Urteil
1 K 870/18.KO
VG Koblenz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2019:0205.1K870.18.00
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Leitsätze
1. Der öffentlich-rechtliche Baunachbarschutz ist eine gekorene gemeinschaftliche Angelegenheit im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG (juris: WoEigG).(Rn.17)
(Rn.24)
2. Ein Wohnungseigentümer kann eine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO durch ein Bauvorhaben in Bezug auf den Nachbarschutz des gemeinschaftlichen Eigentums geltend machen, sofern ein solches Vorgehen nicht durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung vergemeinschaftet worden ist (Anschluss an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juli 2017 – 5 S 2602/15 –, juris).(Rn.17)
(Rn.20)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Juni 2017 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2018 verpflichtet, gegen den auf dem Grundstück des Beigeladenen in der Gemarkung A., Flur 37, Flurstück 17 (B.-Weg 1) errichteten Abstellraum bauaufsichtlich einzuschreiten.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine
Kosten selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin mit Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der öffentlich-rechtliche Baunachbarschutz ist eine gekorene gemeinschaftliche Angelegenheit im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG (juris: WoEigG).(Rn.17) (Rn.24) 2. Ein Wohnungseigentümer kann eine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO durch ein Bauvorhaben in Bezug auf den Nachbarschutz des gemeinschaftlichen Eigentums geltend machen, sofern ein solches Vorgehen nicht durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung vergemeinschaftet worden ist (Anschluss an Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juli 2017 – 5 S 2602/15 –, juris).(Rn.17) (Rn.20) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2018 verpflichtet, gegen den auf dem Grundstück des Beigeladenen in der Gemarkung A., Flur 37, Flurstück 17 (B.-Weg 1) errichteten Abstellraum bauaufsichtlich einzuschreiten. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin mit Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin in Bezug auf das von ihr begehrte bauaufsichtliche Einschreiten des Beklagten gegen den vom Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück errichteten Abstellraum im Sinne des § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt. Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten scheidet zwar aus, soweit sie als Inhaberin eines Sondereigentums an der Wohnung Nr. 6 geltend macht, das grenzständig errichtete Bauvorhaben des Beigeladenen verstoße gegen die Abstandsflächenregelung des § 8 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO). Insoweit kann ein Wohnungseigentümer i.S.v. § 1 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nur geltend machen‚ wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht. Dies ist hier aufgrund der Lage der Wohnung außerhalb der Abstandsflächen sowie angesichts des Umstands, dass die zum Grundstück des Beigeladenen gelegene Außenwand dieser Wohnung keine Fenster aufweist, nicht ersichtlich, was bereits der Kreisrechtsausschuss des Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2018 zutreffend dargetan hat, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen werden kann. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich jedoch – anders als der Beklagte meint – aus ihrem ideellen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum, soweit sie einen Abstandsflächenverstoß in Bezug auf die sich an den Abstellraum anschließende Hoffläche sowie den Treppenaufgang auf dem Anwesen „Am C. 2“ geltend macht. Diese Anlagen stehen im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft „D. 3-5“. Gleiches gilt für die dahinterliegende Gartenfläche; der Umstand, dass insoweit ein Sondernutzungsrecht besteht, ändert daran nichts (vgl. VG München, Urt. v. 14.11.2017 – M 1 K 16.3688 –, juris, Rn. 20). Bei der Geltendmachung von Nachbarrechten wegen einer Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 20 Abs. 1 WEG), die gem. § 21 Abs. 1 WEG grundsätzlich den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht (so bereits BayVGH, Beschl. v. 12.09.2005 – 1 ZB 05.42 – juris, Rn. 13). Vor diesem Hintergrund vertritt der überwiegende Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Verstoß gegen Rechte, die im gemeinschaftlichen Eigentum für das gesamte Grundstück wurzeln, nach § 10 Abs. 6 WEG auch nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht von einzelnen Sondereigentümern geltend gemacht werden kann (vgl. OVG RP, Beschl. v. 27.04.2015 – 8 B 10304/15.OVG –, juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 01.03.2018 – 1 CS 17.2539 –, juris, Rn. 3 und Beschl. v. 27.07.2017 – 1 CS 17.918 –, juris, Rn. 3, m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 04.09.2017 – 10 A 73/16 –, juris, Rn. 6 f., m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.10.2012 – OVG 2 N 111.10 –, juris, Rn. 10; offengelassen in BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 – 4 B 92.92 –, juris, Rn. 4 ff., Urt. v. 19.12.2017 – 7 A 9.17 –, juris, Rn. 16 und Beschl. v. 17.05.2018 – 4 B 75.17 –, juris; a.A. VGH BW, Urt. v. 13.07.2017 – 5 S 2602/15 –, juris, Rn. 40 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 29.04.2004 – 2 Bf 132/00 –, juris, Rn. 37 [ohne Begründung]). Hiernach kann ein Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nur geltend machen‚ wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht. Ausgangspunkt dieser Überlegungen ist allerdings § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 WEG a.F. (nunmehr: § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 WEG n.F.) i.V.m. § 21 Abs. 1 WEG, wonach der einzelne Wohnungseigentümer – mangels gesetzlicher Sonderregelungen – nicht berechtigt war, aufgrund seines ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum wegen Beeinträchtigungen dieses Eigentums Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen (vgl. auch BGH, Urt. v. 11.12.1992 – V ZR 118/91 –, juris, Rn. 12). Der durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl I 370) zwecks Regelung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. BT-Drs. 16/3843, S. 24) eingeführte § 10 Abs. 1 WEG bestimmt nunmehr, dass Inhaber der Rechte und Pflichten nach den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums, die Wohnungseigentümer sind, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Die im letzten Halbsatz dieser Vorschrift angesprochenen Einschränkungen finden sich u.a. in § 10 Abs. 6 WEG (BT-Drs. 16/887, S. 60). Dabei ist festzustellen, dass sich die in § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG geregelte Ausübungsbefugnis für gemeinschaftsbezogene Rechte auch auf die nach § 21 Abs. 1 WEG den Wohnungseigentümern „gemeinschaftlich“ zugewiesene Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.2016 – VII ZR 156/13 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschl. v. 25.06.2015 – 13 B 452/15 –, juris, Rn. 8; BT-Drs. 16/887, S. 61). Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. Damit ist zu unterscheiden zwischen der Gemeinschaft der Eigentümer kraft Gesetzes zur Ausübung übertragenen Rechten, die ihr ohne weitere Willensbildung der Wohnungseigentümer zustehen und deren Geltendmachung durch die einzelnen Wohnungseigentümer unzulässig ist (geborene Ausübungsbefugnis), und der Ausübung sonstiger Rechte, die gemeinschaftlich geltend gemacht werden können, wenn die Eigentümerversammlung – was hier nicht der Fall ist – einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, und für die ohne einen solchen Beschluss die Wohnungseigentümer ausübungsbefugt bleiben (sog. gekorene Ausübungsbefugnis). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Abgrenzung zwischen der geborenen (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 1 WEG) und der gekorenen Ausübungsbefugnis (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG) der Wohnungseigentümergemeinschaft eine wertende Betrachtung geboten. Eine geborene Ausübungsbefugnis kommt nur dann in Betracht, wenn schutzwürdige Belange der Wohnungseigentümer oder des Schuldners an einer einheitlichen Rechtsverfolgung das grundsätzlich vorrangige Interesse des Rechtsinhabers, seine Rechte selbst und eigenverantwortlich auszuüben und prozessual durchzusetzen, deutlich überwiegen (vgl. BGH, Urt. v. 24.07.2015 – V ZR 167/14 –, juris, Rn. 13). Nach der Interessenlage muss ein gemeinschaftliches Vorgehen erforderlich sein. Dagegen genügt es bei der gekorenen Ausübungsbefugnis, dass die Rechtsausübung durch den Verband förderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2010 – V ZR 125/10 –, juris, Rn. 9). Gemessen hieran hat der Bundesgerichtshof ursprünglich erkannt, dass für Schadensersatzansprüche (vgl. § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –), die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes besteht, da diese Ansprüche im Interesse einer geordneten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einheitlich geltend zu machen seien (BGH, Urt. v. 17.12.2010 – V ZR 125/10 –, juris, Rn. 9 f. m.w.N.). Es bedürfe nämlich einer Wahl zwischen Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) und Geldersatz (§ 249 Abs. 2 BGB), und die Verfolgung von Zahlungsansprüchen sowie die Entgegennahme von und Abrechnung über Zahlungen müssten sinnvollerweise gebündelt erfolgen. Dagegen sei bei (Individual-)Ansprüchen auf Unterlassen oder Beseitigung einer rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführten baulichen Veränderung (§ 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG) ein gemeinschaftliches Vorgehen nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 13.10.2017 – V ZR 45/17 –, juris, Rn. 9, m.w.N.). Die mit dieser Rechtsprechung verbundene Wertung der vorgenannten Ansprüche bei Verletzung des Gemeinschaftseigentums hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26. Oktober 2018 – V ZR 328/17 – nunmehr ausdrücklich aufgegeben. Hiernach erfasst die Prozessführungsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers in wertender Betrachtung den Beseitigungsanspruch aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB insgesamt, und zwar auch, soweit der Beseitigungsanspruch die anschließende Wiederherstellung des vorherigen Zustands umfasst. Infolgedessen bestehe für die in diesem Bereich konkurrierenden Schadensersatzansprüche ausnahmsweise nur eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbands (juris, Rn. 10). Hierfür spreche entscheidend, dass andernfalls die an sich erwünschte Möglichkeit der Rechtsverfolgung des einzelnen Wohnungseigentümers erheblich beeinträchtigt wäre. Bauliche Veränderungen oder ein rechtswidriger Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums würden häufig nicht alle Wohnungseigentümer gleichermaßen betreffen. Deshalb sei es nicht erforderlich und auch nicht wünschenswert, dass von vornherein der Verband mit der Durchsetzung solcher Ansprüche und dem damit verbundenen Kostenrisiko belastet werde. Vielmehr sei es interessengerecht, dass einzelne Wohnungseigentümer die ihnen zustehenden Ansprüche solange durchsetzen könnten, wie eine gemeinschaftliche Rechtsverfolgung nicht mehrheitlich beschlossen worden sei (juris, Rn. 14). Nach diesen Grundsätzen ist der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz eine gekorene gemeinschaftliche Angelegenheit im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG, was vorliegend zu einer Klagebefugnis der Klägerin in Bezug auf eine Verletzung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächenvorschriften führt. Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass es sich bei dem Gemeinschaftseigentum um echtes Eigentum in den Händen der Wohnungseigentümer handelt (BVerwG, Beschl. v. 17.05.2018 – 4 B 75.17 –, juris, Rn. 5). Von daher erscheinen die vorstehenden Interessenserwägungen des Bundesgerichtshofs zur Konkurrenz zivilrechtlicher Ansprüche auf Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands am Gemeinschaftseigentum auf den öffentlichen Nachbarschutz übertragbar. Es ist insbesondere nicht geboten, einen Abwehranspruch gegen rechtswidrige Bauvorhaben in der Nachbarschaft im Interesse einer geordneten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einheitlich geltend zu machen. Zwar kann es unter den Wohnungseigentümern über die Art und den Umfang des Vorgehens gegen ein rechtswidriges Bauvorhaben erhebliche Meinungsunterschiede geben. Bei der Frage der Verletzung subjektiv-öffentlicher Baunachbarrechte durch ein Bauvorhaben ist regelmäßig der jeweilige Baukörper und das jeweilige Baugrundstück insgesamt in den Blick zu nehmen. Bezugspunkt der Beurteilung ist nicht der beschränkte Ausblick durch Fenster einzelner Räumlichkeiten, vielmehr ist das gesamte Grundstück, welches planungs- und bauordnungsrechtlich als das Wohngrundstück anzusehen ist, in die Betrachtung einzubeziehen (BayVGH, Beschl. v. 02.10.2018 – 2 ZB 16.2168 –, juris, Rn. 3). Von daher mag eine Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums unterschiedlich empfunden werden. Etwaigen Differenzen kann jedoch dadurch begegnet werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Rechtsverfolgung durch Beschluss an sich zieht; einzelne Wohnungseigentümer, die mit dem beschlossenen Vorgehen nicht einverstanden sind, können den Beschluss mit der Anfechtungsklage überprüfen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2017 – V ZR 45/17 –, juris, Rn. 9). Auch das Argument, dass der Dritte der Gefahr einer Vielzahl von Einzelklagen der Wohnungseigentümer wegen der Verletzung subjektiv-öffentlicher Baunachbarrechte ausgesetzt wäre, ohne dass eine Rechtskrafterstreckung einträte, vermag die Annahme einer geborenen Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft nicht zu begründen. Mit der Aufhebung einer angegriffenen Baugenehmigung oder der Stattgabe einer Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein Bauvorhaben ist der aus dem Gemeinschaftseigentum folgende (öffentlich-rechtliche) Anspruch grundsätzlich erfüllt. Eine mehrfache Inanspruchnahme des Dritten ist nicht denkbar (ebenso VGH BW, Urt. v. 13.07.2017 – 5 S 2602/15 –, juris, Rn. 43). Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gem. § 113 Abs. 5 VwGO gegen den Beklagten einen Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen den vom Beigeladenen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichteten Abstellraum, denn sie wird durch den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2018 in ihren Rechten verletzt. Verstoßen bauliche Anlagen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen, so kann die Bauaufsichtsbehörde nach § 81 Satz 1 LBauO deren teilweise oder vollständige Beseitigung auf Kosten der nach § 54 LBauO verantwortlichen Personen anordnen oder die Benutzung der Anlagen untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ob die Bauaufsichtsbehörde von der aufgezeigten Möglichkeit Gebrauch macht, steht grundsätzlich in ihrem Ermessen, das sich allerdings auf den Antrag eines Nachbarn zu einer Verpflichtung zum Einschreiten verdichtet, wenn die Errichtung oder Nutzung einer baulichen Anlage zur Verletzung nachbarschützender Vorschriften führt (vgl. OVG RP, Urt. v. 09.04.2014 – 8 A 11183/13.OVG –, esovgrp; Beschl. v. 06.06.2011 – 8 A 10377/11.OVG –, esovgrp). Die Errichtung des im Streit stehenden grenzständigen Abstellraumes auf dem Grundstück des Beigeladenen verstößt gegen die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften des § 8 LBauO, weil das Gebäude nicht den Mindestabstand zur Grundstücksgrenze an der im Gemeinschaftseigentum (auch) der Klägerin stehenden Hoffläche auf dem Anwesen „Am C. 2“ von 3 m gem. § 8 Abs. 6 Satz 3 LBauO einhält und auch nicht nach § 8 Abs. 9 LBauO ohne Abstandsfläche gegenüber der Grundstücksgrenze zugelassen werden kann. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO sind vorbehaltlich der hier offensichtlich nicht einschlägigen Ausnahmen des § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBauO grundsätzlich vor Außenwänden oberirdischer Gebäude Abstandsflächen einzuhalten, die nach § 8 Abs. 6 Satz 3 LBauO mindestens 3 m betragen müssen. Dies gilt auch für den Abstellraum des Beigeladenen. Dieser ist nämlich ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO und damit auch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO, weil es sich bei ihm um eine selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage handelt, die von Menschen betreten werden kann und sowohl geeignet als auch bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Der Abstellraum kann auch nicht gem. § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO ohne Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze zugelassen werden, weil es sich nicht um ein sonstiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten nach dieser Vorschrift handelt. Denn der Abstellraum ist im Sinne des § 2 Abs. 5 LBauO jedenfalls zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet und damit ein Aufenthaltsraum. Die Eignung als Aufenthaltsraum ergibt sich aus dem befestigten Boden, der massiven Außenwände mit Fenstern, der Höhe der baulichen Anlage von 2,70 m und der zur Verfügung stehenden Grundfläche von wesentlich mehr als 20 m² (vgl. hierzu Blatt 21, 23 und 26 f. der Bauaufsichtsakte). § 2 Abs. 5 LBauO verlangt nicht die Eignung des Raumes zu einem dauernden Aufenthalt oder gar zum regelmäßigen Wohnen. Ausreichend für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt ist vielmehr ein längerer, d.h. nicht nur ganz kurzer Aufenthalt, sei es auch nur tagsüber oder in den Abendstunden innerhalb der warmen Jahreszeit (VG Koblenz, Urt. v. 16.10.2014 – 1 K 76/14.KO –, m.w.N.), der in dem Abstellraum des Beigeladenen ohne weiteres möglich ist. Dies zeigen sehr anschaulich auch die vom Beigeladenen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegten (vgl. Blatt 39 der Widerspruchsakte) sowie die im Schriftsatz der Klägerin vom 28. September 2018 (vgl. Blatt 55 der Gerichtsakte) abgedruckten Lichtbilder. Soweit der Beigeladene angibt, das Gebäude sei nur zur Nutzung als Abstellraum bestimmt, ändert dies nichts an der vorstehenden Würdigung. Für die Einstufung als Aufenthaltsraum i.S.v. § 2 Abs. 5 LBauO kann auch allein auf die – durch nachvollziehbare Kriterien verifizierbare – objektive Eignung abgestellt werden, um so eine missbräuchliche Benutzung von sonstigen, ungeeigneten Räumen als Aufenthaltsräume auszuschließen (Jeromin, LBauO, 4. Aufl. 2016, § 2 Rn. 77). Entgegen der Auffassung des Beklagten (vgl. Blatt 34 der Bauaufsichtsakte) stehen einem bauaufsichtlichen Einschreiten auch keine Gesichtspunkte des Bestandsschutzes entgegen. Das vom Beigeladenen im Jahr 2016 errichtete Bauwerk war zu keinem Zeitpunkt genehmigt und – wie gezeigt – auch nicht materiell legal. Ob auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vergleichbare bauliche Anlagen vorhanden waren, ist unerheblich, da diese mit ihrer Beseitigung ihren Bestandsschutz verloren haben. Bestandsschutz genießt ein Gebäude nur im Umfang seines vorhandenen baulichen Bestands und in seiner Funktion (BVerwG, Urt. v. 25.11.1970 – 4 C 119.68 –, juris). Mit der Beseitigung des Gebäudes erlischt folglich der Bestandsschutz. Dies gilt auch, wenn das Gebäude von dem Eigentümer beseitigt wird, um an seiner Stelle einen Ersatzbau zu errichten (BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 – 4 C 2.78 –, juris). Nachdem der Beigeladene den ursprünglichen „Abstellraum“ an der Grundstücksgrenze bis auf die vorhandenen Fundamente beseitigt hatte, ist der Bestandsschutz für dieses Gebäude entfallen und das Ersatzgebäude als Neubau zu behandeln (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.10.2012 – 15 ZB 12.2116 –, juris, Rn. 8). Der Klägerin kann zudem nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie habe ihr Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen verwirkt. Für eine derartige Annahme ist von vornherein kein Raum, da sich die Klägerin bereits im September 2016 gegen die damals noch stattfindende (vgl. Blatt 6 der Bauaufsichtsakte) Grenzbebauung an den Beklagten gewandt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch ihr Verhalten bei dem Beigeladenen das schützenswerte Vertrauen hervorgerufen hat, sie werde keine Einwendungen gegen seine Baumaßnahme geltend machen, sind daher nicht ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Korrespondenz des Beigeladenen mit der damaligen Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft „D. 3-5“. Unabhängig davon, dass dem Beigeladenen durch die E-Mail der Hausverwaltung E. vom 15. April 2014 (Blatt 31 der Bauaufsichtsakte) lediglich ein Grundstücksbetretungsrecht eingeräumt worden war, bezog sich diese Korrespondenz noch auf das ursprüngliche und später aufgegebene Vorhaben des Beigeladenen, den vorhandenen Abstellraum mit einem zusätzlichen Dach zu überbauen. Schließlich steht der Geltendmachung des Abstandsflächenverstoßes nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Es ist nicht anzunehmen, dass dem Abstellraum des Beigeladenen auf dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft ein annähernd gleichgewichtiger Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht entgegenzuhalten ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27.07.2017 – 1 CS 17.918 – juris, Rn. 10). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem im westlichen Grundstücksbereich innerhalb der Abstandsflächen befindlichen, im Gemeinschaftseigentum stehenden Treppenaufgang (vgl. die Lichtbilder auf Blatt 34 und 39 der Widerspruchsakte). Da der Treppenaufgang mit seiner der Grundstücksgrenze zugewandten Seite erheblich hinter der Länge des Abstellraums auf dem Grundstück des Beigeladenen zurückbleibt, fehlt es bereits, auch angesichts der unterschiedlichen Funktionen dieser Gebäude(teile), an einer Gleichwertigkeit mit dem Abstandsflächenverstoß des Beigeladenen. Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen, da das Urteil hinsichtlich der Klagebefugnis des Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die dem Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, von den Entscheidungen mehrerer Oberverwaltungsgerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin begehrt vom Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein grenzständiges Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen. Die Klägerin ist Miteigentümerin zu einem Wohnungseigentumsanteil von 108/10.000 an dem 13.624 qm großen, mit einem Apartmentkomplex bebauten Grundstück in der Gemarkung A., Flur 37, Flurstück 18 (Am C. 2) und Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft „D. 3-5“. Die dem westlich gelegenen Nachbarflurstück 17 (B.-Weg 1) des Beigeladenen ohne Fensteröffnungen zugewandte Wohnung Nr. 6 im Erdgeschoss des südlichen Gebäudekomplexes steht im Sondereigentum der Klägerin. In dem anschließenden Grundstücksbereich bis zum Nachbarflurstück befinden sich ein Treppenaufgang sowie eine als Abstellplatz für Mülltonnen genutzte, unbebaute Hoffläche und ein hiervon mit einer Zaunanlage abgetrennter Garten. Der Klägerin steht ein Sondernutzungsrecht an dieser Gartenfläche zu. Auf dem Grundstück des Beigeladenen befinden sich neben einem Wohngebäude an der östlichen Grundstücksgrenze eine 6 m lange (Doppel)Garage, ein 4 m langer Holzschuppen sowie ein 12 m langer Abstellraum, der ursprünglich aus einer Holz- und Stahlrahmenkonstruktion mit Acrylglasfüllung bestand. Im Sommer 2016 riss der Beigeladene den Geräteschuppen ab und errichtete auf dem vorhandenen Fundament einen mit Fenstern versehenen Abstellraum in Massivbauweise. Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen, da der Abstellraum unter Verletzung der Abstandsflächenvorschriften neu errichtet worden sei, was der Beklagte durch Bescheid vom 1. Juni 2017 ablehnte. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Juni 2017 Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 6. Juli 2018 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, die Klägerin könne gestützt auf ihren ideellen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum keine Verletzung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächenvorschriften geltend machen. Hierbei handele es sich um eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, was grundsätzlich und so auch hier nur den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich bzw. der am Rechtsverkehr teilnehmenden Wohnungseigentümergemeinschaft zustehe. Der Umstand, dass der Klägerin ein Sondernutzungsrecht an der hinter ihrem Apartment befindlichen Gartenfläche zustehe, führe ebenfalls nicht zu einer Widerspruchsbefugnis, da der Gegenstand des Sondernutzungsrechts Gemeinschaftseigentum bleibe und nicht zum Gegenstand des Sondereigentums werde. Zudem seien keine auf das Sondereigentum der Klägerin bezogenen Auswirkungen durch den in Rede stehenden Abstellraum erkennbar. Die Klägerin hat am 13. August 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg handele es sich bei subjektiv-öffentlichen Baunachbarrechten um sog. gekorene Rechte, die grundsätzlich den Wohnungseigentümern zustünden. Diesem Ergebnis, das der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Geltendmachung privatrechtlicher Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen einer Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums entspreche, sei auch in wohnungseigentumsrechtlicher Hinsicht zuzustimmen. Ein Ermächtigungsbeschluss, der die Geltendmachung solcher Abwehransprüche auf die Wohnungseigentümergemeinschaft überleite, sei hier nicht gefasst worden. Da die streitbefangene Bebauung nur 2 m von ihrer Wohnung entfernt liege, sei außerdem eine Rechtsverletzung aufgrund ihres Sondereigentums zumindest möglich. Die Klage sei auch begründet, da sich die Grenzbebauung des Beigeladenen nicht als bloße Sanierung des Bestands, sondern als Neubau darstelle und nachbarrechtliche Abstandsvorschriften verletze. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2018 zu verpflichten, gegen das auf dem Grundstück des Beigeladenen in der Gemarkung A., Flur 37, Flurstück 17 (B.-Weg 1) errichtete Bauvorhaben bauaufsichtlich einzuschreiten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage mangels Klagebefugnis für unzulässig. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus dem Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes könne die Klägerin eine subjektiv-öffentliche Rechtsverletzung weder aus ihrer Eigenschaft als Sondereigentümerin noch als Miteigentümerin am Gemeinschaftseigentum geltend machen. Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag und hat sich der Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen sowie aus den vorgelegten Bauaufsichts- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.