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Beschluss

8 B 1018/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Genehmigung zum Betrieb einer Windenergieanlage ist nur dann wiederherzustellen, wenn bei summarischer Prüfung Anhaltspunkte bestehen, dass subjektive Rechte durch schädliche Umwelteinwirkungen verletzt werden. • Schallprognosen, die nach TA Lärm und dem in der TA Lärm angesprochenen alternativen Verfahren (DIN ISO 9613-2) erstellt wurden, sind im Eilverfahren grundsätzlich auf der sicheren Seite, sofern nicht durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse deren Bindungswirkung entfallen ist. • Bei großen Windparks kann ein erweiterter Einwirkungsbereich zu berücksichtigen sein; dennoch können ergänzende conservative Berechnungen (z. B. Ansetzen von Agr=0 für einzelne Richtungen) die Prognose auf die sichere Seite bringen. • Bei ausreichendem Abstand (hier ca. 8,2-fache der Gesamthöhe) fehlt in der Regel eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage; planungsrechtliche Einwendungen aus dem Flächennutzungsplan begründen nicht ohne weiteres nachbarschützende Rechte. • Bei Abwägung nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO kann das wirtschaftliche Interesse des Anlagenbetreibers an Inbetriebnahme überwiegen, wenn ein Unterliegen des Klägers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Windenergiegenehmigung: Schallprognoseentscheidung und Abwägung • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Genehmigung zum Betrieb einer Windenergieanlage ist nur dann wiederherzustellen, wenn bei summarischer Prüfung Anhaltspunkte bestehen, dass subjektive Rechte durch schädliche Umwelteinwirkungen verletzt werden. • Schallprognosen, die nach TA Lärm und dem in der TA Lärm angesprochenen alternativen Verfahren (DIN ISO 9613-2) erstellt wurden, sind im Eilverfahren grundsätzlich auf der sicheren Seite, sofern nicht durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse deren Bindungswirkung entfallen ist. • Bei großen Windparks kann ein erweiterter Einwirkungsbereich zu berücksichtigen sein; dennoch können ergänzende conservative Berechnungen (z. B. Ansetzen von Agr=0 für einzelne Richtungen) die Prognose auf die sichere Seite bringen. • Bei ausreichendem Abstand (hier ca. 8,2-fache der Gesamthöhe) fehlt in der Regel eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage; planungsrechtliche Einwendungen aus dem Flächennutzungsplan begründen nicht ohne weiteres nachbarschützende Rechte. • Bei Abwägung nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO kann das wirtschaftliche Interesse des Anlagenbetreibers an Inbetriebnahme überwiegen, wenn ein Unterliegen des Klägers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngrundstücks, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Die Beteiligte beantragte die Genehmigung einer Windenergieanlage Enercon E-92 (Nabenhöhe 138,38 m, Gesamthöhe 184,38 m) auf einem Grundstück etwa 1.500–1.517 m vom Wohnhaus des Klägers entfernt. Die Genehmigungsbehörde erteilte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit Nebenbestimmungen; hiergegen klagte der Grundstückseigentümer. Das Verwaltungsgericht stellte teilweise die aufschiebende Wirkung der Klage für den Betrieb der Anlage wieder her, weil es die schalltechnischen Prognosen als nicht vollständig auf der sicheren Seite ansah. Die Behörde und die Anlagenbetreiberin legten Beschwerde ein; der Kläger begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch für die Errichtung. Streitgegenstand ist insbesondere die Lärmbelastung (TA Lärm), die Anwendung des alternativen Verfahrens nach DIN ISO 9613-2 und mögliche artenschutz- und planungsrechtliche Einwände. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; eine unklare Beklagtenbezeichnung war auslegungsfähig und änderte nichts an der Klageführung. • Schallprognose (§ 5 Abs.1 Satz1 Nr.1 BImSchG; TA Lärm, DIN ISO 9613-2): Die vorgelegte schalltechnische Prognose der X GmbH & Co. KG, ergänzt durch Stellungnahmen der J. GmbH und der IEL GmbH, liegt im summarischen Verfahren auf der sicheren Seite. Die vom LANUV veranlasste V1.-Studie weist auf Forschungsbedarf zur Bodendämpfung (Agr) hin, stellt aber keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt dar, der die Bindungswirkung der TA Lärm entfallen ließe. • Erweiterter Einwirkungsbereich: Bei großer Anzahl einwirkender Anlagen ist ein erweiterter Einwirkungsbereich zu berücksichtigen; hier bestätigen ergänzende conservative Rechnungen (u.a. Agr=0 für südwestliche Anlagen) eine Gesamtbelastung am Wohnhaus von ca. 38,7 dB(A), damit Unterschreiten der nächtlichen Richtwerte (41 dB(A)). • Messprotokolle: Vorgelegte Messdaten genügen nicht den formalen Anforderungen der TA Lärm (Anhang A.3) und widerlegen die Prognose nicht. • Optische Beeinträchtigung / Rücksichtnahme: Unter Anwendung der anerkannten Abstandsgesichtspunkte (Dreifache bis Zweifache der Gesamthöhe als Richtschnur) und Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse führt der Abstand von ca. 1.517 m (≈ 8,2-fache der Gesamthöhe) dazu, dass keine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung vorliegt. • Umweltverträglichkeitsprüfung / Artenschutz (§§ 3a, 3c, 3e UVPG; UmwRG): Die erforderliche allgemeine Vorprüfung wurde durchgeführt; vorhandene artenschutzrechtliche Fachbeiträge und Prüfungen genügen im summarischen Verfahren, die Rügen zu Brutvögeln, Fledermäusen und Rotmilan wurden nicht substantiiert dargetan. • Infraschall: Bei Abstand über 500 m (hier 1.517 m) sind schädliche Umwelteinwirkungen durch Infraschall nicht zu erwarten. • Interessenabwägung (§§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO): Da die zentralen Rügen des Klägers im summarischen Verfahren nicht durchgreifen, überwiegt das wirtschaftliche Interesse der Betreiberin an unverzüglicher Inbetriebnahme (Degression der EEG-Vergütung). Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Beschwerden der Behörde und der Beigeladenen sind teilweise erfolgreich und führen zur Änderung des vorinstanzlichen Beschlusses: der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird insgesamt abgelehnt. Das Gericht sieht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass durch den Betrieb der genehmigten Windenergieanlage schädliche Lärmimmissionen das Wohnrecht des Antragstellers verletzen würden; die nach TA Lärm und ergänzenden Rechnungen ermittelte Gesamtbelastung liegt im relevanten Punkt unter den maßgeblichen Richtwerten. Ebenso bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für unzulässige optische Beeinträchtigungen, für erhebliche Infraschallwirkungen oder für unzureichende artenschutzrechtliche Prüfung in dem Umfang, der eine sofortige Vollziehung der Genehmigung zu verhindern hätte. Folglich überwiegt nach summarischer Abwägung das Interesse der Betreiberin an der sofortigen Inbetriebnahme; die Kosten beider Instanzen trägt der Antragsteller und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt.