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Beschluss

1 B 1469/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Bewerbungsverfahren kann einstweiliger Rechtsschutz geboten sein, wenn die Auswahlentscheidung wegen schwerer Verfahrensmängel den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Mitbewerbers vereiteln würde. • Dienstliche Regelbeurteilungen müssen entsprechend der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien durch ein gestuftes Verfahren (Erst- und Zweitbeurteiler, Beurteilungsvorgespräch) entstehen; ein vorheriges abteilungsübergreifendes Ranking ersetzt dieses Verfahren nicht. • Reicht die offen zutage tretende Verfahrensfehlerhaftigkeit einer Beurteilung zur Begründung eines Anordnungsanspruchs, muss der Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht bereits glaubhaft gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Beförderung bei verfahrensfehlerhafter Regelbeurteilung • Bei einem Bewerbungsverfahren kann einstweiliger Rechtsschutz geboten sein, wenn die Auswahlentscheidung wegen schwerer Verfahrensmängel den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Mitbewerbers vereiteln würde. • Dienstliche Regelbeurteilungen müssen entsprechend der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien durch ein gestuftes Verfahren (Erst- und Zweitbeurteiler, Beurteilungsvorgespräch) entstehen; ein vorheriges abteilungsübergreifendes Ranking ersetzt dieses Verfahren nicht. • Reicht die offen zutage tretende Verfahrensfehlerhaftigkeit einer Beurteilung zur Begründung eines Anordnungsanspruchs, muss der Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht bereits glaubhaft gemacht werden. Der Antragsteller und die Beigeladene bewarben sich um einen frei gewordenen Dienstposten. Die Antragsgegnerin entschied zugunsten der Beigeladenen auf Grundlage der Regelbeurteilungen des Jahres 2000. Der Antragsteller rügte erhebliche Verfahrensmängel bei der Erstellung seiner Beurteilung und legte Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung ein. Insbesondere sei in der Dienststelle ein abteilungsübergreifendes Ranking durch Zweitbeurteiler vorgenommen worden, wodurch die Unabhängigkeit der Erstbeurteiler und das vorgesehene gestufte Beurteilungsverfahren unterlaufen worden seien. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Beförderung der Beigeladenen bis zu einer fehlerfreien Neubewertung seiner Bewerbung zu untersagen. Das Gericht änderte den angefochtenen Beschluss und erließ die untersagende einstweilige Anordnung bis zu einer erneuten, rechtskonformen Entscheidung. • Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind nach § 123 Abs.1,3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO glaubhaft gemacht worden, weil die konkrete Beförderungsabsicht der Antragsgegnerin sonst den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers vereiteln würde. • Der Bewerbungsverfahrensanspruch verlangt eine Auswahl nach dem Leistungsgrundsatz (Art.33 Abs.2 GG; für Bundesbeamte u.a. §§ 8 Abs.1, 23 BBG, §1 BLV) unter Beachtung sachgerechter Eignungs- und Leistungsprüfungen. • Die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien (BRL vom 1.3.2000) verlangen ein gestuftes System mit unabhängiger Erstbeurteilung und einem Beurteilungsvorgespräch; hiervon ist abzugehen, wenn die Beurteilung offen fehlerhaft ist. • Im vorliegenden Fall fanden Zweitbeurteilerkonferenzen mit vorheriger abteilungsinterner Reihung (Ranking) statt und legten Notenstufen fest, sodass Erstbeurteilern de facto Weisungen ergingen und die Unabhängigkeit der Erstbeurteilung entfallen ist. • Die Stellungnahme des Erstbeurteilers bestätigt, dass ihm die Gesamtnote vorgegeben wurde, weshalb die Regelbeurteilung des Antragstellers an einem Verfahrensmangel leidet und offen rechtswidrig ist. • Es genügt für den Erlass der einstweiligen Anordnung, dass die Verfahrensfehler im Auswahlverfahren überwiegend wahrscheinlich kausal für die nachteilige Auswahl des Antragstellers sind; es muss nicht glaubhaft gemacht werden, dass der Antragsteller bei fehlerfreier Entscheidung zwingend ausgewählt worden wäre. • Aufgrund des festgestellten Verfahrensfehlers ist die fortgesetzte Beförderung der Beigeladenen bis zur erneuten, rechtskonformen Entscheidung zu untersagen; dem Antragsteller ist zudem Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls weiteren Rechtsschutz zu suchen. Der Beschluss wurde geändert: Die Antragsgegnerin wird per einstweiliger Anordnung untersagt, die Beigeladene auf den freigewordenen Dienstposten zu befördern, solange nicht über den Beförderungsantrag des Antragstellers und dessen Widerspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 2.045,47 EUR festgesetzt. Die Anordnung sichert den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil die zugrunde liegenden Regelbeurteilungen verfahrensfehlerhaft erstellt wurden und ohne erneute, fehlerfreie Prüfung die endgültige Besetzung zu einer nicht mehr ausgleichbaren Verletzung seines Rechts führen würde.