Beschluss
19 L 1179/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:1005.19L1179.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die bei dem Versorgungsamt L. zum 01. Oktober 2004 zu besetzende Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO (Gruppenleiter/in in der Abteilung 3 - SchbR-Gruppe [lfd. Nr. 13/2004]) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Der am 21. Juli 2005 sinngemäß gestellte Antrag gemäß § 123 VwGO, 3 dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die bei dem Versorgungsamt L. zum 01. Oktober 2004 zu besetzende Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO (Gruppenleiter/in in der Abteilung 3 - SchbR-Gruppe [lfd. Nr. 00/0000]) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist, 4 ist zulässig und begründet. 5 Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen vor. 6 Für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist ein Anordnungsgrund gegeben. Die Bezirksregierung Münster beabsichtigt ausweislich des Besetzungsvermerks vom 06. Juli 2005, den Beigeladenen auf die bei dem Versorgungsamt L. zum 01. Oktober 2004 zu besetzende Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO (Gruppenleiter/in in der Abteilung 3 - SchbR- Gruppe [lfd. Nr. 00/0000]) zu befördern. Der Vollzug dieses Vorhabens würde die von dem Antragsteller im Beförderungsauswahlverfahren geltend gemachten Rechte vereiteln, weil er in einem Hauptsacheverfahren nach der endgültigen, nicht mehr rückabzuwickelnden Beförderung des Beigeladenen keinen effektiven Rechtsschutz mehr erlangen könnte; 7 vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, 127 (129 f.). 8 Für die beantragte einstweilige Unterlassungsanordnung gegen die vorgesehene Beförderung des Beigeladenen hat der Antragsteller auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 9 Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetz- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 25 Abs. 6 Satz 1, 7 Abs. 1 LBG am Leistungsgrundsatz zu orientieren. Er ist danach gehalten, ein Beförderungssamt demjenigen von mehreren Beförderungsbewerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Beförderungsbewerber steht insoweit nur ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sog. Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, vorläufig die streitbefangene Beförderungsstelle (endgültig) zu besetzen. 10 Der Antragsteller hat eine Verletzung dieses Rechts durch die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung Münster zugunsten des Beigeladenen glaubhaft gemacht. Aufgrund der vorliegend gebotenen Prüfung der maßgebenden Sach- und Rechtslage - 11 vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633 (1634) - 12 ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Aussichten des Antragstellers in einer neuen - von ihm begehrten - Auswahlentscheidung offen sind, d.h. dass seine Auswahl möglich ist. Die angegriffene Auswahlentscheidung verstößt im Rahmen des hier allein relevanten Konkurrenzverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen gegen den Leistungsgrundsatz und ist ermessensfehlerhaft. 13 Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Qualifikationsvergleich ist in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (vgl. § 104 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LBG NRW). Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird. 14 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12. 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 2002 und vom 21.08. 2003 - 2 C 14.02 -, IÖD 2004, 38. 15 Nach der diese höchstrichterliche Rechtsprechung fortentwickelnden neueren Rechtsprechung des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, darf sich der für die Beförderung zuständige Dienstvorgesetzte im Rahmen des Vergleichs des aktuellen Leistungsstandes der Bewerber nicht ohne weiteres auf die Gesamturteile ihrer letzten Beurteilungen beschränken. Bei zuletzt gleichlautend Gesamtbeurteilten muss er vielmehr der Frage nachgehen, ob Einzelfeststellungen in den aktuellen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Bei wesentlichen Unterschieden in den Einzelbewertungen der den Bewerbern erteilten letzten Beurteilungen ist der Dienstvorgesetzte verpflichtet, eine solche inhaltliche Ausschöpfung" zumindest ernsthaft in den Blick zu nehmen, bevor die Ergebnisse älterer Beurteilungen für einen erweiterten Qualifikationsvergleich herangezogen werden. Bei der Würdigung von Einzelbewertungen dienstlicher Beurteilungen kommt dem Dienstvorgesetzten ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt darauf verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist, ob der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder ob von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Insoweit trifft den Dienstvorgesetzten eine erhöhte Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den Einzelfeststellungen der aktuellen Beurteilungen der Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. 16 Vgl. st. Rspr. des 6. Senats des OVG NRW: z.B. Beschlüsse vom 27.02.2004 - 6 B 2451/03 -, IÖD 2004, 147 = RiA 2004, 248, vom 25.08.2004 - 6 B 1649/04 -, vom 10.09.2004 - 6 B 1584/04 - (juris), vom 22.10.2004 - 6 B 1856/04 - (für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz); vom 05.11.2004 - 6 B 2182/04 - (juris), vom 29.12.2004 - 6 B 1509/04 - (n.v.); zuletzt - ebenfalls für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - vom 27.09.2005 - 6 B 1163/05 - (n.v.). 17 Die Bezirksregierung Münster ist zwar unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung bei ihrer Auswahlentscheidung vom 06. Juli 2005 zu Gunsten des Beigeladenen von einer gleich lautenden Gesamtnote der Beteiligten in deren letzter dienstlicher Beurteilung - jeweils vom 22. April 2005 - (4 Punkte [übertrifft die Anforderungen]) ausgegangen; entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es - ausschließlich - auf die vom Endbeurteiler vergebene Gesamtnote und nicht auf den Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers an (vgl. Ziff. 5.4 und 5.5 der "Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie", Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 26. Oktober 2004 - I 1 - 2003 - [MBl.NRW. 2004, 1106] - BRL -). 18 Soweit erkennbar hat die Bezirksregierung Münster aber keine inhaltliche Ausschöpfung der vorgenannten dienstlichen Beurteilungen vorgenommen. Eine solche, nach der oben zitierten Rechtsprechung gebotene Auswertung drängte sich vorliegend allerdings auf, weil der Antragsteller und der Beigeladene jedenfalls in der "Befähigungsbeurteilung" Unterschiede aufweisen, die einen von der Bezirksregierung Münster angenommenen Qualifikationsgleichstand nicht unbedingt als plausibel erscheinen lassen: Der Antragsteller wurde in den Merkmalen "Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge " und " Verständnis für Informations- und Kommunikationstechnik" mit "D" ("besonders stark ausgeprägt") beurteilt, während der Beigeladene in diesen Merkmalen mit "C" ("stärker ausgeprägt") bewertet wurde; andererseits erhielt der Beigeladene im Merkmal "Entscheidungsvermögen" ein "D" und der Antragsteller nur ein "C". Diesen Unterschied in den Einzelfeststellungen zugunsten des Antragstellers - bei im Übrigen gleich lautenden Feststellungen - hätte die Bezirksregierung Münster jedenfalls in den Blick nehmen sowie sich damit auseinander setzen müssen; es bedurfte der Darlegung, aus welchen Gründen sie davon abgesehen hat. Dies ist weder im Rahmen des Auswahlverfahrens noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren geschehen, so dass allein schon aus diesem Grund eine rechtsfehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung geboten ist. 19 Darüber hinaus leidet die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung Münster zugunsten des Beigeladenen an weiteren erheblichen Mängeln. 20 Die insoweit seitens der Bezirksregierung Münster im Besetzungsvermerk vom 06. Juli 2005 und in den Schriftsätzen zum Anordnungsverfahren dargelegte Einschätzung, dem Beigeladenen komme eine besondere Eignung für den Dienstposten eines Gruppenleiters im Bereich "Schwerbehindertenrecht" zu, weil er dem in der Stellenausschreibung in Bezug genommenen Anforderungsprofil (vgl. Verfügung des Landesversorgungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1997 -I/3b-1242) im Vergleich der Ergebnisse der mit den Bewerbern unter Verwendung eines einheitlichen Fragenkatalogs am 05. Juli 2005 durchgeführten Auswahlgespräche am besten entspreche, ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht hinreichend nachvollziehbar. 21 Der zur Besetzung eines Beförderungsamtes oder -dienstpostens berufene Dienstvorgesetzte kann zwar bei seiner Auswahlentscheidung auch den von den Bewerbern in Vorstellungs- oder Auswahlgesprächen gewonnenen Eindruck ergänzend heranziehen. Die bei solchen Gesprächen zutage tretenden Erkenntnisse haben aber naturgemäß lediglich eine begrenzte Aussagekraft, da sie allenfalls eine Momentaufnahme von der Persönlichkeit und dem Fachwissen eines Bewerbers vermitteln, aber jedenfalls für sich genommen eine zuverlässige Bewertung der praktischen Befähigung und des fachlichen Leistungsvermögens nicht zulassen. Auswahlgespräche sind daher im Allgemeinen nur dazu geeignet, die Beurteilungsgrundlage zu erweitern und das sich aus einer Beurteilung sowie sonstigen dienstlichen Erkenntnissen ergebende Bild eines Bewerbers abzurunden. 22 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 08.07.1988 - 12 B 959/88 - (n.v.), vom 27.06.1994 - 12 B 1084/94 - NWVBl 1995, 12 = DVBl 1995, 205 = NVwZ-RR 1995, 100 = ZBR 1995, 152, vom 04.05.2000 - 6 B 455/00 (n.v.), vom 09.11.2001 - 1 B 1146/01 -, NVwZ-RR 2002, 291 = NWVBl 2002, 266 und vom 13.05.2004 - 1 B 300/04 - NVwZ-RR 2004, 771 = RiA 2005, 37. 23 Mit dem Ziel einer "Abrundung" des sich aus sonstigen Erkenntnissen - namentlich aus aktuellen dienstlichen Beurteilungen - ergebenden Bildes eines Bewerbers ist es aber nicht zu vereinbaren, dass zum Gegenstand des Auswahlgesprächs vom 05. Juli 2005 Qualifikationen gemacht wurden (vgl. dazu den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen vorgedruckten und für jeden Bewerber auszufüllenden "Bewertungsbogen"), die sämtlich bereits Gegenstand der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung in den dienstlichen Beurteilungen waren. Dies erschließt sich ohne weiteres zu den Merkmalen "Urteilsfähigkeit" ("E" im Bewertungsbogen = Befähigungsbeurteilung [zweiter Spiegelstrich]), "Entscheidungsfähigkeit" ("F" im Bewertungsbogen = Befähigungsbeurteilung [vierter Spiegelstrich]), "soziale Kompetenz" ("I" im Bewertungsbogen = Leistungsbeurteilung, Ziff. 6). Andere Fähigkeiten sind in den in der dienstlichen Beurteilung beurteilten Merkmale enthalten, z.B.: "Präsentation" ("A" im Bewertungsbogen) ist von "mündlicher bzw. schriftlicher Ausdruckfähigkeit" (Befähigungsbeurteilung, sechster und siebter Spiegelstrich), "Organisationsfähigkeit" ("D" im Bewertungsbogen") ist von "Arbeitsorganisation (zweites Hauptmerkmal der Leistungsbeurteilung), "Überzeugungsfähigkeit" ("G" im Bewertungsbogen) ist von "Verhandlungsgeschick" (Befähigungsbeurteilung, neunter Spiegelstrich) erfasst. Eine nochmalige und weitere Bewertung dieser Merkmale stellt keine "Abrundung" dar, sondern den unzulässigen Versuch, die über einen längeren Zeitraum und in dienstlichen Beurteilungen gewonnenen und ausreichenden dokumentierten Erkenntnisse nochmals einer "Überbeurteilung" zu unterziehen, so dass die durch den dazu berufenen Dienstvorgesetzten erstellten dienstlichen Beurteilungen letztlich durch eine "Momentaufnahme" vor einer Auswahlkommission entwertet werden. 24 Dies kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Auswahlkommission in besonderer Weise das Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens eines Gruppenleiters im Bereich "Schwerbehindertenrecht" im Blick hatte. 25 Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen erschließt sich nicht hinreichend, dass die in den Auswahlgesprächen erörterten Qualifikationen ein besonderes Anforderungsprofil in Bezug auf die Besetzung dieses Dienstpostens zum Gegenstand hatten, so dass sich die oben beschriebenen Qualifikationen ausschließlich darauf beziehen könnten. Neben der "Frage 2" (Motivation für die Stellenbewerbung) verhalten sich lediglich die Fragen 3, 4 und 5 zu besonderen Aufgaben eines "Gruppenleiters"; im Übrigen handelt es sich um fachliche Fragestellungen aus dem Schwerbehindertenrecht (Sachverhalt 1 und 2) bzw. beamtenrechliche / politische Themenkomplexe (Fragen 6 und 7). Die Aussage des Antragsgegners im Schriftsatz vom 28. September 2005, dass es sich um Themenbereiche gehandelt habe, die originär auf das Anforderungsprofil einer Gruppenleiterfunktion abgestellt gewesen seien, ist daher nicht durch ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte belegt. 26 Auch im Übrigen vermag die Kammer der von der "Auswahlkommission" lediglich anhand eines Punktesystems vorgenommenen tabellarischen Auswertung der seitens der konkurrierenden Bewerber gegebenen Antworten nicht zu entnehmen, dass der Beigeladene dem beschriebenen Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle in besonderem, die Eignung des Antragstellers erkennbar überwiegendem Maße genügt; es mangelt an jeglichen nachvollziehbaren Angaben dazu, ob und inwieweit die Bewerber den Anforderungen an die zu besetzende Stelle entsprechen; 27 zu diesen Anforderungen vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 24.11.2000 - 19 L 549/00 - zur Besetzung einer Controllerstelle bei einem Versorgungsamt. 28 Insoweit ist die Auswahlkommission einer aus Rechtsgründen gebotenen ausreichenden Dokumentation des Auswahlgesprächs nicht nachgekommen, so dass eine nähere Überprüfung des von ihr allein und letztentscheidend getroffenen Eignungsurteils nicht möglich ist. Eine solche Überprüfungsmöglichkeit muss jedoch dem letztlich unterliegenden Bewerber jedenfalls aus Rechtsschutzgründen eröffnet sein. Da schon die eigentliche Eignungsbewertung der Auswahlkommission im Hinblick auf den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, bedarf es unter Berücksichtigung des Rechts eines jeden Bewerbers auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einerseits sowie des öffentlichen Interesses an bestmöglicher Besetzung öffentlicher Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes andererseits zumindest der Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung, ob die Kommission bei ihrer Auswahlentscheidung von einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage ausgegangen ist; 29 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 09.11.2001, a.aO.; vom 19.12.2003 - 1 B 1972/03 - (n.v.). 30 Der Antragsgegner wird daher das Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO (Gruppenleiter/in in der Abteilung 3 - SchbR-Gruppe [lfd. Nr. 00/0000]) bei dem Versorgungsamt L. zu wiederholen haben. Für den Fall, dass die Auswahlentscheidung nicht zugunsten des Antragstellers ausfällt, wird der Antragsgegner diesen so rechtzeitig zu informieren haben, dass er die Möglichkeit hat, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen; 31 vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 - DVBl 1989, 1247 = NJW 1990, 501. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.