Urteil
7 E 947/02
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0909.7E947.02.0A
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Tenor
Unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2002 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin weitere 559,77 € (= 1.094,82 DM) als Beihilfe für die ungedeckten Bestattungskosten im Todesfall J. K. zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens haben Klägerin zu 3/20 und Beklagter zu 17/20 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Verfahren ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2002 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin weitere 559,77 € (= 1.094,82 DM) als Beihilfe für die ungedeckten Bestattungskosten im Todesfall J. K. zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens haben Klägerin zu 3/20 und Beklagter zu 17/20 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Verfahren ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist auch teilweise begründet, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses für die Beerdigungskosten ihrer Mutter über den bereits gewährten Betrag hinaus. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 15 BSHG. Danach sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Verpflichteter im Sinne des § 15 BSHG ist derjenige, der rechtlich verpflichtet ist, die Kosten der Bestattung zu tragen, also der Erbe (§ 1968 BGB) oder (nachrangig) der Unterhaltsverpflichtete (§ 1615 Abs. 2 BGB) (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.08.1998, - 24 A 3134/95 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.1997, - 8 A 3515/95 -, NJW 1998, 2154 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.1992, - 6 S 1736/90 -, FEVS 42, 380 f.). Erben der verstorbenen J. K. sind - in Ermangelung eines Testaments gilt die gesetzliche Erbfolge - die Klägerin und der Sohn der Verstorbenen, Herr H. K.. Damit ist die Klägerin Verpflichtete im Sinne des § 15 BSHG und grundsätzlich Anspruchsinhaberin. Erstattet werden müssen nach § 15 BSHG nur die erforderlichen Kosten der Bestattung. Das Maß des Erforderlichen bestimmt sich nach den ortsüblichen Aufwendungen für eine einfache, aber würdige Bestattung. Verhindert werden soll, dass die Durchführung der Bestattung bereits ihrem äußeren Erscheinungsbild nach den Verstorbenen und seine nahen Angehörigen als bedürftig erkennen lässt. Der Eindruck eines "Armenbegräbnisses" muss ebenso vermieden werden, wie der eines "Armengrabes" (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.1992, - 6 S 1736/90 -, FEVS 42, 380 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 08.05.1995, - 12 L 6679/93 -, NVwZ-RR 1996, 400 f.; VG Hannover, Urteil vom 06.06.2000, - 3 A 5028/99 -). Vorliegend bestehen keine Zweifel daran, dass die noch offenstehenden und nicht durch das Erbe bzw. andere Vermögenszuwendungen gedeckten Beerdigungskosten, nämlich die vom Magistrat der Stadt H. geforderten 1.525,00 DM (Kosten für Grabstätte und für Beerdigung), als erforderlich anzusehen sind. Ein Eigenanteil an den Beerdigungskosten war der Klägerin nicht zuzumuten. Durch die Verwendung des Wortes "soweit" macht § 15 BSHG deutlich, dass grundsätzlich auch lediglich eine teilweise Kostentragung der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger möglich ist. Bei der Ermittlung des Eigenanteils des Erben handelt es sich um eine Billigkeitsentscheidung, die der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, denn der Begriff der Zumutbarkeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Bei dessen Auslegung sind die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts heranzuziehen, da besondere Kriterien in § 15 BSHG nicht normiert sind. Zur Konkretisierung des Begriffs der "Zumutbarkeit" in § 15 BSHG zieht die Rechtsprechung (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 10.02.2004, - 10 UE 2497/03 -; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.06.1998, - 1 L 18/98 -, OVG Lüneburg, Urteil vom 08.05.1995, - 12 L 6679/93 -, NVwZ-RR 1196, 400 f.; offengelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.03.1992, - 6 S 1736/90 -, FEVS 42, 3809 ff) die Grundsätze der §§ 79 ff. BSHG (Einkommensgrenzen für die Hilfe in besonderen Lebenslagen) heran. Soweit demgegenüber kritisiert wird, dass die §§ 79 ff BSHG einen zu groben und vereinfachten Maßstab darstellten (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.03.1992 a.a.O.), so ist dem entgegenzuhalten, dass die Vorschriften der §§ 79 Absätze 1 und 2 sowie 84 Abs. 1 BSHG das Kriterium der "Zumutbarkeit" enthalten und durchaus vergleichbare Sachverhalte regeln. Würde man, wie dies der VGH Bad.-Württ. andeutet, allein gemäß § 3 Abs. 1 BSHG auf die Besonderheit des Einzelfalles abstellen, so hätte der jeweilige Anspruchsteller keinen Anhaltspunkt, welche Kosten in seinem Fall erstattet würden. Insoweit ist es geboten, aus dem Sozialhilferecht allgemeine Kriterien zu entwickeln, um den Umfang des Anspruchs nach § 15 BSHG zu konkretisieren und zu präzisieren. Für eine analoge Anwendung der §§ 79 ff BSHG spricht auch, dass der Anspruch nach § 15 BSHG am ehesten mit den Hilfen in besonderen Lebenslagen vergleichbar ist. Zutreffend hat der Beklagte ermittelt, dass die Klägerin keinen Beitrag zu den Bestattungskosten leisten muss. Bei dem zu erfolgenden Vergleich zwischen Einkünften der Klägerin und dem sozialhilferechtlich anzuerkennenden (fiktiven) Bedarf hat der Beklagte nicht das Einkommen des Ehemannes der Klägerin einbezogen. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Wortlaut des § 15 BSHG lässt eindeutig nur den Schluss zu, dass es allein auf das Einkommen des Verpflichteten ankommt, nicht jedoch auf das einer eventuell bestehenden Bedarfsgemeinschaft (so OVG Münster, Urt. v. 14.03.2000, - 22 A 3975/99 -, DVBl 2000, 1704 ff). Die Klägerin verfügte aber zum damaligen Zeitpunkt lediglich über eine monatliche Rente von 398,91 DM, also über einen Betrag, der unter dem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf liegt. Damit war von der Klägerin kein Beitrag zu den Beerdigungskosten zu leisten. In Anrechnung zu bringen war jedoch der Betrag, den die Klägerin von dem weiteren Verpflichteten, nämlich ihrem Bruder, erstattet verlangen kann. Da das Nachrangprinzip des § 2 Abs. 1 BSHG, nach dem Sozialhilfeleistungen derjenige nicht erhält, der sich selbst helfen kann oder erforderliche Hilfe von anderen erhält, auch im Rahmen des § 15 BSHG Anwendung findet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2000, - 22 A 3975/99 -, DVBl. 2000, 1704 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.06.1998 , - 1 L 18/98 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.1997, - 8 A 3515/95 -, NJW 1998, 2154 ff.), ist der Sozialhilfeträger nur in dem Umfang zur Erstattung von Beerdigungskosten verpflichtet, in dem nicht andere Personen die Kosten zu tragen haben. In Betracht kommt hier der Bruder der Klägerin, der - wie bereits ausgeführt - als gesetzlicher Erbe ebenfalls zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist. Mehrere Verpflichtete, soweit sie Erben sind, haften für die Bestattungskosten als Gesamtschuldner und zwar im Zweifel zu gleichen Teilen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.1997, - 8 A 3515/95 -, NJW 1998, 2154 ff ), so dass die Klägerin gegen ihren Bruder gem. § 426 BGB einen Erstattungsanspruch gelten machen kann. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob der Bruder der Klägerin seinerseits aufgrund seiner Vermögens- und Einkommenssituation überhaupt zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist. Nur wenn dies der Fall ist, besteht ein Ausgleichsanspruch aus § 2 Abs. 1 BSHG, den sich die Klägerin entgegenhalten muss. Insoweit erweist sich die Berechnung des Beklagten, aufgrund derer der Bruder insgesamt 1.277,25 DM zu den Bestattungskosten beizusteuern hat, als nicht rechtmäßig. Nicht zu beanstanden ist die Ermittlung des Überschusses, also des Betrages, um den die Einkünfte des Bruders monatlich über dem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf liegen. Dies sind 182,47 DM. Nicht zutreffend ist es jedoch, wenn der Beklagte dann diesen ermittelten Betrag mit 7 multipliziert, wobei als Begründung der § 21 BSHG zitiert wird. § 21 BSHG regelt einen anderen, nicht vergleichbaren, Sachverhalt und kann deshalb für Fälle des § 15 BSHG nicht herangezogen werden. Wie sich aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 BSHG ergibt, regelt diese Vorschrift die Anrechung von Einkommen bei einmaligen Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt. § 21 Abs. 2 BSHG ist insoweit eine Privilegierung gegenüber § 11 Abs. 1 BSHG, der grundsätzlich eine Anrechung sämtlichen Einkommens vorschreibt. Die Übernahme der Bestattungskosten nach § 15 BSHG weist jedoch keine Gemeinsamkeiten mit der Hilfe zum Lebensunterhalt auf. Vielmehr ähnelt dieser Anspruch - wie bereits ausgeführt - mehr der Hilfe in besonderen Lebenslagen i.S.d. §§ 27 ff BSHG. In dem einen wie dem anderen Fall soll eine außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts liegende Lebenssituation, also ein für die Mehrheit der Bevölkerung atypisches Ereignis, ausgeglichen werden. Dies rechtfertigt auch, bei der Anrechung von Einkommen einen anderen Maßstab zu wählen als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. Lassen sich Ähnlichkeiten zwischen § 15 BSHG und den §§ 27 ff BSHG feststellen, so liegt es vielmehr nahe, auch die Vorschrift des § 84 BSHG, der den Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Fällen der Hilfe in besonderen Lebenslagen regelt, analog anzuwenden. Mit Ausnahme des - hier nicht einschlägigen - Sonderfalls der Beschaffung von Bedarfsgegenständen mit längerer Lebensdauer (§ 84 Abs. 3 BSHG) enthält die Vorschrift jedoch keine Höchstgrenzen, sondern sieht nur vor, dass bei der Anrechnung verschiedene Faktoren (Art des Bedarfs, Dauer und Höhe der Aufwendungen sowie besondere Belastungen des Hilfesuchenden) zu berücksichtigen sind (§ 84 Abs. 1 S. 2 BSHG). Diese Regelung enthält damit zwar keine konkreten Quotienten, aber einen brauchbaren Anhaltspunkt für die Bestimmung des Selbstbehalts in Fällen des § 15 BSHG. Von Bedeutung im vorliegenden Fall ist insbesondere, dass der Bedarf (Kosten der Bestattung) nur ein einmaliger war. Bei einem einmaligen oder kurzfristigen Bedarf ist es regelmäßig gerechtfertigt, das über der Einkommensgrenze liegende Einkommen weitgehend heranzuziehen (Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. A., 1997, § 84 Rn. 12). Ausgehend von diesen Erwägungen hält es das Gericht für angemessen, dass nahe Angehörige aus ihrem zu berücksichtigenden Einkommen, das die maßgebende Einkommensgrenze des § 79 BSHG übersteigt, einen Monatsbetrag aufwenden, um die von dritter Seite (z.B. Leistungen einer Krankenkasse) und durch das Vermögen des Erblassers nicht gedeckten Kosten für die Bestattung aufzubringen (ebenso Hess. VGH, a.a.O.). Die bisherige Rechtsprechung des Gerichts, nach der lediglich ein hälftiger Monatsbetrag aufzubringen ist (so VG Kassel, Urt. v. 03.01.2002, - 7 E 1052/00). wird nicht aufrechterhalten. Auch das Einkommen der Folgemonate anteilig heranzuziehen, so wie dies der Beklagte getan hat, ist nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig. Bei einmaligen Leistungen kommt es im Rahmen der §§ 79 ff BSHG allein auf das Monatseinkommen bei Eintritt des Bedarfsfalles an; hieraus ist die Bedürftigkeit und der Eigenanteil festzustellen (Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. A., 1997, § 79 Rn. 15). Damit war es dem Bruder der Klägerin zuzumuten, 182,47 DM zu den Beerdigungskosten zuzusteuern. Der Restbetrag in Höhe von 1.342,53 DM war von dem Beklagten im Wege einer Beihilfe zu bewilligen. Da in dem Bescheid vom 30.10.2001 bereits 247,71 DM bewilligt worden, war der Beklagte zur Zahlung weiterer 1.094,82 DM (=559,77 €) zu verurteilen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten fallen gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht an. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Übernahme von Bestattungskosten nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Am 14.10.2000 verstarb die Mutter der Klägerin. Neben der Klägerin sind an weiteren Verwandten noch vorhanden der Bruder der Klägerin und Sohn der Verstorbenen. Von den Kosten für die Bestattung der Mutter der Klägerin wurde ein größerer Teil bereits vor Antragstellung beglichen, nämlich die Rechnung des Bestattungsunternehmens, des Blumenhandels sowie die Kosten für die Bewirtung anlässlich der Trauerfeier und die Kosten für das Inserat. Mit Formblatt vom 16.11.2000 stellte die Klägerin Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses zu den Bestattungskosten. Zu diesem Zeitpunkt waren lediglich die Kosten, die vom Magistrat der Kreisstadt A-Stadt, mit Rechnung vom 02.11.2000 geltend gemacht wurden, nicht beglichen. Diese belaufen sich auf 1525,00 DM. Die Klägerin und ihr Ehemann beziehen eine Altersrente. Ausweislich nicht bestrittener Berechnungen des Beklagten liegen die beiden Renten höher als der nach dem BSHG bestehende Bedarf. Es ergibt sich ein Überschuss von 1023,01 DM. Der Bruder der Klägerin erhält ebenfalls Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sein Überschuss beträgt 292,67 DM je Monat. Mit Bescheid vom 13.02.2001 wurde der Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem BSHG abgelehnt. In der Begründung heißt es, gemäß § 21 BSHG sei der ermittelte Überschuss mit einem Faktor von sieben zu vervielfachen. Es sei davon auszugehen, dass bei verständiger Haushaltsführung Ansparungen getätigt würden. Damit sei es der Klägerin zuzumuten, sich mit einem Eigenanteil von bis zu 7168,07 DM an den ungedeckten Bestattungskosten zu beteiligen. Bei dem Bruder ergebe sich ein geringerer Überschuss. Es sei der Klägerin zuzumuten, 77,77 % (= 1185,99 DM) und dem Bruder 22,23 % (= 393,01 DM) der noch offenstehenden Bestattungskosten zu tragen. Daher könnten keine Leistungen bewilligt werden. Die bereits bezahlten Rechnungen könnten ohnehin nicht erstattet werden. Am 19.02.2001 legte die Klägerin Widerspruch ein. In der mündlichen Begründung trug sie vor, das Einkommen ihres Ehemannes dürfe nicht angerechnet werden. Sie sei auch beim Haus des Ehemannes keine Miteigentümerin. Ihr Ehemann habe das Haus umgebaut und zahle einen monatlichen Abtrag in Höhe von 1300,00 DM. Die Rente der Mutter sei, da sie vor dem Tod zweieinhalb Jahre im Altersheim gelebt habe, vollständig aufgebraucht gewesen. Die sozial erfahrenen Personen empfahlen in ihrer Sitzung am 20.03.2001, den Widerspruch zurückzuweisen. Der Anhörungsausschuss empfahl jedoch in seiner Sitzung am 16.08.2001, die ungedeckten Beerdigungskosten zu übernehmen. Dem Ehemann der Klägerin könne nicht zugemutet werden, die Kosten der Beerdigung zu tragen. Die Klägerin selbst verfüge nur über ein geringes Einkommen und könne ihren Bedarf selbst nicht decken. Dass der Antrag nicht innerhalb eines Monats nach dem Sterbefall gestellt worden sei, sei unerheblich, denn die Erstattung von Beerdigungskosten sei nicht an Fristen gebunden. Mit Bescheid vom 30.10.2001 wurde dem Widerspruch teilweise stattgegeben. Der Klägerin wurde eine Beihilfe von 247,71 DM bewilligt. In dem Bescheid heißt es, der Restbetrag, müsse von dem Bruder der Klägerin entrichtet werden. Nach Neubewertung der Einkommensverhältnisse sei es diesem zuzumuten, sich mit einem Betrag von 1277,29 DM an den Bestattungskosten zu beteiligen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, und zwar am 26.11.2001. In der Begründung trug sie vor, ihr Bruder verfüge lediglich über eine Rente in Höhe von 1.300,00 DM und liege somit unter dem Sozialhilfesatz. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2002 wurde dieser Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung heißt es u. a., die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der noch verbleibenden Bestattungskosten in Höhe von 1277,29 DM. Zwar sei die Klägerin nicht in der Lage, die Beerdigungskosten zu tragen. Jedoch könne dies der Bruder tun. Wenn er meine, die Kosten nicht übernehmen zu können, möge er einen Antrag auf Übernahme stellen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 23.03.2002 zugestellt. Am 22.04.2002 hat sie Klage erhoben. Sie trägt vor, ihr sei die Berechnung betreffend die Vermögens- und Einkommensverhältnisse ihres Bruders nicht mitgeteilt worden. Die Behörde habe es unterlassen, von sich aus ihren Bruder über die Möglichkeiten der Stellung eines Antrages aufzuklären. Er sei nicht in der Lage, die Kosten der Beerdigung auch nur anteilig zu übernehmen. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13.02.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2002 den Beklagten zu verpflichten, über den Betrag von den bereits gezahlten 247,71 DM hinaus die noch ungedeckten Kosten der Beerdigung ihrer Mutter in Höhe von 1.277,29 DM aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Bruder der Klägerin sei in der Lage, den noch offenstehenden Betrag in Höhe von 1277,29 DM zu übernehmen, so dass es eine Gewährung weiterer Hilfe nicht bedürfe. Die Kammer hat mit Beschluss vom 16.08.2004 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.