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Urteil

24 K 3677/00

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2002:0320.24K3677.00.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d: Unter dem 27. Juni 1978 zeigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin gemäß Arti- kel 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (AMNG) beim Bundesgesundheitsamt das im Verkehr befindliche Fertigarzneimittel „L. -Kapseln" mit dem wirksamen Bestandteil L. N. an. Als Anwen- dungsgebiet wurde angegeben „Zur Normalisierung der Stoffwechselvorgänge im Darm und als entgiftende Funktion für eine natürliche Bakterienflora". Unter dem 18.Dezember 1989 beantragte Die Klägerin die Verlängerung der Zulas- sung. Nach Ablehnung der beantragten Verlängerung hat die Klägerin im Verfahren 24 K 10294/00 Klage erhoben. Mit Änderungsanzeige vom 7. Juli 1992 zeigte die Klägerin für das nunmehr „L. S" bezeichnete Präparat - unter Bezugnahme auf die Monographie vom 6. Juli 1988 „Allii sativi bulb." die Änderung der arzneilich wirksamen Bestandteile an und gab als Anwendungsgebiet an: „Zur Unterstützung diätetischer Maßnahmen bei Erhöhung der Blutfettwerte. Zur Vorbeugung altersbedingter Gefäßveränderungen". Als Wirkungen sind nunmehr angeführt: antibakteriell, antimykotisch, lipidsenkend, Hemmung der Trombozytenaggregation, Verlängerung der Blutungs- und Gerin- nungszeiten und Steigerung der fibrinolytischen Aktivität. Mit Schreiben vom 19. November 1992 wies das Bundesgesundheitsamt darauf hin, dass durch die angezeigten Änderungen der Anwendungsgebiete der bisherige An- wendungsbereich verlassen werde, somit die Voraussetzungen des Artikel 3 § 7 Abs. 3 a Satz 2 Nr. 5 AMNG nicht gegeben seien und nach § 29 Abs. 3 AMG eine Neuzu- lassung erforderlich sei. Im Hinblick auf die Änderungsanzeige machte die Klägerin mit Schreiben vom 05. Januar 1994 geltend, unter Berücksichtigung der Definition des „Anwendungsbe- reichs" in der 6. BGA- Bekanntmachung vom 23.10.1990 sei der bisherige Anwen- dungsbereich nicht verlassen worden, da die nunmehr in Anspruch genommenen Indikationen im wesentlichen der Behandlung der gleichen Grunderkrankung dienten, die in der Indikation „Stoffwechselstörung" zu sehen sei. Im übrigen werde ggf. mit einer erneuten Änderungsanzeige der Wechsel zu einem Artischockenpräparat an- gezeigt werden. Mit Feststellungsbescheid vom 22. Juni 1999 stellte das BfArM fest, dass für das In-Verkehrbringen des Arzneimittels L. -Kapseln in der mit der Anzeige vom 7. Juli 1992 angezeigten geänderten Form eine Neuzulassung zu beantragen sei und führte zur Begründung aus, dass mit der Änderung der Anwendungsgebiete der 1978 angezeigte Anwendungsbereich verlassen worden sei, so dass das Arzneimittel in der geänderten Zusammensetzung nicht verkehrsfähig sei. Den mit Schreiben vom 26. Juli 1999 eingelegten Widerspruch wies das BfArM mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2000 als unbegründet zurück. Daraufhin hat die Klägerin am 28. April 2000 die vorliegende Klage erhoben und führt zur Begründung ergänzend aus: Der Begriff des Anwendungsbereichs umfasse nicht nur ein einzelnes, konkret formuliertes Anwendungsgebiet, sondern schließe auch eng benachbarte und verwandte Anwendungsgebiete ein. Unter dem Begriff des Anwendungsbereichs würden also durchaus mehrere Indikationen eines umfas- senden übergeordneten Krankheitsbildes verstanden. Unter Berücksichtigung dieses weitgefassten Normverständnisses beinhalteten die ursprünglich angegebenen Indi- kationen „Normalisierung der Stoffwechselvorgänge im Darm" den nunmehr angege- benen Anwendungsbereich ohne weiteres. Dies sei bereits durch die Wirkungsweise der arzneilich wirksamen Bestandteile bedingt. Der arzneilich wirksame Bestandteil Knoblauchzwiebel reguliere ebenso wie das ursprünglich eingesetzte L. N. die Aufnahme von Lipiden und damit von Fetten im Darm. Dies führe naturgemäß zu einer Normalisierung der Stoffwechselvorgänge im Darm, was sich wiederum auf die Blutfettwerte auswirke. Hierzu existierten seit längerem entsprechende Studien. Die- se Studien könnten jedenfalls als Beleg für den Zusammenhang zwischen der Regu- lierung der Aufnahmen von Lipiden und der damit einhergehenden Normalisierung der Stoffwechselvorgänge im Darm herangezogen werden. Auch wirke sich die un- terstützende Funktion des Arzneimittels bei diätetischen Maßnahmen ebenfalls zugleich auf die Stoffwechselvorgänge im Darm aus. Unter diätetischen Maßnahmen seien in erster Linie eine gezielte Ernährungsumstellung zu verstehen, die regelmä- ßig mit dem Verzicht fetthaltiger Nahrungsmittel verbunden sei und zur wesentlichen Normalisierung der Stoffwechselvorgänge im Darm führe. Auch insoweit seien die angezeigten Anwendungsgebiete hinreichend homogen. Auch hinsichtlich des in der ursprünglichen Anzeige aus dem Jahr 1978 angegebenen Anwendungsbereichs „Entgiftende Funktion für eine natürliche Bakterienflora" bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang mit der jetzigen Indikation „Zur Vorbeugung altersbedingter Gefäß- veränderungen". Unter altersbedingter Gefäßveränderungen seien in erster Linie ar- teriosklerotische Prozesse zu verstehen, die nach neueren Erkenntnissen - jedenfalls auch - durch eine Infektion der Gefäßwände mit Mikroorganismen hervorgerufen würden. Es bestehe - wie entsprechenden Veröffentlichungen zu entnehmen sei - ein Zusammenhang zwischen bakteriellen Infektionen und altersbedingten Gefäßverän- derungen. Im Ergebnis bestehe mithin ein kausaler Zusammenhang zwischen einer gesunden Bakterienflora und der Vorbeugung altersbedingter Gefäßveränderungen. Das 1978 angezeigte Anwendungsgebiet sei auch nicht auf das Organsystem "Darm" beschränkt. Insbesondere könne dies nicht aus der Formulierung „Entgiften- de Funktion für eine natürliche Bakterienflora" gefolgert werden, weil eine "Bakterien- flora" auch außerhalb des Darms existiere. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergebe sich auch aus dem ATC-Code (Anatomisch Therapeutische Klassifizierung) kein Beleg für ein Verlassen des Anwendungsbereiches des Arzneimittels durch die umstrittene Änderungsanzeige. Im übrigen handele es sich bei der Klassifizierung nach dem ATC-Code lediglich um einen gesetzlich nicht vorgesehenen Hilfsmaßstab für die Beurteilung übereinstimmender Anwendungsgebiete.Im übriegen liege es nahe, dass die Anzeige des Anwendungsgebietes im Jahr 1978 in Unkenntnis des ATC-Codes formuliert worden sei. Die Klägerin beantragt, den Feststellungsbescheid des BfArM vom 22.6.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führt ergänzend aus: Die Anwendungsgebiete "Normalisierung der Stoffwechselvorgänge im Darm und als entgiftende Funktion für eine natürliche Bakterienflora" und die in der Änderungsanzeige genannten Anwendungsgebiete könnten nicht dem gleichen Anwendungsbereich zugeordnet werden. Das 1978 angezeigte Anwendungsgebiet sei in seinem Wortlaut ausdrücklich und eindeutig auf das Organsystem Darm beschränkt. So laute die Indikation "... Stoffwechselvorgänge im Darm" und eben nicht.".. im Blut oder den Blutgefäßen". Diese gehörten ganz anderen Organsystemen an. Die Beschränkung auf das Organsystem Darm werde darüber hinaus noch einmal bekräftigt durch die Formulierung des zweiten Teilanwendungsgebietes „...für eine natürliche Bakterienflora". Auch die Bakterienflora sei eindeutig auf das Organsystem Darm bezogen und auf dieses beschränkt. Ein übergeordnetes oder zugrundeliegendes Krankheitsbild, das Störungen der natürlichen Darmflora mit Arteriosklerose in Zusammenhang bringe gebe es nicht. Ebensowenig existiere eine Grunderkrankung, die gestörte Stoffwechselvorgänge im Darm - also eine Darmfunktionsstörung - mit Fettstoff- wechselstörungen in Zusammenhang bringen könne.Darmstoffwechselstörungen und Fettstoffwechselstörungen seien nicht identisch. Das ursprüngliche und das in der Änderungsanzeige angegebenen Anwendungsgebiet seien weder nahe verwandt noch diente das streitgegenständliche Arzneimittel nunmehr im wesentlichen der Therapie der gleichen Grunderkrankung. Arzneimittel gegen Darmfunktionsstörungen / Störungen der Bakterienflora würden bei einem anderen Patientenkollektiv eingesetzt als Arzneimittel zur Vorbeugung der Arteriosklerose bzw. gegen Fettstoffwechselstörungen. Die Klägerin versuche ein übergeordnetes, beide Indikationen umfassendes Krankheitsbild zu konstruieren. Dieser Versuch könne medizinisch nicht nachvollzogen werden. Aus der Tatsache, dass die Darmfunktion und die natürliche Darmflora bei vielen Er- krankungen und medikamentösen Therapien gestört sei lasse sich nicht im Um- kehrschluß ableiten, dass die gestörte Darmfunktion ursächlich für diese Erkrankungen sei oder dass Arzneimittel, die die Darmfunktion beeinflussten, auch vollkommen andersartige Krankheitszustände wie Fettstoffwechselstörungen oder Arteriosklerose günstig beeinflussten. Die Angabe der Klägerin, dass die Herstellung einer natürlichen Bakterienflora zu einer Abtötung pathogener Mikroorganismen führe sei vielleicht für den Darm zutreffend, keinesfalls - wie von der Klägerin behauptet wird - jedoch für Blut und Blutgefäße. Durch Beschluss der Kommission D in der 12. Sitzung vom 23.9.1998 sei das Teilanwendungsgebiet „zur Unterstützung diätetischer Maßnahmen bei Erhöhung der Blutfette" aus der Monographie für Knoblauch- Zwiebeln gestrichen worden, weil es keine nachgewiesene therapeutische Wirksamkeit von Knoblauchpräparaten für das beanspruchte Anwendungsgebiet gebe. Durch die vorlegten Publikationen sei eine gesicherte Blutfettspiegel-senkende Wirkung von Knoblauchpräparaten nicht belegt. Soweit die übrigen Publikationen einen Zusammenhang zwischen Störungen der Darmflora und Arterioskleroseentstehung zum Gegenstand hätten, handele es sich insoweit nicht um einen allgemein wissenschaftlich anerkannten Sachverhalt, sondern um noch zu prüfende Hypothesen. Die von ihr angezogenen ATC-Codes entsprächen noch am ehesten den in der Anzeige von 1978 genannten Anwendungsgebieten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das umstrittene Arzneimittel weder vor noch nach der Änderung vom 11.Februar 1992 monographiekonform gewesen sei oder nunmehr sei. Demzufolge sei auch insoweit eine Neuzulassungspflicht im Sinne des § 29 Abs. 3 AMG begründet, da neben dem Verlassen des Anwendungsgebietes auch nicht insgesamt an eine Monografie angepasst worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten 24 K 3677/00 und 24 K 10294/00 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e id u n g s g r ü n d e: Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 22. September 1999 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 24. März 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Feststellung gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 AMG getroffen hat, dass die umstrittene Änderung vom Juli 1992 unzulässig ist und deshalb eine neue Zulassung zu beantragen sei. Gem. § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG ist eine neue Zulassung bei einer - hier unstreitig vorliegenden - Änderung der Zusammensetzung der arzneilich wirksamen Bestandteile nach Art und Menge zu beantragen. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des Art. 3 § 7 Abs. 3 a Satz 2 Nr. 2 AMNG (seit dem 5. AMG - ÄndG vom 9. August 1994: § 105 Abs. 3 a Satz 2 Nr. 5 AMG) liegen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor. Nach dieser Regelung darf ein fiktiv zugelassenes Arzneimittel bis zur erstmaligen Verlängerung der Zulassung abweichend von § 29 Abs. 3 AMG mit geänderter Art oder Menge der arzneilich wirksamen Bestandteile ohne Erhöhung ihrer Anzahl innerhalb des gleichen Anwendungsbereichs und der gleichen Therapierichtung in den Verkehr gebracht werden, wenn das Arzneimittel insgesamt einen nach § 25 Abs. 7 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes bekanntgemachten Ergebnis oder einem vom Bundesgesundheitsamt vorgelegten Muster für ein Arzneimittel angepasst und das Arzneimittel durch die Anpassung nicht verschreibungspflichtig wird. Die Klägerin hat die arzneilich wirksamen Bestandteile des fiktiv zugelassenen Arzneimittel "L. S" unter Bezugnahme auf die entsprechende Monographie geändert, indem sie den arzneilich wirksamen Bestandteil L. N. durch Knoblauch-Zwiebel-Extrakt ersetzt hat. Es kann dahinstehen, ob das geänderte Arzneimittel im erforderlichen Maße der in Anspruch genommenen Monographie angepasst ist. Jedenfalls hält sich das geänderte Arzneimittel nicht "innerhalb des gleichen Anwendungsbereichs" wie das ursprüngliche. Das Gesetz definiert den Begriff des gleichen Anwendungsbereichs nicht. Auch wenn es naheliegt, ihn als nicht (völlig) identisch mit „gleiches Anwendungsgebiet" zu verstehen, ist zu berücksichtigen, das der Gesetzgeber den Begriff in einer Vorschrift verwendet, die ausnahmsweise von einer nach § 29 Abs. 3 AMG und nach Gemein- schaftsrecht,( vgl. Anhang II. der Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission vom 10. März 1995 über die Prüfung von Änderung einer Zulassung (ABL. Nr. L 55/7)) für notwendig erachteten neuen Zulassung absehen lässt. Dies gebietet - entgegen der Ansicht der Klägerin - ein enges Verständnis dieses Begriffs in der Weise, dass er zwar auch, aber eben nur diejenigen Fälle miterfasst, in denen die Anwendungsgebiete des ursprünglichen und des geänderten Arzneimittels sich nicht wesentlich unterscheiden, zumindestens aber nah verwandt sind. Das Bundesgesundheitsamt (BGA) hat dies in der 6. Bekanntmachung über die Verlängerung von Zulassungen vom 23. Oktober 1990 (BAnz Nr. 206, S. 5827) zutreffend so beschrieben, dass der Begriff "Anwendungsbereiche" sich am Indikationsbegriff orientiere, aber auch nahe verwandte Anwendungsgebiete umfasse, so dass darauf abzustellen sei, "ob die gewählten Indikationsangaben mit den bisherigen Indikationsangaben nahe verwandt sind und ob das Arzneimittel weiterhin im wesentlichen der Behandlung der gleichen Grunderkrankung dient". Vgl. OVG Berlin, u.a. Urteil vom 20. September 2001 - 5 B 15.99 - m. w. N.. Demgemäß kommt es für die Beantwortung der Frage , ob die umstrittene Änderung sich (noch) im Bereich des bisherigen Anwendungsbereichs hält, maßgeblich darauf an, ob das Arzneimittel vor und nach der Änderung der Behandlung der gleichen Grunderkrankung dient, also auch der angesprochene Patientenkreis vor und nach der Indikationsänderung im wesentlichen der gleiche bleibt. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die ursprüngliche Indikation mangels Bestimmbarkeit einer Grunderkrankung eine Abgrenzung der potentiellen Anwender nicht zulässt. vgl.insoweit auch VG Berlin, Urteil vom 5. November 1998 - 14 A 520.95 -,sowie Urteil vom 22.Oktober 1998 - 14 A 369.95 - . So aber liegt der Fall hier. Das Arzneimittel dient vor und nach der Änderung nicht der Behandlung der gleichen Grunderkrankung. Der bisherigen Indikationsangabe "zur Normalisierung der Stoff- wechselvorgänge im Darm und als entgiftende Funktion für eine natürliche Bakterienflora" fehlt bereits jeglicher Bezug zu einer Grunderkrankung. Das Arzneimittel in seiner bisherigen Indikation zielte vielmehr - wie auch die pauschal gehaltene Formulierung andeutet - auf die Herstellung ausgeglichener Stoffwechselvorgänge und einer natürlichen Bakterienflora im Darm. Das die ursprüngliche Indikation ausschließlich die Bakterienflora im Darm betraf, ergibt sich zwangslos aus dem Sachzusammenhang und der Verknüpfung durch das Wort "und". Demgegenüber richtet sich das streitgegenständliche Arzneimittel mit der geänderten Indikationsangabe "Zur Unterstützung diätetischer Maßnahmen bei Erhöhung der Blutwerte" sowie "Zur Vorbeugung bei altersbedingten Gefäßveränderungen" an einen anderen konkret abgrenzbaren Kreis von Patienten, die konkrete Beschwerden haben. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist die bisherige Formulierung demgegenüber zu allgemein gefasst - und zwar bereits unabhängig von dem weiteren Umstand, dass sich gewählte Indikationsangaben zudem auf einen anderen Organbereich bezieht -, als dass sich aus ihr eine bestimmte Krankheit oder bestimmte krankhafte Beschwerden des Darms ableiten ließen, zu deren Behandlung oder Verhütung das Präparat dienen soll. Dagegen sind die Indikationen "Zur Unterstützung diätetischer Maßnahmen bei Erhöhung der Blutfettwerte" sowie "Zur Vorbeugung altersbedingter Gefäßveränderung" eindeutig auf einen bereits erkrankten Anwender zugeschnitten. Ferner sprechen die Angaben der Wirkung des Arzneimittels (u.a. "lipidsenkend" sowie "Verlängerung der Blutungs- und Gerinnungszeiten" sowie "Steigerung der fibrinolytischen Aktivität") dafür, dass das Arzneimittel in seiner neuen Bestimmung nur aus gegebenen Anlass zur Behandlung oder zur Vorbeugung einer konkreten Erkrankung einzunehmen ist. Dagegen verbindet sich mit den Begriffen "Normalisierung" und "entgiftende Funktion für eine natürliche Bakterienflora" die umgekehrte Vorstellung, dass sich die Anwendbarkeit nicht auf eine bestimmte Krankheit beschränke. Angesichts der fehlenden Zuordnung zu einer konkreten Grunderkrankung der ursprünglichen Indikation bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob - wie die Klägerin meint - es möglicherweise einen wissenschaftlich nachweisbaren Zusammenhang zwischen Stoffwechselvorgängen im Darm und der Erhöhung der Blutfettwerte gibt. Im übrigen hat insoweit die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass dies letztlich auf die Konstruktion eines medizinisch nicht haltbaren übergeordneten, beide Indikationen umfassendes Krankheitsbildes hinausliefe. Das das Arzneimittel bereits aus den dargelegten Gründen der Neuzulassung bedarf, kann es ferner offen bleiben, ob der Anwendungsbereich auch deshalb verlassen ist, weil sich die ursprüngliche und die geänderte Indikationsangabe jeweils auf ein anderes Organsystem beziehen. Entsprechendes gilt im Ergebnis für die Frage einer Heranziehung des Klassifizie- rungssystems nach dem ATC-Code. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor.