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Beschluss

8 A 1451/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt form- und fristgerechte, substantiiert dargelegte Zulassungsgründe gemäß §124 Abs.2 VwGO voraus. • Bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen kann auf die nordrhein‑westfälische Geruchsimmissions‑Richtlinie (GIRL 2008) als fachliche Orientierung zurückgegriffen werden. • Nach der GIRL kann im Außenbereich in besonderen Einzelfällen ein Immissionswert bis zu 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche herangezogen werden; eine solche Ausnahmeregelung bedarf aber einer konkreten Einzelfallprüfung. • Bei Drittanfechtungen ist die Sach- und Rechtslage der Genehmigungszeit grundsätzlich maßgeblich; spätere wissenschaftliche Erkenntnisse und Gutachten können jedoch zur Bewertung der ursprünglichen Sachlage herangezogen werden. • Das Irrelevanzkriterium der GIRL (0,02) ist anzuwenden; eine Berufung ist nicht zuzulassen, wenn die angreifenden Rügen die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage stellen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Aufhebung einer Genehmigung wegen unzumutbarer Geruchsbelastung • Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt form- und fristgerechte, substantiiert dargelegte Zulassungsgründe gemäß §124 Abs.2 VwGO voraus. • Bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen kann auf die nordrhein‑westfälische Geruchsimmissions‑Richtlinie (GIRL 2008) als fachliche Orientierung zurückgegriffen werden. • Nach der GIRL kann im Außenbereich in besonderen Einzelfällen ein Immissionswert bis zu 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche herangezogen werden; eine solche Ausnahmeregelung bedarf aber einer konkreten Einzelfallprüfung. • Bei Drittanfechtungen ist die Sach- und Rechtslage der Genehmigungszeit grundsätzlich maßgeblich; spätere wissenschaftliche Erkenntnisse und Gutachten können jedoch zur Bewertung der ursprünglichen Sachlage herangezogen werden. • Das Irrelevanzkriterium der GIRL (0,02) ist anzuwenden; eine Berufung ist nicht zuzulassen, wenn die angreifenden Rügen die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage stellen. Die Kläger wandten sich gegen die Genehmigung eines Geflügelstalls der Beigeladenen, weil dadurch nach ihrer Auffassung unzumutbare Geruchsbelästigungen entstehen würden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob die Genehmigung auf, weil ein Gutachten des LANUV NRW eine Überschreitung der nach GIRL im Außenbereich zulässigen Grenze von 0,25 (25 % der Jahresgeruchsstunden) ergab und die Zusatzbelastung über dem Irrelevanzkriterium von 0,02 lag. Beklagter (Behörde) und Beigeladene beantragten Zulassung der Berufung; sie rügten insbesondere die Methodik und Parameter des LANUV‑Gutachtens (Emissionsfaktoren, Beurteilungsradius, Rasterdarstellung, Abluftfahnenüberhöhung). Das OVG prüfte im Zulassungsverfahren, ob form- und fristgerecht dargelegte Zulassungsgründe vorliegen und ob die Sache grundsätzliche Bedeutung oder rechtliche Divergenzen aufweist. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach §124a VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe form‑ und fristgerecht substantiiert dargelegt wurde; das ist hier nicht erfolgt. • Verweis auf GIRL: Zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen kann die GIRL 2008 herangezogen werden; sie enthält technische Bewertungsmaßstäbe und Irrelevanzkriterien (0,02). • Gutachtenverwendung: Es ist zulässig, in einer Drittanfechtung nachträglich erlangte fachliche Erkenntnisse und aktuelle Gutachten (hier LANUV 31.05.2011) zur Bewertung der ursprünglichen Sachlage zu verwenden; die vom LANUV angewandte zeitreihenbezogene Methode mit dem Emissionsfaktor 180 GE/(s*GV) entspricht nach Auffassung des Gerichts dem aktuellen Stand und ist sachgerecht. • Substanz der Angriffe: Die Einwendungen gegen das LANUV‑Gutachten (u. a. zu Beurteilungsradius, Raster, Tierzahlen, Abluftfahnenüberhöhung) wurden nicht hinreichend konkretisiert oder sind erst nach Fristablauf vorgebracht worden; sie genügen nicht, die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Außenbereichsgrenze 0,25: Die GIRL erlaubt im Außenbereich in Einzelfällen einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche; eine pauschale ‚absolute Obergrenze‘ kann nicht ohne weitere Prüfung behauptet werden, hier liegen aber keine Umstände vor, die eine Überschreitung rechtfertigen würden. • Irrelevanzkriterium und selbständige Begründungen: Da das Verwaltungsgericht auf mehreren selbstständig tragenden Gründen beruht, müsste die Berufung gegen jede dieser Begründungen gesondert zulassungsfähig begründet werden; dies ist nicht geschehen. • Keine grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz: Die aufgeworfenen Fragen sind nicht neu oder von grundsätzlicher klärungsbedürftiger Bedeutung für die Rechtsprechung, und es ist keine entscheidungserhebliche Abweichung von übergeordneten Rechtsprechungen dargelegt worden. Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. Das OVG bestätigt damit die erstinstanzliche Beurteilung, weil die Angriffe gegen das LANUV‑Gutachten und gegen die Rügen zur Anwendung der GIRL nicht innerhalb der Frist substantiiert dargelegt wurden und daher die Voraussetzungen des §124a VwGO nicht erfüllt sind. Soweit verschiedene Verfahrensfragen und fachliche Einwände erhoben wurden (Emissionsfaktoren, Beurteilungsgebiet, Rasterung, Abluftfahnenüberhöhung, Rechenmethodik), vermochten sie die tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich zu erschüttern. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen Beklagter und Beigeladene je zur Hälfte; der Streitwert wird für die Instanz auf 15.000 € festgesetzt.