Beschluss
7 G 931/07
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2007:0720.7G931.07.0A
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Leitsätze
1.Hat sich der Vertragschließende eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß § 61 Abs. 1 VwVfG der sofortigen Vollstreckung unterworfen, und macht nun gegenüber einer ihm seitens der Behörde drohenden Verwaltungsvollstreckung die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels wegen dessen mangelnder Bestimmtheit geltend, so gewähren die Rechtsbehelfe der VwGO hier (anders als bei der Vollstreckung von Verwaltungsakten) keinen lückenlosen Rechtsschutz, so dass über die Verweisungen in §§ 167 Abs. 1, 173 VwGO die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Wege Vollstreckungsabwehrklage entsprechend §§ 795, 767 ZPO beantragt und vorläufiger Rechtsschutz nach § 769 ZPO gewährt werden kann.
2.Die Erklärung, mit welcher sich der Vertragschließende einer Sanierungsvereinbarung bezüglich der von ihm eingegangenen vertraglichen Verpflichtung, „die Kosten für die Entsorgung nicht rüstungsspezifischer Abfälle“ zu tragen, der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, ist wegen mangelnder Bestimmtheit und mangelnder Bestimmbarkeit der Höhe des zu vollstreckenden Betrages als Vollstreckungstitel ungeeignet und folglich unwirksam (vgl. BGH NJW-RR 2004, 472 ; NJW 2006, 695 ).
Tenor
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bis zum Erlass des Urteils im Hauptsacheverfahren 7 E 932/07 die Zwangsvollstreckung aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag der Beteiligten - 1. Ergänzung - vom 25.04.2005 zu unterlassen und den der ... erteilten Vollstreckungsauftrag zurückzuziehen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 11.560,88 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Hat sich der Vertragschließende eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß § 61 Abs. 1 VwVfG der sofortigen Vollstreckung unterworfen, und macht nun gegenüber einer ihm seitens der Behörde drohenden Verwaltungsvollstreckung die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels wegen dessen mangelnder Bestimmtheit geltend, so gewähren die Rechtsbehelfe der VwGO hier (anders als bei der Vollstreckung von Verwaltungsakten) keinen lückenlosen Rechtsschutz, so dass über die Verweisungen in §§ 167 Abs. 1, 173 VwGO die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Wege Vollstreckungsabwehrklage entsprechend §§ 795, 767 ZPO beantragt und vorläufiger Rechtsschutz nach § 769 ZPO gewährt werden kann. 2.Die Erklärung, mit welcher sich der Vertragschließende einer Sanierungsvereinbarung bezüglich der von ihm eingegangenen vertraglichen Verpflichtung, „die Kosten für die Entsorgung nicht rüstungsspezifischer Abfälle“ zu tragen, der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, ist wegen mangelnder Bestimmtheit und mangelnder Bestimmbarkeit der Höhe des zu vollstreckenden Betrages als Vollstreckungstitel ungeeignet und folglich unwirksam (vgl. BGH NJW-RR 2004, 472 ; NJW 2006, 695 ). Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bis zum Erlass des Urteils im Hauptsacheverfahren 7 E 932/07 die Zwangsvollstreckung aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag der Beteiligten - 1. Ergänzung - vom 25.04.2005 zu unterlassen und den der ... erteilten Vollstreckungsauftrag zurückzuziehen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 11.560,88 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks in ..., auf dem im Dritten Reich Rüstungsproduktion angesiedelt worden war. Der Antragsteller nutzte das Grundstück bis zum Jahre 2000 gewerblich zur Zerlegung und Verwertung ausrangierter Waggons der Deutschen Bahn und beseitigte nach Einstellung des Gewerbebetriebs betriebsbedingte Rückstände, wovon ein Teilbereich nicht erfasst wurde, in welchem im Zuge der früheren Rüstungsproduktion Braunkohle zur Gasgewinnung verschwelt worden war. Als Rückstände dieser Gasproduktion wurden dort u. a. Teerkondensate vermutet. Mit Datum jeweils vom 25.04.2005 schlossen der Antragsteller und der Antragsgegner einen "Öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Sanierung von Bodenverunreinigungen auf dem Rüstungsstandort ..." sowie eine "1. Ergänzung", in welcher Einzelheiten bezüglich der auf dem Vertragsgrundstück vorgesehenen Maßnahmen festgelegt wurden. Hier wurden in Ziffer 2 nähere Bestimmungen über die Untersuchung und Sanierung des früher der Gasproduktion dienenden Grundstücksteils auf Altlasten hin getroffen und in Ziffer 3 Regelungen über den Umgang mit den bei den nach Ziffer 2 beschriebenen Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen anfallenden Aushubmassen getroffen. Sodann enthält die "1. Ergänzung" u. a. folgende Bestimmungen: "5.2 Die Kosten für die Entsorgung nicht rüstungsspezifischer Abfälle gem. Ziff. 3 trägt der Eigentümer.5.3 Die Rechnungslegung für die vom Eigentümer nach Ziff. 5.2 zu tragenden Kosten erfolgt durch die ...-... unter Aufschlüsselung von Abfallfraktion und Entsorgungsort sowie unter Vorlage der zugehörigen Wiegescheine und Entsorgungsnachweise. 5.4 Die Überweisung des Rechnungsbetrages erfolgt durch den Eigentümer innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung.6 Vollstreckungsunterwerfung6.1 Der Eigentümer unterwirft sich gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG im Hinblick auf die unter Ziff. 5.2 bis 5.4 geregelten Verpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung." Bei der im Auftrag des Antragsgegners durch die ... vorgenommenen Untersuchung und Sanierung wurden 86,68 t Boden mit Teeröl abgetragen, 17,32 t Beton und 1.640,98 t "Boden-Müllgemisch", welches Kleinschrott-Abfälle aus dem Zerlegebetrieb des Antragstellers enthielt. Letzteres wurde gesiebt, um den Schrott zu separieren. Für die Siebung, den Transport und die Entsorgung dieser 1.640,98 t entstanden - nach Abzug des für den verwertbaren Schrott in Höhe von 640,41 € erzielten Erlöses - Kosten in Höhe von 91.522,04 €, welche der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 14.02.2006 in Rechnung stellte. Nachdem der Antragsteller nicht innerhalb von 30 Tagen gezahlt hatte, erteilte der Antragsgegner dem ... einen Vollstreckungsauftrag. Der Antragsteller wurde sodann mit einem als "Vollstreckungsankündigung" bezeichneten Schreiben des ... vom 03.05.2006 zur Zahlung binnen Wochenfrist aufgefordert und darauf hingewiesen, dass er bei nicht fristgemäßer Zahlung mit kostenpflichtigen Vollstreckungsmaßnahmen rechnen müsse. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers vertrat daraufhin mit Schriftsatz vom 15.05.2006 gegenüber dem Antragsgegner die Auffassung, dass die Unterwerfungsklausel in dem Vertrag vom 25.04.2005 unwirksam sei, weil sich der zu vollsteckende Anspruch aus dem Vertragstext heraus nicht der Höhe nach bestimmen lasse. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 22.05.2006 mit, dass er keine Veranlassung sehe, von der Vollstreckung abzusehen, und bat das ... mit Schreiben vom 21.06.2006 um Fortführung der Vollstreckung. Gleichwohl erfolgten zunächst keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt. Anfang Mai 2007 erhielt der Antragsteller erneut vom ... eine mit dem Schreiben vom 03.05.2006 inhaltsgleiche Vollstreckungsankündigung, in welcher er zur Vermeidung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung aufgefordert wurde, den Betrag von 92.487,04 € bis zum 14.05.2007 zu zahlen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers erhob wiederum mit Schriftsätzen vom 09.05.2007 gegenüber dem ... und dem Antragsgegner Gegenvorstellungen, indem er die Wirksamkeit der Unterwerfungsklausel sowie Grund und Höhe der geltend gemachten Forderung bestritt. Der Antragsgegner teilte wiederum mit Schreiben vom 30.05.2007 mit, dass er keinen Anlass sehe, von der weiteren Vollstreckung abzusehen. Daraufhin hat der Antragsteller am 27.06.2007 beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag der Parteien vom 19./25.04.2005 nebst 1. Ergänzung vom 19./25.04.2005 für unzulässig zu erklären. Zugleich beantragt er, vorab im Wege einstweiliger Verfügung und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache dem Antragsgegner aufzugeben, die Vollstreckung aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag der Parteien vom 19./25.04.2005 nebst 1. Ergänzung vom 19./25.04.2005 zu unterlassen. Er ist der Auffassung, dass die Klage, mit welcher die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen inhaltlicher Unbestimmtheit des Vollstreckungstitels geltend gemacht werde, als prozessuale Gestaltungsklage analog §§ 167 Abs. 1, 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, 767 Abs. 1 ZPO zulässig sei. II. Der zusammen mit der Klageerhebung gestellte Eilantrag ist gemäß §§ 167 Abs. 1, 173 VwGO i. V. m. §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 767 Abs. 1, 769 ZPO statthaft. Mit der Klage macht der Antragsteller geltend, dass die Zwangsvollstreckung bezüglich der Forderung aus Ziffer 5.2 der 1. Ergänzung zum Vertrag vom 25.04.2005 unzulässig sei, weil diese Vertragsbestimmung den Anforderungen an einen vollstreckbaren Titel nicht genüge. Im Zivilprozessrecht hält der Bundesgerichtshof (unter Aufgabe einer früheren Rechtsauffassung) in seiner neueren Rechtsprechung (z. B. Urteile v. 07.12.2005 - XII ZR 94/03 - NJW 2006, S. 695 ff.; v. 15.12.2003 - II ZR 358/01 - NJW-RR 2004, S. 472 ff.; v.14.05.1992 - VII ZR 204/90 - BGHZ 118, S. 229 ff. = NJW 1992, S. 2160 ff.) in einem solchen Fall in analoger Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 767 ZPO eine auf Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gerichtete Vollstreckungsabwehrklage für zulässig. Dabei sind die §§ 767, 769 ZPO gemäß § 795 ZPO auch bei Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO - also der freiwilligen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung - anwendbar. Soweit eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zulässig erhoben wurde, kann das Prozessgericht nach § 769 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung "bis zum Erlass eines Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen" anordnen. Von den nach §§ 767, 769 ZPO eröffneten Rechtbehelfen kann im Verwaltungsstreitverfahren insoweit Gebrauch gemacht werden, als § 167 Abs. 1 VwGO bezüglich der Vollstreckung auf das Achte Buch der Zivilprozessordnung verweist. Diese Verweisung gilt allerdings nur ergänzend, "soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt". Deshalb sind zunächst die nach der Verwaltungsgerichtsordnung eröffneten Rechtsbehelfe - z. B. die Klagen nach §§ 42, 43, aber auch der vorläufige Rechtsschutz nach §§ 80, 80 a, 123 VwGO - spezieller als die Klage nach § 767 und der Antrag nach § 769 ZPO (so bereits BVerwG, U. v. 26.05.1967 - VII C 69.95 - BVerwGE 27, S. 141 ff. = NJW 1967, S. 1976; ebenso U. v. 19.09.2002 - 4 C 10.01 - BVerwGE 117, S. 44 ff. = NVwZ 2003, S. 214 ff.; HessVGH, B. v. 04.05.1988 - 4 TH 3493/86 - NVwZ-RR 1989, S. 507 f.). Sodann kann das Achte Buch der Zivilprozessordnung nicht angewendet werden auf Vollstreckungsmaßnahmen, die nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder erfolgen (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 14. Aufl., § 167 Rdn. 14 m. w. Nachw.). Das Verwaltungsvollstreckungsrecht ist auch hier zunächst einschlägig. Gemäß § 61 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) kann sich ein Vertragsschließender in einem subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 der sofortigen Vollstreckung unterwerfen. Dies hat der Antragsteller vorliegend unter Ziffer 6 der 1. Ergänzung zum Vertrag vom 25.04.2005 getan. Gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG ist für die Vollstreckung der Unterwerfungsklausel das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HVwVG) entsprechend anzuwenden. Da gemäß § 1 HVwVG an sich nur Verwaltungsakte nach diesem Gesetz vollstreckt werden, ist die "entsprechende" Anwendung so zu verstehen, dass die Unterwerfungsklausel wie ein Verwaltungsakt vollstreckt wird. Gemäß § 15 Abs. 1 HVwVG werden Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an das Land gefordert wird, durch die Finanzämter vollstreckt, und es finden auf das Vollstreckungsverfahren der Finanzämter die Rechtsvorschriften der Abgabenordnung (AO) Anwendung. Gegen Verwaltungsakte, die das Finanzamt vorliegend im Vollstreckungsverfahren gegenüber dem Antragsteller erlässt, findet somit das Einspruchsverfahren nach §§ 347 ff. AO statt. Damit ist für gerichtlichen Rechtschutz gegen diese Handlungen nicht der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben, sondern vor den Finanzgerichten. Denn gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Finanzrechtsweg u. a. gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind. Bezüglich vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes sieht hier § 69 Abs. 3 FGO vor, dass das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung solcher Verwaltungsakte aussetzen bzw. rückgängig machen kann. Die bloße Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen ist jedoch ebenso wenig ein Verwaltungsakt wie die Mahnung nach § 259 AO (vgl. Szymczak in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. § 256, Rdn. 9, § 259, Rdn. 3), so dass die bisher ergangenen "Vollstreckungsankündigungen" des ... nicht mit dem Einspruch angefochten werden können. Allerdings ist im Vollstreckungsverfahren die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts Vollstreckungsvoraussetzung (§§ 251 Abs. 1, 257 Abs. 1 Nr. 1 AO), so dass die vom Antragsteller gegen die Vollziehbarkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages geltend gemachten Einwände wohl auch vom Finanzamt im Vollstreckungsverfahren geprüft werden müssten. Ob deswegen bereits im Vorfeld von förmlichen Vollstreckungsmaßnahmen eine einstweilige Anordnung auf Unterlassen der Zwangsvollstreckung nach § 114 FGO beim Finanzgericht erwirkt werden kann, kann jedoch dahinstehen. Denn die Vollziehbarkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 25.04.2005 kann nach Auffassung der Kammer auch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geklärt werden. Dies ergibt sich aus folgender Erwägung: Wäre ein Verwaltungsakt zu vollstrecken, dann kann dessen Vollziehbarkeit beseitigt werden, indem zunächst von dem gegen den Verwaltungsakt eröffneten Rechtsbehelf (Widerspruch/Klage) Gebrauch gemacht und sodann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs beim Verwaltungsgericht beantragt wird. Insoweit stellt z. B. auch § 256 AO klar, dass Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen sind. Diese Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erlangen, besteht hier jedoch nicht, wo die Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Unterwerfungsklausel nach § 61 Abs. 1 HVwVfG erfolgen soll. Sodann bietet auch die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO keinen lückenlosen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Unterwerfungsklausel. Eine "Einstellung der Zwangsvollstreckung" - d.h. das an die Behörde gerichtete Gebot, weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu unterlassen - müsste in Form der Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergehen. Eine solche Sicherungsanordnung ist nur zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Vermögensverschiebung, welche durch die Vollstreckung einer Geldforderung eintritt, kann jedoch im Prinzip jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Dabei sind zwar Fälle denkbar, wo die Vollstreckung beim Vollstreckungsschuldner zu einer aktuellen Insolvenz führt, und damit seinen Gewerbetrieb oder Privathaushalt in den Ruin treibt, was auch durch die spätere Rückzahlung nicht wiedergutgemacht werden könnte. Dies bedeutet aber, dass es für die Zulässigkeit einer Sicherungsanordnung stets von Fall zu Fall darauf ankäme, ob und inwieweit eventuelle Folgewirkungen der Vollstreckung eine dem Vollstreckungsschuldner unzumutbare Härte mit sich bringen (wovon letztlich auch die Zulässigkeit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abhinge). Unabhängig von den konkreten Folgen, welche die Vollstreckung im Einzelfall für ihn hat, besteht jedoch ein Rechtsschutzinteresse des Vollstreckungsschuldners, grundsätzlich von Vollsteckungsmaßnahmen verschont zu werden, wenn es an einem wirksamen Vollstreckungstitel fehlt. Gegen eine solche Vollstreckung trotz unwirksamem Vollstreckungstitel bietet die Verwaltungsgerichtsordnung - allerdings nur für den hier gegebenen Fall der Vollstreckung aus einem Vertrag mit Unterwerfungsklausel - keinen lückenlosen Rechtsschutz, so dass über die Verweisung in § 167 Abs. 1 VwGO, bzw. über die Generalverweisung in § 173 VwGO, Rechtsschutz nach §§ 767, 769 ZPO gewährt werden kann. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der Antragsteller könne sein Begehren in der Hauptsache im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO verfolgen. Hiermit könnte die Feststellung begehrt werden, dass die zu vollstreckende Geldforderung nicht besteht. Der Antragsteller begehrt mit seiner am 27.06.2007 erhobenen Klage jedoch lediglich die Einstellung der Zwangsvollstreckung und macht dabei die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels geltend. Sofern sich der Titel als unwirksam erweist, würde einer Feststellungsklage auf Nichtbestehen des titulierten Anspruchs im Übrigen das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse fehlen, da der Antragsgegner dann vor einer Vollstreckung zunächst Leistungsklage erheben müsste. In Betracht käme somit eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Titels. Auf eine entsprechende, durch das Gericht getroffene, Feststellung hin müsste der Antragsgegner wohl auch weitere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung unterlassen. In Ergänzung zur Feststellungsklage böte die Verwaltungsgerichtsordnung jedoch - wie zuvor dargelegt - keinen lückenlosen vorläufigen Rechtschutz. Demgegenüber ist die Vollstreckungsabwehrklage des § 767 ZPO, die als prozessuale Gestaltungsklage die Einstellung der Zwangsvollstreckung zum Gegenstand hat, mit dem daran angegliederten vorläufigen Rechtsschutz nach § 769 ZPO das Institut, welches dem Begehren auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels am ehesten gerecht wird und den passenden Rechtsschutz bereitstellt. Deshalb gilt - jedenfalls für den vorliegenden Fall - die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) auch im Verhältnis zur Gestaltungsklage des § 767 ZPO. Der nach allem zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg, weil aus dem Vertrag "1. Ergänzung" vom 25.04.2005 mit der darin enthaltenen Unterwerfungsklausel nicht vollstreckt werden darf. Vollstreckt werden soll vorliegend die Forderung aus Ziffer 5.2 der "1.Ergänzung", wonach der Antragsteller die Kosten für die Entsorgung nicht rüstungsspezifischer Abfälle trägt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. Urteile v. 07.12.2005, a.a.O.; v. 15.12.2003, a.a.O.; v. 24.10.1956 - V ZR 127/55 - BGHZ 22, S. 54 ff. = NJW 1957, S. 23 f; B. v. 30.06.1983 - V ZB 20/82 - NJW 1983, S. 2262 f.), der auch durchweg in der Literatur zugestimmt wird (vgl. u.a. Zöller/Stöber ZPO, 26. Aufl. § 794, Rdn. 26b), ist eine auf Zahlung gerichtete Urkunde nur dann vollstreckbar, wenn darin der geschuldete Geldbetrag bestimmt angegeben ist oder sich jedenfalls aus für die Vollstreckungsorgane allgemein zugänglichen Quellen bestimmen lässt. Die zuvor zitierten Entscheidungen betreffen zwar weitgehend Urkunden, die vor dem 01.01.1999 nach der früheren Fassung des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO errichtet waren, wo von Urkunden die Rede ist über einen Anspruch, der "die Zahlung einer bestimmten Geldsumme" zum Gegenstand hat. In dem zitierten Urteil vom 15.12.2003 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsauffassung jedoch unverändert auf eine nach dem 01.01.1999 errichtete Urkunde angewendet, wobei in der seitdem geltenden Fassung des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der Begriff der "bestimmten Geldsumme" nicht mehr enthalten ist. In Ziffer 5.2 der "1.Ergänzung" wird kein bestimmter Geldbetrag genannt, und es ist der vom Antragsteller auf Grund dieser vertraglichen Verpflichtung geschuldete Betrag auch nicht für die Vollstreckungsorgane aus allgemein zugänglichen Quellen bestimmbar. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich die Unterwerfungsklausel auch auf die Ziffern 5.3 und 5.4 der "1.Ergänzung" erstreckt. Aus diesen Vertragsbestimmungen ergibt sich, dass der Antragsteller die durch die ...-... unter Aufschlüsselung von Abfallfraktion und Entsorgungsort sowie unter Vorlage der zugehörigen Wiegescheine und Entsorgungsnachweise erstellten Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zu zahlen hat. Sie können jedoch nicht so verstanden werden, dass der Antragsteller etwa vertraglich verpflichtet wäre, die ihm in der zuvor beschriebenen Form erstellten Rechnungen in jedem Falle zunächst einmal innerhalb von 30 Tagen zu begleichen, ohne Rücksicht darauf, ob die dort in Rechnung gestellten Maßnahmen überhaupt im Zusammenhang mit den im Sanierungsvertrag und der "1.Ergänzung" getroffenen Vereinbarungen standen und erforderlich waren bzw. zu den Kosten gehörten, für die der Antragsteller nach Ziffer 5.2 aufzukommen hatte. Dass die in den Ziffern 5.3 und 5.4 geregelte Zahlungsweise nicht ungeprüft jegliche dem Antragsteller vorgelegte Rechnung erfassen sollte, sondern nur die nach Ziffer 5.2 vom Antragsteller vertraglich geschuldeten Kosten, ergibt sich schon daraus, dass in Ziffer 5.3 von der Rechnungslegung "für die vom Eigentümer nach Ziff. 5.2 zu tragenden Kosten" die Rede ist. Der Antragsteller hat somit nach dem Vertragsinhalt die Möglichkeit, gegen bestimmte Rechnungen oder Rechnungsposten den Einwand zu erheben, dass es sich nicht um Kosten handele, die er nach Ziffer 5.2 schuldet. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Vollstreckungsorgane und des Vollstreckungsverfahrens, solche Einwendungen - wie sie der Antragsteller u. a. vorliegend in seiner Klage- und Antragsschrift erhebt - auf ihre materielle Stichhaltigkeit hin zu überprüfen. Überdies wäre das Vollstreckungsorgan schon damit überfordert, die nach Ziffer 5.3 erforderliche Aufschlüsselung von Abfallfraktion und Entsorgungsort sowie die Vollständigkeit der entsprechend zuzuordnenden Wiegescheine und Entsorgungsnachweise nachzuprüfen (davon einmal abgesehen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller nicht die Original-Rechnungen der ... - allerdings aber eine detaillierte Aufschlüsselung der Abfallfraktionen und der Entsorgungsmaßnahmen mit Kostenangabe - vorgelegt hat). Nach allem ist der exakte Betrag, welchen der Antragsteller dem Antragsgegner vertraglich schuldet, weder in der Vertragsurkunde ausdrücklich bestimmt, noch für die Vollstreckungsorgane bestimmbar. Der vorliegende Fall ist durchaus mit dem vom Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil vom 15.12.2003 entschiedenen Fall vergleichbar, wo im Gesellschaftsvertrag einer Anwaltssozietät bestimmt war, dass einer der Partner bei Auflösung eine Abfindung in Höhe von 50 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten vier Jahre zuzüglich des anteiligen Gewinns aus dem laufenden Jahr zu zahlen habe, und sich der Schuldner bezüglich dieser Verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte. Hier konnte im Zeitpunkt der nach Auflösung der Sozietät betriebenen Zwangsvollstreckung der geschuldete Betrag errechnet werden, und es wurde dem Gläubiger auf seine Widerklage hin sogar ein bestimmter Betrag zugesprochen. Gleichwohl wurde die Zwangsvollstreckung eingestellt, weil die Höhe des Abfindungsanspruchs nur anhand der Jahresabschlüsse der Sozietät errechnet werden konnte und dies dem Bundesgerichtshof für eine Vollstreckungsfähigkeit nicht ausreichte. Allerdings ist es in solchen Fällen, wo die endgültige Höhe des geschuldeten Anspruchs bei Vertragsabschluss noch nicht feststeht, zulässig, den in einer Unterwerfungserklärung vollstreckbar gestellten Anspruch von vornherein weiter zu fassen als die zu Grunde liegende materielle Forderung (vgl. BGH, U. v. 07.12.2005, a.a.O., S. 697). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen, weil die Unterwerfungserklärung in Ziffer 6.1 der "1. Ergänzung" keinen Höchstbetrag benennt, bis zu dem sich der Antragsteller der Zwangsvollstreckung unterwirft, sondern sich nur auf die "unter Ziff. 5.2 bis 5.4 geregelten" Verpflichtungen bezieht. Damit erfasst die Unterwerfung nur denjenigen Betrag, der nach dem Vertragsinhalt tatsächlich geschuldet wird, und dessen Höhe im Vertrag weder genannt ist, noch durch die Vollstreckungsorgane im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben ohne weiteres ermittelt werden kann. Nach allem ist dem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung stattzugeben, und es trägt damit der unterlegene Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt. Nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004, dem die Kammer hier folgt, beträgt der Streitwert in selbständigen Vollsteckungsverfahren 1/4 des Streitwertes der Hauptsache. Ein solches "selbständiges Vollstreckungsverfahren" ist die vorliegend erhobene Vollstreckungsabwehrklage entsprechend § 767 ZPO. Neben der Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels können mit einer solchen Klage zwar auch - und sogar typischerweise - materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend gemacht werden, die der Antragsteller in seiner Klage- und Antragsschrift u. a. erhoben hat. Dies ändert aber nichts daran, dass Klageziel einer solchen prozessualen Gestaltungsklage nicht der Richterspruch über den Anspruch, sondern lediglich die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist; mehr beantragt der Antragsteller vorliegend auch nicht. Deshalb veranschlagt die Kammer den Streitwert für die Vollstreckungsabwehrklage mit 1/4 des zu vollstreckenden Betrages von 92.487,04 € = 23.121,76 €. Für ein Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz setzt die Kammer den Streitwert grundsätzlich auf die Hälfte des Streitwerts des zu Grunde liegenden Klageverfahrens fest, vorliegend mithin auf 11.560,88 €.