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Urteil

15 K 5163/98

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar; die Kontrolle beschränkt sich auf Rechtsfehler, sachfremde Erwägungen, Verfahrensverstöße oder die Verkennung der anzulegenden Begriffe. • Richtwerte und Vergleichsgruppen nach § 41a BLV dürfen als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden; hierbei ist die Funktionsebene als zulässiger Bezugsrahmen anzuerkennen, sofern die Funktionengruppe sachgerecht gefasst und einheitlich angewendet wird. • Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung kann aus wertenden Einzelbewertungen resultieren; das Gericht verlangt nur bei begründeten Einwänden eine weitergehende Konkretisierung durch die Verwaltung. • Eine Herausnahme oder Einsicht in die Leistungen anderer Beamter zur eigenen Plausibilisierung kann im Beurteilungsverfahren grundsätzlich nicht erzwungen werden.
Entscheidungsgründe
Beschränkte Nachprüfung dienstlicher Beurteilung und Zulässigkeit von Richtwerten • Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar; die Kontrolle beschränkt sich auf Rechtsfehler, sachfremde Erwägungen, Verfahrensverstöße oder die Verkennung der anzulegenden Begriffe. • Richtwerte und Vergleichsgruppen nach § 41a BLV dürfen als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden; hierbei ist die Funktionsebene als zulässiger Bezugsrahmen anzuerkennen, sofern die Funktionengruppe sachgerecht gefasst und einheitlich angewendet wird. • Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung kann aus wertenden Einzelbewertungen resultieren; das Gericht verlangt nur bei begründeten Einwänden eine weitergehende Konkretisierung durch die Verwaltung. • Eine Herausnahme oder Einsicht in die Leistungen anderer Beamter zur eigenen Plausibilisierung kann im Beurteilungsverfahren grundsätzlich nicht erzwungen werden. Der Kläger, Regierungsamtmann im Bundesverwaltungsamt, erhielt für den Beurteilungszeitraum 01.05.1994–30.09.1997 eine Regelbeurteilung mit der Gesamtnote 6 durch Erst- und Zweitbeurteiler. Der Kläger rügte, die Note sei entgegen erster Signale seines Referatsleiters aus Quotierungsgründen abgesenkt worden und seine hohe Arbeitsmenge und -termingerechtheit sowie übernommene Zusatzaufgaben seien nicht hinreichend berücksichtigt. Nach Einholung einer dienstlichen Stellungnahme lehnte das Bundesverwaltungsamt eine Abänderung ab; auch der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger begehrte gerichtliche Aufhebung der Beurteilung und Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung. Das Gericht hat Beweis durch Vernehmung des Erstbeurteilers erhoben und überwiegt in der Bewertung die tatsächlichen Feststellungen der Beurteiler zu Quantität und Qualität der Arbeit. • Rechtlicher Prüfungsrahmen: Dienstliche Beurteilungen sind nach §§ 40, 41 BLV nur eingeschränkt vom Verwaltungsgericht zu prüfen; maßgeblich ist, ob Begriffe verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt wurden. • Richtwerte und Vergleichsgruppe: Die Beurteilungsrichtlinien des BMI und die Verfügung des Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes setzen nach § 41a BLV Richtwerte und definieren Vergleichsgruppen; die Funktionsebene (hier: Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes) ist als zulässiger Maßstab anerkannt, soweit sie sachgerecht gefasst und einheitlich angewendet wird. • Anwendung des Maßstabs: Der Erstbeurteiler hat nachvollziehbar die Anforderungen eines idealtypischen Sachbearbeiters zugrunde gelegt; Erst- und Zweitbeurteiler haben einheitlich die Gesamtnote 6 vorgeschlagen, eine nachweisbare quotenbedingte Herabsetzung ist nicht ersichtlich. • Gewichtung von Quantität und Qualität: Die Einzelbewertungen weisen hohe Punktzahlen für Arbeitsmenge/Termingerechtheit aus; zugleich hat der Erstbeurteiler plausible Mängel in Qualität und schriftlichem Ausdruck dargelegt, die eine bessere Gesamtnote nicht rechtfertigen. • Grenzen gerichtlicher Überprüfung: Bei pauschalen Werturteilen sind tiefergehende Tatsachenermittlungen regelmäßig nicht zu fordern; auf begründete Einwände hin genügt die Verwaltung einer sachlich nachvollziehbaren Konkretisierung. • Vergleichsbegehren: Der Kläger kann nicht die Offenlegung oder Gegenüberstellung der Leistungsdaten anderer Beurteilter im Rahmen des Beurteilungsverfahrens erzwingen; die vorgelegten Beurteilungsübersichten lassen keinen Widerspruch zur vergebenen Note erkennen. Die Klage ist unbegründet und wurde abgewiesen. Die streitgegenständliche Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.1997 sowie die Bescheide des Bundesverwaltungsamtes sind rechtmäßig, weil keine Rechtsfehler, keine sachfremden Erwägungen und kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften festgestellt wurden. Die Anwendung der Richtwerte und die Fassung der Vergleichsgruppe auf die Funktionsebene des Sachbearbeiters entsprechen der BLV und wurden gleichmäßig angewandt. Die Einzelbewertungen würdigen die Quantität der Arbeit des Klägers; zugleich sind die vom Erstbeurteiler erläuterten Qualitätsmängel für das Gesamturteil nachvollziehbar. Ein die Aufhebung der Beurteilung rechtfertigender Mangel liegt nicht vor, somit trägt der Kläger die Verfahrenskosten.