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Urteil

7 K 6875/17.KS

VG Kassel 7.. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2019:0917.7K6875.17.KS.00
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Leitsätze
1. Der Bund hat gegenüber den Kommunen einen Anspruch auf anteilige Abführung vereinnahmter Gebührenanteile aus § 30 Abs. 2 Satz 4 BZRG für die Erteilung von Führungszeugnissen und aus § 150 Abs. 2 Satz 3 GewO für Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister. 2. Ein solcher Leistungsanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB. 3. Der Bund kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Kommunen ihrer anteiligen Abführungspflicht ordnungsgemäß nachkommen, da diese an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2743,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4. Dezember 2017 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 % zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Bund hat gegenüber den Kommunen einen Anspruch auf anteilige Abführung vereinnahmter Gebührenanteile aus § 30 Abs. 2 Satz 4 BZRG für die Erteilung von Führungszeugnissen und aus § 150 Abs. 2 Satz 3 GewO für Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister. 2. Ein solcher Leistungsanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB. 3. Der Bund kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Kommunen ihrer anteiligen Abführungspflicht ordnungsgemäß nachkommen, da diese an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2743,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4. Dezember 2017 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 % zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat überwiegend Erfolg. I. Sie ist zulässig. Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, ihren Anspruch mittels eines Leistungsbescheides gegenüber der Beklagten geltend zu machen, da sie sich nicht in einem Über/Unterordnungsverhältnis befindet (vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 42 Abs. 1, Rn. 171). Die erhobene Leistungsklage ist auch statthaft; eine Klage auf Feststellung der Zahlungspflicht wäre subsidiär zur erfolgten Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43, Rn. 40). Die Klägerin ist klagebefugt. Aufgrund der Regelungen in § 30 Abs. 2 Satz 4 BZRG und § 150 Abs. 2 Satz 3 GewO, wonach die Beklagte Gebührenanteile an die Bundeskasse der Klägerin abzuführen hat, besteht bei Nichtabführung die Möglichkeit, dass die Klägerin in ihren Rechten verletzt ist. II. Die Klage ist jedoch nur zum Teil begründet. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Abführung der geltend gemachten Gebührenanteile für die Erteilung von Führungszeugnissen sowie den Auskünften aus dem Gewerbezentralregister ab dem 4. Dezember 2007 in Höhe von 2.743,24 Euro nebst Prozesszinsen. Der Anspruch auf Abführung von Gebührenanteilen, die vor dem 4. Dezember 2007 vereinnahmt wurden, ist verjährt. Ein Anspruch auf Abführung der vereinnahmten Gebührenanteile ergibt sich bei der Erteilung von Führungszeugnissen aus § 30 Abs. 2 Satz 4 BZRG und bei Auskünften aus dem Gewerbezentralregister aus § 150 Abs. 2 Satz 3 GewO. Nach diesen Regelungen nimmt die Behörde die Gebühr entgegen, behält davon einen Teil ein (2/5 bei Führungszeugnissen und 3/8 bei Gewerberegisterauskünften) und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab. Entgegen der Annahme der Beklagten ergibt sich aus diesen Regelungen ein Anspruch der Klägerin auf die Abführung der Gebührenanteile. Dieser ergibt sich nicht aus den Regelungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Vielmehr begründen § 30 Abs. 2 Satz 4 BZRG und § 150 Abs. 2 Satz 3 GewO einen entsprechenden Zahlungsanspruch. Nach diesen Vorschriften „führt“ die Beklagte den Restbetrag an die Klägerin ab. Damit korrespondiert ein Recht der Klägerin, dieses Abführen von der Beklagten auch verlangen zu können. Auf einen Anspruch hinsichtlich der Gebühren für Führungszeugnisse deutet auch die Formulierung in § 12 der BZRGVwV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes, vom 16.12.2008, BAnz 2008, Nr. 194 S. 4612) hin. Danach „sind“ die dem Bund zustehenden Anteile „abzuführen“. Auch in § 11 der 1. GZRVwV (Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI - Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung vom 29.07.1985, BAnz 1975, Nr. 217, BAnz 1986, S. 10219) heißt es: „führt…ab“. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten abzuführenden Gebührenanteile für die Jahre 2007 bis 2013 wurden weder Einwände erhoben noch sind dagegen rechtliche Bedenken ersichtlich. 2. Der geltend gemachte Anspruch ist auch fällig. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Leistungszeit direkt aus der gesetzlichen Regelung (Zeitpunkt der Einvernahme der Gebühren nach § 30 Abs. 2 Satz 4 BZRG und § 150 Abs. 2 Satz 3 GewO) oder nach den Verwaltungsvorschriften (Regelung der Zahlungstermine zum 1. Juni und zum 1. Dezember nach § 12 BZRGVwV und § 11 der 1. GZRVwV) bestimmt. Denn im Zeitpunkt der Erhebung der Klage am 4. Dezember 2017 waren die vereinnahmten Gebühren nach beiden Regelungen fällig. 3. Der Anspruch ist jedoch nur teilweise durchsetzbar, da er zum Teil verjährt ist. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet das Rechtsinstitut der Verjährung grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1967 – VI C 98.65 –, Rn. 16, juris; BVerwG, Urteil vom 18.04.1986 – 8 A 1/83 –, Rn. 31, juris; BVerwG, Urteil vom 15.05.2008 – 5 C 25/07 –, Rn. 26 ff., juris). Das Rechtsinstitut der Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem es Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht wurden, dem Streit entzieht. Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen. Das gilt selbst dann, wenn Gläubiger und Schuldner juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (BVerwG, Urteil vom 18.04.1986 – 8 A 1/83 –, Rn. 32, juris; BVerwG, Urteil vom 15.05.2008 – 5 C 25/07 –, Rn. 26, juris). Nach welchen Regeln sich die Verjährung richtet, ist mangels einschlägiger öffentlich-rechtlicher Spezialregelungen im Wege der Analogie zu den als sachnächste in Betracht kommenden Verjährungsregelungen zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 15.05.2008 – 5 C 25/07 –, Rn. 26 f., juris). Da für den vorliegenden Leistungsanspruch sachnähere Regelungen fehlen, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden (vgl. zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch: BVerwG, Urteil vom 15.06.2006 – 2 C 10/05 –, Rn. 19, juris). Der hier geltend gemachte Zahlungsanspruch unterliegt danach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138) am 1. Januar 2002 dreißig Jahre betrug und die sich nunmehr auf drei Jahre beläuft (BVerwG, Urteil vom 15.05.2008 – 5 C 25/07 –, Rn. 27, juris). Die Kammer wendet insofern das neue Verjährungsrecht an. Denn der Gesetzgeber hat für das öffentliche Recht trotz des schon vor der Schuldrechtsmodernisierung entsprechend angewandten Verjährungsregimes keine abweichende Regelung geschaffen. Vorliegend sind die frühesten Ansprüche auch erst knapp fünf Jahre nach der Schuldrechtsmodernisierung entstanden, sodass kein schützenswertes Vertrauen auf die Anwendung der früher geltenden Verjährungsregelungen besteht. Da es sich vorliegend zudem um unmittelbare Zahlungsansprüche nach § 30 Abs. 2 Satz 4 BZRG oder nach § 150 Abs. 2 Satz 3 GewO handelt, kann auch die Frage dahinstehen, ob für öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche weiterhin eine dreißigjährige Verjährungsfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 37/07 –, Rn. 10 ff., juris) oder die neue dreijährige Verjährungsfrist (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 15.07.2016 – 9 A 16/15 –, Rn. 35, juris; BVerwG, Urteil vom 15.05.2008 – 5 C 25/07 –, Rn. 27, juris; BVerwG, Urteil vom 15.06.2006 – 2 C 10/05 –, Rn. 20, juris) gilt. b) Davon ausgehend sind die geltend gemachten Ansprüche nicht bereits nach der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB verjährt. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. aa) Positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, nämlich dass die Beklagte die vereinnahmten Gebühren nicht anteilig abgeführt hatte, erlangte die Klägerin erst mit der Innenrevision im Jahr 2017. Danach konnte die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2017 beginnen. bb) Für die Zeit davor ist auch nicht von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin auszugehen. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH, Urteil vom 15.03.2016 – XI ZR 122/14 –, Rn. 34, juris; BGH, Urteil vom 22.07.2010 – III ZR 99/09 –, Rn. 16, juris; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 199, Rn. 31). Ein entsprechender Vorwurf kann der Klägerin nicht gemacht werden. Die Klägerin konnte grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Beklagte die vereinnahmten Gebührenanteile ordnungsgemäß weiterleitet. Denn diese ist an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG gebunden (so auch VG Darmstadt, Urteil vom 04.06.2019 – 7 K 588/16.DA). Die Bindungskraft des Gesetzes verpflichtet die Beklagte, die geltenden Rechtsnormen zu beachten (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 44, Rn. 84). Darüber hinaus sind die Regelungen in den §§ 30 BZRG und 150 GewO von einer ausgesprochenen Klarheit und räumen der Beklagten keinerlei Ermessen ein. Das Zurückbehalten der abzuführenden Restgebühr war damit ganz offensichtlich rechtswidrig. Aufgrund dieser eindeutigen Rechtslage frei von besonderen Prüfungserfordernissen oder Ermessenserwägungen bedurfte es auch keiner anlasslosen Überprüfung seitens der Klägerin. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung unterscheidet die Beklagte auch von einem Gläubiger im Zivilrecht, von dem eher ein Nachprüfen etwaiger Ansprüche verlangt werden dürfte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 34 Abs. 1 BHO. Diese Vorschrift beinhaltet das Gebot, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, was letztlich aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung herrührt (von Lewinski/Burbat, BHO, 1. Aufl. 2013, § 34, Rn. 7). Aus dieser Vorschrift folgt jedoch keine Prüfpflicht, die bei Nichtbeachtung zugunsten des Schuldners einen schweren Obliegenheitsverstoß darstellt und damit eine grobe Fahrlässigkeit des Gläubigers begründet. Das Unterlassen von Ermittlungen erscheint auch nicht derart unverständlich, um doch ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers anzunehmen zu können (vgl. auch VG Darmstadt, Urteil vom 04.06.2019 – 7 K 588/16.DA). So führte die Klägerin aus, dass den rund 11.000 Städten und Gemeinden täglich rund 17.200 Führungszeugnisse und 1.600 Auszüge aus dem Gewerbezentralregister erteilt werden, was den Umfang einer Prüfungsobliegenheit veranschaulicht. Die Prüfbemerkung Nr. 18 des Bundesrechnungshofs im Jahresbericht 2014 schilderte bereits die Schwierigkeiten bei der Überprüfung. So werde der Abgleich häufig dadurch erschwert, dass in den Zahlungsbelegen der amtliche Gemeindeschlüssel, der Abrechnungszeitraum oder der Zahlungsgegenstand gefehlt habe. In der mündlichen Verhandlung schilderte die Klägerin anschaulich und überzeugend, dass ihr eine effektive Zahlungskontrolle nur unter großem Aufwand möglich sei. So sei eine Prüfung derzeit nur händisch mithilfe von Excel-Tabellen möglich. Allein für die Prüfung der Zahlungseingänge der Kommunen ab 50.000 Einwohnern seien vier Vollzeitkräfte eingestellt worden. Die besonderen Schwierigkeiten folgten insbesondere daraus, dass die Kommunen die Beträge nicht zu den geregelten Stichtagen überwiesen, sondern die Beträge unregelmäßig eingingen. So käme es sogar vor, dass bei einer Betrachtung der Zahlungseingänge zu bestimmten Stichtagen die eingezahlten Summen die sich aus der Zahl der erteilten Zeugnisse eigentlich ergebenden Beträge überstiegen. Zudem gäben viele Gemeinden bei den Überweisungen ihren Gemeindeschlüssel nicht an, sodass die Beträge kaum zuzuordnen seien. Ferner werde ein Abgleich auch dadurch erschwert, dass sich auf Kommunalebene ständig neue Verwaltungsgemeinschaften bildeten, veränderten oder auflösten, sodass sich auch insofern kaum nachvollziehen ließe, für welche Gemeinde die vereinnahmten Gebühren überwiesen worden seien. Entsprechende Informationsschreiben an die Kommunen hätten zu keiner wesentlichen Verbesserung geführt. Gerade aus dem Umstand, dass eine Überprüfung einen erheblichen Auffand erfordert und sich Fehlbeträge nicht leicht ermitteln lassen, ergibt sich, dass der Klägerin keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Vielmehr hat sie, als Zweifel an der Vollständigkeit der Zahlungen auftraten, neues Personal zur Prüfung angestellt und die Abrechnungszeiträume überprüft und Fehlbeträge den jeweiligen Gemeinden zugeordnet. Dies spricht ebenfalls dagegen, dass die Klägerin die unvollständigen Leistungen sehenden Auges hingenommen hat. c) Soweit die geltend gemachten Ansprüche jedoch älter als zehn Jahre (bis zum 3. Dezember 2007) sind, sind sie gemäß § 199 Abs. 4 BGB verjährt. Nach § 199 Abs. 4 BGB verjähren andere Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Ein solcher Anspruch ist entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht werden kann (Fälligkeit) (BGH, Urteil vom 16.09.2010 – IX ZR 121/09 –, Rn. 22, juris; zu der gesetzlichen Begriffswahl auch Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 199, Rn. 4). Danach sind die Ansprüche aus dem Abrechnungszeitraum 2007 (bis 30. November 2007) zum Zeitpunkt Klageerhebung in jedem Falle verjährt. Ob dabei nach der gesetzlichen Regelung (§ 30 Abs. 2 Satz 4 BZRG und § 150 Abs. 2 Satz 3 GewO) auf den Zeitpunkt der Einvernahme der Gebühren oder nach den Verwaltungsvorschriften (§ 12 BZRGVwV und § 11 der 1. GZRVwV) auf die zusammengefasste Fälligkeit der bis zum 30. November vereinnahmten Gebühren zum 1. Dezember 2017 abgestellt werden muss, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Ansprüche bis zum 1. Dezember 2007 waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 4. Dezember 2017 in jedem Fall verjährt. Die Frage ob nach den Verwaltungsvorschriften die Fälligkeit der im Zeitraum vom 1. bis 3. Dezember 2007 vereinnahmten Gebührenanteile auf den 1. Juni 2008 verschoben wurde, kann vorliegend dahinstehen. Denn in diesem Zeitraum sind keine Gebühren eingenommen worden. Von den geltend gemachten Gebühren in Höhe von 3.188,48 EUR sind daher die Gebühren bis zum 3. Dezember 2007 (445,24 EUR) abzuziehen. Der Anspruch ist daher nur in einer Höhe von 2.743,24 EUR begründet. . III. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB analog. Nach § 291 S. 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht in Verzug ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Anspruch auf Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB auch hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Geldforderungen bestehen kann, wenn das einschlägige Fachgesetz keine abweichende Regelung enthält (BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 – 9 C 1/16 –, Rn. 9, juris). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Nach § 90 Abs. 1 VwGO wird eine Streitsache in der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch Erhebung der Klage rechtshängig. Anders als im Zivilprozessrecht (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO) tritt die Rechtshängigkeit hier mit Eingang der formgerechten Klageschrift beim Verwaltungsgericht ein (§§ 81 Abs. 1, 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. hierzu VG Göttingen, Urteil vom 05.08.2009 – 3 A 39/08 –, Rn. 18, juris). Das war hier ausweislich des Eingangsstempels des Verwaltungsgerichts auf der Klageschrift der 4. Dezember 2017. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. VI. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob und welches Verjährungsregime auf die Forderung nichtabgeführter Gebührenanteile Anwendung findet, ist bislang nicht abschließend geklärt und liegt, insbesondere aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Fälle, im allgemeinen Interesse. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.188,48 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Gebühren für die Erteilung von Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister für die Abrechnungszeiträume 2007 bis 2013 in Höhe von 3.188,48 Euro geltend. Für die Klägerin ist das Bundesamt für Justiz als Registerbehörde für die Erteilung von Führungszeugnissen (§ 30 BZRG) und zur Erteilung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 GewO) zuständig. Ein Antrag auf Auskunft ist jedoch bei den örtlichen Meldebehörden – hier der Beklagten – zu stellen. Hierfür erhebt die örtliche Meldebehörde eine Gebühr, welche sie nach § 30 Abs. 2 Satz 4 BZRG zu 2/5 und nach § 150 Abs. 2 Satz 3 GewO zu 3/8 behält und jeweils den Rest an die Bundeskasse der Klägerin abzuführen hat. Vorliegend ergab ein Abgleich im Jahr 2017 der von der Beklagten weitergeleiteten Auskunftsanträge und der getätigten Gebührenabführungen, dass für die Jahre 2007 bis 2016 Zahlungsdefizite in Höhe von 4.927,20 Euro bestanden. Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abführung dieser Gebühren auf. Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 erklärte die Beklagte, die Forderungen für die Jahre 2014 bis 2016 in Höhe von 1.738,72 Euro anzuweisen und berief sich im Übrigen auf Verjährung. Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abführung auch der übrigen Gebühren auf, da von einer dreißigjährigen Verjährungsfrist auszugehen sei. Sie setzte der Beklagten eine Frist bis zum 31. August 2017. Weitere Zahlungen der Beklagten erfolgten jedoch nicht. Die Klägerin hat am 4. Dezember 2017 Klage erhoben. Sie trägt vor, ihre Klage sei als Leistungsklage zulässig. Der Beklagten obliege lediglich die Entgegennahme der Gebühr. Sie sei nach dem Wortlaut von § 30 Abs. 2 Satz 4 BZRG und § 150 Abs. 2 Satz 3 GewO verpflichtet, den Restbetrag an die Klägerin abzuführen. Mit dieser Pflicht korrespondiere ein Anspruch der Klägerin. Der Beklagten stehe nur ein Teil der von ihr vereinnahmten Gebühren zu, darüber hinaus sei sie rechtsgrundlos bereichert. Ihr Anspruch sei auch nach den in den Verwaltungsvorschriften zum BZRG und zur GewO festgesetzten Fälligkeitsterminen, nämlich zum 1. Dezember und zum 1. Juni eines jeden Jahres fällig. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Da vorliegend keine spezialgesetzliche Verjährungsregelung bestehe, sei eine kenntnisunabhängige dreißigjährige Verjährungsfrist für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche anzuwenden. Diese sei in der Rechtsprechung anerkannt und durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auch nicht verkürzt worden. Insbesondere sei die Beklagte nicht schutzwürdig, da sie nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet sei, die eindeutigen Regelungen der §§ 30 Abs. 2 Satz 4 BZRG und 150 Abs. 2 Satz 3 GewO umzusetzen. Selbst wenn man die neue dreijährige Verjährungsregelung für anwendbar hielte, habe sie erst im Jahr 2017 Kenntnis von ihren Ansprüchen erlangt, denn erst die Gesamtrevision für sämtliche deutsche Städte und Gemeinden habe das Defizit offenbart. Es könne ihr auch keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, weil sie bei Gemeinden unter 50.000 Einwohnern – wie die Beklagte – keine umfassenden Kontrollen vorgenommen habe. Grundsätzlich seien die Meldebehörden für die Abführung der Gebühren verantwortlich. Insbesondere sei der Abgleich der Daten von über 11.000 Städten und Gemeinden sehr schwierig gewesen, da ein Abgleich seinerzeit nur manuell möglich gewesen sei und den Zahlungsbelegen oftmals der amtliche Gemeindeschlüssel, der Abrechnungszeitraum oder der Zahlungsgegenstand gefehlt habe, was eine Zuordnung erschwert habe. Dabei müsse zudem beachtet werden, dass täglich rund 17.200 Führungszeugnisse und rund 1.600 Auszüge aus dem Gewerbezentralregister erteilt würden. Ein Anspruch auf Prozesszinsen ergebe sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB analog. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.188,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig. Aus § 30 Abs. 2 Satz 4 BZRG und § 150 Abs. 2 Satz 3 GewO ergebe sich zwar für sie eine Verpflichtung, vereinnahmte Gebühren anteilig abzuführen. Einen Leistungsanspruch begründe dies jedoch nicht, sodass nur ein Feststellungsantrag statthaft sei. Die Klage sei daher auch unbegründet. Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs lägen nicht vor. Dieser setze eine Vermögensverschiebung durch Leistung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses ohne Rechtsgrund voraus. Die Vermögensverschiebung erfolge jedoch gerade mit Rechtsgrund, da der Antragsteller ihr die Gebühr zu bewirken habe. Auch für den geltend gemachten Zinsanspruch fehle es an einer Rechtsgrundlage. Im Übrigen sei der Anspruch der Klägerin verjährt. In der Rechtsprechung sei die dreijährige Verjährungsfrist mittlerweile auch für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche anerkannt. Diese beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Die Klägerin habe jedoch für Gemeinden unter 50.000 Einwohnern – wie in ihrem Fall – keine Prüfungen durchgeführt. Hierzu sei sie indes nach § 34 Abs. 1 BHO verpflichtet gewesen. Der Grund für die nicht ordnungsgemäße Abführung der Gebührenanteile sei gewesen, dass die zuständige Mitarbeiterin seit August 2013 krank gewesen und die neue Sachbearbeiterin nicht ordnungsgemäß eingearbeitet worden sei. Erst durch die Zahlungsaufforderung der Klägerin habe sie von den nicht gezahlten Gebühren Kenntnis erlangt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.