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Urteil

5 K 4122/17.KS.A

VG Kassel 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2020:0625.5K4122.17.KS.A.00
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Leitsätze
Die Verhältnisse im Westjordanland führen weder zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Aussperrung noch zu einer ipso facto-Flüchtlingsanerkennung. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt trotz hoher Verletztenzahlen bei wertender Gesamtbetrachtung im Westjordanland nicht vor. Die Verhältnisse im Westjordanland begründen trotz der Coronapandemie im Falle des jungen, gesunden und sozial verwurzelten Klägers kein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verhältnisse im Westjordanland führen weder zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Aussperrung noch zu einer ipso facto-Flüchtlingsanerkennung. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt trotz hoher Verletztenzahlen bei wertender Gesamtbetrachtung im Westjordanland nicht vor. Die Verhältnisse im Westjordanland begründen trotz der Coronapandemie im Falle des jungen, gesunden und sozial verwurzelten Klägers kein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Nach Übertragung durch die Kammer gem. § 76 Abs. 1 AsylG ist der Einzelrichter zur Entscheidung berufen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu unter 1.) oder des subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG (dazu unter 2.). Es liegen ebenfalls keine Gründe vor, welche die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu unter 3.) oder Abs. 7 (dazu unter 4.) hinsichtlich des Westjordanlands rechtfertigen. Auch die Zielstaatsbezeichnung ist nicht zu beanstanden (dazu unter 5.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG). 1. Dem Kläger ist nicht die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und keiner der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG Anwendung findet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Regelbeispiele für mögliche Verfolgungshandlungen finden sich in § 3a Abs. 2 AsylG. Die Verfolgung muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, BVerwGE 146, 67-89, – juris Rn. 32). Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Asylsuchender bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Personen eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden. Dadurch wird der Kläger, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Ausgehen kann die Verfolgung gem. § 3c AsylG, Art. 6 RL 2011/95/EU von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren bei Fehlen staatlicher Schutzbereitschaft. Nach § 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239/89 –, Rn. 3, juris). Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239/89 –, Rn. 4, juris). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft er-scheint sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 30.10.2014 – B 3 K 14.30283 –, Rn. 29, juris m. w. N.). Gemessen daran ist eine Verfolgung des Klägers i. S. d. § 3 AsylG nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. a) Zunächst ist festzustellen, dass die Berufung des Klägervertreters auf seine Registrierung beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA), aufgrund derer ihm „ipso facto“ die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, fehlgeht. Denn Voraussetzung hierfür ist nicht allein die Registrierung bei UNRWA. Vielmehr ist notwendig, dass ein Flüchtling tatsächlich den Schutz und Beistand von UNRWA genossen hat und dieser Schutz unfreiwillig – z. B. bedingt durch den Bürgerkrieg – in allen Landesteilen entfallen ist. Dann ist gem. § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die bloße Abwesenheit aus dem Einsatzgebiet des UNRWA oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, führt nicht zu einem Wegfall des Schutzes oder Beistandes (VG Ansbach, Urteil vom 15.11.2019 – AN 17 K 18.31437 –, juris Rn. 32). Der Kläger und seine ebenfalls registrierte Familie kommen aus dem Westjordanland, wo UNRWA weiterhin aktiv ist. Anders als in Syrien (vgl.: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 16.05.2018 – 1 A 679/17 –, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.07.2018 – 3 A 582/17.A –, juris) kann im Westjordanland nicht die Rede davon sein, dass UNRWA nicht mehr in der Lage wäre, Schutz zu bieten. b) Das Gericht geht nicht davon aus, dass dem Kläger im Westjordanland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die Familie seiner ehemaligen Freundin droht. Selbst bei Wahrunterstellung des von ihm geschilderten Geschehens gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte hierfür. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass nach Angaben des Klägers seine Freundin von ihrer Familie im dem Dorf namens Kufrr Jammal aufgespürt und ermordet wurde, wohingegen dem Kläger nichts geschah, dafür, dass die Familie des Mädchens dem Kläger nichts antun will. Anders lässt sich nicht erklären, dass sie die Gelegenheit damals nicht ergriff, auch den Kläger zu töten. Dies wäre ein leichtes gewesen, da der Kläger nichts von dem Überfall wusste und nach der Arbeit nach Hause kam, wo er die Spuren des Überfalls auf seine Freundin entdeckte. Die Familie des Mädchens hätte lediglich dort auf ihn warten müssen, um auch ihn zu töten. Warum sie das nicht getan hat, vermochte auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung auch der Kläger selbst nicht zu erklären. Vor diesem Hintergrund wertet das Gericht es als unglaubhafte Schutzbehauptung, dass der Kläger vor und auch nach diesem Vorfall von der Familie des Mädchens gesucht und sogar seine Familie regelmäßig nach ihm befragt worden sein soll. Erst recht unglaubhaft ist, dass die Familie des Mädchens wegen mangelnder Kooperation der klägerischen Familie sogar das Haus seiner Eltern in Brand gesetzt haben soll. Es erscheint völlig unverständlich, warum die Familie des Mädchens solch drastische Maßnahmen ergriffen haben sollte, obwohl es ihr mit minimalem Aufwand gelungen wäre, den Kläger gleichzeitig mit seiner Freundin im Dorf Kufrr Jammal zu ergreifen und zu töten. Damit im Einklang steht das Verständnis der Täter bei sogenannten Ehrenmorden. Dieses geht dahin, dass bei außerehelichen sexuellen Verhältnissen die Frau (und nicht der Mann) getötet werden muss, um dadurch die Familienehre wiederherzustellen (vgl.: VG Köln, Urteil vom 09.01.2020 – 4 K 7553/17.A –, juris Rn. 42). c) Selbst wenn man aber eine Verfolgung des Klägers zum Zeitpunkt der Ausreise annehmen würde, stünde dem Kläger mit Jericho eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Gem. § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und le-gal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dies ist der Fall. Es ist nicht zu erwarten, dass der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt – über vier Jahre nach den ausreisebegründenden Ereignissen – noch von der Familie des Mädchens gesucht wird und diese in der Lage wäre, den Kläger in Jericho aufzuspüren. Der Kläger hielt sich bereits vor seiner Ausreise ca. 1,5 Monate lang dort versteckt, ohne gefunden zu werden. Dabei ist anzumerken, dass die vom Kläger benutzte Bezeichnung „Areeha“ bzw. „Ariha“ arabisch für die Stadt Jericho ist (Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Jericho). Da der Kläger dort Freunde hat, bei denen er bereits vor seiner Ausreise unterkam, ist anzunehmen, dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in Jericho niederzulassen. Der Kläger ist jung, gesund und arbeitsfähig und wird mithilfe seiner Freunde in der Lage sein, in Jericho zu leben. Auch bestehen keine Bedenken hinsichtlich der sicheren und legalen Erreichbarkeit von Jericho. d) Eine Verfolgung droht dem Kläger auch nicht durch „Aussperrung“ bzw. „Ausgrenzung“. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass „Aussperrungen“ und „Ausgrenzungen“ in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung darstellen können, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betreffenden erfolgen. Dies wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn die Aussperrung an die Staatsangehörigkeit geknüpft ist. Bei Staatenlosen liegt es demgegenüber nahe, dass eine solche Maßnahme auf anderen als auf asylrelevanten Gründen beruht, weil beispielsweise der Staat ein Interesse daran hat, die durch den Aufenthalt entstandene wirtschaftliche Belastung zu mindern oder Gefahren für die Staatssicherheit durch potentielle Unruhestifter vorzubeugen, oder weil er keine Veranlassung sieht, Staatenlose, die freiwillig das Land verlassen haben, wieder aufzunehmen (BVerwG, Urteil vom 24.10.1995 – 9 C 75/95 –, juris Rn. 17). Das Verhältnis zwischen Palästinensern und Israel sei aber differenzierter zu betrachten, weil der israelische Staat das Westjordanland annektiert hat und daher zu der dort seit jeher ansässigen palästinensischen Bevölkerung in einer rechtlichen Beziehung stehe, die aus asylrechtlicher Sicht der Beziehung zwischen Staat und Bürger gleichkomme (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.11.1998 – 2 L 9/96 –, juris). Vor diesem Hintergrund wurde vor einigen Jahren in der Rechtsprechung teilweise angenommen, Israel lasse Palästinenser nach einigen Jahren Abwesenheit wegen ihrer Volkszugehörigkeit de facto endgültig nicht mehr in das Westjordanland bzw. den Gazastreifen einreisen und sperre sie somit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise aus (VG B-Stadt, Urteil vom 14.01.2015 – 5 K 1330/11.KS.A –, n. v.; VG Dresden, Urteil vom 25.11.2010 – A 5 K 1072/08 –, juris). Das Gericht geht jedoch entgegen der Sicht des klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht davon aus, dass dem Kläger eine Wiedereinreise in die palästinensischen Autonomiegebiete heutzutage praktisch unmöglich wäre. Ausweislich des „Danish Immigration Service“ (Country Report Palestinians: Access and Residency for Palestinians in the West Bank, the Gaza Strip and East Jerusalem, Mai 2019, S. 16) können registrierte Palästinenser aus dem Westjordanland jederzeit und ohne Visum von Israel aus dorthin zurückkehren. Sie können am Flughafen Amman landen und direkt über den Grenzübergang Allenby/King Hussein Bridge ins Westjordanland einreisen. Es gibt auch kein Zeitlimit für die Wiedereinreise. 2. Dem Kläger ist nicht der subsidiäre Schutz des § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Gem. § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei gem. § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (dazu unter a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (dazu unter b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (dazu unter c)). a) Dem Kläger droht aufgrund seines Vortrages nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG). Denn hierunter fällt lediglich die aufgrund der Strafrechtsordnung eines Staates oder einer staatsähnlichen Herrschaftsordnung in einem gerichtlichen – nicht notwendigerweise rechtsstaatlichen – Verfahren als Sanktion für eine Zuwiderhandlung verhängte Todesstrafe. Dass der Kläger hiervon bedroht wäre, ist nicht ersichtlich. b) Ihm droht auch keine Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsland (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG). Der Begriff der unmenschlichen Behandlung erfasst die vorsätzliche und anhaltende Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids. Eine erniedrigende Behandlung zielt in erster Linie auf die Demütigung einer Person (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27.09.2019 – 7 A 1637/14.A, S. 6 f., 17). Es wird auf die obigen Ausführungen zur fehlenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit und dem Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative verwiesen. c) Der Kläger ist im Westjordanland auch nicht generell einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt. aa) Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr muss sich in der Person des Klägers so verdichtet haben, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Betroffenen können die allgemeine Gefahr individualisieren. Solche individuellen, gefahrerhöhenden Umstände sind persönliche Umstände und können sich etwa aus einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit ergeben (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 17 f.; VG München, Urteil vom 20.04.2017, Az.: M 17 K 16.35674, juris Rn. 44). Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Kläger Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er aufgrund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 88; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29.01.2018 – 21 K 18637/17.A –, juris Rn. 44). Für den Kläger sind individuelle, gefahrerhöhende Umstände nicht ersichtlich. bb) In Ausnahmefällen – bei Vorliegen eines besonders hohen Niveaus willkürlicher Gewalt – kann eine erhebliche individuelle Gefahr auch dann anzunehmen sein, wenn der Gefahrengrad so hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19; VG Lüneburg, Urteil vom 15.05.2017 – 3 A 102/16 –, juris Rn. 44 m. w. N.). Zur Bestimmung einer ausreichenden Gefahrendichte ist durch Auswertung aktueller Quellen die Gesamtzahl der in dem Gebiet lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und zur Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen (VG Lüneburg, Urteil vom 15.05.2017 – 3 A 102/16 –, juris Rn. 44; VG München, Urteil vom 20.04.2017 – M 17 K 16.35674 –, juris Rn. 45 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris, nachfolgend auf: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21.01.2010 – 13a B 08.30285 –, juris Rn. 27), ist jedenfalls ein Risiko von 1:800, in einem Gebiet verletzt oder getötet zu werden, nicht ausreichend, um eine individuelle, erhebliche Gefahr allein aufgrund der Anwesenheit in diesem Gebiet anzunehmen. Für das Westjordanland ergibt sich folgendes Bild: Seit dem 01.01.2018 sind im Westjordanland 82 Todesfälle von Palästinensern eingetreten (2018: 39; 2019: 29; Bis 31.05.2020: 14), davon einer in Jericho und einer in der Heimatstadt des Klägers Tulkarm. Zu 10 dieser Todesfälle kam es im Zusammenhang mit Demonstrationen (Ocha, Angaben zu den zivilen Opfern, abrufbar unter: https://www.ochaopt.org/data/casualties unter „Palestinian fatalities“). Hinsichtlich der Verletzten ergibt sich eine Zahl von 11.203 seit dem 01.01.2018 (2018: 6.077; 2019: 3.592; bis 31.05.2020: 1534). Dabei ist zu beachten, dass ein großer Anteil, nämlich 4.947 Personen, in Zusammenhang mit Demonstrationen verletzt wurden und zwar ganz überwiegend durch Tränengas, aber auch durch Gefechtsmunition, Gummigeschosse und andere Waffen (Ocha, Angaben zu den zivilen Opfern, abrufbar unter: https://www.ochaopt.org/data/casualties unter „Palestinian injuries“). Von den Verletzungen ereigneten sich 99 in Jericho, 13 in Tulkarm. Setzt man diese Zahlen zur palästinensischen Bevölkerung des Westjordanlands von etwa 2,74 Millionen Menschen (Wikipedia, https://en.wikipedia.org/wiki/West_Bank #:~:text=The%20West%20Bank%20was%20the%20name%20given%20to,occupied%20by%20Israel%20during%20the%201967%20Six-Day%20War, Stand: Juli 2017) ins Verhältnis, ergibt sich ein Verhältnis von etwa 1:448 für das Jahr 2018, 1:756 für das Jahr 2019 und 1: 737 für das bisherige Jahr 2020, sodass die vom Bundesverwaltungsgericht jedenfalls noch als unerheblich betrachtete Schwelle von 1:800 zuletzt leicht überschritten ist. cc) Neben der quantitativen Ermittlung ist jedoch auch eine wertende Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich. Hierzu gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 23). Im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung fällt auf, dass – wie dargelegt – der ganz überwiegende Teil der zivilen Opfer Verletzte waren. Nicht einmal 1 % der zivilen Opfer verstarb. Von diesen Verletzten wiederum wurde der größte Teil durch Tränengas verletzt, also in der Regel nicht schwer oder dauerhaft. Ein Gesundheitssystem ist im Westjordanland vorhanden, leidet allerdings hinsichtlich Qualität und Bezahlbarkeit von Gesundheitsdienstleistungen. Insbesondere Gemeinden im C-Sektor haben häufig nur eingeschränkten Zugang zur grundlegenden Gesundheitsversorgung, weil ihnen der Zugang u.a. durch israelische Checkpoints erschwert wird (Ocha, abrufbar unter: https://www.ochaopt.org/theme/health-and-nutrition). Hinzu kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung des Gerichts, dass fast 44 % der Palästinenser in Zusammenhang mit Demonstrationen verletzt oder getötet wurden. Aus Sicht des Gerichts ist daher die Rechtsprechung zum Gazastreifen auch auf den vorliegenden Fall übertragbar, wonach ohne die Nähe zu bzw. Teilnahme an den grenznahen und häufig in Gewalt eskalierenden Demonstrationen im Rahmen der Gesamtbetrachtung keine ernsthafte Gefahr durch den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt anzunehmen ist (vgl. zu diesem Thema: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2018 – 15 ZB 18.32223 –, juris Rn. 13 f.; VG Schwerin, Urteil vom 03.01.2019 – 5 A 1630/16 As SN –, juris Rn. 28; VG Ansbach, Urteil vom 15.11.2019 – AN 17 K 18.31437 –, juris Rn. 53 ff.). Zwar liegt die Zahl der im Zusammenhang mit Demonstrationen verletzten oder getöteten Personen im Westjordanland niedriger als im Gazastreifen, dafür ist die Schwelle von 1:800 allerdings zuletzt auch nur sehr knapp überschritten worden. Soweit der Klägervertreter auf den Hinweis des Gerichts, dass der Kläger aus dem Westjordanland und nicht aus Gaza stammt, umfassend zur Situation im Gazastreifen vorgetragen hat (Bl. 67 ff. d.A.), ist der Vortrag für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Dem Kläger droht somit aus Sicht des Gerichts keine ernsthafte Gefahr i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. 3. Es besteht kein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 – 9 C 13/96 –, juris Rn. 8 ff.) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Insbesondere sind zu nennen das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK) und das Verbot der Folter (Art. 3 EMRK). Für die Frage, wie die Gefahr beschaffen sein muss, mit der die Rechtsgutsverletzung droht, ist auf den asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zurückzugreifen. Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die aufgrund des Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12-31- juris Rn. 26) Aus Sicht des Gerichts ist Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf, aufgrund der zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen und der daraus resultierenden Gefährdungen vorliegend nicht verletzt. Der Kläger müsste nicht befürchten, aufgrund der Lage im Westjordanland unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Im Westjordanland ist der Dienstleistungsbereich der wichtigste Arbeitgeber: Ein Drittel aller Beschäftigten im Westjordanland arbeitet dort, gefolgt vom Baugewerbe. Der Handelssektor leidet unter der israelischen Kontrolle, einem Mangel an natürlichen Ressourcen und relativ hohen Löhnen. Es gibt ganz überwiegend nur kleine Unternehmen mit bis zu vier Mitarbeitern. Etwa 20 % der Bevölkerung im Westjordanland leidet unter Armut oder tiefer Armut. Das Bruttoinlandsprodukt erhöhte sich in den ersten drei Quartalen 2018 um 2,3 %. Die Erwerbslosenquote im Westjordanland betrug im 4. Quartal 2019 13,7 %. Die Arbeitslosenquote bei den 20-24-Jährigen betrug im Westjordanland 41,5 %. Das Wirtschaftswachstum in den palästinensischen Autonomiegebieten wird stark durch die israelischen Einschränkungen gehemmt (Länder-Informationsportal, Palästinensische Gebiete, Themenfeld: Wirtschaft und Entwicklung, abrufbar unter: https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/wirtschaft-entwicklung). Im Westjordanland wird umfassende humanitäre Hilfe von UNRWA in den Bereichen Bildung, Gesundheitsleistungen Mikrokredite, Infrastruktur, soziale Dienste, Finanzierungshilfe und Schutz geleistet (UNRWA, vgl. das umfassende Zahlenmaterial unter: https://www.unrwa.org/sites/default/files/content/resources/a_month_in_unrwa_-_februa ry_2020-wb.pdf). Vor allem die Entscheidung der USA, die Spenden für UNRWA substantiell zu reduzieren, führte jedoch dazu, dass UNRWA sich in Zukunft wird einschränken müssen (U.K. Home Office, Country Policy and Information Note Occupied Palestinian Territory (Gaza): Security and Humanitarian Situation, März 2019, S. 19 ff.). Die Auswirkungen der Coronapandemie sind auch im Westjordanland zu spüren. Der Lockdown ab dem 06.03.2020 bewirkte die Arbeitslosigkeit Tausender Palästinenser im Westjordanland. Insbesondere in touristisch geprägten Gegenden ist die Lage dramatisch (Vaticannews, „Palästina: Corona löst soziale Katastrophe aus“ vom 16.04.2020, Bl. 113 f. d.A.). Gleichwohl sei erwähnt, dass die Pandemie in den Palästinensergebieten bislang außerordentlich glimpflich verlaufen ist und die Beschränkungen Mitte Mai 2020 weitgehend aufgehoben wurden, auch wenn die Infektionszahlen zuletzt wieder gestiegen sind und es im Westjordanland über 700 bekannte Infektionsfälle gibt (Wallstreet online, „Palästinensischer Ministerpräsident verkündet Beschränkungen“ vom 21.06.2020, abrufbar unter: https://www.wallstreet-online.de/nachricht/12642685-corona-palaestinensischer-ministerpraesident-verkuendet-beschraenkungen). Aus Sicht des Gerichts bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Abschiebung eines jungen, gesunden Mannes ins Westjordanland (so im Ergebnis auch: VG Augsburg, Urteil vom 06.09.2016 – Au 6 K 16.30973 –, juris Rn. 24 ff.). Die Situation stellt sich nicht als so prekär dar, dass davon auszugehen wäre, dass der Kläger sein Existenzminimum nicht sicherstellen könnte. Gemessen daran ist dem Kläger zuzumuten, sich wieder im Westjordanland niederzulassen und sich dort eine Existenz aufzubauen. Der Kläger ist mit 26 Jahren jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat 12 Jahre die Schule besucht und auf dem Bau gearbeitet. Aus Sicht des Gerichts ist er damit hinreichend qualifiziert, um sich trotz der hohen Arbeitslosigkeit auf dem Arbeitsmarkt durchzusetzen und einen Beruf auszuüben. Hinzu kommt, dass er mit der Unterstützung seiner Familie rechnen kann. Im Westjordanland leben nach seinen Angaben vor dem Bundesamt seine Eltern, vier Brüder und drei Schwestern. Bei einer Rückkehr würden diese den Kläger zur Überzeugung des Gerichts nötigenfalls bei sich aufnehmen oder ihn zumindest finanziell versorgen. Soweit der Klägervertreter behauptet hat, die Familie des Klägers habe ihn verstoßen, entspricht dies offensichtlich nicht der Wahrheit, denn der Kläger gab in seiner Anhörung vor dem Bundesamt und auch in der mündlichen Verhandlung an, dass er Kontakt zu seiner Familie habe und seine Mutter sogar ihren Schmuck verkauft habe, um seine Ausreise zu finanzieren. Zudem verfügt der Kläger über Freunde in Jericho, welche ihm bereits in der Vergangenheit Zuflucht gewährt haben. Hinzu kommt, dass humanitäre Organisationen – insbesondere UNRWA – vor Ort sind, welche ebenfalls ihre Hilfe anbieten. 4. Es liegt ebenfalls kein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 AufenthG vor. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfasst nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden indes allein bei Entscheidungen über eine vorübergehende Abschiebung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG berücksichtigt. Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG daher nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Hierfür ist nichts ersichtlich. 5. Auch die Nebenentscheidungen des Bundesamts sind nicht zu beanstanden. Insbesondere die Abschiebungsandrohung nach Gaza, die durch Schriftsatz des Bundesamtes vom 28.01.2020 dahingehend geändert wurde, dass sie hinsichtlich des Westjordanlandes anstatt Gaza gelten soll, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Gem. § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll und darauf hingewiesen werden, dass der Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Der nach § 59 Abs. 2 AufenthG erforderlichen Zielstaatsbezeichnung kommt eine Ordnungsfunktion zu. Ein Ausländer darf auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung des Bundesamt grundsätzlich so lange nicht in einen anderen als den ausdrücklich bezeichneten Zielstaat abgeschoben werden, bis auch dieser andere Staat durch Konkretisierung des Hinweises gem. § 34 Abs.1 S. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 2 AufenthG als Zielstaat der Abschiebung ordnungsgemäß bezeichnet ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2007 – 11 S 1684/07, beck-online; Bauer/ Dollinger in: Bermann/ Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 59 AufenthG Rn. 33 f.). Vor der Konkretisierung des Zielstaates gegenüber dem Ausländer in der Abschiebungsandrohung, gegen welche er dann gerichtlichen Rechtsschutz erlangen kann, darf der Ausländer nicht abgeschoben werden. Gleiches gilt, wenn er in einen anderen als den bezeichneten Zielstaat abgeschoben werden soll (Pietzsch in: BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/ Heusch, 22. Edition, Stand: 01.05.2019, § 34 AsylG Rn. 32 f.). Selbst bei einer fehlerhaften Zielstaatsbezeichnung wäre der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, weil es sich bei der Sollvorschrift des § 59 Abs. 2 AufenthG lediglich um eine Vorgabe für das Handlungsprogramm der Behörde, also um eine Ordnungsvorschrift, handelt (vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 06.09.2016 – Au 6 K 16.30973 –, juris Rn. 33 m.w.N.). Davon abgesehen geht das Gericht von einer wirksamen Änderung der Zielstaatsbestimmung aus. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, nach eigenen palästinensischer Volkszugehörigkeit sowie sunnitischen Glaubens, reiste am 23.05.2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger stellte am 06.06.2016 einen Asylantrag. Am 07.06.2016 fand die Anhörung des Klägers gem. § 25 AsylG vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) statt. Zu seinem Verfolgungsschicksal führte der Kläger aus, er habe in seiner Heimatprovinz Tulkarem Karam im Westjordanland eine Beziehung mit einem Mädchen aus einem Clan gehabt. Er habe sie heiraten wollen, aber ihre sehr konservative und radikal religiöse Familie sei gegen solche Beziehungen gewesen und habe abgelehnt. Der Kläger sei ihnen hinsichtlich seines Bildungsstands nicht gut genug gewesen. Daraufhin sei das Paar gemeinsam in ein kleines Dorf namens Kufrr Jammal geflüchtet, wo der Kläger auf dem Bau gearbeitet habe. Nach etwa zehn Tagen seien sie von der mächtigen und großen Familie des Mädchens gefunden und das Mädchen sei getötet worden, als der Kläger gerade bei der Arbeit gewesen sei. Er habe nach der Arbeit das Haus demoliert und mit Blutspuren versehen vorgefunden. Die Leiche der Freundin sei mitgenommen worden, aber der ältere Bruder des Klägers habe ihm am Telefon erzählt, dass seine Freundin tot sei und er den Ort verlassen müsse. Danach sei der Kläger für 1,5 Monate in die ca. drei Stunden entfernte Großstadt Areeha gegangen, wo er bei Freunden gewohnt habe. Aus Angst, gefunden zu werden, habe der Kläger dort nicht gearbeitet. Die Familie des Mädchens hätte den Kläger gesucht, um ihn zu töten. Die Polizei habe dem Kläger nur gesagt, er solle zu der Familie gehen und eine gemeinsame Lösung finden. Auf Anraten und mit Hilfe seiner Familie sei der Kläger schließlich ausgereist. Der Kläger habe 12 Jahre lang die Schule besucht, jedoch kein Abitur. In seinem Heimatland würden noch die Eltern, vier Brüder und drei Schwestern leben. Mit Bescheid vom 31.05.2017 (Gz. 6772455 - 997) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab. Die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt. Zudem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Das Bundesamt drohte die Abschiebung in die „palästinensischen Autonomiegebiete Gaza“ an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen, da der Vortrag des Klägers unglaubhaft sei. Er habe den gewaltsamen Tod seiner Freundin ohne jede Gemütsregung geschildert und das anschließende Untertauchen nicht substantiiert dargelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Kläger sich seinen Verfolgern habe entziehen können und wieso er das Dorf problemlos habe verlassen können. Auch sei unplausibel, dass seine Familie nicht bedroht worden sei, die den Aufenthaltsort des Klägers stets gekannt habe. Wegen der Unglaubhaftigkeit seien ebenso wenig die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die humanitären Bedingungen in Gaza würden nicht die Anforderungen an eine Verletzung des Art. 3 EMRK erfüllen. Individuelle, gefahrerhöhende Umstände gebe es nicht. Der Kläger sei jung, gesund, männlich und ohne Unterhaltspflichten. Er habe an anderen Orten seines Herkunftslands Arbeit als Bauhelfer gefunden. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 02.06.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, der Kläger habe gerade die 12. Klasse in Tulkarem besucht, als die Familie des Mädchens, mit dem er zusammen gewesen sei, seinen Heiratsantrag mangels ausreichenden Vermögens abgelehnt habe. Das Paar habe sich jedoch regelmäßig heimlich getroffen und sei geflüchtet. Ihre Familie habe das Mädchen gefunden und wegen der außerehelichen Beziehung mit dem Kläger getötet. Der Kläger habe bei der Polizei um Schutz vor dem Familienclan ersucht, diese habe jedoch keinen Schutz gewähren können und wollen. Der Kläger sei landesweit aus religiösen Gründen mit dem Tode bedroht. Der Kläger sei förmlich von UNRWA registriert worden, sodass dem Kläger „ipso facto“, also ohne Einzelfallprüfung, der Flüchtlingsschutz zuzuerkennen sei. Außerdem seien die allgemeinen Lebens- und Versorgungsbedingungen im Gazastreifen katastrophal und stellten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Der 23-jährige Kläger sei als Tagelöhner erwerbstätig gewesen. Zumindest sei ein Abschiebungsverbot bezüglich des Gazastreifens als Teilgebiet der Palästinensischen Autonomiegebiete festzustellen, weil dort für den Kläger angesichts der jüngsten bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen militanten Palästinensern aus dem Gazastreifen und Israel eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestehe. Die Anerkennung Jerusalems als Hauptstadt Israels durch die USA habe die Beschneidung finanzieller Unterstützungsleistungen an die palästinensische Autonomiebehörde und die UNRWA zur Folge gehabt. Die vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen für eine „ipso-facto“-Flüchtlingsanerkennung seien erfüllt. Die Auseinandersetzungen zwischen den im Gazastreifen agierenden gewaltbereiten Gruppen und den israelischen Streitkräften würden einen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG darstellen. Es könne letztlich offenbleiben, ob es sich in Gaza um einen internationalen oder einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt handele, weil in beiden Fällen die Anforderungen an die Gefahrendichte erfüllt seien. Dem Kläger drohe politische Verfolgung in Form einer „Aussperrung“, weil Israel ihn nicht ins Westjordanland oder in den Gazastreifen einreisen lassen werde. Durch die Annexion des Westjordanlands stehe Israel zu der ansässigen palästinensischen Bevölkerung in einer Staat-Bürger-Beziehung und übe daher durch Rückkehrverweigerungen gegenüber Palästinensern eine politische Verfolgung durch Ausgrenzung aus. Wer länger als drei Jahre nicht im Westjordanland gewesen sei, werde ausgesperrt. Israel betreibe eine expansive Siedlungsbaupolitik im Westjordanland. Wegen der Coronapandemie sei in Palästina ein lockdown erfolgt, wodurch der Tagelöhner-Markt zusammengebrochen sei und die Bevölkerung zuhause bleiben solle. Der Kläger verfüge über keine Berufsausbildung und sei von seiner Familie verstoßen worden, weshalb ein Abschiebungsverbot vorliege. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.05.2017 (Gz.: 6772455 – 997) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 - Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, an der Abschiebungsandrohung in die palästinensischen Autonomiegebiete Gaza werde nicht festgehalten. Sie sei zu ersetzen mit „Westjordanland“. Die insoweit rechtswidrige Abschiebungsandrohung verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, weil es völkerrechtlich keinen Staat Palästina gebe und das Westjordanland somit nicht als eigenstaatliches Gebilde angesehen werden könne. Daher existiere derzeit kein „Staat“ im Verständnis des § 59 Abs. 2 AufenthG. Selbst eine fehlerhafte Zielstaatsbezeichnung würde die Kläger jedoch nicht in seinen Rechten verletzen, weil § 59 Abs. 2 AufenthG lediglich eine Ordnungsvorschrift für das Handlungsprogramm der Behörde darstelle. Die Nennung eines falschen Zielstaates berühre nicht die Abschiebungsandrohung, weil vor einer Abschiebung der konkrete Zielstaat ohnehin bekannt gegeben werden müsse und gegen diese Zielstaatsbezeichnung dann gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden könne. Zu den Verhältnissen im Westjordanland seien dem Bundesamt abgesehen von den Allgemeinen Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes keine näheren Informationen bekannt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger anders als bisher nicht das erforderliche Existenzminimum in seiner Heimat sicherstellen könne. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15.01.2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Behördenvorgänge, die Gerichtsakte und die Erkenntnisliste „Israel“ sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung.