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Beschluss

2 A 63/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0903.2A63.24.00
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Leitsätze
1. Die Frage der Verfolgungsrelevanz einer Wehrdienstentziehung ist wegen der Einzelfallbezogenheit keiner verallgemeinerungsfähigen Aussage zugänglich.(Rn.17) (Rn.18) 2. Kurdische Volkszugehörige unterliegen in der Türkei keiner Gruppenverfolgung.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Februar 2024 – 6 K 319/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage der Verfolgungsrelevanz einer Wehrdienstentziehung ist wegen der Einzelfallbezogenheit keiner verallgemeinerungsfähigen Aussage zugänglich.(Rn.17) (Rn.18) 2. Kurdische Volkszugehörige unterliegen in der Türkei keiner Gruppenverfolgung.(Rn.18) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Februar 2024 – 6 K 319/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 9.12.2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20.12.2021 einen Asylantrag. Zur Begründung gab er im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, er habe den Entschluss gefasst, aus der Türkei auszureisen, weil er als Kurde immer unterdrückt worden sei. Oft sei er gemeinsam mit anderen Freunden in Polizeikontrollen geraten. Als die Polizei festgestellt habe, dass er Kurde sei, habe sie immer seinen Personalausweis sehen wollen. Seine türkischen Freunde hätten ihren Personalausweis nicht vorzeigen müssen. Oft sei er befragt worden, ob er einen seiner Cousins kennen würde, welcher zwei Jahre zuvor in die Berge gegangen und dort erschossen worden sei. Einen bestimmten Anlass zur Ausreise habe es nicht gegeben. Er habe sich im Herbst 2021 für etwa 20 Tage in Serbien aufgehalten, weil er vorgehabt habe, dort bei einem Bekannten seines Vaters in einem Kebab-Laden zu arbeiten. Dies habe nicht geklappt und er sei in die Türkei zurückgekehrt. Bei seiner Rückkehr habe man ihn über die Gründe seiner Ein- und Ausreise befragt, auch wegen der Nichtableistung des Wehrdienstes. Er hätte sich bereits 2016 zum Wehrdienst melden sollen, sei aber wegen seiner Schule zurückgestellt gewesen. Bei der Rückkehr aus Serbien habe man ihm gesagt, er solle sich bei der nächst gelegenen Militäreinrichtung in Avciliar melden. Andernfalls werde man ihn, sollte man ihn aufgreifen, dorthin bringen. Mit Bescheid vom 28.2.2022 lehnte die Beklagte es ab, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Zugleich wurde in dem Bescheid festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen und dem Kläger wurde unter Festsetzung eines 30-monatigen Einreise- und Aufenthaltsverbots die Abschiebung in die Türkei angedroht. Zur Begründung ist in dem Bescheid unter anderem ausgeführt, dem Sachvortrag des Klägers könnten keine Verfolgungshandlungen entnommen werden, denen er in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal vor seiner Ausreise ausgesetzt gewesen sei. Die Maßnahmen, die er als diskriminierend empfunden habe, seien nicht von asylerheblicher Intensität gewesen. Da der Kläger nicht geltend gemacht habe, aus individuellen Gründen in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten zu sein, sei auch nicht erkennbar, dass er im Falle einer Rückkehr politischen Verfolgungsmaßnahmen unterworfen werden würde. Von einer landesweiten Gruppenverfolgung allein wegen der ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden in der Türkei könne nicht ausgegangen werden. Ebenso sei der Sachvortrag des Klägers, er sei aufgefordert worden, sich in der nächstgelegenen Militäreinrichtung zu melden, nicht geeignet, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr darzulegen. Die Wehrpflicht als solche und die Wehrpflichtpraxis in der Türkei stellten grundsätzlich keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar. Seine am 17.3.2022 hiergegen erhobene Klage begründete der Kläger damit, dass er nach seiner Ankunft in der Türkei von der Polizei verhaftet und nach seiner Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland befragt werde. Während des Militärdienstes würden zudem Kurden regelmäßig schikaniert und stünden unter besonderer Kontrolle, da man ihnen nicht vertraue. Die allgemeine politische Situation in der Türkei, die durch weitreichende Repressionen gekennzeichnet sei, stehe einer Abschiebung entgegen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.2.2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Klägers vorliegen. Mit Urteil vom 15.2.2024 – 6 K 319/22 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 28.2.2022 verwiesen und die dortige Einschätzung geteilt, dass dem gesamten Sachvortrag des Klägers nichts entnommen werden könne, was darauf hindeuten würde, dass er an seinem Wohnort in Istanbul flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsmaßnahmen unterlegen war, die ihrer Intensität nach den Anforderungen aus § 3a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylG entsprochen hätten. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine nach einer Rückkehr des Klägers eintretende (neue) politische Verfolgungsgefahr realistisch erscheinen lassen würden. Probleme von Rückkehrern nur wegen einer Asylantragstellung im Ausland seien nicht bekannt. Werde allerdings bei der Einreisekontrolle festgestellt, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister bestehe oder ein Ermittlungsverfahren anhängig sei, werde die Person in Polizeigewahrsam genommen und anschließend verhört. Gefahren könnten sich dann insbesondere für Personen ergeben, die in den Verdacht der Nähe namentlich zur PKK oder zur Gülen-Bewegung geraten seien. Derartiges habe der Kläger, der sich allgemein als unpolitisch dargestellt habe, für seine Person nicht geltend gemacht. Sofern er nach Lage der Dinge womöglich befürchten müsse, im Falle einer Rückkehr den Wehrdienst ableisten zu müssen und eventuell wegen des Nichtantritts beziehungsweise der Unterlassung der ihm aufgegebenen Meldung bei der nächstgelegenen Wehrbehörde in Avciliar belangt zu werden, begründe auch dies keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die bloße Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei stelle keine Form politischer Verfolgung dar. Insoweit handele es sich um eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, der grundsätzlich jeder männliche türkische Staatsangehörige zwischen dem 19. und 41. Lebensjahr unterliege. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass weder die Behandlung kurdischer Pflichtwehrdienstleistender während des Wehrdienstes noch die für den Fall eines Wehrdelikts möglichen Sanktionen flüchtlingsrechtlich erheblich seien. Es gebe keine belastbaren Hinweise darauf, dass kurdisch-stämmige Rekruten allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit anders behandelt würden. Schließlich bestehe für den Kläger allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit hätten Kurden in der Vergangenheit keiner Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlegen, weil ihnen jedenfalls in den westlichen Landesteilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, grundsätzlich ein Leben ohne Verfolgung möglich gewesen sei und sie dort regelmäßig eine, wenngleich möglicherweise nur bescheidene, Existenzgrundlage hätten finden können. Hieran habe sich durch die neueren Entwicklungen in der Türkei nichts Grundlegendes geändert. Der Kläger könne auch die hilfsweise beantragte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht beanspruchen. Er habe nichts vorgetragen, was über den Gegenstand seines vorrangigen Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hinausgehen würde. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.2.2024 – 6 K 319/22 -, mit dem seine Klage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) bzw., jeweils hilfsweise, des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das nach dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 8.4.2024 rechtfertigt nicht die Zulassung des Rechtsmittels. Die von dem Kläger in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung formulierten Fragestellungen gebieten nicht die Zulassung des Rechtsmittels wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Eine Rechtssache hat nur dann eine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.1st. Rspr., vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 18.10.2023 - 2 A 111/23 -, juris, Rn. 12 (m.w.N.)st. Rspr., vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 18.10.2023 - 2 A 111/23 -, juris, Rn. 12 (m.w.N.) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.2vgl. Beschluss des Senats vom 18.10.2023 - 2 A 111/23 -, juris, Rn. 12vgl. Beschluss des Senats vom 18.10.2023 - 2 A 111/23 -, juris, Rn. 12 Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen keine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige Grundsatzfrage entnehmen. Die von dem Kläger zunächst als angeblich obergerichtlich nicht geklärt aufgeworfene Frage, „ob für einen türkischen Staatsangehörigen, der im wehrdienstpflichtigen Alter ist, ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG wegen Verstoßes gegen Art. 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen Behandlung), Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) und Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) besteht“, zeigt keine grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne auf. Der Senat hat mehrfach festgestellt, dass die Frage der Verfolgungsrelevanz einer Wehrdienstentziehung wegen der Einzelfallbezogenheit keiner verallgemeinerungsfähigen Aussage zugänglich ist.3vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 – und vom 29.10.2021 – 2 A 139/21 –, jeweils bei jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 – und vom 29.10.2021 – 2 A 139/21 –, jeweils bei juris Auch die übrigen von dem Kläger in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung formulierten Fragestellungen gebieten nicht die Zulassung des Rechtsmittels wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Der Kläger hält die Sache ferner für grundsätzlich bedeutsam mit Blick auf die von ihm als obergerichtlich klärungsbedürftig angesehene Frage, „ob einem kurdischen Volkszugehörigen aufgrund der aktuellen politischen Entwicklung in der Türkei die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuzuerkennen oder ein Abschiebungsverbot festzustellen ist.“ Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich auch aus den diesbezüglichen Darlegungen nicht. Die aufgeworfene Frage ist nicht (weiter) klärungsbedürftig.4vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44, wonach insbesondere auch Tatsachenfragen klärungsbedürftig sein müssenvgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44, wonach insbesondere auch Tatsachenfragen klärungsbedürftig sein müssen Sie lässt sich unschwer auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung im Sinne der eine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei verneinenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantworten. Kurdische Volkszugehörige unterliegen in der Türkei nach einhelliger Rechtsprechung deutscher Obergerichte keiner Gruppenverfolgung im Sinne der §§ 3, 3a, 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG,5vgl. dazu beispielsweise VGH Mannheim, Urteil vom 17.11.2022 – A 13 S 3741/20, DÖV 2023, 315, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.10.2022 – 2 B 16/19 –, Asylmagazin 2023, 171, VGH München, Beschluss vom 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 –, bei juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung, sowie unter Verweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 14.6.2019; ebenso auch nach den Ereignissen von 2015/2016 etwa OVG Bautzen, Beschlüsse vom 9.4.2019 – 3 A 358/19 –, und vom 28.5.2018 – 3 A 120/18.A –, beide bei jurisvgl. dazu beispielsweise VGH Mannheim, Urteil vom 17.11.2022 – A 13 S 3741/20, DÖV 2023, 315, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.10.2022 – 2 B 16/19 –, Asylmagazin 2023, 171, VGH München, Beschluss vom 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 –, bei juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung, sowie unter Verweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 14.6.2019; ebenso auch nach den Ereignissen von 2015/2016 etwa OVG Bautzen, Beschlüsse vom 9.4.2019 – 3 A 358/19 –, und vom 28.5.2018 – 3 A 120/18.A –, beide bei juris wobei die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung nach Maßgabe eines staatlichen Verfolgungsprogramms in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt sind.6vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 16.11.2015 – 1 B 76.15 –, bei juris, wo ausdrücklich auch auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Bezug genommen und insoweit kein Bedarf zur Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung gesehen wirdvgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 16.11.2015 – 1 B 76.15 –, bei juris, wo ausdrücklich auch auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Bezug genommen und insoweit kein Bedarf zur Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung gesehen wird Dagegen verweist der Kläger zwar auf Berichte über einzelne Fälle zu angeblichen rassistisch motivierten Gewalttaten, die nach seiner Meinung eine Gruppenverfolgung belegen sollen. Damit ist der Zulassungsgrund jedoch nicht dargelegt. Nach der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung müssten sich Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet, hier dem gesamten Staatsgebiet der Türkischen Republik, gegen alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder richten und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.7 vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 10 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1237, dazu aus der neueren Rechtsprechung zur Türkei beispielsweise OVG Schleswig, Beschluss vom 12.5.2020 – 5 LA 158/20 –, bei jurisvgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 10 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1237, dazu aus der neueren Rechtsprechung zur Türkei beispielsweise OVG Schleswig, Beschluss vom 12.5.2020 – 5 LA 158/20 –, bei juris Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind bzw. nach gegenwärtigem Sachstand auch nur möglicherweise in dem angestrebten Berufungsverfahren positiv festgestellt werden könnten, ergibt sich aus den von dem Kläger benannten Quellen bzw. aus den insoweit ausgeführten Ereignissen nicht. Dies gilt auch mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich berücksichtigte und zutreffend bewertete Tatsache, dass es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie nach Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen gekommen ist, die von türkischer Seite auch der PKK zugeschrieben wurden. In der Türkei gibt es etwa 13 bis 15 Millionen Menschen kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie mögen dort zwar einer gewissen gesellschaftlichen Diskriminierung unterliegen und auch im Einzelfall Gefahr laufen, Opfer eines durch diese Volkszugehörigkeit motivierten Übergriffs zu werden. Es fehlt aber unschwer erkennbar angesichts der genannten Größe der Volksgruppe jedenfalls eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche „kritische Verfolgungsdichte“. Das hat das Verwaltungsgericht unter Verwendung der vorliegenden Materialien und Erkenntnismittel im angegriffenen Urteil überzeugend dargelegt, ohne dass hier auf die von ihm – im Einklang mit anderen gerichtlichen Entscheidungen zu der Frage – zusätzlich angeführte Ausweichmöglichkeit in den größeren Städten im Westen der Türkei eingegangen werden muss. Im Ergebnis gilt nichts anderes, soweit der Kläger weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, „ob ein kurdischstämmiger Asylbewerber in ein Land wie die Türkei abgeschoben werden darf, wenn bei der erneuten Einreise mit einer intensiven Befragung und möglicherweise Festnahme und Folter zu rechnen ist“, und „ob bei nach (illegaler) Ausreise und Verbleib im westlichen Ausland zurückkehrenden bzw. in die Türkei rückgeführten Asylantragstellern kurdischer Volkszugehörigkeit anzunehmen ist, dass mit dem Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Einreisekontrollen Eingriffe i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen“. Insoweit genügt das Vorbringen des Klägers bereits nicht dem prozessualen Darlegungserfordernis (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag erfüllt diese Anforderungen nicht, wenn in ihm letztlich nur die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr ist auch in diesem Fall im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher insgesamt eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Dem genügt der Vortrag zu den im Zusammenhang mit der Rückführung8vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.1.2020 – 2 A 10/19 – zur Rückführung von Wehrdienstverweigerernvgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.1.2020 – 2 A 10/19 – zur Rückführung von Wehrdienstverweigerern aufgeworfenen Fragen nicht. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil unter Bezugnahme auf zahlreiche Entscheidungen verschiedener Gerichte sowie auf Berichte unterschiedlicher Stellen eine Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bzw. eine Gefährdung anlässlich der Rückkehr in die Türkei wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats verneint.9vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, Leitsatz Nr. 2 in der Übersicht II/2020 auf der Internetseite des Gerichts, wonach trotz der in den Auskünften berichteten Ausweitung der Einreisekontrollen nach den vorliegenden Erkenntnissen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Asylbewerber kurdischer Ethnie nicht festzustellen ist, auch in der Folge st. Rspr.vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, Leitsatz Nr. 2 in der Übersicht II/2020 auf der Internetseite des Gerichts, wonach trotz der in den Auskünften berichteten Ausweitung der Einreisekontrollen nach den vorliegenden Erkenntnissen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Asylbewerber kurdischer Ethnie nicht festzustellen ist, auch in der Folge st. Rspr. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.