Beschluss
15 L 2802/03
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:0211.15L2802.03.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Dienstposten des Leiters der Abteilung III im C. mit dem Beigeladenen zu besetzen und den Beigeladenen auf diesem Dienstposten in die Besoldungsgruppe B 6 BBesO zu befördern, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers und über dessen Widerspruch ge- gen die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigelade- nen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut ent- schieden worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2) Der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 1. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflich- ten, über die Besetzung der Leitungsstelle nicht vor Abschluss eines den rechtlichen Anforderungen genügenden Auswahlverfahrens und einer daraus entstandenen rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung zu ent- scheiden und 2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung von Recht und Gesetz hinsichtlich seiner Bewerbung um die angeführte Leitungsstelle zu bescheiden. 4 hat in der durch den Entscheidungssatz zum Ausdruck kommenden Fassung Er- folg. 5 Das Gericht legt den Antrag entsprechend der Rechtsprechung des Oberverwal- tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) dahingehend aus, dass der Antragsteller sinngemäß (nur) begehrt, die beabsichtigte Beförderung des Beige- ladenen in die Besoldungsgruppe B 6 BBesO unter Übertragung des Dienstpostens des Abteilungsleiters III im C. zu untersagen, solange nicht über seinen Beförderungsantrag und seinen Widerspruch vom 12.12.2003 unter Beach- tung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. 6 Den unter Ziffer 2) angekündigten Antrag des Antragstellers sieht die Kammer nicht als förmlich erhobene Klage an. Eine dahingehende Auslegung des Begehrens kommt nicht in Betracht, weil diese Klage mangels Durchführung eines Vorverfah- rens unzulässig wäre. Der Antragsteller hat erst mit Schriftsatz vom 12.12.2003 förm- lich Widerspruch bei der Antragsgegnerin eingelegt. 7 So ausgelegt, ist der Antrag des Antragstellers zulässig und begründet, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozess- ordnung -ZPO-) glaubhaft gemacht hat. 8 Ein Anordnungsgrund ergibt sich hier ohne weiteres daraus, dass die Antrags- gegnerin konkret beabsichtigt, dem Beigeladenen die Leitung der Abteilung III des C. zu übertragen. Sie hat lediglich im Hinblick auf den streitgegenständli- chen Antrag davon abgesehen, diesen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu be- setzen. 9 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 10 Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand des vorliegenden summarischen Verfahrens ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten der Antrag- stellerin rechtsfehlerhaft ist. 11 Dies folgt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht aus der unterbliebenen Beteiligung des Personalrates. Eine Pflicht, den Personalrat zu beteiligen, besteht für das vorliegend streitbefangene Auswahlverfahren nicht. Dies ergibt sich aus § 77 Absatz 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Die Vorschrift des § 76 Ab- satz 2 BPersVG, für die § 77 Absatz 1 BPersVG nicht gelten würde, findet keine An- wendung. 12 Jedoch ist nicht ersichtlich, dass bei der Auswahlentscheidung der Bewerbungs- verfahrensanspruch des Antragstellers hinreichende Berücksichtigung gefunden hat. 13 Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruches ist vor allem das Recht, dass unter anderem im Falle von Bewerbungskonkurrenzen um Beförderungen bzw. Beförde- rungsdienstposten die Auswahl nach den durch Artikel 33 Abs. 2 GG verfassungs- kräftig verbürgten, für Bundesbeamte in §§ 8 Abs. 1 und 23 BBG und § 1 BLV ein- fach gesetzlich konkretisierten Grundsätzen der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) - materiell-rechtlich richtig - vorgenommen wird, mithin vor allem die Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. 14 So OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 -, ferner Beschlüsse vom 05.04.2002 - 1 B 1133/01 -, vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -, vom 19.10.2001 - 1 B 581/01 - und vom 04.09.2001 - 1 B 205/01 - unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 05.09.2000 - 12 B 1132/00 - und vom 22.06.1998 - 12 B 698/98 -, DRIZ 1998, 426. 15 Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt ein, dass jene Entscheidung - verfahrensrechtlich richtig - (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, gegebenenfalls in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und n a c h v o l l z i e h b a r in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird. 16 So OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 1 B 1469/01 -, ferner Beschlüsse vom 05.04.2002 - 1 B 1133/01 -, vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 - und vom 19.10.2001 - 1 B 581/01 -; zum Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruches auch: Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, 2001, Rdnr. 41. 17 An einer derartigen Anknüpfung der Auswahlentscheidung an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen fehlt es, weil die Mitglieder des C. nach der ständigen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin nicht beurteilt werden. Dies stellt einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 40, 41 Bundeslaufbahnverordnung (Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten - BLV) dar. Aus der den Mitgliedern des C. zukommenden richterlichen Unabhängigkeit (vgl. § 3 Absatz 4 BRHG - Bundesrechnungshofgesetz) folgt nicht, dass Regel- oder Anlassbeurteilungen über die Mitglieder des C. nicht erstellt werden müssen. 18 Dies führt noch nicht per se zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches des Antragstellers. Insbesondere ist denkbar, dass die unterschiedlichen Qualifikationen von Bewerbern nicht aufgrund von Beurteilungen, sondern aufgrund andersartiger Stellungnahmen mit fundierten und abgestuften Eignungsprognosen, die gegenüber der personalentscheidenden Einrichtung abgegeben werden, hinreichend gewürdigt werden 19 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.05.2003, - 1 B 697/03 -. 20 Jedoch fehlt es auch an einer derartigen Grundlage der zugunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung. Das von der Antragsgegnerin gewählte Verfahren, in dem die Auswahlentscheidung getroffen wurde, ist bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht geeignet, eine fundierte Eignungsprognose für den streitbefangenen Dienstposten und damit eine rechtmäßige Auswahlentscheidung zu begründen. 21 Insoweit ist zunächst zu beachten, dass es jedenfalls ermessensfehlerhaft ist, wenn der Dienstherr zur Begründung seiner Auswahlentscheidung nur auf den Eindruck eines Auswahlgespräches abstellt 22 so OVG NRW, Beschluss vom 09.11.2001 - 1 B 1146/01 - m.w.N. 23 Dies gilt erst recht, wenn es - wie vorliegend - um eine Auswahl zwischen hausinternen Bewerbern geht, denn in derartigen Fällen ist die Auswahlentscheidung primär auf der Grundlage der Erkenntnisse zu treffen, die der Dienstherr über diese Beamte im Verlaufe der Dienstzeit gewonnen hat 24 vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.02.1999 - 2 B 11/99, IÖD 1999, Seite 244. 25 Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich vorgetragen, sie habe bei der Auswahlentscheidung nicht allein auf den Augenblickseindruck der Auswahlgespräche abgestellt, sondern sämtliche über die Bewerber vorhandenen Eindrücke anlässlich der Auswahlgespräche verwertet. Die Auswahlgespräche seien nur ein Teil des insgesamt sieben-stufigen, zur Auswahlentscheidung führenden Verfahrens. Auch dieser Vortrag vermag indes bei summarischer Prüfung nach Auffassung der Kammer nicht darzulegen, dass eine hinreichend tragfähige Grundlage der Auswahlentscheidung vorhanden ist. 26 Zunächst lässt die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Bewertung der Bewerber (die sog. "Beurteilungsmatrix") nicht erkennen, für welchen Zeitraum die Leistungen der Bewerber bewertet worden sind. Zu fordern ist insoweit, dass bei der vergleichenden Bewertung der Konkurrenten ein ausreichend langer Zeitraum zugrunde gelegt wird. Aus dem Auswahlvorgang geht insoweit jedoch hervor, dass namentlich im Bereich der für die streitbefangene Auswahlentscheidung ausschlaggebenden "persönlichen Anforderungen" der im Vorstellungsgespräch gewonnene Eindruck entscheidend gewesen ist. Dies ist unter anderem daraus ersichtlich, dass im Auswahlvermerk insbesondere das im Vorstellungsgespräch gezeigte Kommunikationsverhalten des Antragstellers kritisiert wird, was auch zur Ablehnung des Antragstellers im Auswahlverfahren führt. Damit wird dem Vorstellungsgespräch eine Bedeutung beigemessen, die ihm nicht zukommt. Die für die persönlichen Anforderungen des streitbefangenen Dienstpostens entscheidenden Eigenschaften des Antragstellers werden gerade nicht - wie dies der Grundsatz der Bestenauslese verlangt - aufgrund der in einem längeren Zeitraum gesammelten Erfahrungen und Beobachtungen seiner Vorgesetzten bewertet. Ferner ist weder aus der "Beurteilungsmatrix" noch sonst erkennbar, ob - dem Gleichheitsgrundsatz entsprechend - beim Beigeladenen und beim Antragsteller vergleichbare Bewertungszeiträume zugrunde gelegt worden sind. Dies wäre aber Voraussetzung einer ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung. 27 Des Weiteren ist für die Kammer nicht transparent und nachprüfbar, auf welche Art und Weise die Erkenntnisse, die der Präsident des C. seiner Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hat, außer durch das Auswahlgespräch noch gewonnen wurden. Jedenfalls sind die Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen und die eingereichten Bewerbungsunterlagen allein nicht aussagekräftig genug, um daraus ein hinreichend klares Bild der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber zu entnehmen. Falls der Präsident - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - auch sonstige Erkenntnisse in seine Entscheidung einfließen ließ, ist nicht nachvollziehbar, in welchem Verhältnis diese sonstigen Erkenntnisse im Vergleich zu den Eindrücken des Vorstellungsgespräches in die Auswahlentscheidung eingeflossen sind. Zwar mag der Präsident - wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13.01.2004 vorgetragen hat - tatsächlich nicht nur seit Mai 2002, sondern auch als Vizepräsident seit Mai 1996 abtei- lungsübergreifend dienstlichen Kontakt zu den verschiedenen Bewerbern gehabt ha- ben. Auch mag er sich in Gesprächen mit den Abteilungsleitern derart über die Bewerber informiert haben, dass er tatsächlich trotz der Zahl der Prüfgebiete im C. als Entscheidungsträger die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber über längere Zeiträume bewerten kann. Diese Bewertung müsste indes in einem transparenten Verfahren für sämtliche Bewerber in gleicher Weise erfolgen, um den Anforderungen des Grundsatzes der Bestenauslese in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu genügen. Dies ist vorliegend aufgrund des nicht formalisierten Verfahrensablaufes bei der Beteiligung der Abteilungsleiter nicht ersichtlich. 28 Zuletzt fehlt es den Leistungsbewertungen der Antragsgegnerin an einer hinreichenden Verfestigung. Die Beurteilungsmatrix ist speziell anhand der Anforderungen des Ausschreibungstextes erstellt worden. Bei weiteren Ausschreibungen wird nicht auf sie zurückgegriffen werden, wie die Antragsgegnerin selbst vorträgt. Die Bewertung der Beamten gelangt daher nicht in die Personalakten und ist nicht - wie es eine Anlassbeurteilung wäre - für den Beamten gerichtlich und außergerichtlich überprüfbar. 29 Nach alledem liegt insgesamt keine transparente, nachvollziehbare und damit verfahrensrechtlich richtige Grundlage für die Beförderungsentscheidung vor. Die Antragsgegnerin hätte in einer Situation, in der sowohl Regel- als auch Anlassbeurteilungen als Grundlage dieser Entscheidung fehlen, jedenfalls hinreichend vergleichbare Stellungnahmen auch der unmittelbaren Vorgesetzten der Bewerber zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ihrer Auswahlentscheidung zugrunde legen müssen. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1 und 3 VwGO, 162 Absatz 3 VwGO. 31 Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen konnten nicht für erstattungsfähig erklärt werden, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Prozesskostenrisiko (vgl. § 154 Absatz 3 VwGO) ausgesetzt hat. 32 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Absatz 1, 20 Absatz 3 Gerichtskostengesetz (GKG). 33