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Beschluss

4 L 86/17.KO

VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2017:0413.4L86.17.KO.0A
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Leitsätze
1. Windenergieanlagen, deren Einwirkungsbereiche sich überschneiden oder wenigstens berühren, bilden unabhängig von der Identität der Genehmigungsinhaber bzw. Antragsteller eine Windfarm im Sinne der Nr 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV (juris: BImSchV 4) und der Nr 1.6 der Anl 1 zum UVPG (wie BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 - , NVwZ 2004, 1235). Dies ist sowohl hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens als auch hinsichtlich der Durchführung der Prüfung nach den §§ 3a ff. UVPG zu berücksichtigen.(Rn.13) 2. Windfarmen sind als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen nach § 3b Abs 2 S 2 Nr 2 UVPG anzusehen. Die Ergänzung einer Windfarm durch weitere Windenergieanlagen unterfällt unabhängig vom Antragsteller dem Anwendungsbereich von §§ 3b, 3c S 5 und § 3e UVPG.(Rn.14) 3. Durch einen Lückenschluss können früher selbständig genehmigte Windfarmen zu einer Windfarm zusammenzufassen sein. Ihre Auswirkungen sind danach nicht als Vorbelastung, sondern als Gesamtbelastung der nunmehr einheitlichen Anlage bei der Genehmigung der die Lücke schließenden Windenergieanlage zu berücksichtigen. Prüfungsgegenstand ist die Windfarm in ihrem durch den Antrag zur Änderung anstehenden Umfang.(Rn.17) 4. Bei der Anwendung der Nr 3.2.1 Abs 3 der TA Lärm sind nicht allein die Lärmbelastungen der hinzutretenden und neu zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen, sondern die Belastung durch die gesamte Windfarm als Zusatzbelastung zu werten. Zudem lässt Nr 3.2.1 Abs 3 der TA Lärm keine Abrundung einer tatsächlich mit 1,4 dB(A) gemessenen Überschreitung auf 1 dB(A) zu. Eine Abrundung von Werten ist bei Anwendung der TA Lärm nicht zulässig (wie VG München, Urteil vom 17. April 2012 - M 1 K 11.6078 -, juris).(Rn.31) 5. Der Schattenwurf einer Windfarm ist eine erhebliche nachteilige Umweltauswirkung im Sinne des § 3c S 1 UVPG, wenn bezüglich einer Vielzahl von Immissionsorten nach dem vorgelegten Gutachten deutliche Begrenzungen des Schattenwurfes erforderlich sind und bezüglich mehrerer Immissionsorte im Hinblick auf die schon das zulässige Maß überschreitende Vorbelastung nur eine Nullbeschattung zulässig ist.(Rn.43)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24. Januar 2017 gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27. Dezember 2016 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zur Hälfte und die Beigeladenen zu 1) und zu 2) zu je einem Viertel. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Windenergieanlagen, deren Einwirkungsbereiche sich überschneiden oder wenigstens berühren, bilden unabhängig von der Identität der Genehmigungsinhaber bzw. Antragsteller eine Windfarm im Sinne der Nr 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV (juris: BImSchV 4) und der Nr 1.6 der Anl 1 zum UVPG (wie BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 - , NVwZ 2004, 1235). Dies ist sowohl hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens als auch hinsichtlich der Durchführung der Prüfung nach den §§ 3a ff. UVPG zu berücksichtigen.(Rn.13) 2. Windfarmen sind als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen nach § 3b Abs 2 S 2 Nr 2 UVPG anzusehen. Die Ergänzung einer Windfarm durch weitere Windenergieanlagen unterfällt unabhängig vom Antragsteller dem Anwendungsbereich von §§ 3b, 3c S 5 und § 3e UVPG.(Rn.14) 3. Durch einen Lückenschluss können früher selbständig genehmigte Windfarmen zu einer Windfarm zusammenzufassen sein. Ihre Auswirkungen sind danach nicht als Vorbelastung, sondern als Gesamtbelastung der nunmehr einheitlichen Anlage bei der Genehmigung der die Lücke schließenden Windenergieanlage zu berücksichtigen. Prüfungsgegenstand ist die Windfarm in ihrem durch den Antrag zur Änderung anstehenden Umfang.(Rn.17) 4. Bei der Anwendung der Nr 3.2.1 Abs 3 der TA Lärm sind nicht allein die Lärmbelastungen der hinzutretenden und neu zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen, sondern die Belastung durch die gesamte Windfarm als Zusatzbelastung zu werten. Zudem lässt Nr 3.2.1 Abs 3 der TA Lärm keine Abrundung einer tatsächlich mit 1,4 dB(A) gemessenen Überschreitung auf 1 dB(A) zu. Eine Abrundung von Werten ist bei Anwendung der TA Lärm nicht zulässig (wie VG München, Urteil vom 17. April 2012 - M 1 K 11.6078 -, juris).(Rn.31) 5. Der Schattenwurf einer Windfarm ist eine erhebliche nachteilige Umweltauswirkung im Sinne des § 3c S 1 UVPG, wenn bezüglich einer Vielzahl von Immissionsorten nach dem vorgelegten Gutachten deutliche Begrenzungen des Schattenwurfes erforderlich sind und bezüglich mehrerer Immissionsorte im Hinblick auf die schon das zulässige Maß überschreitende Vorbelastung nur eine Nullbeschattung zulässig ist.(Rn.43) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24. Januar 2017 gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27. Dezember 2016 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zur Hälfte und die Beigeladenen zu 1) und zu 2) zu je einem Viertel. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Der vorliegende Eilantrag ist zulässig und begründet. Der Antrag ist gerichtet darauf, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24. Januar 2017 gegen die der A. B. Planung & Beratung: Windenergie in C. erteilte und auf die Beigeladenen anteilig übergegangene und für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27. Dezember 2016 für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ Vestas V 126 mit einer Nabenhöhe von 166 m, einem Rotordurchmesser von 126 m und einer Nennleistung von 3,3 MW auf den Grundstücken Flur 2 Nr. 6/4 und Flur 8 Nr. 2/4 in Metzenhausen und Flur 3 Nr. 1 in der Gemarkung Ober Kostenz wiederherzustellen. Ein solcher Eilantrag ist nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Danach kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs eines Nichtbegünstigten gegen einen Dritte begünstigenden Verwaltungsakt auf Antrag wiederherstellen. Der vorliegende Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antrags- und in einem nachfolgenden Klageverfahren klagebefugt, denn ihr Anwesen D. 1 (Gemarkung Metzenhausen, Flur ... Nr. ...) liegt in relevanter Nähe zu den Immissionsorten 14, 15 und 23 (vgl. Gutachten E. vom 6. September 2016, S. 29 und Karte 6). Unter anderem an den genannten Immissionsorten 14 und 15 wird nach dem vorgenannten Gutachten der dort geltende Nachtwert von 40 dB(A) überschritten. Des Weiteren ist für die unmittelbar benachbarten Anwesen D. 2 und D. 3 eine Beschränkung des Schattenwurfs in die Genehmigung vom 27. Dezember 2016 (S. 16) aufgenommen worden, so dass auch für das Anwesen der Antragstellerin von relevanten Auswirkungen durch den Schattenwurf auszugehen ist. Danach ist die Antragstellerin zweifelsfrei in den von § 5 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) geschützten Nachbarrechten betroffen. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Zwar ist dem Rechtsbehelf nicht deshalb aufschiebende Wirkung beizumessen, weil die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Genehmigung unzureichend wäre. Die Begründung genügt vielmehr den Anforderungen in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist dann, wenn eine Behörde – wie hier – nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet und damit einem dagegen gerichteten Widerspruch die aufschiebende Wirkung nimmt, das besondere Interesse an dieser Anordnung zu begründen. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist eine auf den konkreten Fall abstellende und nicht lediglich formelhafte Darlegung, weshalb das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung eines etwaigen Widerspruchs zurückzutreten hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 85; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, juris, Rn. 11), wobei eine Prüfung des Inhalts der Darlegungen nicht an dieser Stelle erfolgt. Diesen formalen Anforderungen in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Genehmigungsbescheid vom 27. Dezember 2016. Der Antragsgegner hat dort dargelegt, die Interessen potentieller Antragsteller hätten insbesondere deshalb zurückzustehen, weil Rechtsschutzverfahren gegen die Genehmigung keine Erfolgsaussichten hätten, insbesondere stünden natur-/artenschutzrechtliche Gründe der Genehmigung nicht entgegen. Der vorliegende Eilantrag hat jedoch aus materiellen Erwägungen Erfolg. Denn die nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Beigeladenen und des Antragsgegners und zu Gunsten der Antragstellerin aus. Diese Interessenerwägung hat sich an dem öffentlichen Interesse sowie dem privaten Interesse einerseits der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs und andererseits dem der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung zu orientieren. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren erlangen Bedeutung, wenn dessen Ergebnis eindeutig vorausgesehen werden kann. Ist ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so erscheint grundsätzlich die aufschiebende Wirkung geboten, weil weder ein öffentliches Interesse noch ein privates Interesse an der Vollziehung offenkundig rechtswidriger Verwaltungsakte besteht. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten in der Regel dann im öffentlichen Interesse und auch im privaten Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und der eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Erfolg bleiben wird. Nach Maßgabe dieser Grundsätze haben die Interessen der Antragstellerin hier das Gewicht, das erforderlich ist, um ihrem Widerspruch die begehrte aufschiebende Wirkung zurückzugeben. Denn ihr Widerspruch gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27. Dezember 2016 wird nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nach derzeitigem Stand Erfolg haben. Die Genehmigung verletzt die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten, so dass sie deren Aufhebung derzeit erstreiten könnte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin kann gegen die Genehmigung vom 27. Dezember 2016 einwenden, sie sei unter Verletzung von Verfahrensbestimmungen ergangen, die sie rügen kann. So steht ihr die Befugnis zu – unabhängig vom Vorliegen einer Verletzung in eigenen Rechten – zu rügen, dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht nicht durchgeführt wurde (§ 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG –) (1.). Ihre Rüge ist derzeit sachlich begründet, weil die UVP-Vorprüfung fehlerhaft durchgeführt wurde und eine erforderliche UVP deshalb zu Unrecht unterblieben ist (2.). Dieser Verfahrensverstoß führt – sofern keine wirksame Nachholung erfolgt – in einem Widerspruchs- oder nachfolgenden Klageverfahren zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung, ohne dass es auf das Vorliegen einer Verletzung der Antragstellerin in eigenen materiellen Rechten ankommt (3.). 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, juris Rn. 41, m.w.N.), der sich das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 13. Mai 2014 – 8 B 10342/14.OVG –, juris, Rn. 21) angeschlossen hat, kann auch ein Dritter nach § 4 Abs. 3 UmwRG – obwohl die UVP nur dem Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit dient – im Rahmen eines zulässig erhobenen Rechtsbehelfs die fehlende UVP rügen. Indem § 4 Abs. 3 UmwRG die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO – wie hier der Antragstellerin – für entsprechend anwendbar erklärt, begründet er nicht die Klagebefugnis, sondern verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG die Begründetheitsprüfung (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 30.10 –, NVwZ 2012, 573 und juris, Rn. 20). 2. Für das Vorhaben der Beigeladenen, das dem Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 und 3 UVPG unterliegt (a.), ist vor Erteilung der angefochtenen Genehmigung vom 27. Dezember 2016 eine den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG genügende UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt worden (b.). Dieser Verfahrensfehler ist bisher nicht geheilt worden (c.). a. Nach § 3b Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bestand in dem vorliegenden Fall (Errichtung von 3 Windkraftanlagen) Anlass für eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c Satz 1, 3 und 4 UVPG. Nach Nr. 1.6 der Liste UVP-pflichtiger Vorhaben (Anlage 1 UVPG) ist bei 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen eine standortbezogene Vorprüfung und von 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen eine allgemeine Vorprüfung erforderlich; ab 20 Windkraftanlagen muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Nach Nr. 17.2 der Anlage 1 UVPG ist bei einer Rodung von 1 Hektar bis weniger als 5 Hektar Wald eine standortbezogene Vorprüfung, bei einer Rodung von 5 bis weniger als 10 Hektar Wald eine allgemeine Vorprüfung und bei einer Rodung von mehr als 10 Hektar Wald eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Hier war eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG durchzuführen. Nach § 3c Satz 5 UVPG gelten die Regelungen des § 3b Abs. 2 und 3 UVPG auch, wenn mit einer neu hinzutretenden Anlage die Werte überschritten werden, nach denen eine standortbezogene oder allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach der Anlage 1 zum UVPG erforderlich wird. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Windenergieanlagen in einem Abstand so zueinander stehen, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. Von einem solchen Abstand ist auszugehen, wenn die Anlagen in einem Abstand von weniger als dem Zehnfachen des Rotordurchmessers (vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Januar 2007 – 1 B 05.3387 u.a. –, juris) aufgestellt werden sollen. Dann handelt es sich sowohl nach der Nr. 1.6 der Anlage zum UVPG als auch im Hinblick auf die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvorschriften (Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV) – unabhängig von der Identität der Genehmigungsinhaber bzw. Antragsteller – um eine Windfarm (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 – 4 C 9/03 – NVwZ 2004, 1235). Insbesondere bilden hier die Windenergieanlagen D und E mit 11 weiteren Windenergieanlagen im Bereich von Ober und Nieder Kostenz nach der Karte 1 (Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 15. März 2017) eine Windfarm. Der Einwirkungsbereich der Windenergieanlage C überschneidet sich mit fünf weiteren Anlagen im Bereich zwischen Metzenhausen, Kludenbach und Reckershausen sowie mit denen einiger der genannten Windenergieanlagen in Ober und Nieder Kostenz, wovon eine weniger als 1260 m (10-facher Rotordurchmesser) von der Windenergieanlage C entfernt liegt. Danach liegt hier zweifellos eine (durch Lückenschluss zusammengeführte) Windfarm mit 19 Windenergieanlagen vor. Von diesen 19 Windenergieanlagen sind lediglich vier Anlagen (in der Nähe von Kludenbach) auf der Grundlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt worden. Insoweit folgt die Kammer nicht der Rechtsprechung des Bay. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2016 – 22 ZB 15.2329 – juris), der auf Windkraftanlagen die zu § 3b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UVPG im Hinblick auf Schweinemastställe ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Juni 2015 – 4 C 4/14 – BVerwGE 152, 219; Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 C 7/14 u.a. – BVerwGE 153, 361) unmittelbar übertragen will. Dem stehen nach Auffassung der Kammer schon die Regelungen der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV und der Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG entgegen, die bei Windkraftanlagen gerade nicht die technische und betriebliche Zusammenfassung und Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen fordern, um sie zu einer Windfarm zusammenzufassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004, a.a.O.). Vielmehr ist bei Windkraftanlagen gerade die für sonstige technische Anlagen typische und betriebswirtschaftlich sinnvolle Zusammenfassung auf einem Betriebsgelände oder in unmittelbarer Nähe nicht sachgerecht, weil es dabei ggf. zu gegenseitigen Beeinträchtigungen der Anlagen durch Verringerung der Windausbeute, Kumulation der Immissionen und ggf. zu Turbulenzen einschließlich der Beeinträchtigung der Standsicherheit etc. kommen kann (vgl. Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 2015 – 1 A 10676/14.OVG und Urteil der Kammer vom 14. Oktober 2014 – 4 K 1188/13.KO). Im Übrigen haben Windenergieanlagen i.d.R. keinen hohen Instandhaltungs- sowie Ver- und Entsorgungsaufwand, so dass eine häufige oder gar tägliche Betreuung vor Ort nicht üblich ist und an die erschließenden Straßen nur für die Bauphase höhere Ansprüche zu stellen sind. Wasser- oder Abwasseranschlüsse sind nicht erforderlich. Für die Ableitung der Energie sind selbständige Regelungen in Nr. 19.1 der Anlage 1 zum UVPG enthalten; zudem können hier fremde Einrichtungen genutzt werden, die nicht notwendig zur Anlage gehören (vgl. die Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Erneuerbaren Energien-Gesetzes). Daher stellen Windenergieanlagen in erster Linie sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen dar, die ggf. in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen (§ 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG; „Windfarm“: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004, a.a.O.). Danach war eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG durchzuführen. Es bedarf keiner vertieften Prüfung, ob eine solche Pflicht nicht auch nach Nr. 17.2 der Anlage 1 zum UVPG in Verbindung mit § 3c Satz 5 und § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG bestand. Im Hinblick auf die genehmigte dauerhafte Rodung von 1,3 ha Wald (S. 9 der Genehmigung vom 27. Dezember 2016) bestand nach der vorgenannten Vorschrift eine (gleichrangige) Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung. Ob sich durch Zusammenrechnen der Rodungsflächen von weiteren 12 noch nicht UVP-geprüften Anlagen ebenfalls eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfungspflicht im Einzelfall (ab 5 ha bis 10 ha) ergab, ist nach dem zuvor Ausgeführten in dem vorliegenden Eilverfahren nicht aufklärungsbedürftig. Die Pflicht zur Durchführung der allgemeinen Vorprüfung folgt allerdings nicht unmittelbar aus § 3e Abs. 1 UVPG. Danach besteht die Pflicht zur Durchführung einer UVP auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als Solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn (Nr. 1) die in der Anlage 1 zum UVPG für Vorhaben der Spalte 1 angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder (Nr. 2) eine Vorprüfung des Einzelfalls i.S.v. § 3c Satz 1 und 3 UVPG ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen einzubeziehen, für die nach der jeweils geltenden Fassung des UVPG keine UVP durchgeführt worden ist. Die Vorschrift erfasst damit nur den Fall, dass für das Grundvorhaben, das geändert oder erweitert werden soll, als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 3e UVPG, Rn. 9). Handelt es sich – wie hier – immissionsschutzrechtlich um eine Windfarm, so ist diese auch nach Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG als eine Anlage zu behandeln (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004, a.a.O.). Danach sind die zur Genehmigung gestellten drei Windkraftanlagen wie eine Änderung oder Erweiterung eines nicht UVP-pflichtigen Vorhabens zu behandeln. Auf den Fall einer nachträglichen Kumulation von Vorhaben, die für sich allein nicht UVP-pflichtig oder vorprüfungspflichtig sind, die zusammen aber die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte überschreiben, findet nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (– 4 C 4/14 –, BVerwGE 152, 219, Leitsatz 1 und juris, Rn. 16) § 3b Abs. 2, 3 UVPG analog (ggf. i.V.m. § 3c Satz 5 UVPG) Anwendung. Die UVP-Pflichtigkeit des Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens richtet sich entweder nach § 3b Abs. 3 UVPG (Hineinwachsen in die UVP-Pflicht durch erstmaliges Erreichen oder Überschreiten des Größen- oder Leistungswertes eines „X-Vorhabens“ nach Spalte 1 der Anlage 1 des UVPG) oder nach § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG(Hineinwachsen in Prüfwerte eines „A-“ oder „S-Vorhabens“ nach Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG; vgl. dazu Sangenstedt, § 3e, Rn. 9). Vorliegend ist § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG anzuwenden. Diese Vorschriften regeln die UVP-Pflicht bei Änderung oder Erweiterung kleinerer nicht UVP-pflichtiger Vorhaben; gemeint sind Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben mit denen „X-Schwellenwerte“, die eine obligatorische UVP-Pflicht auslösen, nicht erreicht oder überschritten werden. Die Vorschrift macht die Notwendigkeit einer UVP auch in diesen Fällen vom Ergebnis einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 oder 2 UVPG abhängig. Gegenstand der Vorprüfung sind dabei die Umweltauswirkungen des geänderten oder erweiterten Vorhabens, wobei nach Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG ergänzend auch Vorbelastungen durch andere Vorhaben zu berücksichtigen sind (vgl. Sangenstedt, a.a.O., § 3c, Rn. 41). Bei einer Änderung des (lediglich vorprüfungspflichtigen) Ausgangsvorhabens in Form der Erweiterung der Windfarm um drei weitere Anlagen (vgl. zur Anwendung des maßgeblichen Fachrechts: Dienes, in: Hoppe/Bergmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3c, Rn. 9) ist Gegenstand der UVP-Vorprüfung die Anlage in ihrem geänderten Zustand. Sind nämlich in dem auch hier vorliegenden Falle einer Änderung eines bei seiner Zulassung nicht UVP-pflichtigen Vorhabens die Vorbelastungen des Grundvorhabens insgesamt noch nicht Gegenstand einer UVP gewesen, so dass bei der Vorprüfung des Änderungsvorhabens nicht auf Erkenntnisse aus einem früheren UVP-Verfahren zurückgegriffen werden kann, so ist es zur Erfüllung des Zwecks der Vorprüfung unerlässlich, dass die potentiellen Umwelteinwirkungen des Grundvorhabens, d.h. der früher ohne die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigten Anlagen in der Windfarm, einbezogen werden. Diese Vorbelastungen sind daher von der Behörde ebenso zu ermitteln wie mögliche zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen, die erst durch das Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben selbst ausgelöst werden. Ergibt die Vorprüfung, dass solche zusätzlichen oder anderen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, hängt deren Erheblichkeit wiederum davon ab, ob ihnen bei einer umweltzentrierten, am Ziel wirksamer Umweltvorsorge orientierten Bewertung nach den Maßstäben des einschlägigen Fachrechts Genehmigungsrelevanz zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn – wie hier – die Zulassung wegen spezifischer Umweltrisiken der Änderung oder Erweiterung versagt oder mit Schutzauflagen versehen werden könnte (vgl. Sangenstedt, a.a.O., § 3e, Rn. 30). Dass bei genehmigungsbedürftigen Änderungen eines Vorhabens die Anlage in geändertem Zustand (und nicht nur die Änderung isoliert) Gegenstand des Verfahrens zu sein hat, entspricht im Übrigen allgemeinen Grundsätzen im Fachrecht (vgl. etwa zum Baugenehmigungsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 – 4 B 106.99 –, NVwZ 2000, 1047 und juris, Rn. 2, m.w.N.; zum Verfahren nach § 16 BImSchG: Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, § 16 BImSchG, Rn. 158, m.w.N.). b) Die vom Beklagten im Genehmigungsverfahren unter dem 25. November 2016 durchgeführte allgemeine UVP-Vorprüfung des Einzelfalls genügt nicht den nach Maßgabe des § 3a Satz 4 UVPG vom Gericht zu prüfenden Anforderungen. Die rechtlichen Anforderungen an eine UVP-Vorprüfung ergeben sich im Wesentlichen aus § 3c Satz 1 UVPG. Danach ist – sofern (wie hier für das vorliegende Änderungsvorhaben) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist – eine UVP durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Gemäß § 3c Satz 3 UVPG ist bei den Vorprüfungen auch zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Nach § 3c Satz 4 UVPG ist bei der allgemeinen Vorprüfung auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Vorprüfung in ihrer Prüfungstiefe auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche UVP nicht vorwegnehmen darf. Andererseits darf sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen; bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 25 sowie Urteil vom 25. Juni 2014 – 9 A 1.13 –, BVerwGE 150, 92 und juris, Rn. 18, jeweils m.w.N.). Nach wohl herrschender Meinung ist dabei von einer strukturellen Zweistufigkeit des behördlichen Untersuchungsprogramms auszugehen. Die Behörde hat zunächst – auf der Sachverhaltsebene – die zu erwartenden Umweltauswirkungen zu ermitteln; dabei kommt dem nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG maßgeblichen Kriterienkatalog der Anlage 2 zum UVPG eine wesentliche Hilfsfunktion für eine systematische und strukturierte Zusammenstellung und Aufbereitung des Sachverhalts nach Art einer – allerdings nicht abschließenden – „Checkliste“ zu (vgl. Sangenstedt, a.a.O., § 3c UVPG, Rn. 9 ff.; HessVGH, Beschluss vom 24. August 2016 – 9 B 974/16 – juris). In einem zweiten Schritt hat die Behörde – auf normativer Ebene – eine Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen anhand rechtlicher Maßstäbe vorzunehmen (vgl. Sangenstedt, a.a.O.; zur „wertenden Betrachtung“ auch BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014, a.a.O., Rn. 29). Wie die Bezugnahme von § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG auf § 12 UVPG verdeutlicht, ergeben sich die an den ermittelten Vorprüfungssachverhalt anzulegenden Bewertungsmaßstäbe aus den geltenden Gesetzen „im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge“; damit sind die fachgesetzlichen Bestimmungen angesprochen, die für die Zulassung des Vorhabens von Bedeutung sind, soweit sie Umweltbelange betreffen und auf die Verwirklichung umweltbezogener Ziele gerichtet sind (vgl. Sangenstedt, a.a.O., Rn. 25 f.). Allerdings unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Fest-stellung, dass eine UVP unterbleiben soll, gemäß § 3a Satz 4 UVPG nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle: Die behördliche Einschätzung ist im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses verdeutlicht, dass der Behörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Es hat daher nur eine gerichtliche Plausibilitätskontrolle stattzufinden, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31.10 –, a.a.O., Rn. 29; zur Nichtberücksichtigung von Erkenntnissen nach dem Stichtag der UVP-Vorprüfung auch BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 22 CS 15.686 –, UPR 2015, 39 und juris, Rn. 39). Auch zur Sicherung der gerichtlichen Kontrolle der Ergebnisse der Vorprüfung ist diese nach § 3c Satz 6 UVPG sowohl hinsichtlich der Durchführung als auch hinsichtlich des Ergebnisses zu dokumentieren (zur Ratio der Norm vgl.: Dienes, in: Hoppe/Bergmann, a.a.O., § 3c Rn. 21; Sangenstedt, a.a.O., § 3c Rn. 30). Anhaltspunkte für diese Dokumentationspflicht gibt der Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalles im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten des Bund-Länder-Arbeitskreises „UVP“ (Endfassung 14. August 2003, auf der Internetseite www.bmub.bund.de verfügbar), dessen Nr. 2.5 wie folgt lautet: „Die zuständige Behörde dokumentiert das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls in einem allgemein zugänglichen Protokoll in begründeter und inhaltlich nachvollziehbarer Weise (u.a. für ggf. erfolgende gerichtliche Kontrolle bzw. Beschwerdeverfahren bei der Europäischen Kommission). Dabei sollte auf Folgendes eingegangen werden: - Daten und Informationsgrundlage (Unterlagen, die der Vorprüfung zu Grunde liegen) - Rechtsgrundlagen (Anlass für die Vorprüfung; Zuordnung des Vorhabens zur Anlage 1 des UVPG und Zuordnung zu den entsprechenden Paragraphen, die das Erfordernis der Vorprüfung des Einzelfalls begründen.) - Sachverhaltsdarstellung: (a) Überschlägige Beschreibung der relevanten Merkmale des Vorhabens (Träger des Vorhabens; Art des Vorhabens; Anlass der Vorprüfung; kumulierende Vorhaben; Größe des Vorhabens) (b) Überschlägige Beschreibung der relevanten Merkmale des Standortes (c) Beschreibung der nachteiligen Umweltauswirkungen (Überschlägige Beschreibung der nachteiligen Umweltauswirkungen auf Grundlage einer Beschreibung der Merkmale des Vorhabens und des Standortes - Einschätzung, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vorliegen können: (a) Überschlägige Einschätzung für jede Umweltauswirkung, ob sie erheblich sein kann (Einschätzung der Erheblichkeit der nachteiligen Umweltauswirkungen nach § 3c Abs. 1 UVPG) (b) Abschließende Gesamteinschätzung (Zusammenführung der Einzeleinschätzungen zu einer Gesamteinschätzung, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann oder nicht; Darlegung der Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 2 zum UVPG und des Kriteriums des § 3c Abs. 1 Satz 4 UVPG); Entscheidung, ob eine UVP erforderlich ist oder nicht.“ Die Durchführung der UVP-Vorprüfung vom 25. November 2016 und ihr Ergebnis sind indessen nicht i.S.v. § 3a Satz 4 UVPG nachvollziehbar dokumentiert worden. Der Vermerk lautet: „Im oben genannten Genehmigungsverfahren konnte auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verzichtet werden. Grundlage für die Feststellung, dass keine UVP erforderlich ist, ist das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, die der Antragsteller in Auftrag gegeben hat, sowie die weiteren Gutachten, die zur Beurteilung der Umweltauswirkungen geeignet sind. Im vorliegenden Fall überschneiden sich die Einwirkbereiche von 19 Windenergieanlagen (incl. der 3 beantragten). Vier dieser 19 Windenergieanlagen waren Teil einer UVP. In der näheren Umgebung, in einem Umkreis von unter 3 km besteht eine Vorbelastung durch 17 Windenergieanlagen, von denen 5 Teil einer UVP waren. Aufgrund der Größe des Vorhabens war somit eine UVP gem. Ziffer 1.6.1 der Anlage 1 nicht durchzuführen.“ Anschließend werden die Kriterien nach UVPG Anlage 2 abgearbeitet mit der Schlussfolgerung: „Die vorangehenden Aussagen führen zu dem Ergebnis, dass der Standort hinsichtlich der Nutzungs-, der Qualitäts- und der Schutzkriterien mit geringen bis mäßigen Qualitätsmerkmalen ausgestattet ist. Dementsprechend sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Planungsvorhaben nach derzeitigem Kenntnisstand auf diese Schutzgüter nicht zu erwarten. Dementsprechend ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung in vorliegenden Fall nicht notwendig.“ Die vorgenannte UVP-Vorprüfung ist in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. aa. Schon die Dokumentation der der Vorprüfung zugrunde gelegten Erkenntnisse ist unzureichend. So ist beispielsweise nicht erkennbar, ob etwa das Schreiben der SGD Nord vom 19. Oktober 2016 bei der Bewertung der Schallemissionen oder des Schattenwurfs berücksichtigt wurde. bb. Das Ergebnis beruht zudem jedenfalls im Hinblick auf das Schutzgut „Mensch“ bzw. „menschliche Gesundheit“ (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG) auf einer unzureichenden Ermittlung der Betroffenheit dieses Schutzguts. Die sehr knapp gefasste UVP-Vorprüfung vom 25. November 2016 geht nicht ausdrücklich auf die Frage der Auswirkungen des geänderten Vorhabens insbesondere durch Lärmimmissionen auf das Schutzgut „menschliche Gesundheit“ ein. Soweit sie sich konkludent auf die im maßgeblichen Zeitpunkt der Vorprüfung vorliegende (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2015, a.a.O., Rn. 33), vom Vorhabenträger mit dem Änderungsantrag eingereichte schalltechnische Untersuchung der Fa. E. vom 6. September 2016 stützt, war dies keine ausreichende Grundlage für eine hinreichende Prüfung des betroffenen Schutzguts. Denn diese Untersuchung betrachtet nur die Verschärfung der Situation durch die drei Windkraftanlagen der Beigeladenen im Hinblick auf die erwartende Zusatzbelastung (vgl. unter Nr. 1 Aufgabenstellung). Wie oben bereits ausgeführt, kommt es bei der UVP-Vorprüfung eines Vorhabens zur Ergänzung einer Windfarm auf die zutreffende Erfassung der Gesamtbelastung, d.h. hier der zu erwartenden Umweltauswirkungen der im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung bereits bestehenden und noch keiner UVP unterzogenen 12 Windkraftanlagen, an. Bei der Lärmprognose ist zudem die Vorbelastung durch weitere genehmigte (Windenergie- und sonstige) Anlagen im näheren Umfeld zu berücksichtigen. Da die Windfarm als eine immissionsschutzrechtliche Anlage anzusehen ist, ist auch die Immissionsberechnung so durchzuführen, dass sie auf die Erweiterung einer vorhandenen Windfarm, nicht auf den Hinzutritt einer neuen, davon getrennt zu sehenden Anlage ausgerichtet ist. Daten für die Belastung durch die Gesamtheit der 19 Anlagen der Windfarm sind von den Gutachtern nicht gesondert genannt worden, so dass der von dem Gutachten in den Vordergrund gestellten Beurteilung der Nr. 3.2.1 der TA Lärm eine taugliche Prognosegrundlage fehlt. Die Gutachter sind schon insoweit von einem fehlerhaften Anlagenbegriff ausgegangen, so dass die vorgelegte Prognose mangels Angabe der relevanten Daten insoweit nicht verwertbar ist. Zudem ist die Kammer für das vorliegende Eilverfahren der Auffassung, dass die Nr. 3.2.1. der TA-Lärm fehlerhaft angewendet wurde. Dieser Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass eine Überschreitung von 1,4 statt um 1 dB(A) unschädlich sei. Ebenso ist der Vorschrift nicht zu entnehmen, dass bei ihrer Anwendung die hier festgestellte Überschreitung irrelevant sei, vielmehr heißt es lediglich, die Genehmigung solle im Hinblick auf die Vorbelastung „nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt“. Eine solche Sicherstellung ist weder dem Gutachten der Fa. E. vom 6. September 2016 noch den Antragsunterlagen oder gar einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den beteiligten Anlagenbetreibern zu entnehmen. Die von den Gutachtern behaupteten Rundungsregelungen für die Werte finden sich in der TA Lärm (anders als etwa in der TA Luft) nicht, so dass die Abrundung der Überschreitung von (schädlichen) 1,4 dB(A) auf (von der Behörde nach Nr. 3.2.1 TA Lärm noch tolerierbaren) 1 dB(A) nicht zulässig ist (vgl. VG München, Urteil vom 17. April 2012 – M 1 K 11.6078 – juris Rn. 29, und Urteil vom 20. April 2015 - M 8 K 13.2272 – juris Rn. 73). Es bedarf danach keiner näheren Analyse, inwieweit bei einem noch nicht bebauten, jedoch wirksam geplanten Baugebiet („Aufm Acker“) eine schallabschirmende Wirkung angenommen werden kann. Im Übrigen genügen die in diesem Gutachten der Fa. E. vom 6. September 2016 vorgeschlagenen Werte, die als Modifikation des Genehmigungsantrags anzusehen sind, selbst nach Auffassung des Antragsgegners nicht den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zum Schutz vor Lärm. Dort ist auf Seite 32 das Ergebnis in folgender Tabelle festgehalten: Die SGD Nord hat in ihrem Schreiben vom 19. Oktober 2016 (Eingang beim Antragsgegner am 24. Oktober 2016) folgendes gefordert: Danach muss der Nachtwert der Emissionen um 1,7 dB(A) verringert werden, was in der Genehmigung vom 27. Dezember 2016 auch so umgesetzt wurde. Damit konnte der Antragsgegner im Rahmen der UVP-Vorprüfung nicht davon ausgehen, dass hier durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen insoweit Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden (§ 3c Satz 3 UVPG), da die immissionsschutzrechtliche Fachbehörde eine weitere Verringerung rechtlich für erforderlich gehalten hat. Maßstab für die – im Rahmen einer UVP-Vorprüfung überschlägig zu klärende – Frage, ob von einem Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen können (§ 3c Satz 1 UVPG), ist das jeweils einschlägige Fachrecht. Bei einem Vorhaben zur Änderung einer nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage, von der schädliche Umweltauswirkungen unter anderem durch Lärmimmissionen ausgehen können, ist dies insbesondere § 16 Abs. 1 i.V.m. §§ 4 ff. BImSchG. In Konkretisierung des Schutzgrundsatzes des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen unter anderem auch für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können, sind bei der Prüfung von Anträgen auf Änderung einer solchen Anlage für die Ermittlung und Bewertung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geräusche die Vorschriften der Technischen Anleitung (TA) Lärm zu beachten (vgl. Nr. 1 Abs.3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) TA Lärm). Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der Schutzpflicht der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche im Regelfall – vorbehaltlich besonderer Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 – sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Diese setzt sich – sofern wie vorliegend im Einwirkungsbereich der Anlage neben den Geräuschen durch die zu beurteilende Anlage auch andere Anlagengeräusche auftreten – aus der Vorbelastung durch diese Anlagen und die (prognostisch zu ermittelnde) Zusatzbelastung der zu beurteilenden Anlage zusammen (vgl. Nr. 2.4 TA Lärm; zum Ganzen auch: Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Bd. IV, TA Lärm 3.1, Rn. 10). Danach beruht die UVP-Vorprüfung vom 25. November 2016 auf einer unzutreffenden Ermittlung der von der Anlage ausgehenden Belastung, da diese lediglich mit den drei zur Genehmigung anstehenden Windenergieanlagen und nicht mit der gesamten Windfarm angenommen wird. Im Übrigen fehlt für die Bewertung der Gesamtbelastung auch eine Einbeziehung des nördlich von Kirchberg gelegenen Industriegebiets, welches als Immissionsort, nicht aber als Ausgangspunkt von Immissionen berücksichtigt wurde. Es bedarf hier keiner weiteren Klärung, ob das Gutachten der Fa. E. vom 6. September 2016 etwa erst durch die rechnerische Berücksichtigung einer Bodendämpfung für die bestehenden/genehmigten und die zur Genehmigung anstehenden (232 m hohen) Windkraftanlagen zu der angenommenen knappen Einhaltung der Nachtwerte gelangt ist (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 8 B 1018/15 – juris). Ebenso kann dahingestellt bleiben, dass hier die Anlagen mit einem Immissionsbeitrag von weniger als 15 dB(A) unterhalb des maßgeblichen Immissionsrichtwertes nicht berücksichtigt wurden. Ob ein solcher genereller „Abschneidewert“ sachgerecht ist und auch dann den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn er im Einzelfall dazu führt, dass eine Vielzahl von Anlagen bei der Ermittlung des Beurteilungspegels unberücksichtigt bleibt, obwohl diese zusammen die Gesamtbelastung um mehr als 1 dB(A) erhöhen würden oder hier für die Immissionspunkte 18 und 21 dazu führen würden, dass nicht von einem Beurteilungspegel für die Nacht von (nach Auffassung der Gutachter zulässigen) 41,4 dB(A), sondern von in jedem Fall unzulässigen 41,5 dB(A) auszugehen wäre, braucht im vorliegenden Eilverfahren nicht entscheiden zu werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 8 B 1018/15 – juris). Weiterhin bedarf es keiner Entscheidung über die zutreffende Erfassung der von der Lärmimmissionsgesamtbelastung zumindest potentiell betroffenen Immissionsorte (Nr. 2.3 Abs. 1 der TA Lärm i.V.m. Anhang 1.3; vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV. TA Lärm 3.1, Nr. 2, Rn. 19). bb) Hinsichtlich des Schutzgutes Mensch wäre ebenso die Wirkung des Schattenwurfes – insbesondere auch im Hinblick auf die Antragstellerin – weiter aufzuklären gewesen. Die beiden Nachbarhäuser D. 2 und D. 3 sind nach dem Gutachten A. B. vom 22. August 2016, S. 14, zweifelsfrei vom Schattenwurf so massiv betroffen, dass bezüglich dieser Immissionsorte Auflagen in die Genehmigung aufgenommen wurden. Die Zahl der astronomisch möglichen Schattentage wurde für das Haus D. 2 mit (Vorbelastung 82 + Zusatzbelastung 106) = 188 und für das Haus D. 4 mit (Vorbelastung 101 + Zusatzbelastung 107) = 206 angenommen bei einer astronomisch möglichen Gesamtbelastung von mehr als 53 bzw. mehr als 62 Stunden und die tägliche Höchstzeit mit jeweils 29 Minuten. Danach dürfte auch das Haus der Antragstellerin in einem relevanten Bereich der Belastung liegen, so dass es nicht ohne besonderen Grund bei der Erhebung der immissionsbelasteten Orte unberücksichtigt bleiben durfte. Gleiches dürfte für das durch Bebauungsplan festgesetzte allgemeine Wohngebiet „Aufm Acker“ in Metzenhausen gelten, welches – anders als im Schallgutachten der Fa. E. vom 6. September 2016 – überhaupt nicht berücksichtig wurde. Im Übrigen liegen mehrere Immissionsorte schon nach der Vorbelastung über dem zulässigen Wert (Gutachten A. B. vom 22. August 2016, S. 14f.), so dass die Annahme der Vorprüfung, „Um das zulässige Maß nicht zu überschreiten, sind Betriebseinschränkungen vorgesehen“, die Sachlage nicht trifft. Darüber hinaus sind Gesamtbelastungen bei einer Reihe von Immissionsorten zu befürchten, die über dem zulässigen Maß liegen. Eine Vielzahl von Immissionsorten werden nach dem Genehmigungsbescheid vom 27. Dezember 2016, S. 16, vor einer nicht mehr zulässigen Beschattung geschützt, die Immissionsorte SR01, SR15 und SR16 dürfen überhaupt nicht beschattet werden. Danach ist eine Erheblichkeit der Auswirkungen durch den Schattenwurf ohne Zweifel anzunehmen. Eine bedrängende Wirkung für zum Teil nur etwas mehr als 600 m von den 232 m hohen Anlagen entfernt gelegene Wohnhäuser wurde in der Vorprüfung nicht in Erwägung gezogen oder gar geprüft. Hier hätte eine Einzelfallprüfung für eine optisch unzumutbare Beeinträchtigung nahegelegen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. März 2011 – 8 A 11215/10.OVG – NVwZ-RR 2011, 438; Beschluss der Kammer vom 23. Oktober 2013, – 4 L 914/13.KO –), da Wohnhäuser in einer geringeren Entfernung als der dreifachen Anlagenhöhe (696 m) betroffen sind. Es bedarf ggf. einer näheren Prüfung, ob nicht auch in weiterer Entfernung liegende Häuser in die Betrachtung einbezogen werden müssen im Hinblick auf eine mögliche kumulierende Wirkung etwa der Windenergieanlagen C und D oder anderer optisch nahe zusammenstehender Anlagen. cc) Weiterhin wurde auch das Schutzgut Natur nicht ausreichend berücksichtigt. Dies würde selbst dann gelten, wenn man mit den Beigeladenen unterstellte, dass hier nur eine standortbezogene Vorprüfung vorzunehmen gewesen wäre. Diese Prüfung hätte zumindest zum Gegenstand haben müssen, ob ein besonders empfindliches Gebiet gemäß Anlage 2 Ziffer 2.3 des UVPG betroffen ist. Wie sich aus dem UVP-Vorprüfungsvermerk vom 25. November 2016 (Bl. 73) ergibt, ist einem Teil des Vorhabengebietes (Eichen-Buchen-Wald W Metzenhausen, BT-6010-0125-2009) gemäß der Beplanung vernetzter Biotopsysteme eine besondere regionale Bedeutung für den Biotopverbund zuzuordnen. Dies ist auch in dem landespflegerischen Begleitplan E. 2016 so aufgeführt, dort ist die Biotopnummer angegeben. Bei einer näheren Betrachtung der geplanten Aufstellorte der Windkraftanlagen und der hierfür notwendigen Bau- und Aufstell- sowie Betriebsflächen ist erkennbar, dass die Aufstellung der Windkraftanlage Metzenhausen D zumindest unmittelbar an dieses Gebiet heranragt, wenn nicht sogar zu einer zeitweisen Rodung eines Teils dieses Gebietes (für die Kranaufstellflächen) führen soll. Jedenfalls wird der Rotor einen Teil dieses Gebietes überstreichen, ohne dass an irgendeiner Stelle der Antragsunterlagen die Notwendigkeit eines derart nahen Heranrückens an das Gebiet bzw. einer Beeinträchtigung dieses Gebietes kenntlich gemacht wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob hier ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vorliegt, da dieser Eingriff insoweit ohne Weiteres vermeidbar ist. Eine Verlegung sowohl der temporären Montageflächen aus diesem Bereich wie auch eine Verschiebung des Windrades in einer Form, dass eine Beeinträchtigung dieses Biotops nicht mehr erfolgt, scheint nach den vorliegenden Karten möglich zu sein. Es kann ebenso dahingestellt bleiben, ob in der hier beschriebenen Positionierung ein Verstoß gegen den Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Kirchberg in der Fassung der 4. Änderung vorliegt und die betroffene Windkraftanlage schon im Hinblick auf § 35 Abs. 3 BauGB am unveränderten Standort nicht genehmigungsfähig ist. Die Windenergieanlage D liegt mit Mast und Nabe zwar noch innerhalb der Sonderbaufläche 13 „Westlich von Metzenhausen“, dort jedoch schon so knapp am westlichen Rand, dass sowohl der Rotorradius als auch die dauerhaft befestigten Kranaufstellflächen sich teilweise außerhalb der Sonderbaufläche befinden. In der Begründung zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes heißt es bezüglich des hier betroffenen Biotops (S. 123): Arten- und Biotoppotential Die Plangebietsfläche wird forstwirtschaftlich genutzt. Im Norden der Flächen werden in der Biotopverbundplanung Laubwälder mittlerer Standorte, Biotope aus der Biotopkartierung des Landes (Eichen-Buchenmischwald, BT-6010-0125-2009) und ökologisch bedeutsame Waldbereiche – Kompensationssuchräume ausgewiesen. Im Zuge der konkreten Standortfindung für einzelne Windkraftanlagen sollten die ökologisch hochwertigen Waldbereiche nicht zur Errichtung genutzt werden. Auf diesem Weg kann ein Eingriff in die höherwertigen Biotope vermieden werden. Die Errichtung innerhalb der Wirtschaftsforste stellt einen geringeren Eingriff in den Biotoptyp Wald dar. Die Betrachtung des Schutzgutes „Natur“ leidet zudem daran, dass bei der allgemeinen Vorprüfung lediglich die drei zur Genehmigung anstehenden Anlagen betrachtet wurden. Wie oben bereits dargelegt, erfordert die allgemeine Vorprüfung hier jedoch, dass sämtliche – noch nicht einer UVP unterzogene - Anlagen der Windfarm und ihre Einwirkungen auf die Natur in die Betrachtung einbezogen werden. Weder den von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen noch dem Vermerk der unteren Naturschutzbehörde vom 25. November 2016 oder dem UVP-Vorprüfungsvermerk vom 25. November 2016 ist zu entnehmen, dass auch die anderen 12 noch nicht UVP-geprüften Anlagen in die Vorprüfung integriert wurden. Hierbei genügt es im Übrigen nicht, nur die in den dortigen Genehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen beizuziehen. Vielmehr ist nach § 3c Satz 4 UVPG zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Mit hier 15 noch nicht UVP-geprüften Anlagen liegt die Windfarm erheblich über dem Eingangswert für die allgemeine Vorprüfung (6 Anlagen) und näher an der zwingenden UVP-Pflicht (20 Anlagen). Nach der Systematik geht der Gesetzgeber richtlinienkonform davon aus, dass bei 20 Anlagen es keines Hinzutretens von erheblichen Umwelteinwirkungen bedarf, um die UVP-Pflicht zu eröffnen. Je näher die Windfarm an diese Zahl heranrückt, desto geringer dürfte das einzelne Gewicht der speziellen (ggf. standortbezogenen) Einwirkungen sein, um die Schwelle der UVP-Pflicht zu überschreiten. Es kann danach dahingestellt bleiben, ob etwa die Betroffenheit von Fledermäusen, Kranichen, Rotmilanen und Wildkatzen ausreichend ermittelt wurde. Jedenfalls wurden auch insoweit lediglich die hier beantragten drei Windenergieanlagen separat betrachtet. Hinsichtlich der Bestimmtheit von Auflagen für den Kranichschutz wird auf das Urteil der Kammer vom 7. September 2016 – 4 K 963/15.KO hingewiesen. Der Hinweis auf S. 7 des Genehmigungsbescheides unter der Nebenbestimmung 2.2.2.2 ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, da eine Seite 147 einer der vorgelegten Unterlagen keinen Hinweis zum Kranichschutz erkennen lässt, und die vorgelegte UVS (soweit hier verstanden: Umweltverträglichkeitsstudie: = Allgemeine Vorprüfung der Fa. E. vom Oktober 2016), die ASP (Artenschutzrechtliche Prüfung) und der LBP (Landespflegerische Begleitplan) jeweils eine solche Seite nicht aufweisen. c) Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung eine erforderliche, aber unterbliebene oder nicht entsprechend den rechtlichen Anforderungen durchgeführte UVP-Vorprüfung in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden, mit der Folge, dass eine fehlerfreie Nachholung der Vorprüfung, die zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben keiner UVP bedarf, die Fehlerkorrektur abschließt, ohne dass das Genehmigungsverfahren neu durchgeführt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 – 4 C 11.07 –, BVerwGE 131, 352 und juris, Rn. 24 ff., m.w.N.). Eine erfolgreiche Fehlerkorrektur durch Nachholung der Vorprüfung setzt danach aber voraus, dass die Defizite der nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechend durchgeführten Vorprüfung hinsichtlich der Ermittlung der zu erwartenden Umweltauswirkungen und ihrer rechtlichen Bewertung in der nachgeholten Vorprüfung ausgeräumt werden. Dies ist hier auch in der Genehmigung vom 27. Dezember 2016 nicht ausreichend erfolgt. Auch dort fehlt es an der Dokumentation der wesentlichen zugrunde gelegten Unterlagen und Erkenntnisse über die Aufzählung auf S. 4 zu den von der im Genehmigungsverfahren seitens der dortigen Antragstellerin vorgelegten Unterlagen hinaus. So ist das vorgenannte Schreiben der SGD Nord vom 19. Oktober 2016 nicht genannt, ebenso wenig der Vermerk der unteren Naturschutzbehörde vom 25. November 2016, der im Bereich des Fledermausschutzes über die Vorschläge der Gutachter hinaus eine Regelabschaltung im 1. Monitoringjahr im Zeitraum „01.09.-31.10. 3h vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang“ vorsieht. Eine Begründung hierzu fehlt im Genehmigungsbescheid vom 27. Dezember 2016, damit auch eine Bewertung der Erheblichkeit der Auswirkungen. Weiterhin wurden die zuvor unter b) beschriebenen Mängel des Gutachtens der Fa. E. vom 6. September 2016 und des Gutachtens A. B. vom 22. August 2016 nicht behoben. Ebenso wenig wurde das Schutzgut Natur im Hinblick auf das betroffene Biotop näher in den Blick genommen oder der dortige Mangel etwa durch eine angeordnete Verschiebung der Windenergieanlage D nach Osten oder Süden, weg von den Grenzen des Biotops, behoben. Im Übrigen durfte eine Bewertung der Umweltauswirkungen, wie sie in § 12 UVPG vorgesehen ist, von dem Antragsgegner im Rahmen der hier durchgeführten allgemeinen Vorprüfung nicht vorgenommen werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. April 2014 – 1 B 10249/14.OVG – BauR 2014, 1463). Die von der Behörde – z.T. über die vorgelegten Gutachten hinausgehend – vorgesehenen Nebenbestimmungen zur Kompensation der Schall- und Schattenbelastungen durften danach nicht mit den Auswirkungen in dem Vermerk vom 25. November 2015 (vgl. S. 75 der Verfahrensakte) abgewogen werden. Waren die vom Genehmigungsantragsteller vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen nach eigener Einschätzung der Genehmigungsbehörde nicht vollständig geeignet, die Umweltauswirkungen offensichtlich auszuschließen, so bleiben diese Auswirkungen beachtlich und sind zu berücksichtigen (§ 3c Satz 3 UVPG). Die Auswirkungen auf das Biotop wurden nicht gesehen und bewertet. Ist – wie hier – eine Bewertung nach § 12 UVPG erforderlich, um die Genehmigungsfähigkeit der Anlagen insbesondere im Hinblick auf Schall- und Schattenimmissionen und die Auswirkungen auf das Biotop zu beurteilen, so ist nach der vorgenannten Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, (Beschluss vom 2. April 2014, a.a.O.) eine UVP durchzuführen. 3) Die nach alledem schon auf einer unzureichenden Ermittlung der Betroffenheit des Schutzguts „Mensch“ sowohl durch Lärmimmissionen als auch (selbständig tragend) durch Schattenimmissionen beruhende und deshalb im Ergebnis nicht nachvollziehbar begründete UVP-Vorprüfung führt zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 27. Dezember 2016. Gleiches gilt für die unzureichende Ermittlung der Betroffenheit des Schutzgutes „Natur“. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens – wie hier – nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG u.a. dann verlangt werden, wenn eine nach dem UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht dabei eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die – wie hier – nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UmwRG gleich. Diese Regelung gilt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO. Diese Vorschriften begründen mithin für die – auch für ein nachfolgendes Klageverfahren klagebefugte – Antragstellerin nach dem Stand des vorliegenden Eilverfahrens derzeit einen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheides und verdrängen damit als Sondervorschriften die allgemeine Voraussetzung einer subjektiven Rechtsverletzung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Aus § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG ergibt sich zudem, dass die Aufhebung der Zulassungsentscheidung auch unabhängig davon beansprucht werden kann, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat; § 46 VwVfG findet mithin ebenfalls keine Anwendung (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 21, m.w.N.). Auf die Frage, ob die angefochtene Genehmigung materielle Rechte der Antragstellerin verletzt, kommt es nach alledem nicht mehr an. 4. Danach kann dahingestellt bleiben, ob auch für das Anwesen der Antragstellerin drittschützende immissionsschutzrechtliche Regelungen bereits durch die erteilte Genehmigung vom 27. Dezember 2016 verletzt sind, da insoweit insbesondere die Schattenimmissionen nicht ausreichend ermittelt wurden und nicht sichergestellt ist, dass die zum Schutz der Nachbarhäuser D. 2 und 3 angeordneten Einschränkungen der Beschattung auch ihr Haus ausreichend zu schützen in der Lage sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG wird eine Genehmigung für genehmigungsbedürftige Anlagen nur erteilt, wenn diese so errichtet und betrieben werden, dass erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden. Im Hinblick auf die Entfernung ist hier nicht auszuschließen, dass der Antragstellerin erhebliche Nachteilen und Belästigungen ausgesetzt sein wird. Auf die allgemeinen Vorschläge zu Abständen zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Diese richten sich entweder an die Träger der Bauleitplanung oder es handelt sich um Festlegung von Abständen, die dem bei Planungen zu beachtenden immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG) dienen. Sie lassen keine Rückschlüsse auf die Verletzung von Individualrechten zu. Die von der Antragstellerin mitgeteilten Rodungen, die laut ihrer Darstellung nach dem 1. März 2017 erfolgt seien, sind in dem vorliegenden Verfahren nicht aufzuklären, da eine Rodung nach Nr. 2.2.1.6 und 2.2.1.7 der Nebenbestimmungen zur Genehmigung und nach dem zu beachtenden Naturschutzrecht zwischen dem 1. März und dem 30. September nicht ohne zusätzliche Genehmigung zulässig sein dürfte. Die Verantwortung zur Überwachung dürfte bei der unteren Naturschutzbehörde liegen. Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO stattzugeben. Im Hinblick auf die Splittung der zunächst einheitlich erteilten Genehmigung ist es auch angemessen, die Beigeladenen zusammen nur mit der Hälfte der Kosten zu belegen und sie zwischen diesen nach Kopfteilen aufzuteilen (§ 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Dabei orientiert sich die Kammer an den Ziffern 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).