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Beschluss

2 L 839/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2005:0630.2L839.05.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 24.05.2005 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 23.03.2005 (AZ: ) zur Änderung eines bestehenden Gebäudes (Dachaufstockung) für das Grundstück Gemarkung X. , Flur 0, Flurstücke 000 und 0000, O.-----straße 00 in L. , anzuordnen, ist nach § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Interessenabwägung geboten, und zwar zwischen dem Interesse des Bauherren an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung und dem Interesse des Nachbarn an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Diese Interessenabwägung geht hier zu Lasten der Antragsteller aus. Maßgebend ist dabei, dass die Baugenehmigung vom 23.03.2005 unter den Gesichtspunkten der Nachbarrechtsbeeinträchtigung nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Vorhaben des Bauherren ist, dass das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, dass dieser Verstoß nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausgeräumt werden kann und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – dass der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Hier fehlt es schon an einem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften. Abstandsflächenvorschriften nach § 6 BauO NRW sind nicht verletzt. Das Vorhaben darf nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW grenzständig errichtet werden. Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich, wenn (1) das Gebäude innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche verwirklicht werden soll, (2) das Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf und (3) öffentlich-rechtlich gesichert ist, das auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzungen liegen alle vor. 1. Unstreitig soll das Vorhaben innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche verwirklicht werden. Es geht lediglich um eine Aufstockung in einer Tiefe, die durch das bereits vorhandene Wohngebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen und im übrigen auch durch die Bautiefe vorgegeben wird, welche das Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller besitzt. 2. Es darf auch nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden. Das grenzständig vorhandene Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen selbst sowie weitere Wohngebäude - etwa auf den Parzellen 000 und 000 sowie auf der Parzelle 000, also in unmittelbarer Umgebung zum Baugrundstück - sind bereits mit grenzständig stehenden Gebäuden bebaut. 3. Die erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung für einen Grenzanbau auf dem Nachbargrundstück liegt ebenfalls vor. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist anerkannt, dass ein auf dem Nachbargrundstück an der Grenze vorhandenes Gebäude die grundsätzlich erforderliche Baulast ersetzen kann (sog. faktische Anbausicherung), vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28.04.1995 – 7 B 489/95 -, falls sich dieses Gebäude „auf einer nennenswerten Länge an der gemeinsamen Grenze“ mit dem geplanten Nachbarvorhaben deckt. So ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 15.06.2004 – 22 A 551/00 -. Die faktische Anbausicherung wird hier durch die Doppelgarage, die auf dem Grundstück der Antragsteller errichtet ist, und durch die anschließende straßenseitige Hausüberdachung gebildet. Diese beiden baulichen Anlagen zusammen bilden eine Grenzbebauung, die in der Tiefe sogar über das hinausgeht, was an Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen schon heute vorhanden und nunmehr durch Aufstockung erhöht werden soll. Dabei kann das grenzständige Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller nicht etwa deswegen nicht als Anbausicherung dienen, weil es als Garage genutzt wird. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ansatz der Argumentation der Antragsteller, Gebäude, die ihrerseits an der Grenze privilegiert sind, wie etwa Garagen, die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW erfüllen, oder Baulichkeiten, von deren Fortbestand aufgrund eines Abbruchantrages nicht ausgegangen werden kann oder die keine ausreichende Massivität oder bauliche Verfestigung besitzen, können nicht als Ersatz für eine Baulast dienen. OVG NRW, Beschluss vom 06.11.1998 – 7 B 2057/98 – (Abbruchantrag gestellt; Grenzgarage im Sinne von § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW; Beschluss vom 06.04.2004 – 7 B 223/04 – (Wintergarten); Beschluss vom 02.03.1990 – 7 B 3427/89 – (Grenzmauer; Glaswand). Erforderlich ist stets, dass ein Gebäude vorhanden ist, welches durch seine auf Dauer angelegte Substanz und Nutzung faktisch der Sicherung durch eine Baulast gleichkommt und deswegen dieser entspricht. Dazu gehören z. B. Grenzgaragen, die unterkellert sind und die die maßgebliche Höhe nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW überschreiten. OVG NRW, Beschluss vom 28.04.1995 – 7 B 489/95 -. Diese Voraussetzungen erfüllt der Garagenbaukörper auf dem Grundstück der Antragsteller. Die Garage hat entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Grundstück der Beigeladenen eine Länge von 12 m und überschreitet damit das zulässige Höchstmaß des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW um 3 m. Im übrigen ist die Garage an der Grenze auch deswegen nicht priviligiert, weil sie an der Nachbargrenze zur Parzelle 186 eine Länge von ca. 3,50 m besitzt und damit insgesamt an Nachbargrenzen eine Gesamtlänge von mehr als 15 m erreicht, was nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BauO NRW ebenfalls materiell-rechtlich unzulässig ist. Es tritt der Unterbau der Garage in deren hinterem Teil hinzu, die an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen eine Höhe von 4,40 m erreicht, und damit die zulässige mittlere Wandhöhe von 3 m überschreitet. Insbesondere steht der Unterbau in offenbar voller Höhe im hinteren Grundstücksteil oberhalb der dort heute vorhandenen Geländeoberfläche. Bei diesem Unterbau handelt es sich um einen an der Grenze unzulässigen Keller, wie die bei der Akte befindlichen Fotografien belegen. Eine der Fotografien zeigt eine Treppe in die Unterkellerung (Beiakte 1, Teil 5, Bl. 3.15), auf einem weiteren Foto ist an der Rückseite der Unterkellerung eine Öffnung zu sehen (Beiakte 1, Teil 5, Bl. 3.13). Dieser Unterbau dürfte auch kaum als „Kriechkeller“ bezeichnet werden können. Bei einer Gesamthöhe von 4,40 m an der Grenze und einer Höhe der Garage im Bereich des Eingangs von etwa 2,50 m (vgl. Beiakte 3, Bl. I, 14) erreicht dieser Unterbau immerhin eine Höhe von etwa 1,90 m. Insgesamt erfüllt dieser Baukörper die oben genannten Voraussetzungen für eine Anbausicherung durch ein auf dem Nachbargrundstück selbst vorhandenes grenzständiges Gebäude. Dieses bildest im übrigen bereits heute die Anbausicherung für den bislang nur eingeschossigen Flachdachanbau auf dem Grundstück der Beigeladenen. Auch die weitere bauliche Gestaltung des Vorhabens der Beigeladenen führt nicht zu einer Verletzung von Rechten der Antragsteller. Vorgesehen ist an der Grenze zwar ein über die Oberkante des vorhandenen Garagenbaukörpers um etwa 2,50 m überragendes zweites Geschoss mit Mansarddach. Abgesehen davon, dass in der unmittelbaren Umgebung bereits zweigeschossige Gebäude vorhanden sind (etwa die Gebäude auf den Parzellen 0000, 000 und 000), könnten die Antragsteller aus dieser Höhe abstandsflächenrechtlich keine Rechte herleiten. Das Maß der baulichen Nutzung, und zwar auch die Höhe des vorgesehenen Baukörpers, ist vorbehaltlich einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Rücksichtnahme für die Entscheidung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW nicht erheblich. So ausdrücklich: OVG NRW, Urteil vom 24.06.2004 – 7 A 4241/03 – (Seite 9, erster Absatz des Entscheidungsabdrucks). Auch ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das Bestandteil des Begriffs des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB ist, liegt nicht vor. Das Rücksichtnahmegebot verlangt im Einzelfall eine Abwägung der Interessen von Bauherren und Nachbarn. Der Nachbar kann umso mehr Rücksicht verlangen, je empfindlicher und schutzwürdiger seine Stellung ist; umgekehrt braucht der Bauherr um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und weniger abweisbar die von ihm verfolgten Interessen sind. Die Abwägung der wechselseitigen Interessen hat sich dabei an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Unzumutbar ist dem Nachbarn ein Vorhaben indes erst dann, wenn ihm die nachteiligen Einwirkungen des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zugemutet werden können. Diese Voraussetzungen liegen erkennbar nicht vor. In Betracht käme allenfalls eine sogenannte „erdrückende Wirkung“. Diese Wirkung ist indes in der Rechtsprechung erst bei gravierenden Höhen- und Breitenunterschieden auf den jeweiligen Nachbargrundstücken angenommen worden. Eine Aufstockung mit einer Höhe von lediglich 2,50 m erreicht diese Wirkungen bei weitem nicht. Ohne Belang ist schließlich, dass durch das Vorhaben eine Entwicklung in dem Gebiet eingeleitet werden könnte, die zu einer Beseitigung der „bislang vorhandenen harmonischen Abstimmung der Wohnhäuser“ führen könnte. Solche Erwägungen, die sich auf die allgemeine Baustruktur beziehen, sind nachbarrechtlich ohne Bedeutung. Fehlt es daher bereits an einer Verletzung von Rechten der Antragsteller durch das angegriffene Vorhaben, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragsteller selbst im Falle einer Rechtsverletzung diese überhaupt geltend machen könnten. Nach ständiger Rechtsprechung ist es dem Nachbarn verwehrt, sich gegen ein Vorhaben des Bauherren zu wenden, wenn sich auf seinem Grundstück selbst ein Gebäude befindet, das gegen Abstandsflächenvorschriften verstößt (Verstoß gegen Treu und Glauben - § 242 BGB – sog. Kompensation). Dafür könnte hier der genannte Garagenbaukörper sprechen, insbesondere dessen Höhe von insgesamt von 4,40 m entlang der Grenze im hinteren Bereich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln , Appellhofplatz, 50667 Köln , einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muß einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Die Antragsschrift sollte fünffach eingereicht werden. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln , Appellhofplatz, 50667 Köln , einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte fünffach eingereicht werden.