Beschluss
7 K 1499/22.KS
VG Kassel 7. Berichterstatter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2023:1027.7K1499.22.KS.00
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Leitsätze
1. Bei Gerüchen kann es sich grundsätzlich um schädliche Umwelteinwirkungen handeln.
2. Ob ein entsprechender Kausalzusammenhang vorliegt, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen.
3. Immissionen sind auch dann schädlich, wenn sie im Einzelfall keine negativen Effekte bewirken, aber die entsprechende Eignung besitzen. Es muss allerdings ein konkretes Störungspotential vorliegen. Ein bloßer Verdacht genügt nicht.
4. Im Einzelfall muss die zuständige Behörde Aufklärungsmaßnahmen (z.B. Messungen vor Ort) durchführen.
Auf die Anforderung eines Geruchsprotokolls eines einzigen Nachbarn darf sie sich nicht beschränken / verlassen.
5. Die Erheblichkeitsschwelle bildet ein Korrektiv, um unbedeutende negative Einwirkungen, die sozial weithin akzeptiert werden, auszuschließen. Sie ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
6. Die Anwendung der Geruchs-lmmissions-Richtlinie (GIRL) gewährleistet eine grundsätzlich hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen.
7. Ein Verstoß gegen die GIRL entbindet die Behörde nicht von einer Einzelfallbeurteilung zur Feststellung der Erheblichkeit, denn technische Regelwerke dienen als Orientierungshilfe und dürfen nicht schematisch angewandt werden.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf 64.006,07 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Gerüchen kann es sich grundsätzlich um schädliche Umwelteinwirkungen handeln. 2. Ob ein entsprechender Kausalzusammenhang vorliegt, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. 3. Immissionen sind auch dann schädlich, wenn sie im Einzelfall keine negativen Effekte bewirken, aber die entsprechende Eignung besitzen. Es muss allerdings ein konkretes Störungspotential vorliegen. Ein bloßer Verdacht genügt nicht. 4. Im Einzelfall muss die zuständige Behörde Aufklärungsmaßnahmen (z.B. Messungen vor Ort) durchführen. Auf die Anforderung eines Geruchsprotokolls eines einzigen Nachbarn darf sie sich nicht beschränken / verlassen. 5. Die Erheblichkeitsschwelle bildet ein Korrektiv, um unbedeutende negative Einwirkungen, die sozial weithin akzeptiert werden, auszuschließen. Sie ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. 6. Die Anwendung der Geruchs-lmmissions-Richtlinie (GIRL) gewährleistet eine grundsätzlich hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen. 7. Ein Verstoß gegen die GIRL entbindet die Behörde nicht von einer Einzelfallbeurteilung zur Feststellung der Erheblichkeit, denn technische Regelwerke dienen als Orientierungshilfe und dürfen nicht schematisch angewandt werden. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Streitwert wird endgültig auf 64.006,07 EUR festgesetzt. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO – gem. § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter – einzustellen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Bisheriger Sach- und Streitstand meint den Sachverhalt und die Rechtslage, unmittelbar vor dem die Erledigung bewirkenden Ereignis, nicht den Zeitpunkt der Erledigungserklärungen oder der Kostenentscheidung (Hess.VGH, Beschluss vom 29.03.1993 – 5 UE 512/92, juris-Rn. 6; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161, Rn. 83). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre, soweit dies im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses überblickt werden kann. Dabei sind aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit weitere Sachverhaltsermittlungen und Beweiserhebungen nicht mehr geboten und schwierige, bislang nicht entschiedene Rechtsfragen nicht mehr zu klären (BVerwG, Beschluss vom 14.02.2017 – 2 C 6/16, juris-Rn. 6 und Beschluss vom 02.02.2006 – 1 C 4/05, juris-Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 22.12.2022 – 8 BV 22.2392, juris-Rn. 2). Der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ist in der Schließung des streitgegenständlichen Produktionsstandortes zu sehen. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage nach der gebotenen summarischen Prüfung begründet. Es entspricht daher billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. I. Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass von der Anlage dem Grunde nach Emissionen ausgehen. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass diese der Grund für die Gerüche sind, die die Nachbarin der Anlage als belästigend empfindet (dazu unter 1.). Selbst wenn dem so ist, steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass solche Gerüche als schädliche Umwelteinwirkungen einzustufen sind (dazu unter 2.). Selbst wenn wiederum dem so ist, ist nicht hinreichend dargetan, dass es sich um erhebliche Einwirkungen handelt (dazu unter 3.). 1. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass sich im Gebiet, in dem sowohl der Betrieb als auch die Wohnung der Nachbarin, die sich ursprünglich über den Geruch beschwerte, auch Gastronomiebetriebe befinden (Bl. 75 d. eA). Der Beklagte hat die Existenz solcher Betriebe auch im Bescheid erwähnt (S. 6 d. Bescheides; Bl. 9 d. eA). Der Beklagte hat aber keine Anstrengungen unternommen, um herauszufinden, ob die Gerüche auch von diesen Betrieben herrühren können. Dies hätte aus Sicht des Gerichts allerdings schon deshalb nahegelegen, als die Nachbarin ausweislich des von ihr eingereichten Geruchsprotokolls (Bl. 33 f. d. Behördenakte) auch über nächtliche Geruchsbelästigung klagte. Dass die Klägerin auch nachts produziert, insbesondere frittiert oder räuchert, ist nicht ersichtlich. Dass hingegen Restaurants zum Teil auch bis in die Nachtstunden betrieben werden und dort mitunter auch gekocht und frittiert zu werden pflegt, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Ob dies auch im vorliegenden Einzelfall so ist, wäre durch die Beklagte vor Erlass eines Bescheides aufzuklären gewesen. Im Erledigungsrechtsstreit erfolgt insoweit keine Beweisaufnahme mehr. Schwerer wiegt jedoch, dass laut Bescheid selbst zwischen den Geruchsprotokollen der Nachbarin und der Klägerin „zunächst kein eindeutiger Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Gerüchen und einem Fertigungsprozess festgestellt werden“ konnte (S. 3 d. Bescheides; Bl. 6 d. eA). Ein solcher Zusammenhang ist auch für das Gericht nicht ohne weiteres ersichtlich, da das Geruchsprotokoll der Nachbarin an weniger als der Hälfte der Produktionstage, an denen frittiert wurde, Eintragungen enthält und dies mitunter zu Nachtzeiten, an denen soweit ersichtlich keine Produktion stattfand. Eintragungen zu Räuchergerüchen, die der Beklagte auch zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat (bspw. S. 6 d. Bescheides, Bl. 9 d. eA), enthält das Geruchsprotokoll der Nachbarin überhaupt nicht. 2. Darüber hinaus und selbständig tragend steht für das Gericht auch nicht fest, dass es sich vorliegend bei etwaigen Gerüchen um schädliche Umwelteinwirkungen handelt. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen, wobei eine ex ante Prognose zugrunde zu legen ist (OVG NRW, Urt. 30.01.2014 – 7 A 2555/11, juris-Rn. 62; Schulte/Michalt in: BeckOK Umweltrecht, 67. Ed. Stand 01.01.2022, § 3 BImSchG, Rn. 5; vgl. auch Jarass in: Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 3, Rn. 28; Thiel in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 101. EL Juni 2023, § 3 BImSchG, Rn. 53). Ob ein solcher Kausalzusammenhang vorliegt, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen (Thiel in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 101. EL Juni 2023, § 3 BImSchG, Rn. 54). Der schädliche Effekt muss zwar nicht sicher sein, denn Immissionen sind auch dann schädlich, wenn sie im Einzelfall keine negativen Effekte bewirken, aber die entsprechende Eignung besitzen (Jarass in: Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 3, Rn. 44). Es genügt vielmehr, wenn sie erfahrungsgemäß entsprechende Störungen hervorrufen können, mithin bei bei ungehindertem Geschehensablauf der Eintritt schädlicher Effekte nicht mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (Jarass in: Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 3, Rn. 45; Schulte/Michalt in: BeckOK Umweltrecht, 67. Ed. Stand 01.01.2022, § 3 BImSchG, Rn. 56). Es muss allerdings ein konkretes Störungspotential vorliegen. Aufgrund der geringen Belastungsintensität von Nachteilen oder Belästigungen im Vergleich zu Gefahren, genügt ein bloßer Verdacht, ein bloß hypothetisches oder potentielles Störungspotential ihres Eintritts jedoch nicht, sondern es bedarf ausreichender Anhaltspunkte für eine Störung (Schulte/Michalt in: BeckOK Umweltrecht, 67. Ed. Stand 01.01.2022, § 3 BImSchG, Rn. 59; Jarass in: Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 3, Rn. 36, 48, 50, 51; vgl. auch OVG NRW, Urt. 30.01.2014 – 7 A 2555/11, juris-Rn. 95). Dafür bedarf es grundsätzlich einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird (OVG NRW, Beschl. v. 09.12.2013 – 8 A 1451/12, juris-Rn. 11). Über die regelmäßig zur Konkretisierung herangezogene allgemeine Lebenserfahrung hinaus, ist der gegenwärtige Stand wissenschaftlicher Erfahrung zu berücksichtigen. Die Eignung lässt sich in Verbindung zu bestimmten Grenzwerten setzen, wie z.B. solchen in der TA Luft, der TA Lärm oder anderen spezielleren, allgemein anerkannten Regelwerken (Schulte/Michalt in: BeckOK Umweltrecht, 67. Ed. Stand 01.01.2022, § 3 BImSchG, Rn. 57). Ausgehend hiervon steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass vorliegend ein konkretes Störungspotential gegeben ist. Aufklärungsmaßnahmen hat der Beklagte nicht in hinreichendem Maße durchgeführt. Er hat über die Anforderungen des Geruchsprotokolls einer Nachbarin hinaus keine weiteren Anstrengungen unternommen, die Geruchsbelastung im Gebiet festzustellen. Es liegen keine Stellungnahmen oder Geruchsprotokolle anderer Bewohner des Gebietes vor. Messungen hat der Beklagte nicht vorgenommen. Auch der Aktenvermerk des Ortstermins der Mitarbeiter des Beklagten enthält keinerlei Ausführungen zu Gerüchen, die diese vor Ort festgestellt hätten, sondern im Gegenteil wird ausgeführt, dass die Abgase der Räucherkammer durch die schon jetzt eingesetzte Technik reduziert sind und die Abluft aus der Pasteurisation nicht zur Geruchssituation beitrage (Bl. 104 d. eA). Über etwaige Abluft der Durchluftfritteuse finden sich keine Aussagen, lediglich darüber, dass kein Filter in deren Abluftleitung eingebaut sei (Bl. 105 d. eA). 3. Selbst, wenn man aber davon ausginge, dass Gerüche von der Anlage ausgehen und diese auch geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese auch erheblich sind. Eine Einwirkung, die weder als Gesundheitsgefahr noch als erheblich gewertet wird, fällt aus dem Schädlichkeitsrahmen von § 3 heraus (Schulte/Michalt in: BeckOK Umweltrecht, 67. Ed. Stand 01.01.2022, § 3 BImSchG, Rn. 40). Die Erheblichkeitsschwelle bildet ein Korrektiv, um unbedeutende negative Einwirkungen, die sozial weithin akzeptiert werden, auszuschließen. Sie ist damit Ausdruck des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Schulte/Michalt in: BeckOK Umweltrecht, 67. Ed. Stand 01.01.2022, § 3 BImSchG, Rn. 41). Eine Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn Einwirkungen durch Stärke, Intensität oder Dauer das übliche und zumutbare Maß überschreiten und dem Betroffenen, einschließlich der Allgemeinheit, nicht mehr zugemutet werden können. Entscheidendes Kriterium für die Ermittlung der Erheblichkeit ist somit die Zumutbarkeit einer Beeinträchtigung (Schulte/Michalt in: BeckOK Umweltrecht, 67. Ed. Stand 01.01.2022, § 3 BImSchG, Rn. 42). a) In Bezug auf Geruchsimmissionen gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab – etwa durch Grenzwerte – vor. Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind (VGH BW, Urt. v. 15.07.2020 – 5 S 2522/18, juris-Rn. 52). Ihnen kommt, sofern der Gesetzgeber sie in seinen Regelungswillen aufnimmt, auch Bindungswirkung zu, was für die ehemalige Geruchs-lmmissions-Richtlinie (GIRL; nunmehr Anhang 7 der TA Luft) und die TA Luft gilt (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2010 – 4 B 29/10, juris-Leitsatz; Schulte/Michalt in: BeckOK Umweltrecht, 67. Ed. Stand 01.01.2022, § 3 BImSchG, Rn. 43) sowie auch für die VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 („Bestimmung der Schornsteinhöhe für kleinere Feuerungsanlagen“; VG Minden, Urt. v. 13.12.2012 – 9 K 2834/11, juris-Rn. 48). Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine grundsätzlich hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen; sie wird allgemein als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind (BayVGH, Beschl. v. 09.06.2020 – 15 CS 20.901, BeckRS 2020, 14594, Rn. 29; OVG Nds., Beschl. v. 09.04.2014 – 1 LA 60/13, juris-Rn. 13). Vorliegend ist aber schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine Verletzung der GIRL gegeben ist. Der Beklagte hat die Verletzung der in Ziffer 3.1 (Tabelle 22) aufgeführten Grenzwerte (10 % der Jahresstunden in Wohn-/Mischgebieten) der GIRL lediglich auf Basis der auf das Jahr hochgerechneten durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit errechnet. Dabei ist er aber pauschal davon ausgegangen, dass bestimmte Arbeitsabläufe der Klägerin (Räuchern und Frittieren) sowohl durchgehend stattfinden als auch durchgehend zu Geruchsbelästigungen führen. Messungen, wie sie die GIRL durchaus vorsieht (z.B. Ziffer 4.4), hat der Beklagte indes nicht vorgenommen, sondern sich ausschließlich auf die (Geruchs)protokolle der Nachbarin und der Klägerin verlassen. Im Bescheid selbst (dort. S. 3, Bl. 6 d. eA) hat er aber einen Zusammenhang zwischen den durch die Nachbarin vermeintlich wahrgenommenen Gerüchen und den Arbeiten der Klägerin in Zweifel gezogen, ohne diesen im Nachgang aufzulösen, indem er bspw. weitere Untersuchungen vorgenommen hätte. Der Beklagte hat seinem Bescheid damit letztlich eine bloße Spekulation zugrunde gelegt, insbesondere was eine Geruchsbelastung durch Räuchern angeht, die nicht einmal im Geruchsprotokoll der Nachbarin vorkommt und die aufgrund des Aktenvermerks der Mitarbeiter des Beklagten zudem zweifelhaft ist. Dies genügt schon nicht den o.g. Anforderungen an die Eignung zum Herbeiführen schädlicher Umwelteinwirkungen. Erst recht genügt dies nicht, um von einem Verstoß gegen die GIRL auszugehen. b) Selbst, wenn man aber von einem Verstoß gegen die GIRL ausgehen würde, entbindet dies die Behörde nicht von einer Einzelfallbeurteilung zur Feststellung der Erheblichkeit, denn technische Regelwerke dienen als Orientierungshilfe und dürfen nicht schematisch angewandt werden (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 6; VGH BW, Urt. v. 15.07.2020 – 5 S 2522/18, juris-Rn. 72; OVG Bremen, Urt. v. 14.04.2015 – 1 A 214/13, juris-Rn. 54; OVG NRW, Urt. 30.01.2014 – 7 A 2555/11, juris-Rn. 71; Schulte/Michalt in: BeckOK Umweltrecht, 67. Ed. Stand 01.01.2022, § 3 BImSchG, Rn. 43). Gegenstand der zu vollziehenden Güterabwägung sind der spezifische Gebietscharakter, gesetzliche Wertungen gleichwie die sonstigen konkreten Interessen von Verursacher und Betroffenem, die Gegenstand einer Abwägung der widerstreitenden Interessen sein müssen (Schulte/Michalt in: BeckOK Umweltrecht, 67. Ed. Stand 01.01.2022, § 3 BImSchG, Rn. 44). Auch die GIRL sieht eine Beurteilung im Einzelfall vor (Ziffer 5). Im Bescheid finden sich indes nur unzureichende Abwägungen. Der Beklagte hat pauschal festgestellt, dass die Klägerin gegen die TA Luft und die Grenzwerte der GIRL verstoße. Darüber hinaus hat er darauf verwiesen, dass die Herstellung von Tofuprodukten zwar vergleichbar mit ähnlichen Produktionsabläufen wie die der ehemaligen Molkerei am selben Standort ist, jedoch das Räuchern und Frittieren von einzelnen Produkten eine Veränderung des Emissionsverhaltens der Gesamtanlage darstelle. Dies genügt nicht den Anforderungen einer Erheblichkeitsprüfung inklusive Interessenabwägung. So fehlt in diesem Zusammenhang schon jegliche Ermittlung und Bewertung der Art, Häufigkeit und Intensität der genannten Arbeiten und Fertigungsprozesse. Zudem werden andere Betriebe im Gebiet (wie z.B. Gastronomie) nicht berücksichtigt. Selbst wenn man dem Beklagten darin folgen würde, dass „die auftretenden Frittier- oder Räuchergerüche nicht als ortsüblich einzustufen sind“ (S. 6 d. Bescheides, Bl. 9 d. eA) fehlt darauf aufbauend jede Auseinandersetzung mit und Abwägung der widerstreitenden Interessen, insbesondere auch mit der Kostenbelastung der Klägerin durch die geforderten Ertüchtigungen. 4. Die obigen Ausführungen gelten gleichermaßen für Ziffern 1 bis 4 des Bescheides. Auch für die Anordnungen in Ziffern 2 und 3 sowie 4, mit der die Beklagte auf eine Anpassung an den Stand der Technik und eine Einhaltung der in den technischen Regelwerken festgelegten Schornsteinhöhen (Ziffer 5.5.1. der TA Luft und VDI 3781 Blatt 4) zielt, bedarf es einer von der Anlage ausgehenden hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Umwelteinwirkung. Denn in § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG - auf den die Beklagte die Anordnung stützt - wird nicht (wie in § 5 Abs. 1 Nr. 2) generell die Einhaltung des Standes der Technik verlangt, sondern nur soweit dies zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen notwendig ist; eine Vorsorgegrundpflicht besteht hiernach nicht (OVG Bremen, Urt. v. 14.04.2015 – 1 A 214/13, juris-Rn. 51; Jarass in: Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 22, Rn. 43; Heilshorn/Sparwasser in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 101. EL Juni 2023, § 22 BImSchG, Rn. 38). Insbesondere folgt daraus, dass nicht jede nach dem Stand der Technik vermeidbare Umwelteinwirkung auch als schädlich zu qualifizieren ist und auch nicht jeder Verstoß gegen Bestimmungen, bspw. der VDI Richtlinie 3781 Blatt 4, automatisch den Schluss rechtfertigt, die Zumutbarkeitsschwelle sei überschritten (so ausdrücklich VG Minden, Urt. v. 13.12.2012 – 9 K 2834/11, juris-Rn. 48; vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.1999 – 4 B 55/99, juris-Rn. 6). Der Maßstab des § 22 BImSchG zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen ist zwar nicht deckungsgleich mit der Erheblichkeitsschwelle des § 3 BImSchG, im Ergebnis kann jedoch nichts anderes gelten, da letztlich dieselben Umstände von Bedeutung sind (vgl. insoweit Jarass in: Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 22, Rn. 48). Aus der Rechtswidrigkeit der Ziffern 1 bis 4 des Bescheides folgt die Rechtswidrigkeit der Ziffern 5 bis 8 (Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten bezogen auf Ziffern 1 bis 4) sowie der Zwangsgeldandrohung unter II. des Bescheides. II. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz endgültig festgesetzt. Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 19.1.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und legt die Kosten für die mit Bescheid angeordneten Ertüchtigungsmaßnahmen zugrunde. Die Klägerin hat diese entsprechend des Auftragsangebotes der Firma C. in Höhe von 47.355,34 EUR brutto Warenwert, unter Beachtung eines Arbeitsaufwands von ca. 20 Arbeitswochen mit Kosten in Höhe von ca. 10.832,00 EUR (bei einem durchschnittlichen Gehalt von 13,54 EUR im Baugewerbe (á 108,32 EUR pro 8-Stunden Arbeitstag und 100 Arbeitstage)), und einer 10%-Gewinnmarge auf insgesamt 64.006,07 EUR beziffert. Die Beklagte ist dieser Berechnung nicht entgegengetreten. Für das Gericht ist die Berechnung, der es folgt, nachvollziehbar. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos.