaffene andauernde Lage möglichst rückgängig zu machen ist, wenn nicht das Gesetz etwas anderes erkennen läßt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27.08.1981 - IV OE 90/77 -; Beschluß vom 06.08.1982 - IV TH 28/82 - ESVGH 32, 259 m.w.N.). Das streitbefangene Flurstück 148 des Antragstellers liegt im Geltungsbereich der eingangs genannten Landschaftsschutzverordnung von 1966, was der Antragsteller zuletzt auch nicht mehr bestritten hat. Gemäß § 2 LSchVO verläuft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes zunächst von der südwestlichen Stadtgrenze an der Bundesstraße 42 entlang der westlichen und nördlichen Stadtgrenze bis zur Bundesstraße 455, wonach sie in der Hauptrichtung schließlich weiter nach Süden und wieder nach Westen verspringt. Da die Flächen nördlich der Prinz-Nikolas-Straße bis zur Idsteiner Straße dabei eingeschlossen werden, wird auch das streitbefangene Grundstück des Antragsteller umfaßt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Die Landschaftsschutzverordnung von 1966 begegnet auch keinen Bedenken gegen ihre Gültigkeit im Hinblick auf ihre Bestimmtheit und Verkündung als Rechtsnorm, da der räumliche Geltungsbereich im Text des § 2 der Verordnung ausreichend bestimmt und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar beschrieben worden ist. Der Normgeber ist mithin nicht bei dem für sich allein genommen ungenügenden Hinweis in § 1 LSchVO auf die nicht mitveröffentlichte Landschaftsschutzkarte stehengeblieben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.11.1963 - I C 74.61 - DVBl. 1964, 147, 148 und nunmehr § 16 Abs. 5 HeNatG). Das Gebiet, in dem das Grundstück des Antragstellers liegt, ist auch schutzwürdig im Sinne von § 5 RNatG. Schützenswert sind danach Landschaftsteile in der freien Natur die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der Tierwelt Erhaltung verdienen. Zwar spricht der Antragsteller hier, allerdings unsubstantiiert, von vielen Einfriedigungen in der Umgebung, aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Planübersicht ergibt sich jedoch, daß der nicht unerheblich überwiegende Teil der umgebenden Außenbereichsflächen nicht mit Hütten oder Einfriedigungen besetzt ist. Die hier von einer obstbaulichen Nutzung geprägte stadtnahe Kulturlandschaft könnte nur dann nicht mehr als landschaftsschutzrechtlich schützenswerter Bestandteil der Außenbereichslandschaft angesehen werden, wenn der entsprechende Landschaftsteil durch der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechende bauliche Eingriffe geprägt wäre, was hier jedoch nicht der Fall ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 30.11.1983 - III OE 47/82 -). Als Grundstückseigentümer und damit jedenfalls als Zustandsstörer gemäß § 14 HSOG ist der Antragsteller grundsätzlich auch der richtige Adressat der angefochtenen Beseitigungsverfügung. Der Wohnwagen und die Einfriedigung verstoßen gegen formelles und materielles Naturschutzrecht. Sie stellen eine genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Naturschädigung dar (§§ 3 Abs. 1 und 2 b, 4 Abs. 1 a LSchVO). Daß der dauerhaft abgestellte und ortsfest benutzte Wohnwagen und die Maschendrahteinfriedigung im übrigen nicht nur Veränderungen in der Natur gemäß § 3 Abs. 1, sondern auch Bauwerke im Sinne des § 4 Abs. 1 a LSchVO darstellen, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HBO, wonach bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen sind, und eine Verbindung mit dem Boden u.a. auch dann besteht, wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Der Begriff der Naturschädigung ist erfüllt, wenn in die natürliche Pflanzenwelt oder andere natürliche Verhältnisse nachteilig eingegriffen wird (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 30.11. 1983, a.a.O.). Ein solcher Eingriff erfolgt, wenn ein Teil der freien Natur mit baulichen Anlagen besetzt, und dadurch die Natur in ihrem Bestand verringert wird (vgl. zum Eingriff in Natur und Landschaft § 8 Abs. 1 BNatschG i.V.m. § 8 Abs. 8 Satz 2 BNatschG und § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 HeNatG.). Dabei geht es bei der Schädigung der Natur nicht allein und nicht einmal in erster Linie um den optischen Eindruck. Entscheidend ist die Abwehr zivilisatorischer Einflüsse, die nicht zu einer der freien Landschaft 'gemäßen Nutzung erforderlich sind. Unerheblich ist, ob der Eingriff in die Natur durch die Errichtung von Bauwerken nur eine geringe Fläche beansprucht und wie weit er aus der Umgebung heraus erkennbar ist. Von der Landschaft sollen alle naturschädigenden Änderungen ferngehalten werden, ohne Rücksicht darauf, ob sie weit-reichend oder geringfügig sind, zumal die Summierung vieler geringfügiger Einzeleingriffe zu einem nicht unerheblichen Natur- und Landschaftsverbrauch führt. Danach kann offenbleiben, weil es darauf nicht mehr ankommt, ob die beiden Baulichkeiten auch den Naturgenuß beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten, auch wenn für die Erfüllung dieser beiden Tatbestände des § 3 Abs. 1 LSchVO (vgl. auch § 19 Abs. 2 RNatschG) manches sprechen mag. Die beiden Baulichkeiten des Antragsteller bleiben auch von den Vorschriften der einschlägigen Landschaftsschutzverordnung von 1966 nicht unberührt, da es sich dabei nicht um eine landwirtschaftliche Nutzung des Grund und Bodens gemäß § 5 Abs. 1 a LSchVO handelt. Dabei ist davon auszugehen, daß der Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung von Grund und Boden in einer Landschaftsschutzverordnung nicht dem bauplanungsrechtlichen Begriff der Landwirtschaft gemäß § 146 BBauG gleichzusetzen ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.09.1980 - IV OE 95/78 - Natur und Recht 1982, 111; Hess. VGH, Beschluß vom 26.03.1984 - 3 OE 113/83 -). Die landwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden umfaßt nur die für die freie Natur typische Landwirtschaft, nämlich die großflächige Bodennutzung für Tier- und Pflanzenzucht. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus § 5 Abs. 2 LSchVO im übrigen unmittelbar, daß selbst die baulichen Maßnahmen, die den in Abs. 1 a genannten Nutzungen dienen, diesen Nutzungen nicht gleichgestellt und gemäß § 4 LSchVO genehmigungsbedürftig geblieben sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die beiden Baulichkeiten der obstbaulichen Nutzung auf dem Grundstück des Antragstellers aber nicht dienen, da in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, daß die zahlreichen obstbaulich genutzten Flächen im Außenbereich der Umgebung Wiesbadens üblicherweise nicht eingefriedigt und nicht mit Gerätehütten oder Wohnwagen bestanden sind. Der Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ist hier nicht verletzt. Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen der Antragsgegnerin zulasten des Antragstellers liegen nicht vor. Soweit in der näheren Umgebung, auch in dem sogenannten Plangebiet für Freizeitgärten ausweislich der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24.05.1985 vorgelegten. Übersichtsliste und Plankarte mit Einzeichnungen mehrere Baulichkeiten wie Hütten und Einfriedigungen genehmigt worden sind, handelt es sich nicht um Vergleichsfälle, auf die sich der Antragsteller mit seinen. ungenehmigten Baulichkeiten mit. Erfolg berufen kann. Selbst wenn insoweit rechtswidrige Genehmigungen erteilt worden wären, wäre die Behörde nicht verpflichtet, zugunsten des Antragstellers gleiches und neues Unrecht zu begehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1977 - IV C 29.75 -Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 137). Im übrigen hat die Antragsgegnerin auch verschiedene Genehmigungsanträge abgelehnt und bereitet, wie sie glaubhaft versichert hat, auch gegen die in jüngster Zeit erst festgestellte, ohne landschaftsschutzrechtliche Genehmigung errichtete Einfriedigung auf dem Flurstück 1/2 eine Beseitigungsverfügung vor. Sie gibt damit zu erkennen, daß sie bauliche Fehlentwicklungen in diesem stadtnahen und für eine Nachahmung, wie sich hier auch schon konkret gezeigt hat, besonders anfälligen Teil des Außenbereichs von Wiesbaden nicht hinnimmt und bei vergleichbaren Schwarzbauten ebenfalls mit Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegensteuert. Soweit in der angefochtenen Verfügung vom 28.02.1985 auf S. 2 unter Nr. 3 offenbar versehentlich davon die Rede ist, die sofortige Vollziehbarkeit der Abrißverfügung werde "angedroht", ist diese falsche Bezeichnung hier unschädlich, da sich aus dem Gesamtzusammenhang und bei der Begründung des Sofortvollzugs auch im Wortlaut ausdrücklich ergibt, daß die Abbruchanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwG0 für sofort vollziehbar erklärt wird. Am Ende der Begründung ist von der "Anordnung der sofortigen Vollziehung" die Rede.. Der Antragsteller als Empfänger. der Verfügung ist auch bei seinem Eilantrag von einer Anordnung des Sofortvollzugs ausgegangen, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Diese Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beseitigungsgebotes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwG0 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist davon auszugehen, daß die sofortige Vollziehung von Beseitigungsgeboten nur ausnahmsweise zulässig ist und eines besonderen öffentlichen Interesses bedarf, das über das an dem Erlaß der Verfügung bestehende öffentliche Interesse hinausgeht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11.02.1982 - 2 BvR 77/82 - NVwZ 1982, 241). Dieses besondere öffentliche Interesse an der Beseitigung beider Baulichkeiten ist hier aber gegeben. Dies beruht darauf, daß von offensichtlich formell und materiell illegal errichteten Baulichkeiten im Außenbereich wie Wochenendhäusern, Wohnwagen, Gartenhütten und Einfriedigungen die Gefahr einer Breitenwirkung ausgeht, auch hier. Derartige Zustände können auf der einen Seite eine Demonstration dafür sein, daß man sich - mindestens vorübergehend - mit Erfolg über das Gesetz, hier die einschlägige Landschaftsschutzverordnung, hinwegsetzen kann. Dieser Erfolg verleitet leicht, gerade in stadtnahen Randlagen, zur Nachahmung. Andererseits begründen derartige Zustände für unbeteiligte Dritte nicht selten den Anschein materieller Legalität, so daß auch dieser Gesichtspunkt dazu führt, daß auf andere Grundstückseigentümer eine negative Vorbildwirkung und eine Verleitung zur Nachahmung ausgeübt wird. Die Praxis des Senats bietet vielfältiges Anschauungsmaterial dafür, daß gerade durch die Breiten- und Nachahmungswirkung im Weichbild der Städte, in den ortsnahen Außenbereichsrandlagen wie in der freien Landschaft selbst, durch Wochenendhäuser, Wohnwagen, Freizeithütten und entsprechende Einfriedigungen immer stärker Zersiedelungsvorgänge eingeleitet und verfestigt: werden, die dem Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs und dem Gebot zu seiner möglichst unverdrahteten und unverbauten Erhaltung entgegenstehen, in der Summierung der Fälle die Natur nachhaltig schädigen und mit dem damit verbundenen Landschaftsverbrauch auch dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen Umgang mit Grund und Boden, hier noch dazu in einem Landschaftsschutzgebiet zuwiderlaufen. Bei den genannten vier Arten von Außenbereichsbaulichkeiten handelt es sich auch deshalb um besonders nachahmungsanfällige Baumaßnahmen, weil sie verhältnismäßig einfach, nicht übermäßig teuer und in kurzer Zeit von wenigen Leuten oder gar einzelnen durchgeführt werden können. Die Wirklichkeit ist voller Beispiele dafür, daß die Vorbildwirkung illegaler Vorhaben des. genannten Typus eine Nachahmung regelmäßig in einem solchen Maße schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluß der Hauptsache befürchten läßt, daß es gerechtfertigt ist, der Ausweitung baurechtswidriger Zustände durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwG0 vorzubeugen. Dabei ist auch von Bedeutung, daß es zur Vermeidung unnötige r, Investitionen im öffentlichen Interesse liegt, zur Nachahmung bereite Bauherren davon abzuhalten, sich zu Dispositionen verleiten zu lassen, die sich später als sinnlos erweisen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluß vom 05.04.1965 - I B 83/64 - BRS 16 Nr. 120 und zur Vorbildwirkung auch Hess. VGH, Beschluß vom 30.05.1984 - TH 61/83 - und vom 11.10.19,76 - IV TH 70/76 - BRS 30 Nr. 182). Nach alledem ist davon auszugehen, daß die unverzügliche Beseitigung offensichtlich illegal errichteter Baulichkeiten im Außenbereich, von denen typischerweise wie von Wochenendhäusern, Wohnwagen, Garten- und Freizeithütten sowie Einfriedigungen die Gefahr einer Breiten- und Nachahmungswirkung ausgeht, grundsätzlich im besonderen öffentlichen Interesse liegt, so daß gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwG0 sofort vollziehbare Beseitigungsverfügungen: der zur Gefahrenabwehr zuständigen Behörden gerechtfertigt sind (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.; Rasch, Die Abbruchverfügung, BauR 1975, 94, 98; Steinberg, Baurecht, in: Meyer/Stolleis, Hess. Staats- und Verwaltungsrecht, Frankfurt am Main, S. 241, 270). Der aus dem Rechtsstaatsprinzip der Verfassung herleitbare Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird dadurch nicht verletzt. Gegenüber den auf eine unverzügliche Wiederherstellung des ursprünglichen Naturzustandes gerichteten sofort vollziehbaren Beseitigungsgeboten sind sofort vollziehbare bloße Nutzungsverbote, die nach der ständigen Rechtsprechung der hessischen Verwaltungsgerichte bereits bei formeller Illegalität ausgesprochen werden können, nicht hinreichend geeignet, die Gefahr der Breitenwirkung durch die genannten zersiedelungstypischen Außenbereichsbauten wirksam einzudämmen. So wird etwa das Versiegeln eines Hüttengebäudes oder eines Wochenendhauses auf einem eingezäunten Grundstück für einen außerhalb stehenden Beobachter regelmäßig nicht erkennbar sein. Für Einfriedigungen ist ein isoliertes Nutzungsverbot jenseits eines Beseitigungsgebotes ohnehin nicht möglich. Zur Klarstellung ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, daß die mögliche Abordnung sofort vollziehbarer Beseitigungsgebote für offensichtlich formell und materiell illegale Baulichkeiten im Außenbereich mit typischer Breitenwirkung nicht davon abhängig ist, ob. durch die Beseitigung im Einzelfall Bausubstanz zerstört und besondere Arbeitskraft aufgewendet werden muß oder nicht. Die Frage einer ins Gewicht fallenden Verletzung von Bausubstanz, ist nur bei lediglich formeller Illegalität einer baulichen Anlage von Bedeutung, wo nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sofort vollziehbare Beseitigungsgebote nur dann ausgesprochen werden können, wenn sie keinen schwerer wiegenden Eingriff als ein Nutzungsverbot darstellen und keine wirtschaftlichen Werte von Belang vernichtet werden (vgl. für Werbetafeln Hess. VGH, Beschluß vom 10.08.1982 - IV TH 34/82 - HessVGRspr. 1983, 12; für eine Halle aus zusammensetzbarem Stahlrohrgerippe mit Kunststoffbespannung Hess. VGH, Beschluß vom 29.01.1979 - IV TH 60/78 -) Soweit das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall bei der Beseitigung beider Baulichkeiten nicht von einer Substanzverletzung ausgeht, ist dies für den Wohnwagen ohne weiteres gegeben, für den mindestens drei Jahre alten Maschendrahtzaun aber nicht zweifelsfrei. So können ältere Drahtzäune, die bei ihrer Errichtung zunächst ausgerollt und stark gespannt werden, bei einem späteren Zusammenrollen und Lagern brechen oder sonst beschädigt werden und selbst ohne nennenswerte Beschädigung einer Wiederverwendung durch erneutes Ausrollen, Spannen und Befestigen nur schwer oder gar nicht zugänglich sein. Aus diesem Grunde mag es nicht in jedem Einzelfall unbedenklich sein, sofort vollziehbare Beseitigungsgebote bei lediglich formeller Illegalität von Einfriedigungen auszusprechen. Die mögliche Substanzverletzung bei einer Beseitigung des Zaunes und der Holzpfosten ist hier aber nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da die Beseitigungsverfügung hier zu Recht auf die formelle und materielle Illegalität beider Baumaßnahmen gestützt worden ist. Soweit gegen die hier vertretene Auffassung von der grundsätzlichen Zulässigkeit sofort vollziehbarer Beseitigungsverfügungen unter den dargelegten Voraussetzungen - offensichtliche formelle und materielle Illegalität eines Bauwerks, offensichtliche Aussichtslosigkeit von Rechtsmitteln gegen die Beseitigungsverfügung im Hauptsacheverfahren, Naturschädigung und Landschaftsverbrauch im Außenbereich, Gefahr der Breitenwirkung und erforderliche Abschreckung anderer bei zersiedelungstypischen Bauwerken - eingewandt werden könnte, durch den unverzüglichen Abbruch werde ein irreparabler Zustand geschaffen und in unangemessenerweise das Ergebnis der Hauptsache vorweggenommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 17.02.1970 - III 725/69 - BRS 23 Nr. 202), oder im Hinblick auf den in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten umfassenden und wirksamen Rechtsschutz verfassungsrechtliche Bedenken wegen einer befürchteten Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von aufschiebender Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 VwG0 und sofortiger Vollziehung belastender Verwaltungsakte gemäß § 80 Nr. 2 Nr. 4 VwG0 bestehen könnten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 19.06.1975 - III 766/75 - BRS 29 Nr. 173), ist, dem nicht zu folgen. Es ist nicht so, daß die Behörden eine irreparable Zerstörung von Bausubstanz durchsetzen könnten, ehe die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382). Die offensichtliche Illegalität eines Bauwerks und das besondere öffentliche Interesse an seiner unverzüglichen Beseitigung sind in jedem Einzelfall festzustellen, auch wenn vergleichbare Tatbestände häufiger auftreten. Die offensichtliche Aussichtslosigkeit eines Rechtsbehelfs bedeutet, daß kein rechtlich vernünftiger Zweifel mehr über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens besteht. Es handelt sich hier nicht um eine summarische Prüfung wie bei der Interessenabwägung in unklarer Rechtslage, sondern um eine volle Rechtsprüfung mit einem evidenten Ergebnis. Diese Prüfung wird trotz des Eilverfahrens in Fällen der vorliegenden Art auch dadurch erleichtert, daß die Gerichte, nicht in die weitläufige Prüfung eines komplizierten Streitstoffes eintreten müssen, sondern es sich um rechtlich einfach gelagerte Sachverhalte handelt. Diese kehren in mehr oder weniger gleicher Form immer wieder, so daß die Gerichte mit ihrer Behandlung, in ihrem Gerichtsbezirk manchmal bis in einzelne Ortsteile und Bebauungskomplexe hinein, besonders vertraut sind, Die sachliche und rechtliche Einfachheit kommt im übrigen auch der Rechtsverteidigung der betroffenen Bauherren zugute, die erfahrungsgemäß nicht erst-das Hauptsacheverfahren benötigen, um ihr Anfechtungsbegehren ausführlich begründen zu können. Was die befürchtete Umkehrung des prozeßrechtlich vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses anbelangt, ist dem entgegenzuhalten, daß es für den Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwG0 immer nur auf die Gewichtigkeit des besonderen öffentlichen Eilinteresses in jedem Einzelfall ankommt, auch wenn es eine größere Zahl ähnlich gelagerter Fälle gibt und diese sich einer bestimmten Fallgruppe zuordnen lassen. Bei dem als berechtigt anerkannten Sofortvollzug von Nutzungsverboten bei formeller Illegalität von Bauwerken handelt es sich auch um eine häufig wiederkehrende Sach- und Rechtskonstellation, nur daß die wesentlichen Gründe für die Zulässigkeit des Sofortvollzuges andere sind. Einmal stehen die Ordnungsfunktionen des formellen Bau- und Naturschutzrechts und die wirksame Präventivkontrolle der zuständigen Aufsichtsbehörden im Vordergrund, zum anderen wirkt sich das hohe und wachsende öffentliche Interesse an einer möglichst unbeeinträchtigten Fauna und Flora und einer möglichst unverbauten Natur- und Erholungslandschaft im Außenbereich aus. Insgesamt werden gesetzliche Ausnahmetatbestände nicht dadurch unzulässigerweise zur Regel, daß sie unter dem Druck der Ereignisse in der Wirklichkeit von den Behörden sachbedingt häufiger angewendet werden, sofern nur die Anwendung selbst dem Gesetz entspricht. In .diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß etwa im Ausländerrecht, wo es bei einem Sofortvollzug der Ausweisung um erhebliche Eingriffe in die persönliche Freiheit (vgl. etwa die §§ 10,12, 13, 15 und 18 AuslG) und nicht nur um Schwarzbauten im Außenbereich ohne existenziellen Vermögenswert geht, sowohl - generalpräventive Gründe der Abschreckung anderer nicht selten herangezogen werden - als auch die Offenkundigkeit der Aussichtslosigkeit . des Rechtsmittels gegen die Ausweisungsverfügung von Verfassungs wegen beanstandungsfrei zum Unterliegen im Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwG0 führen darf (vgl. zum letzteren BVerfG, Beschluß vom 11.02.1982 - 2 BvR 77/82 NVwZ 1982, 241; im übrigen B. v. 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beseitigungsgebots liegt auch trotz des längeren Zeitablaufs von mindestens drei Jahren seit Errichtung der ungenehmigten Bauwerke im besonderen öffentlichen Interesse, weil die Gefahr der Nachahmung und der Verfestigung der Splitterbebauung im Außenbereich sich noch immer bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens weiter realisieren kann (vgl. Bay. VGH, B. v. 27.10. 1977 - Nr. 67, XIV 77 - BRS 32 Nr. 187; für Nutzungsverbote vgl. Hess. VGH, B. v. 12.10.1979 - IV TH 76/79 - HessVGRspr. 1980, 4 und B. v. 06.08.1982 - IV TH 28/82 - ESVGH 32, 259). Der Zeitablauf führt im übrigen auch nicht dazu, daß die Pflichten der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft und zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu treffen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 HeNatG), verwirkt werden, da nur Rechte, aber nicht Pflichten einer Verwirkung zugänglich sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 10.03.1978 - IV OE 55/73 -). Auch die Androhung der Ersatzvornahme ist hier rechtlich nicht zu beanstanden, so daß insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragsteller nicht. in Betracht kommt. Insbesondere ist dem Antragsteller die Erfüllung des Beseitigungsgebots nicht etwa im Hinblick auf den erstmals in der Antragsschrift des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 13.03.1985 vorgetragenen angeblichen entgeltlichen Nutzungsvertrag des Antragstellers mit seiner Tochter und seinem Schwiegersohn, den Eheleuten S., unmöglich (§ 71 Abs. 4 HessVwVG). Die Eheleute S. sind hier aufgrund der erkennbaren Umstände des Falles nicht als Mitberechtigte anzusehen, gegen die vor Beginn der Vollstreckung gegen den Antragsteller als Eigentümer eine vollstreckbare Duldungs- oder Beseitigungsverfügung vorliegen müßte (vgl. dazu BVerwGE, Urteil vom 28.04.1972 - IV C 42/69 - BVerwGE 40, 101, 104 a.E.; Hess. VGH, Beschluß vom 05.07.1982 - IV TH 14/82 - ESVGH 32, 256). Hier ist nicht davon auszugehen, daß die mögliche Nutzungsberechtigung den Eheleuten S. eine so starke Rechtsposition einräumt, daß ihre Einwendungen gegen die Beseitigung beider Baulichkeiten rechtlich beachtlich wären. Dies beruht darauf, daß der Antragsteller als Grundstückseigentümer in seinem Schreiben vom 29.04.1983 an die Antragsgegnerin lediglich erklärt hat, er habe seiner Tochter und seinem Schwiegersohn die Erlaubnis erteilt, ihre Freizeit auf dem Gelände zu verbringen. Daß der Antragsteller in vollem Umfang über die vorhandenen Baulichkeiten allein verfügungsberechtigt geblieben ist, zeigen seine weiteren Erklärungen, er sei bereit zu veranlassen, daß die Feuerstelle sofort beseitigt wird, und wenn der Zaun eines Tages nicht mehr erforderlich sei, werde er die-se Maßnahme beseitigen. Diese Umstände lassen erkennen, daß der Antragsteller über die vorhandenen Baulichkeiten allein verfügungsberechtigt geblieben ist und die geltend gemachte Berechtigung der Eheleute S. ein bestehendes Abwehrrecht gegen die Beseitigung der vorhandenen Baulichkeiten nicht einschließt. Da von einem seit Jahren bestehenden entgeltlichen Nutzungsvertrag erst in jüngster Zeit die Rede ist, geht der Senat, sofern damit ein voll wirksamer Pachtvertrag über das gesamte Grundstück und seine Baulichkeiten geltend gemacht werden soll, von einer Schutzbehauptung bzw. von einem gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtigen Scheingeschäft aus, das nur dazu dienen soll, die Beseitigung der illegalen Baulichkeiten hinauszuzögern (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 29.04.1983 - IV OE 109/79 - BRS 40 Nr. 233). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwG0. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Der Senat hat das Interesse des Antragsteller an einem erfolgreichen Verfahrensausgang geschätzt und für den Wohnwagen, 4.000,-- DM in Ansatz gebracht, für den etwa 120 m langen Zaun je 40,-- DM pro m und für die Androhung der Ersatzvornahme die Hälfte der vorläufig veranschlagten Kosten mit 1.500,-- DM, während eine bei Belassen des Wohnwagens eintretende Bodenwertsteigerung nur im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen wäre. Der sich hier ergebende Gesamtbetrag von 10.300,-- DM ist im vorliegenden Eilverfahren gemäß der ständigen Entscheidungspraxis des Senats auf etwa 1/3 gekürzt worden, woraus sich der Streitwert für beide Instanzen mit 3.500,-- DM ergibt. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwG0 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).