Beschluss
7 B 10028/09
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2009:0306.7B10028.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. Dezember 2008 im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Antragsteller nicht vor Eintritt der Bestandskraft einer Entscheidung über deren Antrag vom 22. Oktober 2008 auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abzuschieben. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.375,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2008 ist zulässig und begründet. 2 Die Antragsteller haben in hinreichendem Umfang dargetan, dass es zur Sicherung ihres möglichen Anspruchs auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG geboten ist, der Antragsgegnerin ihre Abschiebung vorläufig zu untersagen, und dass deshalb Gründe vorliegen, aus denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern ist. 3 Es spricht nämlich vieles für die Richtigkeit der Annahme der Antragsteller, dass ihnen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts die Ausreise aus dem Bundesgebiet im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG "aus … rechtlichen Gründen unmöglich" ist, weil ihre Abschiebung nach Serbien gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde, und dass dieses Ausreisehindernis in absehbarer Zeit nicht wegfallen wird. 4 Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieser Rechte nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 5 Allerdings folgt aus Art. 8 EMRK grundsätzlich kein Recht eines Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 – 60654/00 – "Sisojewa I", InfAuslR 2005, 349, sowie Entscheidungen vom 17. Oktober 2004 – 33743/03 – "Dragan", NVwZ 2005, 1043 [1045], und vom 16. Juni 2004 – 11103/03 – "Ghiban", NVwZ 2005, 1046; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 – 1 C 18.96 –, NVwZ 1989, 189 m.w.N.). Vielmehr bedarf es näherer Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausländer nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht auf das Land seiner Staatsangehörigkeit verwiesen werden kann. 6 Was den Antragsteller zu 1. anbelangt, dürfte seine Abschiebung nach Serbien einen in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendigen Eingriff in sein Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK darstellen, da er sich inzwischen seit 17½ Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhält und hier in dieser Zeit ein Netz an persönlichen, gesellschaftlichen und sozialen Beziehungen entwickelt haben dürfte, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen (vgl. EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 9. Oktober 2003 – 48321/99 – "Slivenko", Rn. 96). 7 Das Verwaltungsgericht hat allerdings die Vereinbarkeit einer Abschiebung des Antragstellers zu 1. nach Serbien mit Art. 8 EMRK bejaht, weil es sich bei ihm nicht um einen "faktischen Inländer" handele. Zur Begründung dessen hat es darauf abgestellt, dass der Antragsteller zu 1. zwar bis vor kurzem zusammen mit der Antragstellerin zu 2. den Lebensunterhalt der Familie durch Erwerbstätigkeit gesichert habe, die aber keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetze, dass er bereits im Erwachsenenalter nach Deutschland eingereist sei, dass sein Aufenthalt lediglich für die Dauer des Asylverfahrens gestattet gewesen und seitdem lediglich geduldet sei und dass er außer seiner Erwerbstätigkeit keine Integrationsleistungen erbracht habe. Diese Erwägungen greifen jedoch zu kurz. 8 Zunächst dürfte nach derzeitigem Erkenntnisstand die Abschiebung des Antragstellers zu 1. einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK bedeuten. 9 Wie die Antragsteller zutreffend geltend machen, unterfällt der Anspruch eines Ausländers auf Achtung seines Privatlebens nicht nur dann dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK, wenn die von ihm im Bundesgebiet ausgeübte Erwerbstätigkeit eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. Zwar mag eine im Bundesgebiet erworbene qualifizierte Berufsausbildung als weitere Integrationsleistung ebenso wie im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK auch schon bei der Prüfung, ob überhaupt der Schutzbereich dieser Bestimmung eröffnet ist, von Bedeutung sein können, ist dafür jedoch keine Voraussetzung. Unabhängig davon hat der Antragsteller zu 1. dargetan, inzwischen einen Gabelstaplerführerschein erworben und sich zum Maschinenführer hochgearbeitet zu haben, also nicht mehr nur als ungelernte Hilfskraft tätig zu sein. 10 Weiterhin weisen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass der Schutzbereich des Art. 8 EMRK, wie sich hinreichend aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Juni 2005, a.a.O., vom 31. Januar 2006 – 50435/99 – "Rodrigues da Silva und Hoogkamer", InfAuslR 2006, 298 f. und vom 15. Januar 2007 – 60654/00 – "Sisojewa II", InfAuslR 2007, 140 ff. ergibt, nicht nur dann eröffnet sein dürfte, wenn der Aufenthalt des Ausländers zumin-dest vorübergehenden erlaubt war, sondern auch dann eröffnet sein kann, wenn er stets nur geduldet wurde (ebenso VGH BW, Beschlüsse vom 25. Oktober 2007 – 11 S 2091/07 –, InfAuslR 2008, 29 und vom 3. November 2008 – 11 S 2235/08 –, InfAuslR 2009, 72 [74], Burr in GK-AufenthG, Loseblatt, Stand Juni 2007, § 25 AufenthG Rn. 150, HK-AuslR/Fränkel, § 25 AufenthG Rn. 56, Benassi, InfAuslR 2006, 397 [401 f.], Bergmann ZAR 2007, 128 [131] sowie Marx, ZAR 2006, 261 [266]; vgl. auch Eckertz-Höfer ZAR 2008, 41 [44 f.]; a.A. Storr in Storr/Wenger/ Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 25 AufenthG Rn. 31 sowie Zeitler in HTK-AuslR, § 25 AufenthG, zu Abs. 5 – rechtliche Unmöglichkeit Nr. 5.2 [Stand 01/2009] m.w.N.). 11 Zudem hat das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller zu 1. bis September 2008 in Deutschland geduldet worden ist, obwohl er seit dem 13. Dezember 1995 (Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts im Asylstreitverfahren 6 K 5808/94.NW) vollziehbar ausreisepflichtig ist und abgeschoben hätte werden können. Denn der am 11. April 1972 in Belgrad geborene Antragsteller zu 1. war am 9. September 1991 zusammen mit der Antragstellerin zu 2., seinem am 29. April 1989 in Belgrad geborenen Sohn A. und der am 26. Februar 1991 in Belgrad geborenen Antragstellerin zu 3. nach Deutschland eingereist. Er war dabei im Besitz eines ihm am 16. Oktober 1990 in Belgrad ausgestellten jugoslawischen Reisepasses (vgl. S. 8 der den Antragsteller zu 1. betreffenden Verwaltungsakten – VA I –) und einer am 18. Mai 1991 in Belgrad erstellten Heiratsurkunde (vgl. S. 27 VA I). Die Antragstellerin zu 2. war im Besitz eines ihr am 19. August 1991 in Belgrad ausgestellten jugoslawischen Reisepasses (vgl. S. 17 VA II), in den die Antragstellerin zu 3. miteingetragen war, A. besaß einen ihm am 16. Juli 1991 in Belgrad ausgestellten Reisepass (vgl. S. 50 VA A.). Zufolge der zuvor näher bezeichneten jugoslawischen Reisepässe waren sie allesamt in Belgrad, S. wohnhaft. Auch im Bescheid des Bundesamtes vom 10. November 1994 wird eingangs festgestellt, dass sie zuletzt in Belgrad gewohnt haben (vgl. S. 40 R VA I). Im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1995 – 6 K 5808/94.NW – wurde sogar entscheidend darauf abgestellt, dass sie bis zu ihrer Ausreise in Belgrad wohnhaft waren (vgl. S. 77 f. VA I). Noch in seinem "Gesuch auf Erteilung einer Duldung" vom 21. Februar 2000 nannte der Antragsteller zu 1. als seine "Adresse im Ausland" S. (vgl. S. 158 VA I). Ab Rechtskraft des in seinem ersten Asylverfahren ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1995, spätestens seit Inkrafttreten des deutsch-jugoslawischen Rückführungsabkommens vom 10. Oktober 1996 hätten deshalb die Antragsteller zu 1. bis 4. über den Flughafen Belgrad nach Jugoslawien bzw. später nach Serbien abgeschoben werden können, was der Antragsgegnerin offensichtlich auch bekannt war (vgl. S. 474 VA I). Zwar wurden Flugabschiebungen wegen des am 7. September 1998 seitens der EU verhängten Flugembargos und der einseitigen Aussetzung des Abkommens durch die Bundesrepublik Jugoslawien vorübergehend unmöglich, doch wurde das Flugverbot schon im Mai 2000 ausgesetzt und nach dem Sturz Miloševićs am 5. Oktober 2000 aufgehoben. Mit Rundschreiben vom 6. September 2001 hat das rheinland-pfälzische Ministerium des Innern und für Sport die Ausländerbehörden zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Rückführungen in die Bundesrepublik Jugoslawien (Belgrad) ab sofort wieder möglich seien, ferner trat am 18. Oktober 2002 ein neues deutsch-jugoslawisches Rückübernahmeabkommen in Kraft. Außer den offenbar nicht weiterverfolgten Bemühungen der Clearingstelle (vgl. S. 126/1 f. VA II), einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. August 2001 an das Bundesministerium des Innern in Belgrad (vgl. S. 186 VA I) sowie gelegentlichen, eher routinemäßigen Abschiebungsankündigungen mit Blick auf § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG (vgl. z.B. S. 120, 154 und 256 VA I) lassen sich den Verwaltungsakten jedoch weder für den Zeitraum Oktober 1996 bis September 1998 noch für den Zeitraum ab 2001 ernsthafte Bemühungen der Antragsgegnerin entnehmen, die Antragsteller über den Flughafen Belgrad nach Jugoslawien bzw. später nach Serbien abzuschieben. 12 Allerdings kann das Vorbringen der Rechtsanwälte J. und Partner im Asylfolgeantrag vom 22. Februar 2000 (vgl. S. 160 VA I) und der Rechtsanwälte O. und Partner im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vom 12. November 2001 (vgl. S. 212 f. VA I) nur dahin verstanden werden, als seien die Antragsteller Roma aus dem Kosovo. Auch waren die Angaben der Antragsteller bzw. ihrer Bevollmächtigten in der Folgezeit uneinheitlich (vgl. z.B. 14. Mai 2003: "Roma/ Ashkali aus dem Kosovo" [S. 16 VA V]; 17. März 2004: "Angehörige der Roma-Minderheit aus dem Kosovo" [S. 341 VA I]; 23. Mai 2005 "letzter Wohnort im Herkunftsland: Belgrad" [S. 377 R VA I]; 13. Februar 2006: "Roma-Familie aus dem Kosovo" [S. 434 VA I]; 30. Oktober 2006: "Angehörige der Roma-Minderheit aus dem ehemaligen Jugoslawien, welche im gesamten Land besonderen Drangsalierungen und Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist" [S. 505 VA I]). Jedoch hat das Bundesamt in seinem Bescheid vom 28. März 2002 angesichts der oben genannten Umstände – zu Recht – ausgeführt, die Antragsteller hätten vor ihrer Ausreise aus der Bundesrepublik Jugoslawien in Belgrad gewohnt: "Sie hatten dort auch Wohnung bezogen. Im Übrigen hatten sie dort auch ihren Lebensmittelpunkt. … Zumindest ist von einem mehrjährigen Aufenthalt in … Belgrad … auszugehen. Die Antragsteller hatten unter keinen Umständen mehr ihren Lebensmittelpunkt im Kosovo" (vgl. S. 243 R VA I). Ferner heißt es im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2002 – 1 K 2761/02.NW –, die Antragsteller hätten "vor ihrer Ausreise in Belgrad" gelebt (vgl. S. 286 VA I). Auch der Senat hat in seinem Beschluss vom 28. April 2003 – 7 A 10120/03.OVG – darauf hingewiesen, die Antragsteller seien Angehörige der Volksgruppe der Roma "aus Belgrad" (vgl. S. 307 VA I). Zudem hat das Bundesamt zur Begründung der Ablehnung des zweiten Asylfolgeantrages der Antragsteller zu 1. bis 4. unter Berufung auf die Situation der Roma und Ashkali im Kosovo in seinem Bescheid vom 3. Juni 2003 – zutreffend – ausgeführt, dieses Vorbringen sei "für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Die Antragsteller haben vor ihrer Ausreise aus Jugoslawien im Jahre 1991 in Belgrad gelebt und es sind keine Gründe ersichtlich, warum sie nicht nach Belgrad zurückkehren können" (vgl. S. 316 VA I). Diese Auffassung hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. September 2003 – 1 K 1478/03.NW –, das sich allerdings nicht in den Verwaltungsakten befindet, ausdrücklich geteilt. Auch die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin nannte in ihrem Schreiben vom 13. August 2001 an das Bundesministerium des Innern in Belgrad als letzten Wohnort der Antragsteller in Jugoslawien "Belgrad, S." (vgl. S. 186 VA I); ferner heißt es im Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Antragsgegnerin vom 23. September 2002, die Antragsteller hätten vor ihrer Einreise nach Deutschland "zuletzt in Belgrad" gewohnt (vgl. S. 267 VA I). Erstmals in einem Schreiben der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2004 findet sich die überraschende Mitteilung, bei den Antragstellern handele es sich um Angehörige einer ethnischen Minderheit aus dem Kosovo, deren Rückführung in das Kosovo derzeit aufgrund eines Erlasses des rheinland-pfälzischen Ministeriums des Innern und für Sport zurückgestellt sei (vgl. S. 334 VA I). Angesichts der obigen Ausführungen und des Akteninhalts trifft dies aber offensichtlich nicht zu. Gleiches gilt für die Annahme des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 15. März 2007 – 2 K 1198/05.NW –, die Antragsteller seien "aus dem Kosovo kommend" in das Bundesgebiet eingereist (vgl. S. 620 VA I). Es bleibt also dabei, dass eine Abschiebung der Antragsteller nach Abschluss ihrer ersten Asylverfahren fast durchweg möglich gewesen wäre, jedoch unterblieben ist. 13 Ist mithin wohl von einer Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 EMRK auszugehen, so kommt den vorerwähnten Umständen, dass der Antragsteller zu 1. seit 17½ Jahren hier lebt, dass er hier seit 2001 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und dadurch jedenfalls zuletzt zusammen mit der Antragstellerin zu 2. den Lebensunterhalt der sechsköpfigen Familie sichergestellt hat sowie dass die Antragsgegnerin nicht ernsthaft versucht hat, den Aufenthalt des Antragstellers zu 1. in Deutschland zu beenden, erhebliche Bedeutung aber auch bei der Beantwortung der Frage zu, ob der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK mit dem in dessen Absatz 2 verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbaren ist. 14 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist dabei einerseits maßgeblich zu berücksichtigen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Gesichtspunkte sind insoweit insbesondere die Dauer und der Grund seines Aufenthalts in Deutschland sowie dessen rechtlicher Status, der Stand seiner Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift, seine berufliche Tätigkeit und seine wirtschaftliche Integration bzw. bei einem Kind, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen seine Integration in eine Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung, seine Wohnverhältnisse, seine sozialen Kontakte sowie die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote. Zum zweiten ist maßgeblich, welche Schwierigkeiten für den Ausländer – wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung – mit einer (Re-)Integration in das Land seiner Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit verbunden sind. Gesichtspunkte sind diesbezüglich vor allem, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der Ausländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der (Wieder-)Eingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte (vgl. grundlegend den Beschluss vom 24. Februar 2006 – 7 B 10020/06.OVG – InfAuslR 2006, 274 [275 f.] m.w.N.). Schließlich ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung maßgeblich zu berücksichtigen, welches öffentliche Interesse an dem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK besteht. Dass dieses Interesse bei einem Ausländer, der seinen und seiner Familie Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch Erwerbstätigkeit sicherstellt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung lediglich dadurch stört, dass er keinen Aufenthaltstitel besitzt und nur geduldet ist, von deutlich geringerem Gewicht ist als beispielsweise bei einem Ausländer, der bereits erhebliche Straftaten begangen hat und bei dem die Gefahr der Begehung weiterer solcher Straftaten besteht, versteht sich von selbst. 15 Es kommt nach alledem – wie im Rahmen jeder Verhältnismäßigkeitsprüfung – auf die Berücksichtigung und Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Weder ist deshalb Voraussetzung für einen mit Art. 8 EMRK nicht vereinbarem Eingriff in das Privatleben eines Ausländers, dass dieser wie ein Inländer in die hiesigen Lebensverhältnisse verwurzelt ist, noch ist ein solcher unverhältnismäßiger Eingriff stets dann ausgeschlossen, wenn sich der Ausländer (wieder) in die Verhältnisse des Staates seiner Staatsangehörigkeit einfinden könnte (a.A. offenbar Hess. VGH, Urteil vom 7. Juli 2006 – 7 UE 509/06 – ZAR2006, 413 sowie Zeitler a.a.O. m.w.N.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat es in seinem Urteil vom 16. Juni 2005, a.a.O. Rn. 107, angesichts des sonstigen Umstände des zugrundeliegenden Falles ausreichen lassen, dass die Beschwerdeführer "persönliche, soziale und ökonomische Bande entwickelt haben, die stark genug sind, um sie als ausreichend gut in die lettische Gesellschaft integriert anzusehen, sogar wenn … Lücken im Wissen des Lettischen bestehen. Ebenso, obwohl der zweite und dritte Beschwerdeführer russischer Nationalität sind und einen offiziell registrierten Wohnsitz in Russland besaßen, scheint keiner der drei Beschwerdeführer persönliche Bindungen in diesem Land entwickelt zu haben, welche mit denen vergleichbar wären, die sie in Lettland geformt haben." Von einem anfänglichen Verstoß gegen Art. 8 EMRK in diesem Fall scheint auch das Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 15. Januar 2007, a.a.O. S. 148 f., auszugehen. Ferner kommt zufolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 1998 – 1 C 8.96 –, NVwZ 1999, 303 [305] ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK lediglich "etwa" dann in Betracht, wenn ein Ausländer in einem anderen Staat aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug hat, nicht zugemutet werden kann. 16 Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass ein Eingriff in das Recht des Antragstellers zu 1. auf Achtung seines Privatlebens in einer demokratischen Gesellschaft nicht im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK "notwendig" ist. 17 Zwar trifft es zu, dass sein Aufenthalt lediglich während seines ersten Asylverfahrens bis zum 13. Dezember 1995 gestattet und seitdem nur geduldet war. Jedoch hat die Antragsgegnerin seine spätestens seit dem 10. Oktober 1996 mögliche Abschiebung nach Jugoslawien bzw. später nach Serbien nicht ernsthaft betrieben und durch deren fortdauernde Aussetzung (Duldung) in den folgenden 12 Jahren dem Antragsteller zu 1. zumindest faktisch eine weitere Integration in die hiesigen Verhältnisse ermöglicht. 18 Anhaltspunkt für eine mittlerweile ausreichende Integration des Antragstellers zu 1. in die hiesigen Verhältnisse ist zunächst, dass er sich – soweit aus den Verwaltungsakten ersichtlich – schon seit längerem bei seinen Vorsprachen in den Dienststellen der Antragsgegnerin in deutscher Sprache verständigen kann, ohne dass es dabei zu Schwierigkeiten gekommen wäre. Auch scheint er in der Lage zu sein, die Formulare der Antragsgegnerin lesen und selbständig ausfüllen zu können. Zwar macht er dabei häufig Rechtschreibfehler, insbesondere neigt er zu phonetischem Schreiben in Pfälzer Mundart ("Nümberga" statt "Nürnberger", "Wist" statt "Wüst", "Lamsajm" statt "Lambsheim") und der wohl auf serbo-kroatische Schreibweisen zurückgehenden Verwendung der Buchstaben "c" statt "z" und "j" statt bzw. nach "i" ("Socijalamt" statt "Sozialamt", "Serbijen" statt "Serbien", "Arbajt" statt "Arbeit"). Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Antragsteller erst mit 19½ Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist und hier deshalb keine Schule besucht hat, sich also selbst Deutsch schreiben beibringen musste. 19 Weiterhin und vor allem spricht seine durchgängige Erwerbstätigkeit von Juni 2001 bis zur Versagung der Verlängerung seiner Duldung über den 30. September 2008 hinaus für seine inzwischen sogar weitgehende Integration in die hiesigen Verhältnisse. Dabei ist zum einen hervorzuheben, dass er einen Gabelstaplerführerschein erworben und sich mittlerweile zum Maschinenführer hochgearbeitet hat, wie sein Arbeitgeber bestätigte, aber auch den vorgelegten Verdienstbescheinigungen entnommen werden kann (vgl. z.B. die Lohnerhöhung während des Monats Mai 2007 [S. 635 VA I] und die Höhe seines Lohnes im Vergleich zu dem der Antragstellerin zu 2. [vgl. S. 755 VA I und S. 454 VA II]). Zum anderen verdient besondere Erwähnung, dass der Antragsteller zu 1. überdurchschnittlich viel gearbeitet hat, um den Familienunterhalt bestreiten zu können. So ist den vorgelegten 19 Verdienstbescheinigungen aus den Jahren 2006 bis 2008 zu entnehmen, dass er in diesem Zeitraum ungeachtet der Urlaubstage und krankheitsbedingten Fehlzeiten im Durchschnitt über 218 Stunden pro Monat, d.h. über 50 Stunden pro Woche gearbeitet hat (vgl. in chronologischer Reihenfolge S. 461, 446, 444, 469, 516, 517, 493, 539, 559, 635, 673, 674, 711, VA I, S. 431 VA II, S. 583, 591 VA I, S. 29 GA, S. 755 VA I und S. 30 GA); schon 2005 dürfte dies ähnlich gewesen sein (vgl. S. 373 und 432 VA I sowie S. 303 VA II). Zufolge der vorgelegten fünf Verdienstbescheinigungen aus dem Jahr 2008 hat er in diesem Zeitraum durchschnittlich ein gesetzliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.677,29 € pro Monat erzielt und dadurch zusammen mit dem ihm als jugoslawischem bzw. nunmehr serbischem Staatsbürger zustehenden Kindergeld und mit dem Arbeitsverdienst der Antragstellerin zu 2. den Lebensunterhalt der Familie sicherstellen können. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. 20 Eine hinreichende Integration des Antragstellers zu 1. in die hiesigen Verhältnisse ergibt sich ferner aufgrund des Umstandes, dass er und seine zumindest bis vor kurzem insgesamt sechsköpfige Familie jedenfalls seit Dezember 2001 über eine 93 m² und damit im Sinne von § 2 Abs. 4 AufenthG ausreichend große Wohnung verfügt (vgl. S. 370 ff. VA I). Gegenteiliges haben auch weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht angenommen. 21 Zwar wurde dem Antragsteller zu 1. wegen beleidigenden Verhaltens gegenüber Lehrern seines Sohnes A. im Januar 2003 verboten, die Schule zu betreten (vgl. S. 381 VA I), auch hat er es wohl gegenüber den Bediensteten der Antragsgegnerin bisweilen an der wünschenswerten Höflichkeit fehlen lassen. Nach Aktenlage kann ihm indessen eine Missachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote in einem Umfang, der für eine mangelnde Integration in die hiesigen Verhältnisse spräche, nicht vorgeworfen werden. 22 Zu den – nach der Rechtsprechung des Senats insoweit ebenfalls maßgeblichen – sozialen Kontakten des Antragstellers zu 1. lässt sich den Verwaltungsakten nichts entnehmen. Zwar ist es diesbezüglich grundsätzlich erforderlich, dass hierzu der betreffende Ausländer selbst überprüfbare Angaben macht. Anders als andere Ausländerbehörden in vergleichbaren Fällen vor dem Hintergrund des Amtsermittlungsgrundsatzes hat die der Antragsgegnerin den Antragsteller zu 1. hierzu aber nicht aufgefordert oder dies gar im Rahmen eines persönlichen Gespräches aufzuklären versucht. 23 Richtig ist des Weiteren zwar, dass der Antragsteller zu 1. erst mit 19½ Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist, seine prägende Sozialisierung also in Serbien erfahren hat, Serb(o-kroat)isch in Wort und Schrift beherrschen dürfte und sich deshalb in die dortigen Verhältnisse auch nach 17½ Jahren Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wieder einfinden könnte. Jedoch ist auch zu sehen, dass der Antragsteller zu 1. in dieser Zeit hier in teilweise noch aufklärungsbedürftigem Umfang ein Netz an persönlichen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und sozialen Beziehungen entwickelt hat, das dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK unterfallen dürfte und dann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Absatz 2 dieser Bestimmung angemessen gewichtet werden muss. 24 Schließlich ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall nicht etwa die Ausweisung des Antragstellers zu 1. geboten war oder von der Antragsgegnerin nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen wegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch den weiteren Aufenthalt des Antragstellers zu 1. verfügt worden ist, sondern dass das vergleichsweise weniger gewichtige öffentliche Interesse an der Durchsetzung der durch die bestandskräftige Ablehnung seines ersten Asylantrages begründeten Ausreisepflicht nach inzwischen über dreizehn Jahren in Rede steht. 25 Trotz der prägenden Sozialisierung des Antragstellers zu 1. in Serbien und trotz des Umstandes, dass sein Aufenthalt seit dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens nur geduldet war, spricht nach alledem angesichts seiner weitgehenden Integration in die hiesigen Verhältnisse während seines inzwischen immerhin 17½-jährigen Aufenthalts in Deutschland sowie angesichts des Umstandes, dass nach über 13 Jahren seine Ausreisepflicht doch noch durchgesetzt werden soll, obwohl seine Abschiebung fast durchweg über den Flughafen Belgrad nach Jugoslawien bzw. später Serbien möglich gewesen wäre und nicht etwa in das Kosovo hätte erfolgen müssen, wie sich – insbesondere aufgrund der Entscheidungen des Bundesamtes und des Verwaltungsgerichts über die Asylfolgeanträge – stets auch aus den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin ergab, vieles dafür, dass seine Abschiebung nunmehr einen in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendigen Eingriff in sein Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK darstellen würde. 26 Dann aber müsste dem Antragsteller zu 1. gemäß § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, da seine Abschiebung mehr als 18 Monate ausgesetzt war und nach Aktenlage keine von dem dieser Sollvorschrift zugrundeliegenden Regelfall abweichende Ausnahmesituation besteht. 27 Die Bestimmung in § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG dürfte der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Aktenlage nicht entgegenstehen, da dem Antragsteller zu 1. eine freiwillige Ausreise aus rechtlichen Gründen inzwischen unmöglich sein dürfte und da die erstmals im Jahr 2000 aufgestellte Behauptung, der Antragsteller zu 1. sei ein Rom aus dem Kosovo, von Anfang an ersichtlich nicht zutraf, dies so auch stets vom Bundesamt und vom Senat und anfangs auch von der Antragstellerin und vom Verwaltungsgericht gesehen wurde und die in Rede stehende Behauptung deshalb einer Abschiebung des Antragstellers zu 1. nie entgegenstand. 28 Auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dürfte der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller zu 1. nicht entgegenstehen, sollte – anders als ihm – der Antragstellerin zu 2. der Arbeitsplatz von ihrem bisherigen Arbeitgeber nicht freigehalten werden und deshalb der Unterhalt der Familie, sofern diese noch aus sechs Personen besteht (vgl. dazu noch unten), mit Blick auf § 11 Abs. 2 Satz1 Nr. 5 und 6 i.V.m. § 30 SGB II allein durch das Einkommen des Antragstellers und das Kindergeld nicht sichergestellt sein. Das der Antragsgegnerin dann gemäß § 5 Abs. 3 Halbsatz 2 AufenthG eröffnete Ermessen dürfte nämlich zu Gunsten des Antragstellers zu 1. nahezu auf "Null" reduziert sein. Auch in diesem Zusammenhang wären nämlich die dann durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition des Antragstellers zu 1. und die hinter § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG stehende gesetzgeberische Absicht zu berücksichtigen. Zudem wurde zur Begründung des Entwurfs des § 5 Abs. 3 AufenthG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen typischerweise nicht von der Erfüllung aller allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abhängig gemacht werden kann (vgl. BT-Drucks. 15/420 S. 70). Ferner geht es im Falle der rechtlichen Unmöglichkeit einer Ausreise nicht um eine Entscheidung für oder gegen den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet, sodass sich insbesondere durch eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis an der ergänzenden Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nichts ändern würde (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 24. Februar 2006 – 7 B 10020/06.OVG –, a.a.O. S. 277 m.w.N. und vom 31. Mai 2006 – 7 E 10420/06.OVG –). Vor allem aber wäre dann zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 2. ihren Arbeitsplatz nur deshalb verloren hat, weil ihr die Ausübung der ihr (anders als im Falle des Antragstellers zu 1. [vgl. z.B. S. 519 und 583VA I]) rechtsirrig durch eine Nebenbestimmung zur Duldung (vgl. S. 442 und 447 VA II) statt durch eine förmliche "Beschäftigungserlaubnis" nach § 10 BeschVerf (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 15. März 2007 – 7 B 10213/07.OVG –, ESOVGRP, vom 5. April 2007 – 7 A 10108/07.OVG –, NVwZ-RR 2007, 494, vom 28. Juni 2007 – 7 B 10672/07.OVG – und vom 29. Mai 2008 – 7 B 10416/08.OVG –) gestatteten Erwerbstätigkeit zunächst durch eine geänderte Nebenbestimmung zur Duldung (vgl. S. 461 VA II) und sodann durch das Unterbleiben der Verlängerung der Duldung unmöglich gemacht wurde. 29 Dürfte nach alledem der Antragsteller zu 1. inzwischen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG haben, so gilt zumindest im Ergebnis wohl gleiches für die Antragstellerin zu 2. 30 Allerdings lässt sich nach Aktenlage nicht hinreichend beurteilen, ob die Abschiebung die Antragstellerin zu 2. ebenfalls deshalb einen mit Art. 8 EMRK nicht zu vereinbaren Eingriff in ihr Privatleben bedeuten dürfte, weil sie bereits hinreichend in die hiesigen Verhältnisse integriert ist. Sie lebt zwar mit ihrer Familie in einer ausreichend großen Wohnung; eine Missachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote durch die Antragstellerin zu 2. ist nicht ersichtlich. Einer Erwerbstätigkeit ist sie indessen frühestens ab dem 21. April 2008 nachgegangen, auch wenn sie dann zufolge der vorgelegten drei Verdienstbescheinigungen (vgl. S. 454 VA II und S. 33 f. GA) unter Berücksichtigung einer fünftägigen Erkrankung offenbar ebensoviel oder gar noch mehr gearbeitet hat als der Antragsteller zu 1. Inwieweit sie inzwischen die deutsche Sprache in Wort und Schrift erlernt hat, lässt sich jedoch nicht abschätzen. Auch zu ihren sozialen Kontakten lässt sich den Verwaltungsakten nichts entnehmen. 31 Da jedoch dem Antragsteller zu 1. aus den aufgezeigten Gründen eine Ausreise aus dem Bundesgebiet im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich sein dürfte, bedeutete unter diesen Umständen eine Beendigung des Aufenthaltes der Antragstellerin zu 2. eine Verletzung ihres Anspruchs auf Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG) sowie ihres Familienlebens (Art. 8 EMRK), sodass jedenfalls deshalb auch ihr aus Rechtsgründen die Ausreise unmöglich sein dürfte. Dann aber dürfte sie aus den oben auch insoweit bereits dargelegten Gründen wie der Antragsteller zu 1. einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG haben. 32 Die Abschiebung der inzwischen volljährigen Antragstellerin zu 3. dürfte sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit einen mit Art. 8 EMRK nicht zu vereinbaren Eingriff in ihr Privatleben bedeuten. 33 Zwar war auch ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nur während ihres ersten Asylverfahrens gestattet und hernach stets nur geduldet. Sie hat sich jedoch während dieses 17½-jährigen Aufenthalts in Deutschland altersgemäß wohl vollständig in die hiesigen Verhältnisse integriert, da sie mit zuletzt guten Noten den Hauptschulabschluss erreicht hat und derzeit das Berufsfachschuljahr I absolviert, deshalb Deutsch in Wort und Schrift beherrschen dürfte und in einer ausreichend großen Wohnung lebt. Der Lebensunterhalt der gesamten Familie war zuletzt durch Kindergeldbezug, vor allem aber durch die Erwerbstätigkeit ihrer Eltern bis zu deren Verhinderung durch die Antragsgegnerin ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Sozialleistungen sichergestellt. Verstöße gegen gesetzliche Pflichten und Verbote sind nicht ersichtlich. Lediglich ihre – vor diesem Hintergrund kaum noch entscheidungsrelevanten – sozialen Kontakte im Bundesgebiet sind noch nicht aufgeklärt. Sonstige Integrationsleistungen sind nach Auffassung des Senats nicht Voraussetzung für die Annahme ihrer Integration in die hiesigen Verhältnisse. 34 Was die Möglichkeit einer Rückkehr der Antragstellerin zu 3. nach Serbien anbelangt, so ist zu sehen, dass sie nicht einmal 6½ Monate alt war, als sie mit ihren Eltern nach Deutschland kam, dass sie hier also ihre gesamte Sozialisierung erfahren hat. Es wäre deshalb für sie zumindest mit ganz erheblichen Schwierigkeiten verbunden, sich in die Verhältnisse in Serbien einzufinden. Zwar ist davon auszugehen, dass sie sich mit ihren Eltern in ihrer Muttersprache, wohl Romanes, unterhalten kann, die allerdings nur von den Roma gesprochen wird. Inwieweit sie daneben auch die Landes- und Amtssprache Serb(o-kroat)isch spricht oder gar – unter Verwendung kyrillischer Schriftzeichen – schreibt und ob bzw. inwieweit sie in Serbien auf die Hilfestellung von Verwandten rechnen könnte – ihren Eltern dürfte ja eine Rückkehr nach Serbien rechtlich unmöglich sein –, lässt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen. 35 Schließlich ist auch im Fall der Antragstellerin zu 3. maßgeblich zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall nicht etwa ihre Ausweisung geboten war oder von der Antragsgegnerin nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen wegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch ihren weiteren Aufenthalt verfügt wurde, sondern dass das vergleichsweise weniger gewichtige öffentliche Interesse an der Durchsetzung der durch die bestandskräftige Ablehnung ihres ersten Asylantrages begründeten Ausreisepflicht nach inzwischen über dreizehn Jahren in Rede steht, obwohl ihre Abschiebung fast durchweg über den Flughafen Belgrad nach Jugoslawien bzw. später Serbien möglich gewesen wäre und nicht etwa in das Kosovo hätte erfolgen müssen, wie sich – insbesondere aufgrund der Entscheidungen des Bundesamtes und des Verwaltungsgerichts über die Asylfolgeanträge – stets auch aus den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin ergab. 36 Nach alledem spricht sehr vieles dafür, dass ihre Abschiebung nunmehr einen in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendigen Eingriff in ihr Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK darstellen würde. Dann aber dürfte sie aus den oben dargelegten Gründen wie der Antragsteller zu 1. einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG haben. 37 Zumindest im Ergebnis gleiches gilt derzeit wohl für den Antragsteller zu 4. 38 Allerdings lässt sich nach Aktenlage nicht hinreichend beurteilen, ob er bereits hinreichend in die hiesigen Verhältnisse integriert ist und ob deshalb auch seine Abschiebung einen mit Art. 8 EMRK nicht zu vereinbaren Eingriff in sein Privatleben bedeuten würde. Der Antragsteller zu 4. wurde im Bundesgebiet geboren. Seine Familie lebt in einer ausreichend großen Wohnung. Weiterhin hat er hier die Schule besucht, jedoch lediglich den Abschluss der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen erreicht. Ob hierfür nur mangelnde Lern- und Ausbildungsbereitschaft (vgl. S. 61 VA I) oder auch mangelnde intellektuelle Befähigung ausschlaggebend war, die ihm nicht entgegengehalten werden könnte (vgl. den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2006 – 7 B 10020/06.OVG – a.a.O. S. 275), ist nach Aktenlage unklar. Danach scheint er das Berufsvorbereitungsjahr absolviert zu haben (vgl. S. 678 VA I); hierzu enthalten die Verwaltungsakten jedoch keinen weiteren Hinweis. Im Anschluss daran hat er offenbar keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, doch hat er von der Antragsgegnerin auch keine Beschäftigungserlaubnis nach § 10 BeschVerfV erhalten, obwohl die Agentur für Arbeit zugestimmt hatte (vgl. S. 138 VA IV). Aufgrund seines Schulbesuchs – die Deutschnote allein ist nach dem Grundschulende insoweit nur von eingeschränkter Aussagekraft – ist davon auszugehen, dass er Deutsch sprechen und zumindest weitgehend auch schreiben kann. Zu seinen sozialen Kontakten finden sich in den Verwaltungsakten lediglich Hinweise auf Mittäter bei Straftaten. Der Antragsteller zu 4. hat nämlich, bevor strafmündig wurde, zahlreiche Straftaten begangen und ist nur mangels Strafmündigkeit nicht zu einer Jugendstrafe verurteilt worden. Zwar kam es auch danach zu Strafanzeigen und Ermittlungsverfahren gegen ihn, doch sind diese mittlerweile sämtlich eingestellt worden. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin lässt sich den Schreiben der Staatsanwaltschaft Frankenthal vom 15. Oktober 2008 (vgl. S. 799 VA I sowie S. 26 ff. GA) auch nicht etwa entnehmen, dass die drei letzten Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller zu 4. nur wegen seiner nunmehr beabsichtigten Abschiebung eingestellt oder gar nur vorläufig eingestellt worden sind. Auch in der Schule war sein Verhalten zumindest bis Sommer 2006 regelwidrig und zum Teil für seine Mitschüler gefährlich (vgl. S. 76 und 78 VA IV); im Schulzeugnis wurde ihm bis dahin ein unbefriedigendes Verhalten bescheinigt (vgl. S. 113 VA IV). Danach aber erhielt er für sein Verhalten jeweils die Note "gut", auch seine schulischen Leistungen verbesserten sich nahezu durchweg um eine Notenstufe (vgl. S. 114 VA IV und S. 679 VA I). Vorbehaltlich besserer Erkenntnisse über die Gründe für die Einstellung der letzten drei Ermittlungsverfahren könnte dies alles dafür sprechen, dass der Antragsteller zu 4. vor 2½ Jahren begonnen hat, sich besser in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. 39 Da jedoch seinen Eltern aus den aufgezeigten Gründen eine Ausreise aus dem Bundesgebiet im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich sein dürfte, bedeutete unter diesen Umständen eine Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers zu 4. eine Verletzung seines Anspruchs auf Schutz der familiären Lebensgemeinschaft (Art. 6 Abs. 2 GG) sowie seines Familienlebens (Art. 8 EMRK), sodass jedenfalls deshalb auch ihm aus Rechtsgründen die Ausreise unmöglich sein dürfte. Dann aber dürfte auch er aus den oben auch insoweit bereits dargelegten Gründen wie der Antragsteller zu 1. einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG haben. Auch die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG steht dem wohl nicht entgegen. Da nach derzeitiger Aktenlage die letzten Straftaten des Antragstellers zu 4. mehr als drei Jahre zurückliegen und da er, sofern seinen Eltern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, mit Blick auf § 56 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur in den Fällen des § 53 AufenthG ausgewiesen werden könnte, muss dies auch im Rahmen des der Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Ermessens neben den insoweit oben bereits aufgezeigten Umständen Berücksichtigung finden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2002 – 1 C 8.02 – BVerwGE 116, 378 [386 ff.] = InfAuslR 2003, 50 [52 f.] sowie den Beschluss des Senats vom 16. Juli 2008 – 7 B 10529/08.OVG –, InfAuslR 2008, 441 ff.), sollten diese Ausweisungsgründe dann noch aktuell sein (vgl. Nr. 5.1.2.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise) und auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 GG keine vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abweichende Ausnahmesituation bestehen. 40 Schließlich spricht vieles dafür, dass auch der erst knapp achtjährigen Antragstellerin zu 5. eine Ausreise aus dem Bundesgebiet im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich sein dürfte, da dies aus den aufgezeigten Gründen für ihre Eltern gilt und unter diesen Umständen eine Beendigung ihres Aufenthaltes eine Verletzung ihres Anspruchs auf Schutz der familiären Lebensgemeinschaft (Art. 6 Abs. 2 GG) sowie ihres Familienlebens (Art. 8 EMRK) bedeuten würde. Dann aber dürfte auch ihr wie ihren Eltern aus den dazu oben dargelegten Gründen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zustehen. 41 Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass den Antragstellern möglicherweise auch ein vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassener Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG zusteht, sofern die weiteren Ermittlungen ergeben sollten, dass ihr Sohn bzw. Bruder A., der zweimal zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist, nicht mehr mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder gar aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Dass auch dann noch § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Antragsteller entgegenstünde, ist jedenfalls dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung nicht zu entnehmen (ebenso HK-AuslR/Fränkel, § 104a AufenthG Rn. 22; ohne Begründung a.A. Fehrenbacher in HTK-AuslR, § 104a AufenthG, zu Abs. 3 [Stand 08/2007]). Unabhängig davon ist streitig, ob die Regelung in § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf die Antragstellerin zu 3. noch Anwendung finden kann, nachdem sie volljährig geworden ist (verneinend Fränkel a.a.O. m.w.N., bejahend Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Loseblatt, Stand Dezember 2008, § 104a Rn. 55). Sollte dies nicht (mehr) der Fall sein, wäre weiter zu prüfen, ob die Antragstellerin zu 3. nicht inzwischen Absatz 2 dieser Bestimmung unterfällt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Antragsteller entgegen der Annahme der Antragsgegnerin auch die Erteilungsvoraussetzung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erfüllen, da ihre Abschiebung über den Flughafen Belgrad nach Jugoslawien bzw. später Serbien nur während des von ihnen nicht zu vertretenden Flugembargos seit Abschluss ihrer ersten Asylverfahren nicht möglich war, insbesondere die erstmals im Jahr 2000 aufgestellte Behauptung, sie seien Roma aus dem Kosovo, von Anfang an ersichtlich nicht zutraf, dies so auch stets vom Bundesamt und vom Senat und anfangs auch von der Antragstellerin und vom Verwaltungsgericht gesehen wurde und die in Rede stehende Behauptung deshalb ihrer Abschiebung nie entgegenstand (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Hinweise zum Richtlinienumsetzungsgesetz Rn. 333). Ob alle Antragsteller über mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen, vermag der Senat nach Aktenlage nicht zu beurteilen. Wegen einer Straftat verurteilt wurde der Antragsteller zu 4. bislang nicht; § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG schließt als speziellere Bestimmung eine Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aus. 42 Da alle Antragsteller derzeit Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jedenfalls nach § 25 Abs. 5 AufenthG haben dürften, so ist für sie vor der Klärung, ob ihnen diese Ansprüche zustehen oder nicht, eine Abschiebung nach Serbien wegen der damit verbundenen irreparablen Nachteile unzumutbar. Angesichts der Vielzahl der sich stellenden schwierigen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hält der Senat eine Untersagung der Abschiebung der Antragsteller durch einstweilige Anordnung ausnahmsweise bis zum bestandskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens für geboten. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.