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Urteil

6 K 1615/24.KS.A

VG Kassel 6. K, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2025:0424.6K1615.24.KS.A.00
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Leitsätze
- Bei e-Devlet bzw. UYAP einsehbare, türkische Justizunterlagen können dennoch gefälscht und von Schleusern hochgeladen worden sein. - Bei Haftstrafen wegen allgemeiner Kriminalität (hier: Drogenhandel) führen die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen in der Regel nicht dazu, dass eine Zusicherung der türkischen Behörden eingeholt werden müsste (Anschluss an VG Hamburg). - keine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei; zudem inländische Fluchtalternative
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - Bei e-Devlet bzw. UYAP einsehbare, türkische Justizunterlagen können dennoch gefälscht und von Schleusern hochgeladen worden sein. - Bei Haftstrafen wegen allgemeiner Kriminalität (hier: Drogenhandel) führen die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen in der Regel nicht dazu, dass eine Zusicherung der türkischen Behörden eingeholt werden müsste (Anschluss an VG Hamburg). - keine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei; zudem inländische Fluchtalternative Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Nach der Übertragung durch die Kammer gem. § 76 Abs. 1 AsylG ist der Einzelrichter zur Entscheidung berufen. Es ist unbeachtlich, dass die zweiwöchige Ladungsfrist des § 102 Abs. 1 S. 1 VwGO in Bezug auf den Kläger-Bevollmächtigten nicht eingehalten wurde, weil dieser in der mündlichen Verhandlung auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet hat. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 24. September 2024 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Gem. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. 1. Dem Kläger ist nicht die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (vgl. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Regelbeispiele für mögliche Verfolgungshandlungen finden sich in § 3a Abs. 2 AsylG. Zwischen dem Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Taugliche Verfolgungsakteure sind der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatliche Akteure bei Fehlen staatlicher Schutzbereitschaft (§ 3c AsylG). Schließlich darf für den Ausländer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sein (§ 3e AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 29.17, juris Rn. 14). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 – 9 B 239.89, juris Rn. 3). Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist (BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 – 9 B 239.89, juris Rn. 4). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 30.10.2014 – B 3 K 14.30283, juris Rn. 29 m.w.N.). Davon ausgehend ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. a) Der klägerische Vortrag ist insgesamt unglaubhaft. Seine Angaben stellen sich als vage, detailarm und stellenweise widersprüchlich dar. Ferner weisen sie Steigerungen auf. aa) Der Kläger hatte bereits in seiner Anhörung vor dem Bundesamt nur völlig oberflächliche Angaben gemacht. Er erklärte z.B. nicht, wann seine Schwester mit wem und wohin „durchgebrannt“ sein soll, wieso man gerade ihn mit ihrer Ermordung beauftragt haben soll oder wie er sie hätte finden sollen. In der mündlichen Verhandlung setzte sich das unsubstantiierte Aussageverhalten des Klägers fort. Befragt nach seinem Strafverfahren konnte er trotz mehrfacher Nachfragen keine detaillierten Angaben dazu machen, wann, wie oft und wo er Gerichtsverfahren beigewohnt habe oder was ihm konkret zur Last gelegt worden sei. Bei selbsterlebten Geschehnissen wäre eine deutlich anschaulichere Schilderung zu erwarten gewesen. Außerdem gab der Kläger in seiner Anhörung an, die Polizei habe im Juli 2021 bei seiner Mutter wegen bei Facebook veröffentlichter Fotografien nach ihm gefragt, wohingegen er in Widerspruch hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärte, die Polizei habe der Mutter nicht mitgeteilt, warum sie nach ihm gesucht habe. Von herausgehobener Bedeutung für die Würdigung als unglaubhaft ist aber der Vortrag des Klägers zu seiner angeblichen Verurteilung wegen Drogenhandels. Weder die angebliche Verurteilung noch seine 11-monatige Untersuchungshaft ab Mitte Februar 2020 hatte der Kläger in seiner Anhörung vor dem Bundesamt auch nur erwähnt. Es handelt sich hierbei um eine massive Steigerung, die sich auch nicht damit erklären lässt, dass der Kläger angeblich Angst hatte, davon zu berichten. Denn er berichtete auch über das angebliche, mögliche Verfahren wegen seiner Facebook-Posts; davon abgesehen wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger gerade das Strafverfahren als für ihn besonders relevanten Verfolgungsgrund hervorhebt. Es drängt sich der Eindruck eines nachträglich zur Steigerung der Erfolgschancen im Klageverfahren erfundenen Sachverhalts auf. Bei Würdigung des klägerischen Vortrags berücksichtigt das Gericht, dass das Bundesamt keinen vom Kläger und dem Dolmetscher unterschriebenen Kontrollbogen des Anhörungsprotokolls vorzulegen vermochte (vgl. Bl. 103 der Verwaltungsvorgänge), aus dem üblicherweise hervorgeht, dass eine vollständige und korrekte Aussage und Übersetzung erfolgt sind. Angesichts dessen können jedenfalls keine Detailaussagen aus dem Anhörungsprotokoll verwertet werden. Jedoch hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, zumindest im Wesentlichen sei sein Verfolgungsschicksal dort richtig dargestellt worden. Dies berücksichtigt lassen die zuvor dargestellten Ungereimtheiten, Widersprüche und die Oberflächlichkeit des Vortrags (auch in der mündlichen Verhandlung) dennoch nur den Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags zu. bb) Auch die vom Kläger vorgelegten Beweismittel führen nicht dazu, dass das Gericht die behauptete Verurteilung zu 12,5 Jahren Haft im Verfahren unter den Aktenzeichen 2023/231 bzw. 2024/2614 vor dem Strafgericht G. wegen „Handel mit oder Lieferung von Betäubungsmitteln oder Stimulanzien“ als glaubhaft betrachtet. Insoweit hat der Kläger zwar die erste Seite eines Urteils in türkischer Sprache vorgelegt. Er hat dieses ebenso wie die angebliche Rechtsmittelschrift seines türkischen Anwalts aber nur unzureichend und darüber hinaus auch unvollständig übersetzen lassen. Die Übersetzung wurde ganz offensichtlich nicht von einem beeidigten Dolmetscher, sondern nur von einem Internet-Tool (Google Übersetzer) gefertigt. Außerdem enthält sie nur die erste Seite der beiden Schriftstücke, der Rest fehlt. Entgegen der Aufforderung des Gerichts hat der Kläger das Urteil nicht im Original vollständig vorgelegt. Schon dadurch werden die Authentizität der vorgelegten Unterlagen und die Existenz eines Strafverfahrens ernstlich in Zweifel gestellt. Dies wird noch dadurch untermauert, dass auch das Bundesamt Fälschungsmerkmale benannt hat, auf die der Kläger nicht eingegangen ist, nämlich dass beim Antrag auf Überprüfung der Entscheidung direkt eine Verurteilung des Klägers benannt worden sei, was der Beantragung der Bestrafung unter 2-) widerspreche. Hinzu kommt, dass nach Auskunft des Auswärtigen Amtes der Zugang zu gefälschten Dokumenten jeglicher Art grundsätzlich möglich ist. In Gruppen verschiedener sozialer Medien wird ein breites Portfolio von Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden, Auszüge aus dem Personenstandsregister, Personalausweise, Reisepässe, Haftbefehlen, Anklageschriften oder Urteilen falschen Inhalts sowie sonstige Dokumente (Vorladungen, Bescheinigungen, dass eine Person gesucht wird) zum Erwerb bereitgestellt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 20.05.2024, S. 22 f.). Der Kläger konnte die Echtheit der Dokumente auch nicht mittels Einloggens beim Internetportal des türkischen Staates und seiner Institutionen e-Devlet bestätigen. Zwar loggte er sich in der mündlichen Verhandlung dort ein. Ein Aufruf des Strafurteils war ihm jedoch (anders als angeblich zuvor) nicht möglich. Er zeigte lediglich eine tabellenartige Übersicht vor, aus der die Existenz des Strafverfahrens hervorging. Selbst wenn dem Kläger aber der Aufruf des Urteils gelungen wäre, würde das Gericht im vorliegenden Fall nicht von der Echtheit der Unterlagen und der Existenz des Strafverfahrens ausgehen. Denn nach Informationen der Nachrichten-Webseite Serbestiyet vom 19. September 2024 kann es mittlerweile sogar vorkommen, dass Schleuser gefälschte Rechtsdokumente in das UYAP-System, das nationale Justizinformationssystem der Türkei, hochladen, um Asylanträge türkischer Staatsangehöriger zu manipulieren, die in Europa Zuflucht suchen. Die Schleuser würden offen auf Social-Media-Plattformen für ihre Dienste werben und dort umfassende Pakete, die etwa gefälschte Anklageschriften, Haftbefehle und erfundene Verfolgungsgeschichten enthielten, anbieten. Die von den Schleusern gefälschten Unterlagen würden daraufhin in den Verfahren der Geflüchteten aus der Türkei in UYAP angezeigt werden und laut Rechtsexperten authentisch erscheinen. Laut von der Zeitung befragten Schleusern hätten alleine im Jahr 2024 Tausende Personen von dieser Methode Gebrauch gemacht (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing notes v. 23.09.2024, S. 8 f.). cc) Angesichts des Vorstehenden glaubt das Gericht dem Kläger erst recht nicht, dass es ein Strafverfahren wegen seiner Facebook-Posts von 2013 oder 2014 geben könnte. Hierfür besteht außerdem keine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Wenn dies der Fall wäre, müssten entsprechende Unterlagen auch bei e-Devlet angezeigt werden. Aus den vagen und widersprüchlichen Angaben des Klägers lässt sich die Existenz eines solchen Strafverfahrens nicht herleiten. b) Selbst wenn man von der Echtheit des Strafverfahrens wegen Drogenhandels ausginge, wäre dem Kläger aber kein Schutzstatus zuzuerkennen. aa) Die Behauptung des Klägers, er sei zu Unrecht verurteilt worden, ist unbeachtlich. Denn das Flüchtlingsrecht stellt keinen außerstaatlichen Überprüfungsmechanismus für vermeintlich zu Unrecht erfolgte strafrechtliche Verurteilungen aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität dar (VG Weimar, Urt. v. 21.03.2023 – 4 K 204/21 We, juris Rn. 45). Auch geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Bereich der allgemeinen Kriminalität – etwa bei Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung – in der Türkei grundsätzlich mit einem fairen Verfahren zu rechnen ist (vgl. etwa: VG Kassel, Beschl. v. 15.11.2024 - 6 L 1923/24.KS.A, n.v.). Darüber hinaus hat der Kläger auch keine wesentlichen Verfahrensmängel substantiiert geltend gemacht. bb) Dem Kläger droht zur Überzeugung des Gerichts auch nicht wegen der Haftbedingungen in der Türkei eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Eine solche kann sich zwar grundsätzlich aus den individuellen Haftbedingungen ergeben (Wittmann, in: BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 20. Ed., 01.01.2025, § 4 AsylG Rn. 58 f.). Dies ist im vorliegenden Einzelfall aber nicht anzunehmen. Das Problem der Verletzung menschenrechtlicher Mindeststandards durch Überbelegung hat sich in der Türkei maßgeblich entschärft und betrifft nur noch einzelne Haftanstalten. Bei einer Haftstrafe wegen allgemeiner Kriminalität – ohne Terrorbezug oder organisierter Kriminalität – droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung in einer chronisch überbelegten Haftanstalt. Die Türkei hat durch den Ausbau der Gefängnisse von 386 im Juli 2018 auf 403 Gefängnisse im Mai 2024 sowie durch eine Amnestie von 2020, bei der 100.000 Verurteilte freigelassen wurden, die signifikante Überbelegung der Gefängnisse nach dem Putschversuch von Juli 2016 auf eine Belegungsrate von 11,45 % reduziert (VG Hamburg, Urt. v. 17.05.2024 – 1 A 2264/23, juris Rn. 63 ff.). Die EMRK-Mindeststandards (u.a. betreffend die Größe der Zelle, Zugang zum Freien, die Hygienebedingungen, Ernährung und medizinische Versorgung) können in türkischen Haftanstalten ebenfalls grundsätzlich eingehalten werden (VG Hamburg, Urt. v. 17.05.2024 – 1 A 2264/23, juris Rn. 59, 68 ff.). Schließlich droht ohne risikoerhöhende Faktoren (wie der Verurteilung wegen terroristischer oder politischer Straftaten) in türkischen Gefängnissen keine systematische oder flächendeckende Anwendung von Folter oder Misshandlungen. Dies gilt grundsätzlich auch für Kurden (VG Hamburg, Urt. v. 17.05.2024 – 1 A 2264/23, juris Rn. 107). Auch ohne Einholung einer verbindlichen und belastbaren Zusicherung der zuständigen türkischen Behörden einholt, dass dem Kläger in der Türkei keine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK droht, verstößt eine Überstellung in die Türkei somit nicht gegen Art. 3 EMRK (a.A. in Anknüpfung an BVerwG, Beschl. v. 22.05.2018 – 1 VR 3.18, juris: VG Düsseldorf, GB v. 12.08.2024 – 13 K 7992/21.A, juris Rn. 45 ff. m.w.N.; VG Dresden, Urt. v. 21.08.2023 – 3 K 2203/21.A, juris; VG Weimar, Urt. v. 21.03.2023 – 4 K 204/21 We, juris). c) Eine Gruppenverfolgung der Kurden findet in der Türkei ebenfalls nicht statt. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt voraus, dass eine Verfolgungsdichte vorliegt, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Erforderlich ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit besteht. Außerdem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht. Es darf folglich keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist (BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 – 1 C 15.05, juris Rn. 20; VG Würzburg, Urt. v. 17.03.2017 – W 1 K 16.30736, juris Rn. 27). Die 13 – 15 Millionen Kurden in der Türkei dürfen die kurdische Sprache in Wort und Schrift gebrauchen, der amtliche Gebrauch ist jedoch eingeschränkt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 20.05.2024, S. 10). Es kommt immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen gegenüber Kurden, insbesondere bei Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt und es wird staatlicher Druck auf kurdische Medien und kurden-bezogene Berichterstattung ausgeübt. Es gibt aber mehrere kurdischsprachige Fernseh- und Radiosender. Kurden in der Türkei sind aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind oder die AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen traditionell unterrepräsentiert. Die Kurden im Westen des Landes sind nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Ein Großteil der kurdischen Bevölkerung ist im Südosten und in südlich und westlich gelegenen Großstädten wie Istanbul, Izmir, Gaziantep, Adana oder Antalya anzutreffen. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten und hat dort eine neue Mittelschicht gebildet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei aus dem COI-CMS, 18.10.2024, S. 219 ff.). Gemessen daran ist eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei nicht festzustellen (vgl. auch: SaarlOVG, Beschl. v. 03.09.2024 – 2 A 63/24, juris Rn. 18; OVG Bln.-Bbg, Urt. v. 18.04.2024 – OVG 2 B 12/22, juris; SächsOVG, Urt. v. 06.03.2024 – 5 A 3/20.A, juris Rn. 41; VGH Ba.-Wü., Urt. v. 17.11.2022 – A 13 S 3741/20, juris Rn. 49). Kurdische Volkszugehörige unterliegen in der Türkei zwar einer gewissen Diskriminierung. Es fehlt aber an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte. Eine Gruppenverfolgung besteht daher für die Kurden selbst in den östlichen Gebieten des Landes nicht, erst recht aber nicht in der Westtürkei. d) Unabhängig davon, dass keine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei besteht und das Gericht den klägerischen Vortrag insgesamt, also auch hinsichtlich der angeblichen Aufforderung, seine Schwester zu töten, für unglaubhaft hält, wäre der Kläger hinsichtlich dieser beiden Punkte hilfsweise auch auf eine inländische Fluchtalternative nach § 3e AsylG zu verweisen (vgl.: VGH Ba.-Wü., Urt. v. 17.11.2022 – A 13 S 3741/20, juris Rn. 63 ff.; OVG Bln-Bbg, Urt. v. 07.10.2022 – OVG 2 B 16.19, juris Rn. 33 ff.). Gem. § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Kurden genießen wie alle türkischen Staatsangehörigen grundsätzlich Freizügigkeit in der Türkei und können somit ohne weiteres den Wohnort wechseln (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 17.11.2022 – A 13 S 3741/20, juris Rn. 63 ff.). In der Westtürkei besteht keine Gefahr einer Gruppenverfolgung für sie. Die Regierung setzt zwar im Südosten der Türkei ihre Sicherheitsoperationen vor dem Hintergrund der wiederholten Gewaltakte der PKK fort. Die kurdischen Gemeinden sind überproportional von Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen, z.B. durch Ausgangssperren und „besondere Sicherheitszonen“. Für den Westen des Landes gilt dies jedoch nicht. Dort sind Kurden nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei aus dem COI-CMS, 18.10.2024, S. 220 ff). Dass der Kläger in Istanbul sicher vor seinem Onkel war, der angeblich von ihm verlangte, seine Schwester zu töten, zeigt sich schon daran, dass der Vorfall sich angeblich bereits 2019 ereignete und der Kläger bis zu seiner Ausreise im Juli 2021 offenbar unbehelligt in Istanbul leben konnte. Selbst die Polizei fand ihn dort nach eigenen Angaben nicht. Von dem Kläger kann auch vernünftigerweise erwartet werden, sich in den Ballungsräumen der Westtürkei, etwa in Istanbul, Ankara oder Izmir niederzulassen. Dabei geht der Prüfungsmaßstab hinsichtlich der wirtschaftlichen Existenzbedingungen nicht über das Fehlen einer beachtlichen existenziellen Notlage i.S.d. Art. 3 EMRK hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.02.2021 – 10 C 4.20, juris). Der Kläger ist 29 Jahre alt und somit erwachsen. Er ist zudem arbeitsfähig. Er hat acht Jahre lang die Schule besucht und in der Textilindustrie gearbeitet. Er verfügt somit über Berufserfahrung. Angesichts dessen ist es ihm zuzumuten, sich in der Türkei erneut um eine Arbeit zu bemühen und auf diese Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Überdies verfügt der Kläger über zwei Brüder, zwei Schwestern, seine Eltern sowie die weitere Großfamilie. Er kann somit auf ein weitreichendes familiäres Netzwerk zurückgreifen, welches ihn finanziell, persönlich oder durch die Vermittlung von Kontakten unterstützen könnte. Dass er aufgrund der Weisung, seine Schwester zu töten, nicht bei seiner ganzen Familie in Ungnade gefallen ist, zeigt sich schon daran, dass ihn sein Bruder finanziell bei der Ausreise unterstützte. 2. Aus den oben genannten Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG. 3. Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 AufenthG. Auf die im Rahmen der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative gemachten Angaben zur Möglichkeit der Existenzsicherung wird verwiesen. 4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 AufenthG. Ein solches kann sich u.a. aus der drohenden Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ergeben. Konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat eintreten würde. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG). Die über § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG entsprechend anwendbaren § 60a Abs. 2c S. 2 u. 3 AufenthG normieren zudem, dass im Falle einer die Abschiebung beeinträchtigenden Erkrankung, diese durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen ist. Dies berücksichtigt liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Ab-schiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vor. Der Kläger hat seine Erkrankung an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung nicht glaubhaft gemacht, sondern lediglich ein Informationsschreiben der AOK vom 28. März 2025 über ein Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Lungenerkrankungen vorgelegt. Zudem hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass sich seine Erkrankung im Falle der Abschiebung in die Türkei wesentlich verschlimmern könnte, da sie offenbar derzeit gar nicht behandlungsbedürftig ist. So führte der Kläger aus, er solle zwar vierteljährlich zu Kontrollterminen kommen, nehme aber derzeit keine Medikamente. Überdies ist die von dem Kläger vorgetragene Erkrankung aber auch in der Türkei behandelbar, sodass nicht mit einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Falle einer Rückkehr zu rechnen ist. Das türkische, staatliche Gesundheitssystem wurde in den letzten Jahren ausgebaut, vor allem in ländlichen Gegenden. 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei. Für Bedürftige übernimmt der Staat die Krankenversicherungsbeiträge. Nach dem im April 2014 in Kraft getretenen „Gesetz Nr. 6458 über Ausländer und internationalen Schutz“ haben auch ausländische Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, einen Anspruch auf Gewährung von Gesundheitsleistungen. Auch wenn – vor allem in ländlichen Provinzen – Versorgungsdefizite bei der medizinischen Ausstattung und der Verfügbarkeit von medizinischem Personal, Diagnoseterminen und einzelnen Medikamenten (Lieferverzögerungen) auftreten können, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten grundsätzlich gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychischen Erkrankungen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Januar 2024, S. 21). 5. Ergänzend zu den obigen Ausführungen wird auf die zutreffenden Angaben im Bescheid des Bundesamtes vom 24. September 2024 Bezug genommen, 77 Abs. 3 AsylG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 24. Juli 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 13. August 2021 einen Asylantrag. Am 21. Januar 2022 fand die persönliche Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) statt. Dort trug er im Wesentlichen vor, seine Schwester sei zwei oder drei Monate, nachdem sie im Jahr 2019 geheiratet habe, mit einem anderen Mann durchgebrannt. Der Onkel in Sirnak, bei dem „sie“ damals gelebt hätten, habe vom Kläger verlangt, dass er die Schwester töte, um die „beschmutzte“ Familienehre wiederherzustellen. Der Kläger habe dies nicht gewollt, woraufhin der Onkel sie rausgeworfen habe. Sie seien dann nach Nusaybin zurückgekehrt. Im April 2021 sei der Kläger nach Istanbul gegangen. Am 12. Juli 2021 habe die Mutter ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Polizei wegen Facebook-Postings von Bildern mit kurdischen Farben und vom Newroz-Fest aus den Jahren 2013 oder 2014 nach dem Kläger gefragt habe. Die Polizei sei nicht in Istanbul bei ihm gewesen, denn er habe dort im Geschäft seiner Cousins mit anderem Nachnamen geschlafen. Der Kläger sei kein HDP-Mitglied, habe aber an Parteiveranstaltungen teilgenommen. Er habe deswegen öfters zur Polizeiwache gemusst und sei dort geschlagen und dann freigelassen worden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Anhörung Bezug genommen. Mit Bescheid vom 24. September 2024 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab und erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu. Sie stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung für die Versagung der Flüchtlingseigenschaft führte sie aus, die Ausführungen des Klägers dazu, dass er zur Polizeiwache verbracht und dort geschlagen worden sei, seien derart oberflächlich und vage, dass sie als unglaubhaft gewertet würden. Auch sei nicht ersichtlich, dass er unter Druck gesetzt oder geschädigt worden wäre, um die „Familienehre“ durch einen Mord wiederherzustellen. Zudem habe der Kläger sich wegen der Anstiftung zum Mord an die türkischen Behörden wenden können. Nach dem Kläger sei lediglich einmal wegen der Facebook-Postings gefragt worden und es gebe kein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn. Die bloße Teilnahme an HDP-Veranstaltungen oder dem Newroz-Fest stelle keine besondere politische Aktivität dar. Es gebe auch keine Gruppenverfolgung der Kurden. Subsidiärer Schutz sei ebenfalls nicht zu gewähren. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Der Kläger habe acht Jahre die Schule besucht und in der Textilindustrie gearbeitet. Er sei jung, gesund, ledig und arbeitsfähig und verfüge über ein familiäres Netzwerk in seinem Heimatland. Er könne daher das Existenzminimum erreichen. Mit am 30. September 2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine nach eigenem Bekunden glaubhaften Angaben in der Anhörung und trägt vor, er sei politisch für die HDP aktiv gewesen und öfters auf der Polizeiwache misshandelt worden. Er habe keine inländische Fluchtalternative. Er leide an einer „chronisch obstruktiven Lungenerkrankung“ (COPD). Außerdem sei er vor dem Schweren Strafgericht in Istanbul zu Unrecht zu einer Freiheitsstrafe von 12,5 Jahren wegen Drogenbesitzes bzw. Drogenhandels verurteilt worden. Er habe die Taten nicht begangen und das Verfahren sei wahrscheinlich politisch motiviert. Die Situation in den überbelegten, türkischen Gefängnissen sei ohne Zusicherung der Einhaltung internationaler Mindeststandards durch die türkischen Behörden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar. Ergänzend trägt er allgemein zur Situation nach dem Putschversuch in der Türkei vor. Es gebe z.B. massenhafte Inhaftierungen von vermeintlichen Regimegegnern, die Türkei entwickele sich durch die Aushöhlung des Rechtsstaats in Richtung Diktatur, die Meinungs- und Pressefreiheit seien massiv bedroht und der Terrorismusbegriff werde unverhältnismäßig ausgeweitet. Der Kläger nimmt Bezug auf mehrere gerichtliche Entscheidungen und Erkenntnisquellen, u.a. zu (exil-)politisch tätigen Kurden, der Diskriminierung von Kurden, der Möglichkeit inländischer Fluchtalternativen und der wirtschaftlichen Situation in der Türkei. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 2 ff. und Bl. 94F ff. d.A. verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, es gebe in der Türkei ein Krankenversicherungssystem und die medizinische Versorgung der meisten Krankheiten sei dort gewährleistet. Das Schreiben der F. genüge auch nicht den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung der Krankheit. Die Strafverfolgung wegen Drogendelikten habe der Kläger bis kurz vor dem Verhandlungstermin nicht geltend gemacht und vorgetragen, bis zu seiner Ausreise im Juli 2021 keine größeren Probleme mit der Polizei gehabt zu haben. Dennoch soll ihm bereits am 8. Oktober 2019 „Handel mit oder Lieferung von Betäubungsmitteln oder Stimulanzien“ vorgeworfen worden sein. Zudem habe der Kläger Berufung eingelegt. Eine Fälschung des Berufungsantrags sei zudem wahrscheinlich, weil das Dokument in sich widersprüchlich sei und auf S. 2 ein Teil nach links verschoben und in kleinerer Schriftweise geschrieben sei. Zudem sei die vorgeworfene Tat nicht politisch motiviert. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. April 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Klägers, die zum Gegenstand gemachten Erkenntnisquellen für das Land Türkei sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung.