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Beschluss

2 C 6/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Altersteilzeit im Blockmodell ist die Wahrnehmung des Dienstpostens in der Freistellungsphase fingiert; Zulagenansprüche bestehen daher pro rata temporis auch während der Freistellungsphase. • Eine nachträgliche Streichung einer zuvor für die Dienstleistungsphase verdienten Zulage kann eine unzulässige rückwirkende Rechtsänderung darstellen, wenn der Beamte durch Vorleistung ein schutzwürdiges Bestandsinteresse begründet hat. • Die Abschaffung einer Zulage kann unionsrechtswidrig diskriminierend sein, wenn Teilzeitbeschäftigte wegen Wegfalls der späteren Kompensation gegenüber Vollzeitbeschäftigten schlechter gestellt werden.
Entscheidungsgründe
Zulage bei Altersteilzeit im Blockmodell: Anspruch auch in Freistellungsphase; Rückwirkung und Diskriminierungsverbot • Bei Altersteilzeit im Blockmodell ist die Wahrnehmung des Dienstpostens in der Freistellungsphase fingiert; Zulagenansprüche bestehen daher pro rata temporis auch während der Freistellungsphase. • Eine nachträgliche Streichung einer zuvor für die Dienstleistungsphase verdienten Zulage kann eine unzulässige rückwirkende Rechtsänderung darstellen, wenn der Beamte durch Vorleistung ein schutzwürdiges Bestandsinteresse begründet hat. • Die Abschaffung einer Zulage kann unionsrechtswidrig diskriminierend sein, wenn Teilzeitbeschäftigte wegen Wegfalls der späteren Kompensation gegenüber Vollzeitbeschäftigten schlechter gestellt werden. Der Kläger, bis Juli 2014 Regelschullehrer des beklagten Landes, hatte Altersteilzeit im Blockmodell mit 50% Quote bis zum Eintritt in den Ruhestand. Er verlangte eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes für verschiedene Zeiträume; der Dienstherr verweigerte dies zunächst. Teile des Zeitraums wurden im Berufungsverfahren erfüllt und gezahlt; streitig blieb insbesondere die Freistellungsphase vom 1.2.2011 bis 31.7.2014. Während des Revisionsverfahrens erklärte der Beklagte die Zahlung für den noch streitigen Zeitraum grundsätzlich, schloss jedoch zwei kurze Teilzeiträume wegen haushaltsrechtlicher Vorbehalte aus. Daraufhin erklärten die Parteien das Hauptsacheverfahren für erledigt; offen blieb die Kostenverteilung und die rechtliche Bewertung der ausgenommenen Zeiträume. • Anspruch während Freistellungsphase: Bei Altersteilzeit im Blockmodell ist die Wahrnehmung des Dienstpostens für die Freistellungsphase fingiert, um dem pro rata temporis-Grundsatz und § 6 Abs. 1 BBesG Rechnung zu tragen; deshalb ist die Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG a.F. i.V.m. § 4 Abs. 4 ThürBesÜG a.F. auch für die Freistellungsphase zu gewähren. • Haushaltsvorbehalt: Für Zeiten vorläufiger Haushaltsführung können haushaltsrechtliche Voraussetzungen der Gewährung nach § 46 Abs. 1 BBesG a.F. fehlen; insoweit blieb offen, ob die in Rede stehenden kurzen Zeiträume ausgeschlossen sind, weil der Beklagte dies geltend machte. • Rückwirkung und Vertrauensschutz: Die Abschaffung der Zulage durch landesrechtliche Änderung wäre in Ansehung der vom Beamten erbrachten Vorleistung eine unzulässige unechte Rückwirkung und greift in schutzwürdige Anwartschaften ein; ein überwiegendes Änderungsinteresse des Gesetzgebers lag nicht vor. • Unionsrechtlicher Schutz: Die Streichung führt in der vorliegenden Konstellation zu einer unionsrechtswidrigen Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten, weil durch Wegfall der Kompensation in der Freistellungsphase gegenüber Vollzeitbeschäftigten eine Schlechterstellung entsteht. • Verfahrensfolge und Kostenerwägung: Da die Revision des Klägers hinsichtlich des überwiegenden Teils des streitigen Zeitraums voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre, sind dem Beklagten die Verfahrenskosten des noch revisionsgegenständlichen Teils aufzuerlegen; die offen gebliebenen kurzen Teilzeiträume sind von geringem Gewicht und rechtlich nicht abschließend zu beurteilen. Das Verfahren wurde wegen übereinstimmender Erledigung einzustellen. Sachlich bestand der Kläger nach Auffassung des Senats größtenteils Anspruch auf die begehrte Zulage auch für die Freistellungsphase der Altersteilzeit; die landesrechtliche Streichung war in weiten Teilen verfassungs- und unionsrechtswidrig und durfte daher nicht zu Lasten des Klägers wirken. Lediglich zwei kurze Teilzeiträume wurden vom Beklagten aus haushaltsrechtlichen Gründen ausgenommen; deren Rechtslage blieb offen und rechtlich ungeklärt. Vor diesem Hintergrund hat der Senat die Kosten des noch streitigen Revisionsverfahrens dem Beklagten auferlegt, da die Revision des Klägers überwiegend Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.