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Urteil

18 K 193/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0516.18K193.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Im Juni 1978 zeigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin das im Verkehr befindliche Arzneimittel Kohlendioxid, Darreichungsform in den drei Aggregatzuständen, mit den Anwendungsgebieten „Badetherapie, Vereisung, Reanimation, Verödung von Eileitern, Stabilisierung von Körperhöhlen bei Operationen" beim damaligen Bundesgesundheitsamt an. Als Bestandteil war angegeben: CO2, Reinheit 99,5 - 99,7 Vol% gemäß Analyse Arzneibuch. 3 Am 18.05.1989 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Verlängerung der Zulassung. Die Anwendungsgebiete waren wie folgt formuliert: „Äußerlich: Zur Vereisung, für Kohlensäurebäder; Innerlich: Zusatz zu Heilwasser, Inhalation (Zusatz zum Atemgas), Kohlensäurebäder". Mit Änderungsanzeige vom 23.06.1993 wurde die Bezeichnung des Arzneimittels in „N. L. CO2" geändert. Am 28.07.1993 stellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin den sogenannten Langantrag. Die Anwendungsgebiete waren nun wie folgt angegeben: Äußerlich: (Durch Aufsprühen auf die Haut) - Verödung von Gewebe (z.B. Entfernung von Warzen) - Erzeugen von Lokalanästhesie (durch Kohlensäurebäder unterschiedlicher Art, z.B. Kohlensäurewasserbäder, -gasbäder und -sprühbäder) - Arterielle Hypertonie - periphere arterielle Verschlußkrankheit - funktionelle arterielle Durchblutungsstörungen - Mikrozirkulationsstörungen der Haut - trophisch bedingte Ulcera der Haut, venöse Ulcera - chronisch venöse Insuffizienz - neurovegativ und psychosomatisch bedingte Herz- und Kreislaufstörungen Innerlich: (als Wirkstoff in Heilwässern) - Störungen der Magen- und Duodenalperistaltik - Störungen der Magenschleimhaut-Durchblutung - Störungen der Magensekretion - Störungen der Magenverweildauer (als Wirkstoff im Gemisch mit Sauerstoff) Stimulans bei Störungen der Atemtätigkeit (z.B. in der Notfallmedizin) (durch Insufflation) Stabilisierung von Körperhöhlen (Pneumoperitoneum, Pneumothorax, Pneumarthros) zur Durchführung von - laparoskopischen - thorakoskopischen - arthroskopischen Operationen. 4 Bereits mit Schreiben vom 09.11.1993 teilte die Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit, dass der Verlängerungsantrag nach einer ersten Prüfung nicht in allen Punkten von der fiktiven Zulassung abgedeckt werde. 5 Am 20.12.2000 gab die Klägerin die Erklärung zum Einreichen der Unterlagen gemäß 10. Änderungsgesetz zum AMG ab. 6 In der Medizinischen Stellungnahme - 1. Phase - vom 31.07.2003 stellte die Beklagte gravierende Mängel hinsichtlich der Dokumentation von Wirksamkeit und Unbedenklichkeit fest. Die im Gutachten aufgeführten Studien zur „äußeren Anwendung" von Medizinischer Kohlensäure CO2 entsprächen nicht dem heutigen Stand der Wissenschaft. Es würden keinerlei Aussagen über die Langzeitergebnisse zur Hypertoniesenkung oder zur Verbesserung der pAVK (periphere arterielle Verschlusskrankheit) gemacht. Ein weiteres Ziel der Blutdrucksenkung sei es, die Morbidität oder Mortalität in Verbindung mit dem Bluthochdruck zu senken. Auch auf diesen Aspekt werde nicht eingegangen. Es handele sich nicht um randomisierte, placebo-kontrollierte, doppelblinde Studien. Bei der Methodik der Blutdruckmessung werde nach der Note for Guidance gefordert, die Messungen regelmäßig durchzuführen, bevor die nächste Dosis verabreicht werde, um den Effekt der Blutdrucksenkung genau erkennen zu können. In diesem Fall würde dies bedeuten, die Bäder täglich, auch außerhalb einer Kur, zu wiederholen. Entsprechend gelte der Stoff für diese Teilindikation als nicht ausreichend geprüft und die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit als nicht ausreichend begründet. Die für die beantragte Indikation „innerlich: CO2 wird oral angewendet als Bestandteil von Heilwässern zur Anregung der Magen- und Duodenalperistaltik" angeführten Studien seien eher von deskriptivem Charakter als kontrollierte Studien und entsprächen ebenfalls nicht den heutigen Anforderungen an klinische Prüfungen. Die beantragte Teilindikation „Pneumarthros" (Gas- oder Luftansammlung im Gelenkinnern) werde im Gutachten nicht gesondert aufgeführt, so dass auch hier der Beleg der Wirksamkeit als nicht erbracht anzusehen sei. Die Teilindikation „CO2 wird im Gemisch mit Sauerstoff inhalativ verabreicht als Stimulans bei Störungen der Atemtätigkeit" sei als überholt anzusehen. Der als Beleg der Wirksamkeit aufgeführte Auszug aus dem Martindale, 31. Auflage, beschreibe eine seltene Anwendung als Atemstimulans und sei nicht durch kontrollierte klinische Studien untermauert. Zusammenfassend stellte die Beklagte fest, dass die aufgeführten Teilindikationen von Kohlendioxid als nicht ausreichend geprüft und der Nachweis der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AMG als nicht erbracht angesehen werde. 7 Mit Schreiben vom 22.06.2004 teilte die Beklagte der Klägerin unter Beifügung der formalen pharmazeutischen Stellungnahme und der Stellungnahme zur Klinik die festgestellten Mängel mit und gab ihr eine Frist zur Mängelbeseitigung binnen 3 Monaten nach Zugang des Schreibens. Die Frist zur Mängelbeseitigung wurde auf Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 23.07.2004 auf 12 Monate bis zum 24.06.2005 verlängert. 8 Am 21.06.2005 ging bei der Beklagten die Dokumentation zur Beantwortung der Mängelrüge ein. In ihrer Medizinischen Stellungnahme führte die Klägerin unter Beifügung weiteren wissenschaftlichen Erkenntnismaterials aus, dass die beanspruchten Indikationen Bädertherapie und Insufflation hinreichend belegt seien. In der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur sei die Anwendung von CO2 vielfach beschrieben und die Wirksamkeit insbesondere zur „Behandlung von Patienten mit kardiovaskulären Erkrankungen, z. B. Zustand nach Myokardininfarkt, bei eingeschränkter linksventrikulärer Funktion, bei leichtem Bluthochdruck" sowie zur „Behandlung von Erkrankungen, die mit einer Beeinträchtigung der Durchblutung einhergehen, z. B. periphere arterielle Verschlußkrankheit (Claudicatio intermittens), Sklerodermie" belegt. Darüber hinaus werde in der Literatur die Anwendung bei weiteren Indikationen empfohlen, wie z. B. Verbesserung der Wundheilung. Hinsichtlich der inneren Anwendung von CO2 ging die Klägerin davon aus, dass die Anwendung zur Insufflation belegt sei. Dem heutigen Standard Rechnung tragend schlug die Klägerin eine zusätzliche Präzisierung der Insufflation vor, die in der Verwendung von CO2 als Kontrastmittel bei der Angiographie bestehe. Aus medizinischen Standardwerken gehe hervor, dass diese Anwendung allgemein anerkannt sei. Die Anwendung von CO2 als Kontrastmittel sei auch durchgehend als gut verträglich beschrieben. Unter Bewertung der vorgelegten Unterlagen schlug die Klägerin folgende Formulierung der Anwendungsgebiete vor: 9 Äußerlich im Rahmen der Bädertherapie als zusätzliche, unterstützende Maßnahme zur Behandlung von - Patienten mit kardiovaskulären Erkrankungen, z. B. leichtem Bluthochdruck, sowie - Erkrankungen, die durch eine Beeinträchtigung der Mikrozirkulation gekennzeichnet sind wie z. B. periphere Durchblutungsstörungen, Skleriodermie, wenn durch andere Maßnahmen kein zufriedenstellender Behandlungserfolg erreicht werden kann. Innerlich (bei invasiven Eingriffen) zur Insufflation einschließlich der Anwendung als Kontrastmittel bei der Angiographie. 10 In der Medizinischen Stellungnahme - 2. Phase - vom 14.11.2005 votierte die Beklagte erneut für die Versagung der Nachzulassung. Zu den beanspruchten äußeren Anwendungsgebieten führte sie aus, dass Badezusätze seit Etablierung des Medizinproduktebereichs in der Regel in diesen Bereich eingeordnet würden, da hier eine physikalisch/chemische Hauptwirkung angenommen werde. Voraussetzung für eine Zulassung als Arzneimittel sei eine plausible Begründung einer pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Hauptwirkung. In dem Verlängerungsantrag der Klägerin sei die Begründung unzureichend. Die Indikationsformulierung „kardiovaskuläre Erkrankungen" sei sehr allgemein und umfasse ein breites Spektrum ganz unterschiedlicher Erkrankungen, die in der beantragten Formulierung lediglich durch den Zusatz „z. B. leichter Bluthochdruck" spezifiziert würden. Weder durch die Medizinische Stellungnahme noch durch die zitierten oder vorgelegten Arbeiten könne die Wirksamkeit von CO2-Bädern bei kardiovaskulären Erkrankungen bzw. bei leichtem Bluthochdruck nachgewiesen werden. Auch hinsichtlich der inneren Anwendung bei der minimalinvasiven Chirurgie sowie der Endoskopie werde die bestimmungsgemäße Hauptwirkung weder auf pharmakologischem, immunologischem oder metabolischem Wege erreicht. Insofern sei für diese Anwendungsfälle ein Inverkehrbringen als Medizinprodukt erforderlich. Eine nachträgliche Aufnahme zusätzlicher Indikationen wie die vorgeschlagene „Anwendung als Kontrastmittel bei der Angiographie" sei im Rahmen der Mängelbeseitigung nicht möglich. 11 Mit Bescheid vom 08.12.2005 versagte die Beklagte die Verlängerung der Zulassung und reproduzierte zur Begründung im Wesentlichen die Medizinische Stellungnahme - 2. Phase -. Der Bescheid wurde der Klägerin am 12.12.2005 zugestellt. 12 Am 10.01.2006 hat die Klägerin hiergegen die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass schon deshalb nicht die Möglichkeit einer Versagung der gesamten Zulassung bestanden habe, weil die Beklagte in dem Mängelschreiben nur einige Indikationen beanstandet habe. Das Mängelschreiben habe keine Ausführungen zu den Indikationen „Insufflation" sowie „Bädertherapie" enthalten, sodass eine Streichung dieser Indikationen bereits aus diesem Grunde rechtswidrig sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei aber auch die Wirksamkeit von „N. L. CO2" keineswegs unzureichend begründet. Hinsichtlich der Anwendung in der Balneologie habe die Klägerin in der Mängelbeantwortung dargelegt, dass die Wirkungen von CO2 im Organismus durchaus auf pharmakologischen Mechanismen beruhten. Unter erneuter Auseinandersetzung mit den im Mängelbeseitigungsverfahren eingeführten Untersuchungen hält die Klägerin die beanspruchte Indikation bei kardiovaskulären Erkrankungen für hinreichend belegt. Auch für das Indikationsgebiet „Mikrozirkulationsstörungen" sei die Wirksamkeit durch die vorgelegten wissenschaftlichen Unterlagen belegt. Hinsichtlich der innerlichen Anwendung von CO2 führt die Klägerin aus, dass die Beanspruchung der Anwendung im Rahmen von endoskopischen/laparoskopischen Eingriffen aus der bestehenden fiktiven Zulassung resultiere. Die Bedeutung von CO2 in diesem Indikationsbereich sei weltweit anerkannt und insofern unstrittig. Die Verabreichung als Kontrastmittel bei der Angiographie sei lediglich als Präzisierung der Insufflation zu sehen und stelle damit keine zusätzliche Indikation dar. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2005 zu verpflichten, den Antrag auf Verlängerung der Zulassung für das Arzneimittel „N. L. CO2" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der Indikation „Insufflation" eine Zulassung als Medizinprodukt erforderlich sei, da die erwünschte Hauptwirkung hier unzweifelhaft auf physikalischem Wege zustande komme. Auch hinsichtlich der beanspruchten Bädertherapie sei fraglich, ob es sich überhaupt um eine Anwendung als Arzneimittel handele. Soweit die Indikation darüber hinaus im Vergleich zur angezeigten fiktiven Zulassung geändert worden sei, sei die Verlängerung bereits aus diesem Grunde zu versagen gewesen. Eine fiktive Zulassung habe nur im Rahmen der in der 78er-Anzeige angezeigten Indikationen bestanden. Die nunmehr beanspruchten Indikationen seien allenfalls bezüglich der allgemeinen Badetherapie (ohne weitere Angaben) sowie bezüglich der Insufflation von der fiktiven Zulassung gedeckt. Die Indikation „als Kontrastmittel bei der Angiographie" sei von dem mit der 78er-Anzeige umfassten Anwendungsbereich nicht gedeckt. Bei der Angiographie werde das Kohlendioxid in die Blutbahn injiziert und demnach in einem völlig anderen Körperbereich eingesetzt. Es handele sich daher keinesfalls um eine Präzisierung des Begriffs Insufflation. Auch soweit zur Bädertherapie zusätzliche Ergänzungen angeführt würden, sei hierdurch der ursprüngliche Anwendungsbereich verlassen, da hiermit erstmals krankheitsbezogene therapeutische Zwecke mit der Bädertherapie verfolgt würden. Ausgehend von dem Erfordernis der gleichen Grunderkrankung sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Indikation Badetherapie völlig unspezifisch gewesen sei und auf keinerlei Grunderkrankungen hingedeutet habe. Unabhängig davon fehle es für die beanspruchten zusätzlichen Indikationen auch an der erforderlichen ausreichenden wissenschaftlichen Begründung der Wirksamkeit. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der weiteren von den Beteiligten überreichten Unterlagen Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 21 Der Bescheid der Beklagten vom 08.12.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Nachzulassungsantrages. 22 Dabei kann offen bleiben, ob die Versagung der Nachzulassung bereits nach § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 AMG deshalb gerechtfertigt war, weil den von der Beklagten beanstandeten Mängeln insbesondere hinsichtlich der klinischen Wirksamkeit während des Mängelbeseitigungsverfahrens nicht abgeholfen wurde. 23 Denn eine Nachzulassung des Arzneimittels ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil einerseits dessen gemäß § 105 Abs. 1 AMG bestehende fiktive Zulassung erloschen ist bzw. für die erstmals im Rahmen der Nachlieferung beanspruchte innerliche Anwendung als Kontrastmittel bei der Angiographie eine fiktive Zulassung überhaupt nicht bestand und andererseits hinsichtlich der Indikation „Insufflation" eine Nachzulassung als Arzneimittel auch deshalb ausgeschlossen ist, weil die bestimmungsgemäße Hauptwirkung des Produkts insoweit nicht auf pharmakologischem oder immunologischem Wege oder durch Metabolismus erreicht wird. 24 Die fiktive Zulassung erfasst gemäß § 105 Abs. 1 AMG nur das Arzneimittel in seiner 1978 angezeigten oder in einer später zulässig geänderten Form. Die hier während des Mängelbeseitigungsverfahrens vorgenommene Änderung der Anwendungsgebiete ist mit den Vorgaben des Arzneimittelgesetzes zur Änderung fiktiv zugelassener Arzneimittel unvereinbar. Das unzulässig geänderte Arzneimittel bedarf daher der Neuzulassung, 25 vgl. zu dieser Rechtsfolge: Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 7. Juni 2006 - 24 K 5658/03 -, vom 12. April 2006 - 24 K 2028/03 -, und vom 28. April 2004 - 24 K 597/01 - u.a.; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht - Kommentar, § 105 AMG Erl. 18a. 26 Maßgebend für die Beurteilung einer Änderungsanzeige ist das im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige geltende Recht, 27 vgl. u.A. OVG Berlin, Urteile vom 31. Oktober 2002 - 5 B 24.00 - und 5 B 25.00 -; VG Köln, Urteile vom 6. November 2006 - 24 K 1922/03 - und vom 7. Juni 2006 - 24 K 5658/03 - sowie vom 20.01.2006 - 18 K 7023/03 -, 28 hier also § 105 Abs. 3a Satz 1 AMG in der Fassung des 11. AMG- Änderungsgesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I, S. 3348). 29 Danach ist bei Fertigarzneimitteln im Sinne des § 105 Abs. 1 AMG bis zur erstmaligen Verlängerung der Zulassung eine Änderung der Anwendungsgebiete nach § 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 AMG nur dann zulässig, wenn sie zur Behebung der von der zuständigen Bundesoberbehörde dem Antragsteller mitgeteilten Mängel bei der Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit erforderlich ist. Änderungen der Anwendungsgebiete und der Darreichungsform, die dieses Kriterium nicht erfüllen, sind unzulässig. Die Änderung muss sich zudem in dem durch die Mängelmitteilung vorgegebenen Rahmen bewegen, 30 vgl. Brixius/Schneider, Nachzulassung und AMG-Einreichungsverordnung, Ziff. 4.1.4. 31 Hier erfolgte die von der Klägerin vorgenommene Änderung der Anwendungsgebiete zwar im Rahmen eines Mängelbeseitigungsverfahrens. Dessen ungeachtet ist diese Änderung aber schon deshalb nicht mehr von den gemäß § 105 Abs. 3 a Satz 1 AMG zulässigen Änderungsmöglichkeiten erfasst, weil die nunmehr beanspruchten Anwendungsgebiete für den äußerlichen Gebrauch und für den innerlichen Gebrauch als Kontrastmittel bei der Angiographie einem anderen Anwendungsbereich bzw. Therapiegebiet zuzurechnen sind. 32 Das Gesetz definiert den Begriff des gleichen Anwendungsbereichs nicht. Auch wenn es nahe liegt, ihn als nicht (völlig) identisch mit dem Begriff „gleiches Anwendungsgebiet" zu verstehen, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Begriff in einer Vorschrift verwendet, die ausnahmsweise von einer nach § 29 Abs. 3 AMG und nach Gemeinschaftsrecht ( vgl. Anhang II. der Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission vom 10. März 1995 über die Prüfung von Änderung einer Zulassung (ABL. Nr. L 55/7)) für notwendig erachteten neuen Zulassung absehen lässt. Dies gebietet ein enges Verständnis dieses Begriffs in der Weise, dass er zwar auch, aber eben nur diejenigen Fälle miterfasst, in denen die Anwendungsgebiete des ursprünglichen und des geänderten Arzneimittels sich nicht wesentlich unterscheiden, zumindest aber nah verwandt sind. Das Bundesgesundheitsamt (BGA) hat dies in der 6. Bekanntmachung über die Verlängerung von Zulassungen vom 23. Oktober 1990 (BAnz Nr. 206, S. 5827) zutreffend so beschrieben, dass der Begriff "Anwendungsbereiche" sich am Indikationsbegriff orientiere, aber auch nah verwandte Anwendungsgebiete umfasse, so dass darauf abzustellen sei, "ob die gewählten Indikationsangaben mit den bisherigen Indikationsangaben nah verwandt sind und ob das Arzneimittel weiterhin im wesentlichen der Behandlung der gleichen Grunderkrankung dient", 33 vgl. OVG Berlin, u.a. Urteil vom 20. September 2001 - 5 B 15.99 - m. w. N.. 34 Demgemäß kommt es für die Beantwortung der Frage, ob die umstrittene Änderung sich (noch) im Bereich des bisherigen Anwendungsbereichs hält, maßgeblich darauf an, ob das Arzneimittel vor und nach der Änderung der Behandlung der gleichen Grunderkrankung dient, also auch der angesprochene Patientenkreis vor und nach der Indikationsänderung im Wesentlichen der gleiche bleibt. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die ursprüngliche Indikation mangels Bestimmbarkeit einer Grunderkrankung eine Abgrenzung der potentiellen Anwender nicht zulässt, 35 vgl. statt vieler VG Köln, Urteil vom 20.03.2002 - 24 K 3677/00 - m.w.N. - . 36 So liegt der Fall hier. Das Arzneimittel dient vor und nach der Änderung nicht der Behandlung der gleichen Grunderkrankung. 37 Hinsichtlich der für den äußerlichen Gebrauch beanspruchten Anwendungsgebiete gilt dies deshalb, weil der ursprünglichen Indikationsangabe "Badetherapie" bereits jeglicher Bezug zu einer Grunderkrankung fehlte und sich aus ihr eine bestimmte Krankheit oder bestimmte krankhafte Beschwerden, zu deren Behandlung oder Verhütung das Präparat dienen sollte, nicht ableiten ließen. Demgegenüber richtet sich das streitgegenständliche Arzneimittel mit der geänderten Indikationsangabe "Äußerlich im Rahmen der Bädertherapie als zusätzliche, unterstützende Maßnahme zur Behandlung von - Patienten mit kardiovaskulären Erkrankungen, z. B. leichtem Bluthochdruck, sowie - Erkrankungen, die durch eine Beeinträchtigung der Mikrozirkulation gekennzeichnet sind wie z. B. periphere Durchblutungsstörungen, Skleriodermie, wenn durch andere Maßnahmen kein zufriedenstellender Behandlungserfolg erreicht werden kann" an einen anderen konkret abgrenzbaren Kreis von Patienten, die konkrete Beschwerden haben. Die jetzige Indikationsangabe ist eindeutig auf bereits erkrankte Anwender zugeschnitten. 38 Hinsichtlich der im Rahmen des innerlichen Gebrauchs beanspruchten Anwendung als Kontrastmittel bei der Angiographie folgt die Unzulässigkeit daraus, dass dieses Anwendungsgebiet in der 78-er Anzeige überhaupt nicht erwähnt war. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt es sich auch nicht lediglich als Präzisierung zur Insufflation auffassen. Denn bei der Angiographie wird das Kohlendioxid in die Blutbahn injiziert und damit in einen völlig anderen Körperbereich als bei der Insufflation, die ihrerseits ein anderer Begriff für die in der 78-er Anzeige genannte „Stabilisierung von Körperhöhlen" bei Operationen ist. 39 Äußerst vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass aus denselben Gründen auch die mit dem Langantrag im Jahre 1993 beantragten Erweiterungen der Anwendungsgebiete um die innerliche Anwendung „als Wirkstoff in Heilwässern: Störungen der Magen- und Duodenalperistaltik, Störungen der Magenschleimhaut-Durchblutung, Störungen der Magensekretion und Störungen der Magenverweildauer" sowie „als Wirkstoff im Gemisch mit Sauerstoff: Stimulans bei Störungen der Atemtätigkeit (z.B. in der Notfallmedizin)" unzulässig, weil nicht von der 78-er Anzeige erfasst, waren. Allerdings hat die Klägerin diese Anwendungsgebiete im Rahmen der Nachlieferung nicht weiterverfolgt. Das mit dem Langantrag beantragte Anwendungsgebiet „Äußerlich: (Durch Aufsprühen auf die Haut) - Verödung von Gewebe (z.B. Entfernung von Warzen) - Erzeugen von Lokalanästhesie", das als Präzisierung der Indikation „Vereisung" in der 78-er Anzeige aufgefasst werden kann, hat die Klägerin ebenfalls nicht weiterverfolgt und hierzu in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klar gestellt, dass sie dieses Anwendungsgebiet nicht mehr beansprucht. 40 Aber auch eine Nachzulassung des Präparates mit dem von der 78-er Anzeige erfassten - und später weiterhin beanspruchten - Anwendungsgebiet „Innerlich (bei invasiven Eingriffen) zur Insufflation" ist ausgeschlossen. Denn die bestimmungsgemäße Hauptwirkung des Produkts wird insoweit nicht auf pharmakologischem oder immunologischem Wege oder durch Metabolismus erreicht, sondern auf physikalischem Wege. Ein Inverkehrbringen insoweit kommt daher allenfalls als Medizinprodukt in Betracht. 41 Der Arzneimittelbegriff wird in § 2 AMG bestimmt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG sind Arzneimittel unter anderem Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AMG gelten Gegenstände als Arzneimittel, die ein Arzneimittel nach Abs. 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Abs. 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen oder tierischen Körper in Berührung gebracht zu werden. Der Arzneimittelbegriff wird allerdings unter anderem nach § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG eingeschränkt. Hiernach sind Arzneimittel nicht Medizinprodukte. Das Arzneimittelgesetz definiert das Medizinprodukt allerdings nicht. Die Begriffsbestimmungen enthält indes § 3 MPG. 42 Entscheidend für die Einordnung eines Produktes als Arzneimittel oder Medizinprodukt ist die Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Arzneimittelgesetzes und des Gesetzes über Medizinprodukte. Die Regelungen in beiden Gesetzen sind so aufeinander abgestimmt, dass die Einordnung immer zu gleichen Ergebnissen kommen muss, unabhängig davon, ob die Prüfung mit der arzneimittelrechtlichen oder der medizinprodukterechtlichen Regelung beginnt. Es ist daher sichergestellt, dass es kein Produkt mit einer doppelten Einordnung gibt. Für die Abgrenzung maßgeblich ist, ob die bestimmungsgemäße Hauptwirkung des Produktes auf pharmakologischem oder immunologischem Wege oder durch Metabolismus erreicht wird, 43 vgl. VG Köln, Urteil vom 25.08.2006 - 18 K 1232/06 -; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Kommentar, Band 1, Stand: August 2005, § 2 Rn. 92, 44 wobei hier allenfalls eine pharmakologische Wirkung in Betracht kommt und auch nur eine solche von der Klägerin behauptet wird. 45 Der Begriff der pharmakologischen Wirkung wird bestimmt als eine Wechselwirkung zwischen Arzneistoff und Körper. Die Wechselwirkung vollzieht sich zwischen den Molekülen des betreffenden Stoffs und einem gewöhnlich als Rezeptor bezeichneten Zellbestandteil, die entweder zu einer direkten Wirkung führt oder die Reaktion auf einen anderen Wirkstoff blockiert. Das Vorhandensein einer Dosis- Wirkung-Relation ist ein Indikator für eine pharmakologische Wirkung, 46 vgl. VG Köln, Urteil vom 25.08.2006 - 18 K 1232/06 - unter Bezugnahme auf EG-Dokument MEDDEV 2.1/3 (sog. Borderline-Leitlinie); OVG NRW, Urteile vom 17.03.2006 - 13 A 2098/02, 13 A 2095/02 und 13 A 1977/02 -, Juris. 47 Vorliegend kann von einer pharmakologischen Wirkung in diesem Sinne bei der Insufflation nicht die Rede sein, vielmehr wird die Kohlensäure auf physikalisch- mechanischem Wege in die Körperöffnungen gepumpt mit der Folge deren Aufblähens. Eine Rezeptorwirkung findet nicht statt. Soweit die Klägerin hierzu ausführt, dass „bei Einführen der Kohlensäure in den Körper molekulare Reaktionen ausgeführt werden" und „sich die Zellen der Eingeweiden verändern", besagt dies nichts für das Vorhandensein pharmakologischer Wirkungen. Auch physikalisch- mechanische Wirkungen führen zu molekularen Reaktionen. Ebenso unerheblich ist für die Abgrenzung zwischen pharmakologischen und physikalischen Wirkungen, ob die Reaktionen mit im Organismus befindlichen Molekülen oder auf sonstige Weise stattfinden. 48 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.