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Urteil

21 K 8435/00

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:1127.21K8435.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 22.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2000 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 Tatbestand Die Kläger sind iranische Staatsangehörige. Im Jahre 1992 haben sie ihre Anerken- nung als Asylberechtigte beantragt. In dem Klageverfahren, in dem sie diese Anerkennung nach einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weiter verfolgt hatten, haben sie die Klage zurückgenommen. Mit ausländerrechtlichen Duldungen, inzwischen auf Grund einer Aufenthaltsbefugnis im Sinne von § 30 AuslG halten sie sich weiter in der Bundesrepublik Deutschland auf. 2 In der Zeit von 01.04.1995 bis 30.06.1997 gewährte der Beklagte den Klägern gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BSHG laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, vom 01.07.1997 bis 31.08.2000 Leistungen nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 AsylbLG, jeweils zuzüglich der Kranken- und Pflegekassenbeiträge. Die laufenden Leistungen, die sich auf einen Betrag von 1.602,16 DM bis 2.112,12 DM monatlich beliefen, wurden - zusammen mit einmaligen Leistungen - auf das auf den Namen des Klägers zu 1 eingerichtete Konto ausgezahlt. Während des Gesamtzeitraumes vom 01.04.1995 bis zum 31.08.2000 erhielt die Klägerin zu 2 von der AOK Rheinland als Pflegekasse Pflegegeld in Höhe von monatlich 1.300,00 DM, wovon der Beklagte im August 2002 Kenntnis erlangte. 3 Unter dem 07.08.2000 unterrichtete der Beklagte die Kläger zu 1 und 2 von seiner Absicht, die Sozialhilfebescheide vom 01.04.1995 bis 31.08.2000 teilweise aufzuheben, weil gemäß § 7 AsylbLG das gesamte Familieneinkommen auf die zu gewährende Hilfe anzurechnen sei. Den Bezug von Pflegegeld hätten sie nicht angegeben. Ferner solle die ohne Rechtsgrund gewährte Sozialhilfe in Höhe von 84.500,00 DM zurückgefordert werden. 4 Mit Bescheid vom 22.08.2000, adressiert an Familie I. , traf der Beklagte folgende Regelung: 5 1. "Die Sozialhilfebescheide vom 01.04.1995 bis 31.08.2000 werden teilweise soweit aufgehoben, als das durch Anrechnung von Pflegegeld in selber Höhe zu hohe Leistungen nach dem AsylbLG erfolgt sind. 2. Die im Zeitraum vom 01.04.1995 bis 31.08.2000 ohne Rechtsgrund gezahlten Leistungen in Höhe von 84.500,00 DM (zur Berechnung siehe Anlage) werden zurückgefordert." 6 Zur Begründung führte er aus, die Kläger zu 1 und 2 hätten ihn pflichtwidrig nicht umgehend davon unterrichtet, dass sie laufend das Pflegegeld der AOK erhielten. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X würden die im Zeitraum vom 01.04.1995 bis 31.08.2000 ergangenen Sozialhilfebescheide teilweise aufgehoben. Auf Vertrauensschutz könnten sie sich nicht berufen; die im fraglichen Zeitraum vom 01.04.1995 bis 31.08.2000 ergangenen Bescheide beruhten auf Angaben, die unvollständig gemacht seien. Gemäß § 50 SGB X werde die in der Zeit vom 01.04.1995 bis 31.08.2000 zu Unrecht gewährte Sozialhilfe zurückgefordert. 7 Den Widerspruch der Kläger hiergegen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2000 zurück. Ergänzend heißt es darin, die Anrechnung des Pflegegeldes nach § 7 Abs. 1 AsylbLG sei rechtmäßig. Einkommen im Sinne dieser Vorschrift seien alle Leistungen, die einem Leistungsberechtigten oder seinem im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen in Form von Geld oder Geldeswert zuflössen. Ein Rückgriff auf Schutzvorschriften des BSHG sei ausgeschlossen. 8 Am 12.10.2000 haben die Kläger Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, das von der Pflegekasse gewährte Pflegegeld sei kein anrechenbares Einkommen. Jedenfalls stehe ihnen der Vertrauensschutz zu Seite; dem Beklagten sei bekannt gewesen oder hätte bekannt sein müssen, dass die Klägerin zu 2 pflegebedürftig und zum Bezug von Pflegegeld berechtigt sei. Vor diesem Hintergrund sei ihnen nicht vorwerfbar, dass sie dies nicht angezeigt hätten. Im Übrigen sei es nicht zulässig, ohne nähere Differenzierung eine Überzahlung von der ganzen Familie zurückzufordern. Zu beachten sei auch, dass die Leistungen, die Gegenstand der Rückforderung seien, teils auf Grund der Vorschriften des AsylbLG, teils aber auch des BSHG gewährt worden seien. 9 Die Kläger beantragen, 10 den Bescheid des Beklagten vom 22.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 02.10.2000 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er weist ergänzend darauf hin, unabhängig von einer möglichen Kenntnis des Beklagten von Fakten, die für die Annahme der Pflegebedürftigkeit der Klägerin zu 2 sprechen könnten, sei allein das Verhalten der Kläger maßgebend. Trotz Mitteilungspflicht hätten die Kläger bei ihren Einkommenserklärungen zumindest grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich, den Bezug von Pflegegeld verschwiegen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren gleichen Rubrums 21 K 7278/00, 21 K 8433/00, 21 K 8434/00, 21 K 951/01, 21 L 1929/00, 21 L 2099/00, 21 L 2362/00 und 21 M 44/00 einschließlich der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig und begründet. 17 Der an die Kläger gerichtete Bescheid des Beklagten vom 22.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 02.10.2000 ist rechtswidrig. 18 Regelungsgehalt des angegriffenen Bescheides ist die auf § 45 SGB X gestützte Rücknahme von Verwaltungsakten, mit denen den Klägern Leistungen nach dem AsylbLG bewilligt worden ist, und - hieran anknüpfend - das auf § 50 SGB X gestützte Erstattungsverlangen des Beklagten. 19 Der angefochtene Bescheid vom 22.08.2000 erweist sich wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit, § 33 Abs. 1 SGB X, als rechtswidrig, soweit mit ihm Verwaltungsakte über die Bewilligung von Sozialleistungen an die Kläger zurückgenommen werden. 20 Ein Verwaltungsakt ist im Sinne der genannten Vorschrift inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der in ihm zum Ausdruck gekommene Wille der Behörde für die Beteiligten des Verfahrens, in dem der Verwaltungsakt ergeht, unzweideutig erkennbar und nicht einer unterschiedlichen subjektiven Bemessung zugänglich ist 21 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NW -, Urteil vom 22.01.1998 - 8 A 940/96 -, NWVBl. 1998, 356, 358, m. w. N. 22 Diesen Anforderungen ist in Fällen, in denen es - wie vorliegend - um die Aufhebung eines Teils einer über längere Zeit zeitabschnittsweise bewilligten und ausgezahlten Sozialleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts geht, nur dann Genüge getan, wenn sich aus dem Rücknahmebescheid zweifelsfrei entnehmen lässt, in jeweils welchem Umfang welche mit Datum zu bezeichnenden Bewilligungsbescheide bzw. bei "faktischer" Bewilligung welche tatsächliche Hilfeleistung (Auszahlung der Hilfe) Gegenstand der Rücknahmeentscheidung sein soll. Diesen Anforderungen wird der Bescheid des Beklagten vom 22.08.2000 nicht gerecht. Denn mit ihm werden lediglich pauschal "die Sozialhilfebescheide vom 01.04.1995 bis 31.08.2000 ... teilweise ... aufgehoben ..." Dem Bescheid lässt sich indessen nicht entnehmen, welche der in dem angegebenen Zeitraum ergangenen schriftlichen Bewilligungsbescheide und faktischen Bewilligungen hinsichtlich welchen Leistungszeitraumes gegenüber welcher Person in welcher Höhe zurückgenommen werden sollen. Im Einzelnen gilt hier folgendes: 23 Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, mit dem Sozialleistungen bewilligt worden sind - das gilt sowohl für Sozialhilfeleistungen wie auch für Leistungen nach dem AsylbLG -, kann wirksam grundsätzlich nur gegenüber dem Leistungsempfänger, dem Begünstigten, erklärt werden. Wer Leistungsempfänger ist, bestimmt sich nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheides. Empfänger der Hilfe ist derjenige, der sachlich-rechtlich Inhaber der Forderung gegen den Sozialhilfeträger ist, also der Hilfesuchende oder Leistungsberechtigte, dem die Leistung selbst zugedacht ist. Für diese Feststellung ist entscheidend, wem die Leistung tatsächlich erbracht wird, wem sie als - wirklich oder vermeintlich - Berechtigtem zufließt, 24 vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 65.88 -, FEVS 43, 268 m. w. N., für Leistungen an den Sozialhilfeberechtigten. 25 Wenn - wie im vorliegenden Falle - mehrere Personen in einem Haushalt zusammenleben, die im sozialhilferechtlichen Sinne (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG) eine Bedarfsgemeinschaft bilden oder Familienangehörige im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind, die im selben Haushalt leben, so ist nicht die Bedarfsgemeinschaft oder die Familie Inhaber des Hilfeanspruches gegen den Sozialleistungsträger. Vielmehr hat jeder einzelne Hilfesuchende der Bedarfsgemeinschaft einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe. Eine "Zusammenfassung" von miteinander in einem Haushalt zusammenlebenden Familienangehörigen im Rahmen der Bedarfsermittlung und der Prüfung berücksichtigungsfähigen Einkommens und Vermögens lässt die rechtliche Selbständigkeit des individuellen Hilfeanspruchs eines jeden Familienangehörigen, jeder Einzelperson, und die ihr entsprechende Selbständigkeit des jeweiligen Leistungsbezuges unberührt. Wenn in einer solchen Lage gegenüber den jeweils Begünstigten die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden ausgesprochen werden soll, so setzt dies voraus, dass bereits bei der Leistungsbewilligung und Leistungserbringung eine "Aufteilung" der Hilfegewährung auf die einzelnen Hilfeempfänger erforderlich ist. Denn nur um die Rückgewährung dieser jeweiligen Leistungen kann es später gehen 26 OVG NW, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 -, FEVS 48, 352, 354 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 65.88 -, a. a. O. S. 273. 27 Diesen Anforderungen genügen die Bewilligungen, mit denen den Klägern für die Zeit vom 01.04.1995 bis 31.08.2000 gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG entsprechend den Vorschriften des BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundleistungen nach § 3 AsylbLG gewährt worden sind, nicht. In den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Beklagten befinden sich keine Bescheide, denen sich bezüglich dieses Zeitraumes entnehmen ließe, welchem Mitglied der aus den Klägern bestehenden Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundleistungen nach § 3 AsylbLG jeweils gewährt werden. Zwar sind die Bedarfe jedes einzelnen der Kläger in den regelmäßig verwaltungsintern erstellten "Protokollen" gesondert ausgewiesen. Es ist aber nicht erkennbar, dass entsprechende Regelungen den Klägern gegenüber auch tatsächlich ergingen. Bei bloßer Auszahlung entsprechend der internen Berechnung fehlt es an der erforderlichen "Aufteilung" der Hilfegewährung auf die einzelnen Hilfeempfänger. 28 Dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2000 lässt sich eine nachträgliche Aufteilung sowohl der Leistung als auch der entsprechenden Rücknahme von Bewilligungen gegenüber den einzelnen Klägern nicht entnehmen. Die diesem Bescheid beigefügte Auflistung beschränkt sich vielmehr auf die undifferenzierte Angabe der monatlichen Leistung an die Kläger unter Berücksichtigung von Wohngeld und Leistung an die Krankenkasse, die dem Pflegegeldbetrag von 1.300,00 DM gegenübergestellt wird. Hierdurch ist eine "Aufteilung" der der Bedarfsgemeinschaft gewährten und den Klägern belassenen Hilfe auf die Einzelpersonen gerade nicht vorgenommen worden. Insbesondere fehlt eine Festlegung dahin, in welcher Höhe jeweils eine Rücknahme der Bewilligungen erfolgen soll. Auch dem Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 1995 lässt sich die gebotene "Aufteilung" der Hilfebewilligungen zwischen den Klägern nicht entnehmen. 29 Fehlt den angefochtenen Bescheiden somit die erforderliche hinreichende inhaltliche Bestimmtheit, so kann dieser Mangel auch nicht nach § 41 SGB X geheilt werden. Denn bei der fehlenden Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes handelt es sich nicht um eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften i. S. v. § 41 Abs. 1 SGB X , 30 OVG NW, Urteil vom 22. Januar 1998 - 8 A 940/96 -, a. a. O. 31 Aus diesem Grunde ist der gegebene Bestimmtheitsmangel auch nicht nach § 42 SGB X unbeachtlich. 32 Erweist sich hiernach der angegriffene Bescheide vom 22.08.2000 als rechtswidrig, soweit mit ihm Verwaltungsakte zurückgenommen werden, durch die den Klägern Leistungen in der Zeit vom 01.04.1995 bis 31.08.2000 gewährt worden sind, so folgt hieraus auch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, soweit mit ihm die Kläger - wieder ohne Differenzierung nach einzelnen Verpflichteten - zur Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 84.500,00 DM herangezogen werden. Denn ein solches Erstattungsverlangen setzt nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X voraus, dass ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Hieran fehlt es, weil - wie vorstehend dargelegt - die Rücknahme der an die Kläger gerichteten Sozialhilfebewilligungen keinen Bestand hat. 33 Vor diesem Hintergrund kommt es nicht auf die Frage an, ob die Pflegegeld- Leistungen der Pflegekasse an die Klägerin zu 2 entsprechend § 77 Abs. 1 BSHG jedenfalls dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit die Kläger Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG entsprechend den Vorschriften des BSHG bekommen bzw. ihnen die Leistungen nach dieser Vorschrift zugestanden haben. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.