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Urteil

3 K 1016/10.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2011:0418.3K1016.10.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen; der Kläger zu 1) begehrt darüber hinaus die Erteilung einer Arbeitserlaubnis. 2 Die Kläger sind Staatsangehörige der russischen Föderation tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Im September 2001 reisten die miteinander verheirateten Kläger zu 1) und 2) gemeinsam mit zwei minderjährigen Kindern, den Klägern zu 3) und 4), als Asylbewerber nach Deutschland ein. Der Kläger zu 5) wurde am … 2003 in Deutschland geboren. Die Asylanträge der Kläger blieben insgesamt ohne Erfolg. Seit dem 16. September 2005 sind sie vollziehbar ausreisepflichtig und werden seit dem geduldet. Ein von den Klägern durchgeführtes Asylfolgeverfahren blieb ebenfalls ohne Erfolg. 3 Die Rückführung der Kläger in ihr Herkunftsland scheiterte bislang daran, dass sie nicht im Besitz von Reisepässen bzw. Passersatzpapieren sind. 4 Bereits im Rahmen des Asylverfahrens haben die Kläger zu 1) und 2) jeweils Kopien eines vorläufigen Reisepasses vorgelegt. Darüber hinaus legte der Kläger zu 1) einen Inlandspass, einen Führerschein und einen Dienstausweis vor. Später legten die Kläger zu 1) und 2) eine Heiratsurkunde vor. 5 Im September 2005 erklärten die Kläger zu 1) und 2) anlässlich einer Vorsprache beim Beklagten, dass sie die Bundesrepublik Deutschland nunmehr freiwillig verlassen wollten und auch bereit seien, sich entsprechende Papiere zu beschaffen. Kurz darauf legten sie eine Besuchsbescheinigung des russischen Generalkonsulats vom 14. September 2005 vor. In der Bescheinigung findet sich keine Bestätigung darüber, ob die Kläger zu 1) und 2) anlässlich der Vorsprache tatsächlich Pässe bzw. Passersatzpapiere beantragt haben. Entsprechende Nachfragen des Beklagten beim russischen Generalkonsulat blieben unbeantwortet. 6 Im März 2006 leitete der Beklagte über die Clearingstelle in Trier Maßnahmen zur Beschaffung von Passersatzpapieren für die Klägerin ein. Ein für den 25. Oktober 2006 vorgesehener Termin der Kläger zu 1) und 2) beim russischen Generalkonsulat wurde von diesen zwar wahrgenommen, jedoch kam es aufgrund eines von den Klägern zu 1) und 2) nicht zu vertretenden Irrtums nicht zu einem Gespräch. An einem für den 8. Dezember 2006 anberaumten Termin beim russischen Generalkonsulat haben die Kläger zu 1) und 2) wiederum teilgenommen, allerdings zunächst die Unterzeichnung von sogenannten Freiwilligkeitserklärungen verweigert. Diese Erklärungen wurden zum damaligen Zeitpunkt seitens der russischen Seite zur Bedingung für die Ausstellung von Passersatzdokumenten gemacht. 7 Am 12. Dezember 2006 unterschrieb schließlich der Kläger zu 1) die Freiwilligkeitserklärung und wurde daraufhin laut Mitteilung des russischen Generalkonsulats vom 16. Mai 2007 als Staatsangehöriger der Russischen Föderation identifiziert. 8 Am 7. Juli 2008 hat die Klägerin zu 2) erneut einen Termin beim russischen Generalkonsulat wahrgenommen. Im Rahmen dieses Termins hat sie ihre bisher gemachten Angaben zum Teil ergänzt, eine ihr vorgelegte Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet und ein Formular zur Registrierung des in Deutschland geborenen Klägers zu 5) ebenfalls unterzeichnet. Gleichwohl sind die Bemühungen zur Beschaffung von Passersatzpapieren bislang ohne Ergebnis verlaufen. 9 Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. bzw. 23. August 2006 beantragten die Kläger die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für den Kläger zu 1) sowie von Aufenthaltserlaubnissen für die gesamte Familie. 10 Diese Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Mai 2008 ab. Der dagegen unter dem 19. Juni 2008 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2010 zurückgewiesen. 11 Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, ein Anspruch der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz scheide aus, da die Kläger einen Daueraufenthalt anstrebten, während § 25 Abs. 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz lediglich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für vorübergehende Zwecke ermögliche. 12 Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz scheide ebenfalls aus. Die Ausreise sei den Klägern zwar mangels gültiger Reisedokumente aus tatsächlichen Gründen unmöglich, jedoch hätten dies die Kläger zu vertreten, so dass in ihrem Falle der Versagungsgrund des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 Aufenthaltsgesetz eingreife. Auch wenn die Kläger zu 1) und 2) in der Regel den behördlichen Anordnungen im Rahmen der Passbeschaffung Folge geleistet hätten, reiche dies im Ergebnis noch nicht aus. Vielmehr hätten sie dennoch durch die Verweigerung einzelner, aber wesentlicher Mitwirkungshandlungen die Passbeschaffung vereitelt. Dies gelte z.B. für die Weigerung, die Freiwilligkeitserklärungen zu unterzeichnen. Dieses Erfordernis habe sodann lediglich der Kläger zu 1) erfüllt, in Kenntnis dessen, dass seine Abschiebung ohne die Kläger zu 2) bis 5) mit Blick auf den Schutz der familiären Lebensgemeinschaft nicht zulässig sei. Die Klägerin zu 2) habe die Freiwilligkeitserklärung erst ca. 1 1/2 Jahre später unterschrieben. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits das Rückführungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation in Kraft getreten, so dass es infolgedessen auf die Freiwilligkeitserklärung nicht mehr angekommen sei. Dass bis heute für sie und die Kinder keine Papiere beschafft werden konnten, lasse darauf schließen, dass die Klägerin zu 2) entweder unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder aber verfälschte Unterlagen vorgelegt habe. Überdies sei es dem Kläger zu 1) ohne weiteres möglich, für sich entsprechende Dokumente über das russische Generalkonsulat zu beschaffen und sodann in sein Heimatland zu reisen, um für die übrigen Kläger entsprechende Papiere zu beschaffen. 13 Darüber hinaus stehe der Ausreise der Kläger keine rechtliche Unmöglichkeit entgegen. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens. Die Integration der Kläger in die deutschen Lebensverhältnisse sei noch nicht derart fortgeschritten, dass ihnen ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr zumutbar wäre. Dabei sei weiter davon auszugehen, dass den Klägern eine (Wieder-) Eingliederung in die Lebensverhältnisse der Russischen Föderation durchaus möglich und zumutbar sei. So sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Kläger während ihres gesamten Aufenthaltes nach Abschluss des Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig und lediglich im Besitz von Duldungen waren. Schon von daher könnten sie sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend berufen, dass ihnen ein Daueraufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden müsse. Gegen eine wirtschaftliche Integration der Kläger spreche überdies, dass sie während ihres gesamten Aufenthaltes ihren Lebensunterhalt durch die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten hätten. Die Kläger zu 1) und 2) seien darüber hinaus durch mehrere – wenn auch eher weniger schwerwiegende – Straftaten aufgefallen, was der Annahme einer gelungenen Integration ebenfalls widerspreche. Zwar beherrschten die Kläger zu 1) und 2) die deutsche Sprache gut, jedoch hätten sie im Übrigen keine vertieften sozialen Kontakte außerhalb der Kernfamilie. Eine Wiedereingliederung in die Verhältnisse in der Russischen Föderation dürfte ihnen ohne weiteres möglich sein, da sie erst als Erwachsene das Land verlassen hätten und sich von daher mit Sprache, Kultur und den sonstigen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ihres Heimatlandes gut auskennen. 14 Die minderjährigen Kläger zu 3) bis 5) teilten insoweit trotz anzuerkennender Integrationsleistungen wie regelmäßiger Schulbesuch, gute Deutschkenntnisse und zum Teil Mitgliedschaft in Sportvereinen, das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern. 15 Schließlich hätten die Kläger auch keine Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Altfallregelung des § 104a Aufenthaltsgesetz, weil sie sich am Stichtag 1. Juli 2007 nicht seit mindestens seit 6 Jahren in Deutschland aufgehalten hätten und darüber hinaus auch insoweit ihre mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung einem Anspruch entgegenstehe. 16 Letzteres führe auch dazu, dass ein Anspruch des Klägers zu 1) auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht bestehe. 17 Dagegen haben die Kläger am 12. August 2010 Klage erhoben. 18 Zu deren Begründung tragen sie vor, sie hätten im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Passbeschaffung mitgewirkt, ohne dass dies aus von ihnen zu vertretenden Gründen keinen Erfolg gehabt habe. Insbesondere hätten die Kläger zu 1) und 2) bereits frühzeitig verschiedene Dokumente vorgelegt, anhand derer ihre Identität hätte festgestellt werden können. Darüber hinaus seien die Kläger zu 1) und 2) auch weiterhin bereit, bei der Passbeschaffung mitzuwirken. 19 Eine Rückführung der Kläger in die Russische Föderation sei insbesondere den Klägern zu 3) bis 5) unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte nicht zumutbar. Die Kläger zu 3) bis 5) seien in Deutschland geboren bzw. hätten den weitaus größten Teil ihrer Sozialisation hier erfahren. Sie beherrschten die deutsche Sprache gut, gingen hier zur Schule und seien auch sozial gut integriert, was sich u.a. zum Teil an ihren sportlichen Aktivitäten zeige. 20 Der Kläger zu 1) sei auch bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden, ihm sei jedoch die Arbeitserlaubnis mehrfach abgelehnt worden, so dass den Klägern der Sozialhilfebezug nicht entgegen gehalten werden könne. Darüber hinaus seien auch die Kläger zu 1) und 2) gut in Deutschland integriert und beherrschten jedenfalls die deutsche Sprache gut. 21 Die Kläger beantragen, 22 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2010 zu verpflichten, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse und dem Kläger zu 1) zusätzlich eine Arbeitsgenehmigung zu erteilen. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Er ist der Klage unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren entgegen getreten. Ergänzend macht er nochmals geltend, dass die Kläger zu 1) und 2) ihren Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung nicht genügten. Die von der Klägerin zu 2) vorgelegten Dokumente wiesen verschiedene Unstimmigkeiten auf, die darauf hindeuteten, dass die Unterlagen verfälscht seien. Außerdem sei es dem Kläger zu 1) weiterhin jederzeit möglich, sich die erforderlichen Heimreisedokumente zu beschaffen, in die Russische Föderation zu reisen und vor Ort etwa bestehende Unklarheiten bezüglich seiner Ehefrau und der Kinder auszuräumen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten (6 Hefte) und der beigezogenen Gerichtsakte, Az.: 3 L 546/06.KO, verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 27 Die zulässige Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. 28 Keinem der Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 26. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2010 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Gleiches gilt in Bezug auf den vom Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 29 Der Beklagte hat es zunächst zu Recht abgelehnt, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse auf der Grundlage des § 104 a Aufenthaltsgesetz – AufenthG – zu erteilen. Denn mit Blick auf das Einreisedatum der Kläger zu 1) bis 4) im September 2001 und der Geburt des Klägers zu 5) im Jahr 2003 gehören die Kläger nicht zu dem von dieser Regelung begünstigten Personenkreis, weil sie sich am Stichtag 1. Juli 2007 nicht mindestens sechs Jahre ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben. 30 Darüber hinaus steht den Klägern auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG zu. 31 Hiernach kann einem Ausländer, der – wie die Kläger – vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Abschiebehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. 32 Zwar ist den Klägern derzeit die Ausreise wegen der bestehenden Passlosigkeit tatsächlich unmöglich. Allerdings steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die Passlosigkeit der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen. Hiernach darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Derartige Umstände liegen in der Person der Kläger zu 1) und 2) unter Berücksichtigung des von ihnen im Zusammenhang mit der Passbeschaffung an den Tag gelegten Verhaltens vor. Die minderjährigen Kläger zu 3) bis 5) müssen sich insoweit das Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen. 33 Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung des Inhalts der Verwaltungsakten ist das Ausreisehindernis der fehlenden Rückreisepapiere zunächst durch das Verhalten des Klägers zu 1) im Sinne der vorgenannten Bestimmungen verschuldet. Denn er hat notwendige und ihm ohne weiteres zumutbare Mitwirkungshandlungen bei der Beschaffung von entsprechenden Rückreisedokumenten beharrlich verweigert und dadurch seinen eigenen Aufenthalt und den seiner Familie in Deutschland bis heute in unzulässiger Weise hinausgezögert. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger zu 1) seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens im Jahr 2005 vollziehbar ausreisepflichtig und seit diesem Zeitpunkt gesetzlich verpflichtet ist, das Bundesgebiet zu verlassen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), ist er verpflichtet, alles zu tun, um dieser gesetzlichen Pflicht unverzüglich nachkommen zu können, soweit ihm dies vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zumutbar ist. Diese Obliegenheit trifft den Ausländer auch nicht nur ein einziges Mal, sondern wiederholt und nachhaltig (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Oktober 2007 – 7 A 10446/07.OVG –). 34 Diesen Anforderungen wird das vom Kläger zu 1) bislang gezeigte Verhalten nicht gerecht. Für ihn gilt dies bereits deshalb, weil inzwischen unstreitig feststeht, dass er die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation besitzt. Es obliegt demnach nunmehr ihm, sich um die Ausstellung eines Rückreisedokuments zu bemühen. Dieser Verpflichtung ist er indessen bis heute nicht nachgekommen, obwohl er bereits im Mai 2007 seitens des Russischen Generalkonsulats als Staatsangehöriger der Russischen Föderation identifiziert worden ist. Nach den hierzu von der Clearingstelle in Trier gemachten Angaben in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2011 wäre es dem Kläger zu 1) seit Mai 2007 ohne weiteres möglich, für sich entsprechende Passersatzpapiere zu beschaffen, was unabhängig von der Frage zu beurteilen ist, ob er gegebenenfalls ohne seine Familie abgeschoben werden dürfte. Letzteres ist nämlich allenfalls eine Frage der rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise unter dem Blickwinkel des Art. 6 Grundgesetz, nicht hingegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise infolge Passlosigkeit. 35 Hat der Kläger zu 1) demnach das tatsächliche Ausreisehindernis der fehlenden Rückreisedokumente zu vertreten, so greift in seinem Fall der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG. 36 Das Gleiche gilt im Ergebnis auch bezüglich der Klägerin zu 2). Auch sie hat das Vorliegen des tatsächlichen Ausreisehindernisses der Passlosigkeit bzw. der fehlenden Ausreisedokumente zu vertreten. So hat sie zunächst über ca. zwei Jahre hinweg die Abgabe der von der russischen Seite zwingend geforderten Freiwilligkeitserklärung verweigert. Sie hat diese erst abgegeben, nachdem es wegen des deutsch-russischen Rückführungsübereinkommens hierauf nicht mehr ankam. Des Weiteren hat sie verschiedene Unterlagen vorgelegt, welche bezüglich verschiedener Punkte, die der Beklagte im Einzelnen zutreffend aufgezeigt hat, gewisse Unstimmigkeiten aufweisen. Letzteres hat die Klägerin zu 2) in der Sache auch eingeräumt, und versucht dies nunmehr mit Hinweisen auf die Bürgerkriegswirren in ihrem Heimatland, Geldmangel und zum Teil bis hin zu Missverständnissen bei der Beurkundung zu erklären. Bei diesen Einlassungen handelt es sich zur Überzeugung der Kammer ersichtlich um reine Schutzbehauptungen. Selbst wenn man aber den Erklärungen der Klägerin zu 2) Glauben schenken wollte, muss ihr gleichwohl entgegengehalten werden, dass sie diese Unterlagen vorgelegt hat, ohne von sich aus auf diese Unstimmigkeiten hinzuweisen und die Dinge von vornherein richtig zu stellen. Dabei musste sich ihr vernünftigerweise aufdrängen, dass behördliche Ermittlungen mit Hilfe unrichtiger bzw. unvollständiger Personendaten wenig Erfolg versprechend sein werden. Von daher ist auch die Klägerin zu 2) ihren Mitwirkungspflichten nur völlig unzureichend und in erster Linie „pro forma“ nachgekommen. Darüber hinaus hat sie keine sonstigen eigeninitiativen Anstrengungen unternommen bzw. nachgewiesen, um an einen Pass bzw. Passersatzpapiere heranzukommen. Dabei ist zu ihren Lasten insbesondere zu berücksichtigen, dass sie solche Papiere nicht nur mit Unterstützung des Klägers zu 1), dem eine Rückreise in die Russische Föderation jederzeit möglich ist, beschaffen könnte, sondern auch über die Einschaltung von vor Ort lebenden Verwandten, Freunden und Bekannten. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zu 2) nach eigenen Angaben in ihrem Heimatland ein Studium an einer Hochschule absolviert haben will, müsste es ihr ohne weiteres möglich sein, hierüber entsprechende Nachweise zu führen, die ihrerseits wiederum geeignet sind, ihre Identität durch russische Behörden feststellen zu lassen. Daran hat die Klägerin zu 2) indessen ersichtlich kein Interesse. 37 Schließlich führt das Fehlen entsprechender Rückreisedokumente und die daraus folgende tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise auch bei den Klägern zu 3) bis 5) nicht zu einem Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse. Denn insoweit müssen diese sich das vorstehend beschriebene Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen, so dass auch in ihrer Person der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG eingreift. Dass minderjährige Kinder sich im Rahmen des Passbeschaffungsverfahrens das Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen müssen, ist eine Folge der in §§ 1626 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – geregelten Personensorge. Diese hat unter anderem gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vertretung des Kindes zum Gegenstand. Soweit es daher – wie hier – um Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Pass- bzw. Passersatzpapieren geht, treten Eltern gegenüber Behörden und sonstigen Stellen im Rechtsverkehr als die gesetzlichen Vertreter ihrer minderjährigen Kinder auf mit der Folge, dass die Kinder sich insoweit deren Verhalten zurechnen lassen müssen (so auch BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 1 C 18/09 –, juris; Gemeinschaftskommentar Aufenthaltsgesetz, Loseblattsammlung § 104 a Rdnr. 37; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. September 2010 – 7 A 10716/10.OVG – Blatt 10 des Urteilsabdrucks). Der gegenteiligen, vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seiner zuletzt zitierten Entscheidung vertretenen Auffassung vermag die Kammer sich nicht anzuschließen. Denn es bleibt zu sehen, dass der Versagungsgrund des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG sich von seiner Zielrichtung her vornehmlich auf die Fälle der Passlosigkeit oder vergleichbarer tatsächlicher Ausreisehindernisse bezieht, deren Entstehen bzw. Fortbestehen der Ausländer durch eigenes Verhalten steuern oder zumindest doch beeinflussen kann. In diesem Zusammenhang ist es daher ohne weiteres sachlich gerechtfertigt, minderjährigen Kindern das Verhalten ihrer Eltern zuzurechnen, ohne dass damit in einer Art Automatismus die Zurechnung des Verhaltens der Eltern zu einer Vernichtung geschützter Rechtspositionen des Kindes – etwa aus Art. 8 EMRK – führen würde. Denn die Prüfung, ob dem minderjährigen Kind ungeachtet der durch seine Eltern verschuldeten Passlosigkeit rechtliche Ausreisehindernisse – etwa aus Art. 8 EMRK – zur Seite stehen, betrifft eine völlig andere Frage, deren Beantwortung unabhängig von der Prüfung tatsächlicher Ausreisehindernisse zu erfolgen hat. Bei der Prüfung rechtlicher Ausreisehindernisse auf der Grundlage des Art. 8 EMRK ist die Frage, wie ein solches Verhalten der Eltern (auch) zu Lasten ihrer minderjährigen Kinder zu gewichten ist, Teil der vorzunehmenden Interessenabwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Art. 8 Abs. 2 EMRK und damit nur ein Element der in diese Interessenabwägung umfassend einzustellenden Gesamtumstände des Einzelfalles. Führt diese Interessenabwägung im Einzelfall zu dem Ergebnis, dass dem minderjährigen Ausländer die Ausreise mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht zumutbar ist, so folgt hieraus in der Regel ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Wege der Ermessensreduktion auf „Null“, ohne dass § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG dem noch entgegengehalten werden könnte. All dies ändert indessen nichts an dem Befund, dass die Kläger zu 3) bis 5) sich nicht mit Erfolg auf die durch das Verhalten ihrer Eltern verursachte Passlosigkeit berufen können. 38 Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger ist diesen die Ausreise indessen ungeachtet der bestehenden Passlosigkeit nicht auch aus rechtlichen Gründen unmöglich. 39 Eine freiwillige Ausreise ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder jedenfalls unzumutbar machen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter anderem diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (z. B. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Grundgesetz – GG –) oder aus Völkerrecht (z. B. Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch auf zielstaatsbezogene Abschiebeverbote nach §§ 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Somit sind dem Grunde nach auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen. Letzteres gilt in Bezug auf rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber – wie die Kläger – allerdings mit der Einschränkung, dass die Ausländerbehörde in diesen Fällen nicht zu einer inhaltlichen Prüfung berechtigt ist, sondern gemäß § 42 Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – an die (positive oder negative) Feststellung des Bundesamtes hierzu gebunden bleibt. 40 Unter Anlegung dieses Maßstabs folgt eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise der Kläger zunächst nicht aus Art. 6 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt. Insoweit greift die Versagung des weiteren Aufenthaltsrechts schon deshalb nicht in die Rechte der Kläger aus Art. 6 GG ein, weil sie das Land gegebenenfalls gemeinsam verlassen werden, so dass die Familieneinheit insoweit nicht tangiert ist. 41 Schließlich führen auch die lange Aufenthaltsdauer und die daraus resultierenden schutzwürdigen Belange der Kläger auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit ihrer Ausreise. Zwar greift die Verweigerung eines weitergehenden Aufenthaltsrechts im Falle der Kläger in den Schutzbereich dieser Bestimmung ein. Der Eingriff ist indessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. 42 Der Schutz des Familienlebens im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 EMRK geht nicht über den Schutzbereich des Art. 6 GG hinaus, so dass sich insoweit keine weitergehenden Rechte für die Kläger herleiten lassen. 43 Der Schutzbereich des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst das Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und der Außenwelt zu begründen und zu pflegen. Der Begriff darf nicht eng ausgelegt werden. Es handelt sich um die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Verbindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304.07 -, juris; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Band 3 Nr. 481 Art. 8 ERMK, Rdnr. 30). Dabei entspricht es der bisherigen ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass es für die Beantwortung der Frage, ob ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, nicht darauf ankommt, ob der bisherige Aufenthalt des Ausländers legal war oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat indessen in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2010 (BVerwG – 1 C 18.09 –, InfAuslR 2011, 92) ausgeführt, ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR begründet, komme grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht. 44 Folgt man dieser Meinung, so wäre hier schon ein Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK zu verneinen, weil die Kläger seit dem erfolglosen Abschluss ihrer Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig und lediglich im Besitz von Duldungen sind. Auch hat der Beklagte seit Abschluss der Asylverfahren konsequent auf die Aufenthaltsbeendigung hingewirkt, was jedoch ohne Erfolg geblieben ist. 45 Selbst wenn man aber mit Blick auf die mehrjährige Aufenthaltsdauer und die dadurch seitens der Kläger in Deutschland entwickelten persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen zu deren Gunsten von einem Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK ausgeht, ist dieser Eingriff gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Denn er ist gesetzlich vorgesehen und stellt sich als eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung notwendig ist. 46 Ob die auf diese Regelungen gestützte Maßnahme im Einzelfall zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK bezeichneten Zwecks der Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung notwendig ist, kann nur im Rahmen einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung beantwortet werden (BVerfG, a. a. O.). In diese Abwägung sind neben der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen des Ausländers zum Gaststaat und zum Staat seiner Staatsangehörigkeit einzubeziehen (EGMR, Urteil vom 23. Juni 2008 – 1683/03 – Masslov II zum Fall einer Ausweisung eines niedergelassenen Einwanderers; ferner OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 16. Juli 2008 – 7 B 10529/08.OVG –, vom 6. März 2009 – 7 B 10028/09.OVG – und vom 24. Februar 2006 – 7 B 10020/06.OVG –; BayVGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 – 10 B 09.326 –, juris). 47 Diese Abwägung ergibt im Falle des Klägers zu 1), dass ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland zumutbar ist. Die für seinen weiteren Aufenthalt in Deutschland sprechenden Gesichtspunkte sind nicht derart gewichtig, dass sie die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig erscheinen lassen. 48 Was die Dauer des Aufenthalts anbelangt, ist geklärt, dass weder die Geburt im gegenwärtigen Aufenthaltsland, noch der langjährige Aufenthalt als solcher absolut vor der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung schützen. Dabei ist allerdings die besondere Situation von Fremden, die den größten Teil ihrer Kindheit im Gastland verbracht haben, angemessen zu berücksichtigen (EGMR a. a. O. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16. Juli 2008 a. a. O. m. w. N.). Hieraus folgt, dass nicht in erster Linie die bloße Dauer des Aufenthalts als solcher dem Ausländer schon eine in gesteigertem Maße schutzwürdige Position vermittelt (vgl. aber auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Juli 2008, a. a. O.), sondern dass es maßgeblich darauf ankommt, in welchem Umfang die persönliche Entwicklung und Identität des Ausländers durch den Aufenthalt in Deutschland geprägt und wie intensiv seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen sozialen Beziehungen hier sind. Denn gerade diese Umstände sind jene, die ausschlaggebend für die besondere Situation des konkret betroffenen Ausländers unter dem Blickwinkel des Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK sind. Dabei liegt es auf der Hand, dass bei zunehmender Dauer des Aufenthaltes diese Umstände mehr und mehr an Gewicht gewinnen, so dass hier letztlich in der Regel ein Verhältnis der Wechselwirkung zwischen Aufenthaltsdauer und dem Grad der Verwurzelung festzustellen ist (so auch BVerfG, a. a. O.; vgl. aber auch OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O. – 7 B 10529/08.OVG). 49 Dies vorausgeschickt stellt sich die Situation des Klägers zu 1) so dar, dass dieser im Dezember 1970 in Tschetschenien geboren wurde und dort bis zu seiner Ausreise im Jahre 2000 gelebt hat. Er ist somit als Erwachsener im Alter von 30 Jahren nach Deutschland ausgereist und hat seine gesamte Sozialisation in Tschetschenien erfahren. Damit beherrscht er nicht nur die in seiner Heimatregion gesprochene Sprache, sondern ist auch mit den gesellschaftlichen und sonstigen kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsland bestens vertraut. 50 Seine jetzige Situation ist durch einen inzwischen ca. 10-jährigen Aufenthalt in Deutschland mitgeprägt. Gleichwohl kann von einer Verwurzelung des Klägers zu 1) in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht ausgegangen werden. 51 Zwar konnte sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass er zumindest mündlich der deutschen Sprache gut mächtig ist. Allerdings kann von einer wirtschaftlichen Integration des Klägers nicht ausgegangen werden, da er während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und seinen Lebensunterhalt für sich und seine Familie durch die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten hat. Er kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm keine Arbeitserlaubnis erteilt worden sei. Vielmehr entspricht diese Vorgehensweise des Beklagten der gültigen Rechtslage in § 11 Beschäftigungsverfahrensverordnung – BeschVerfV – und ist die unmittelbare Folge der Weigerung des Klägers zu 1), trotz bestehender vollziehbarer Ausreisepflicht aus Deutschland auszureisen und überdies durch unkooperatives Verhalten die Bemühungen deutscher Behörden um eine Aufenthaltsbeendigung zu unterlaufen. Es entspricht damit einer legitimen gesetzgeberischen Zielsetzung, derartiges Verhalten nicht durch die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten zu honorieren. Zusammenfassend kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 1) sich in Deutschland eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut hätte, die nunmehr durch die Verweigerung eines weiteren Aufenthaltes zunichte gemacht würde. 52 Ferner ist der Kläger zu 1) in der Vergangenheit wiederholt – wenn auch vornehmlich im Bereich leichter Delikte – strafrechtlich in Erscheinung getreten, was ebenfalls zu seinen Lasten zu gewichten ist. 53 Des Weiteren hat der Kläger zu 1) auch keine sozialen Kontakte von besonderem Gewicht, die über die Familie hinausgehen, geltend gemacht. Hinweise auf derartige Verbindungen ergeben sich auch nicht aus den Akten. 54 Die Wohnverhältnisse des Klägers zu 1) sind dadurch gekennzeichnet, dass er über kein Wohnungseigentum verfügt und bisher die Kosten der Unterkunft nahezu vollständig aus öffentlichen Mitteln bestritten wurden. Er ist daher durch die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nicht gezwungen, etwaiges von ihm erwirtschaftetes Wohnungseigentum aufzugeben. 55 Auch führen die Gründe, die für den langjährigen Aufenthalt des Klägers zu 1) in Deutschland ursächlich waren, nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis. 56 In dieser Hinsicht stellt sich die Situation so dar, dass der Kläger zusammen mit den Klägern zu 2) bis 4) als Asylbewerber nach Deutschland eingereist ist. In dieser Eigenschaft war ihm zunächst der Aufenthalt zum Zwecke der Durchführung dieses Asylverfahrens gestattet. Diese Aufenthaltsgestattung ist ihrer Natur nach zeitlich begrenzt. Sie erlischt, wenn das Asylerstverfahren – wie hier – ohne Erfolg abgeschlossen wird. Somit war der Kläger zu 1) seit dem Jahr 2005 vollziehbar ausreisepflichtig. 57 Sein weiterer Aufenthalt war dadurch geprägt, dass er bis heute lediglich im Besitz von Duldungen war bzw. ist. In den Genuss dieser Duldungen gelangte er aufgrund der von ihm verschuldeten Passlosigkeit und dadurch, dass er bei der Passbeschaffung bzw. Beschaffung von Rückreisedokumenten nicht in der gebotenen Weise mitgewirkt hat bzw. auch weiterhin nicht mitwirkt, was im Einzelnen bereits dargelegt wurde. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers zu 1) auf einen Daueraufenthalt in Deutschland, hervorgerufen durch eine so genannte „Handreichung des Staates“, war dadurch ersichtlich nicht begründet. Das Gegenteil ist der Fall. Insbesondere hat der Beklagte wiederholt und nachhaltig umfangreiche Bemühungen um eine Rückführung der Kläger angestellt und diese in regelmäßigen Abständen zur freiwilligen Ausreise aufgefordert, so dass auch während dieses Zeitraumes aus Sicht des Klägers zu 1) kein Zweifel am Fortbestand der Ausreisepflicht und am Willen des Beklagten, diese durchzusetzen, entstehen konnte. 58 Sind nach alledem die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen des Klägers zu 1) in Deutschland nicht schon derart gewichtig, dass sie die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis als unverhältnismäßig erscheinen lassen, so führt auch die Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Beziehungen zu seinem Herkunftsland zu keinem anderen Ergebnis. Er spricht nach eigenen Angaben vorrangig die tschetschenische Sprache, ist indessen auch des Russischen mächtig. Darüber hinaus ist er mit Blick darauf, dass er in Tschetschenien geboren und aufgewachsen ist und dort 30 Jahre gelebt hat, mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Verhältnissen bestens vertraut. Seine wirtschaftliche Situation wird sich möglicherweise als schwierig erweisen. Insoweit bleibt aber zu sehen, dass er nach eigenen Angaben ein Hochschulstudium absolviert hat, so dass es ihm mit Blick auf seine Qualifikation durchaus möglich sein wird, sich in seinem Heimatland eine berufliche Existenz aufzubauen. 59 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass dem Kläger zu 1) trotz seines ca. 10-jährigen Aufenthalts in Deutschland eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse allenfalls in Ansätzen gelungen ist. Eine soziale, wirtschaftliche und kulturelle Verwurzelung in Deutschland ist objektiv nicht in gesteigertem Maße feststellbar. Eine Rückkehr nach Tschetschenien ist ihm daher zumutbar, zumal er noch über einen grundlegenden sozialen und kulturellen Hintergrund bezüglich seines Heimatlandes verfügt. Dementsprechend muss sein privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Deutschland hinter einwanderungspolitischen Belangen zurücktreten. Die Steuerung der Zuwanderung von Ausländern ist ein legitimes Ziel, welches unter anderem dem Schutz der Gewährleistung sozialer Mindeststandards dient. Denn der unkontrollierte Zustrom von Ausländern führt in der Regel zu einer übermäßig starken Belastung der Sozialsysteme, was sich unter anderem am Fall der Kläger des vorliegenden Verfahrens zeigt. Da die Sozialsysteme aber nicht unbegrenzt belastbar sind, sondern als Ausprägung des grundgesetzlich verankerten Sozialstaatsprinzips unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen, ist die entsprechende Regulierung der Zuwanderung eine im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft bestehende Notwendigkeit zur Wahrung von Ruhe und Ordnung. Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ist daher im Falle des Klägers zu 1) nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und damit verhältnismäßig. 60 Auch die Klägerin zu 2) kann sich unter Anlegung der vorstehend dargelegten Maßstäbe nicht auf eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise berufen. Wegen der Begründung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen betreffend den Kläger zu 1) verwiesen werden, die sinngemäß auch auf die Klägerin zu 2) zutreffen. Besonderheiten, die sich in Bezug auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK entscheidungserheblich auswirken könnten, sind für die Klägerin zu 2) weder vorgetragen noch für die Kammer ersichtlich. 61 Auch im Falle des Klägers zu 3) ist der Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Hinsichtlich des insoweit anzuwendenden Prüfungsmaßstabes ist in Ergänzung zu den Ausführungen betreffend die Kläger zu 1) und 2) hervorzuheben, dass mit Blick auf die Minderjährigkeit des Klägers zu 3) Ausgangspunkt der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung der Grundsatz sein muss, dass minderjährige Kinder das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des unter anderem von Art. 6 GG geschützten elterlichen Sorgerechts für ihre minderjährigen Kinder. Dieses Sorgerecht umfasst gemäß § 1626 Abs. 1 BGB unter anderem die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge). Die Personensorge berechtigt die Eltern gemäß § 1631 Abs. 1 BGB dazu, den Aufenthalt des Minderjährigen zu bestimmen. Dieses umfassende Recht der Eltern schränkt rechtlich zugleich das Selbstbestimmungsrecht des Minderjährigen ein. Dieser ist im Grundsatz rechtlich nicht berechtigt, über seinen Aufenthaltsort selbständig und frei zu bestimmen. Würden die Eltern des Klägers zu 3) sich im vorliegenden Fall beispielsweise – aus welchen Gründen auch immer – entschließen, zusammen mit dem Kläger zu 3) nach Russland auszureisen, wäre es daher auch dem deutschen Staat grundsätzlich verwehrt, durch entsprechende Maßnahmen (etwa Entziehung des Sorgerechts) eine Trennung des Klägers zu 3) von seinen Eltern herbeizuführen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass im Rahmen der hier gebotenen Interessenabwägung nicht nur die Integration von minderjährigen Kindern isoliert in den Blick zu nehmen ist, sondern auch der Frage Bedeutung zukommt, in welchem Umfang ihre Eltern in den bundesdeutschen Lebensverhältnissen verwurzelt sind. Bei dieser familienbezogenen Betrachtungsweise sind auch solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die auf das Verhalten der Eltern zurückzuführen sind. Darüber hinaus sind bei der beabsichtigten Rückführung minderjähriger Kinder die möglichen Unterstützungsleistungen ihrer Eltern sowie deren Verbindungen im Heimatland in Rechnung zu stellen. Ferner würde ein allein aus der Integration von minderjährigen Kindern hergeleitetes Aufenthaltsrecht dazu führen, dass den Eltern ohne nähere Prüfung ihrer Integration unter Bezugnahme auf Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK in der Regel zumindest Abschiebungsschutz zu gewähren wäre. Dies würde einwanderungspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland in ganz erheblichem Maße berühren und zu einer einseitigen Gewichtung der privaten Belange der betroffenen Ausländer führen (Nds. OVG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 11 LB 136/07 – m. w. N. aus Rechtsprechung und Literatur; im Ergebnis ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 7. September 2010 – 7 A 10716/10.OVG –, allerdings mit anderer Begründung, die in der Sache jedoch ebenfalls in einer Interessenabwägung mündet, die sich im Wesentlichen an den vorstehend aufgezeigten Maßstäben orientiert). Hiervon ausgehend ist die zwangsweise Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht minderjähriger Kinder im Familienverband ohne Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalles nicht von vornherein unverhältnismäßig, nur weil sie nicht vom Willen der Eltern getragen, sondern hoheitlich veranlasst ist. 62 Unter Beachtung dieser Grundsätze überwiegen im vorliegenden Fall die oben bereits dargelegten einwanderungspolitischen Belange das private Interesse des Klägers zu 3) an einem weiteren Verbleib in Deutschland. 63 Dabei geht die Kammer zunächst zu Gunsten des Klägers zu 3) davon aus, dass dieser der deutschen Sprache in Wort und Schrift gut mächtig ist. Diese Einschätzung fußt auf den insoweit unbestrittenen und glaubhaften Angaben der Kläger zu 1) und 2) in der mündlichen Verhandlung bezüglich der schulischen Entwicklung des Klägers zu 3). Danach besucht er derzeit die 8. Klasse der Realschule plus in M. Aufgrund seiner bisherigen schulischen Leistungen sei zu erwarten, dass er zumindest den Hauptschulabschluss erreiche, wobei aber derzeit auch noch nicht ausgeschlossen sei, dass er noch den Realschulabschluss anstrebe. Auch im außerschulischen Bereich ist der Kläger zu 3) erkennbar gut integriert. Er hat nach den Angaben seiner Eltern in der mündlichen Verhandlung Kontakte zu seinen Schulkameraden und darüber hinaus auch einige Freunde in Deutschland. Des Weiteren verbringt er einen Teil seiner Freizeit mit der Ausübung des Boxsports. Er ist Mitglied in einem Boxclub in L. und hat in der Vergangenheit in seiner Altersgruppe sehr gute Erfolge erzielt. 64 Diese durchaus beachtlichen Integrationsleistungen des Klägers zu 3) sind unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalles jedoch noch nicht von derart erheblichem Gewicht, dass sie die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis als in seinem Falle im Lichte des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig erscheinen lassen. 65 Insoweit ist in diesem Zusammenhang in die Überlegungen einzubeziehen, dass die Persönlichkeitsentwicklung bei minderjährigen Kindern noch nicht abgeschlossen ist, was regelmäßig auch eine entsprechend größere Lern- und Anpassungsfähigkeit als bei einem Erwachsenen mit sich bringt. Davon ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch im Falle des Klägers zu 3) auszugehen. Hieran anknüpfend ist daher trotz seiner bisherigen Sozialisation in Deutschland davon auszugehen, dass er sich mit entsprechender Unterstützung durch seine Eltern auch in Tschetschenien nach einer gewissen Eingewöhnungsphase zurechtfinden wird. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass er in einer tschetschenischen Familie aufgewachsen ist, die Tschetschenien vor ca. 10 Jahren verlassen hat, so dass ihm der kulturelle und sprachliche Hintergrund seiner Eltern vertraut ist. Im Hinblick darauf, dass der Kläger zu 3) im Alter von knapp fünf Jahren nach Deutschland ausgereist ist, ist zudem davon auszugehen, dass er neben der deutschen Sprache auch die Muttersprache seiner Eltern beherrscht, da andernfalls eine Kommunikation innerhalb der Familie nicht möglich gewesen wäre. Dies haben die Kläger zu 1) und 2) auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Zwar haben sie insoweit auch übereinstimmend bekundet, dass der Kläger zu 3) nur der tschetschenischen Sprache, nicht aber der russischen Sprache mächtig sei. Dies wird die Eingewöhnung des Klägers zu 3) in die Lebensverhältnisse der Russischen Föderation zusätzlich erschweren, macht ihm aber ein Leben dort nicht unzumutbar. In dieser Hinsicht bleibt zu sehen, dass nach den Angaben der Kläger zu 1) und 2) in der mündlichen Verhandlung in der Region ihrer Herkunft generell vornehmlich Tschetschenisch gesprochen werde. Diese Angaben als wahr unterstellt, relativiert sich das Sprachproblem des Klägers zu 3) insoweit, als offenbar die Bevölkerungsmehrheit in der Heimatregion seiner Eltern sich dort in vergleichbarer Lage befindet. Überdies ist es dem Kläger zu 3) auch zumutbar, die russische Sprache zu erlernen. Seine schulischen Leistungen belegen jedenfalls eine normale Auffassungsgabe und Lernfähigkeit, so dass dem Erlernen der russischen Sprache nichts entgegensteht. In dieser Hinsicht muss in die Überlegungen mit einbezogen werden, dass etwa im Falle eines Zuzuges eines minderjährigen russischen Staatsangehörigen nach Deutschland auch von diesem erwartet wird, dass er die deutsche Sprache erlernt, sofern ein Daueraufenthaltsrecht beabsichtigt wird, ohne dass dies etwa als unzumutbar oder aus sonstigen Gründen als unverhältnismäßig eingestuft würde. 66 Ebenso ist es dem Kläger zu 3) möglich, auch in Russland einen qualifizierten Schulabschluss zu erreichen. Dabei kann er auf den in Deutschland erworbenen Bildungsstand aufbauen. Ferner ist es ihm als zurzeit 14-Jährigem möglich und zumutbar, in der Russischen Föderation einen neuen Freundeskreis aufzubauen. 67 Dabei verkennt die Kammer bei alledem nicht, dass der Kläger zu 3) vor allem in der Anfangsphase seines Aufenthaltes in der Russischen Föderation mit Anpassungsschwierigkeiten und Einschränkungen zu kämpfen haben wird. Dies ist von ihm indessen hinzunehmen. Es bleibt insoweit nämlich auch zu berücksichtigen, dass die Ursache für diese voraussichtlich eintretenden Schwierigkeiten allein durch das oben bereits näher dargelegte Verhalten seiner Eltern gesetzt worden ist. Deren Verhalten, das darauf ausgerichtet war, beziehungsweise ist, durch die Vereitelung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen den Aufenthalt in Deutschland unberechtigterweise zu erzwingen, strahlt mit Blick auf die Gesamtumstände des vorliegenden Falles auch auf den Kläger zu 3) aus mit der Folge, dass auch in seiner Person kein schutzwürdiges Vertrauen auf einen Daueraufenthalt in Deutschland entstehen konnte. Seine Eltern habe eine solche Entwicklung erkennbar sehenden Auges in Kauf genommen, andernfalls hätten sie sich bereits im Jahre 2005 rechtstreu verhalten und wären ihrer gesetzlichen Ausreisepflicht nachgekommen. 68 Hinsichtlich der Klägerin zu 4) gilt unter Anwendung desselben Prüfungsmaßstabs wie im Falle des Klägers zu 3) im Ergebnis nichts anderes. Sie hat einerseits vergleichbar gewichtige Integrationsleistungen wie der Kläger zu 3) vorzuweisen. Da diese aber bereits im Falle des Klägers zu 3) nicht derart gewichtig sind, dass sie seiner Ausreise entgegenstünden, so gilt dies erst recht für die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 12-jährige Klägerin zu 4). 69 Dies gilt des Weiteren auch bezüglich des Klägers zu 5). Insbesondere der Umstand, dass er im Jahre 2003 in Deutschland geboren wurde und seit dem hier lebt, führt mit Blick auf sein geringes Alter ersichtlich nicht zu einer derart starken Verwurzelung in die deutschen Lebensverhältnisse, dass die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnisse in seinem Falle unter Anwendung des vorstehend dargelegten Prüfungsmaßstabes zu Art. 8 EMRK als unverhältnismäßig eingestuft werden könnte. 70 Schließlich ist auch der geltend gemachte Anspruch des Klägers zu 1) auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis gemäß §§ 10, 11 BeschVerfV zu verneinen. Der Erteilung der Arbeitserlaubnis steht in seinem Falle der Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV entgegen. Danach darf die Ausübung einer Beschäftigung geduldeten Ausländern unter anderem dann nicht erlaubt werden, wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. So liegen die Dinge hier mit Blick auf das oben dargelegte Verhalten des Klägers zu 1) im Zusammenhang mit der Passbeschaffung. 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 72 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO. 73 Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. 74 Beschluss 75 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 76 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.