Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Landrat als Kreispolizeibehörde N. zum 00.00.0000 zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO (Erste Säule) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen. Diese Kosten hat der Beigeladene selbst zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde ist begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen zum Erfolg des Rechtsmittels. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die dem Landrat als Kreispolizeibehörde N. (nicht: dem Polizeipräsidium N. ) zum 00.00.0000 zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO (Erste Säule) mit dem Beigeladenen zu besetzen, mangels der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt: Die vom Dienstherrn zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Beförderungsentscheidung sei nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den aktuellen Regelbeurteilungen seien der Antragsteller und der Beigeladene (beides Polizeioberkommissare der Ersten Säule) mit dem übereinstimmenden Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte) im Wesentlichen als gleichgut qualifiziert anzusehen. Dennoch habe der Dienstherr den Beigeladenen zu Recht als noch besser qualifiziert als den Antragsteller eingestuft: Der Beigeladene weise eine bessere Vorbeurteilung auf, und den Umstand, dass der Antragsteller in den Hauptmerkmalen der aktuellen Beurteilungen besser als der Beigeladene beurteilt sei, habe der Dienstherr beanstandungsfrei vernachlässigt. Der Dienstherr sei nicht zu einer dahingehenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen Beurteilungen verpflichtet gewesen. Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend: Die vom Verwaltungsgericht als rechtmäßig erachtete Handhabung der Kreispolizeibehörde N. , bei Beförderungsentscheidungen die aktuellen Beurteilungen generell nicht über das Gesamturteil hinaus inhaltlich auszuschöpfen, stehe nicht im Einklang der obergerichtlichen Rechtsprechung und führe hier zur rechtlichen Fehlerhaftigkeit der Auswahl des Beigeladenen für die Beförderungsstelle. Damit sind Gründe dargelegt, aus denen der angefochtene Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß dem Beschlussausspruch stattzugeben ist. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil der Dienstherr die Planstelle, um die es geht, alsbald mit dem Beigeladenen besetzen will. Ein Anordnungsanspruch ist ebenfalls zu bejahen. Das Auswahlverfahren entspricht nicht den anzulegenden rechtlichen Maßstäben. Die Kreispolizeibehörde N. hat in Anwendung der Richtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) vom 25. Januar 1996, MBl. NRW 1996, 278, in der Fassung der einschlägigen Änderungen, den Beigeladenen als besser qualifiziert als den Antragsteller eingestuft. Das ergibt sich aus der Begründung der Beförderungsentscheidung vom 00.00.0000; demgegenüber beruhen die Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 00.00.0000, der Antragsteller und der Beigeladene stünden sich in ihrer Qualifikation gleich, und für den Beigeladenen hätten Hilfskriterien den Ausschlag gegeben, offenbar auf einem Versehen. Zu der Bewertung, der Beigeladene habe einen Qualifikationsvorsprung, ist die Behörde gekommen, weil die den beiden Beamten zuletzt - unter dem 00.00.0000 - erteilten dienstlichen Regelbeurteilungen zwar mit dem gleichen Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte) enden, der Beigeladene aber in der vorangegangenen Beurteilungsrunde ein besseres Gesamturteil als der Antragsteller erzielt hat. Von einer inhaltlichen Ausschöpfung bzw. Auswertung der Einzelmerkmale der aktuellen Beurteilungen hat die Kreispolizeibehörde N. mit der Begründung abgesehen: Das sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nur dann geboten, wenn das Beförderungsamt besondere persönliche und/oder sachliche Anforderungen stelle, zu denen Einzelfeststellungen der aktuellen Beurteilungen eine Aussage träfen. Das sei bei dem Beförderungsamt eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 11 BBesO der Ersten Säule nicht der Fall. Somit sei zur Beantwortung der Frage eines Qualifikationsunterschieds zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen auf die letzten Vorbeurteilungen zurückzugreifen gewesen. Hiernach habe sich wegen des damals besseren Gesamturteils ein Qualifikationsvorsprung für den Beigeladenen ergeben. Diese Verfahrensweise stimmt nicht mit den rechtlichen Maßstäben überein, die der Senat seiner Rechtsprechung zugrunde legt. In dem mit der Beschwerde angeführten Beschluss des Senats vom 10. September 2004 - 6 B 1585/04 - wird ausgeführt: "Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, vom 4. Juni 2004 - 6 B 637/04 - und vom 25. August 2004 - 6 B 1649/04 -, davon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, das ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine - u. U. erhöhte - Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. Die Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei schließen eine inhaltliche Auswertung von Beurteilungen nicht aus. Auch im Anwendungsbereich dieser Beurteilungsrichtlinien ermöglichen in erster Linie die Gesamturteile eine vergleichende Betrachtung. Bei gleichlautenden Gesamturteilen kann wegen der Schematisierung des Beurteilungssystems aber auch die Bewertung vor allem der Hauptmerkmale aussagekräftig sein. Dabei geht es nicht um beschreibende Einzelaussagen, die angesichts der Verwendung eines standardisierten "Beschreibungskatalogs" in den Hintergrund treten können, sondern um in Notenstufen ausgedrückte Bewertungen, die als solche bei vergleichender Betrachtung eine unmittelbare Reihung ermöglichen können. Vgl. Beschluss des Senats vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -. Den dagegen erhobenen Einwand des Antragsgegners, das nach den BRL Pol zustande gekommene Gesamturteil sei keinesfalls wieder auf die Ebene der Hauptmerkmale zurückzuführen, so dass ein Rückgriff auf die reinen Punktwerte bewerteter Hauptmerkmale zu einer Verfälschung führen könne, hält der Senat nicht für stichhaltig. Da der Rückgriff auf die Bewertung der Hauptmerkmale im Rahmen des Qualifikationsvergleichs ohnehin nur bei gleichem Gesamturteil in Betracht kommt, vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb eine solche inhaltliche Ausschöpfung das Gesamturteil, welches als primäres Auswahlkriterium auf der Leistungsebene unverändert erhalten bleibt, verfälschen würde. Es geht auch nicht um eine Rückführung des Gesamturteils auf die Ebene der Hauptmerkmale, sondern allein darum, die Bewertung der Hauptmerkmale zur Gewinnung zusätzlicher Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich heranzuziehen. Da das Gesamturteil auf der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung basiert (Nr. 9.1 BRL Pol), verliert die Bewertung der Hauptmerkmale durch die Bildung des Gesamturteils keinesfalls ihre Aussagekraft. Anderenfalls würde es keinen Sinn machen, dass die Beurteilungsrichtlinien die Berücksichtigung von Richtsätzen nicht nur beim Gesamturteil, sondern auch bei der Beurteilung der Hauptmerkmale vorschreiben (Nr. 8.2.2 BRL Pol) und bei der Abweichung der Endbeurteilung vom Beurteilungsvorschlag eine Begründungspflicht sowohl hinsichtlich der Abweichung vom Gesamturteil als auch von der Bewertung der Hauptmerkmale beinhalten (Nr. 9.2 BRL Pol). Daher behalten Hauptmerkmale auch bei einer Änderung des Gesamturteils ihre Aussagekraft. Anders liegt der Fall bei den Submerkmalen, weil diese vom Endbeurteiler grundsätzlich nicht geändert werden, wenn er in Anwendung von Nr. 9.2 BRL Pol zu einer anderen Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils gelangt." In Anwendung dieser Grundsätze drängt sich eine inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen auf. Der Antragsteller hat beim Hauptmerkmal Leistungsergebnis die Höchstzahl von 5 Punkten erzielt; dem Beigeladenen sind insoweit nur 4 Punkte zugestanden worden. Die in den Beurteilungen vom 00.00.0000 des Weiteren bewerteten Hauptmerkmale Leistungsverhalten und Sozialverhalten sind allerdings übereinstimmend mit jeweils 4 Punkten bewertet worden. Das rechtfertigt jedoch nicht, die unterschiedliche Bewertung des Hauptmerkmals Leistungsergebnis aus dem Qualifikationsvergleich von vornherein auszublenden. Dieses Hauptmerkmal ist (wie auch die Hauptmerkmale Leistungsverhalten und Sozialverhalten, vgl. die Beschlüsse des Senats vom 10. September 2004 - 6 B 1584/04 - und - 6 B 1585/04 - ) nicht an eine bestimmte Funktion gebunden. Das Hauptmerkmal kann daher Bedeutung für jedes Beförderungsamt haben. Gemäß der oben zitierten Rechtsprechung des Senats musste die Kreispolizeibehörde N. somit - was nicht geschehen ist - zumindest ernsthaft in Betracht ziehen, diesen Unterschied in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen in den Qualifikationsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen einzubeziehen. Die von der Kreispolizeibehörde N. angewandte Praxis, aktuelle Beurteilungen generell nicht, sondern nur dann inhaltlich auszuschöpfen, wenn das Beförderungsamt, um das es geht, besondere persönliche und/oder sachliche Anforderungen stellt und wenn die Einzelmerkmale der Beurteilungen zu derartigen Anforderungen etwas aussagen, genügt dem nicht. Der Senat betont, dass die bessere Bewertung des Hauptmerkmals Leistungsergebnis in der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung des Antragstellers bei der Beförderungsentscheidung nicht den Ausschlag geben muss. Den Dienstherrn trifft bei der gegebenen Sachlage lediglich eine Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er einem solchen Unterschied in den Beurteilungen keine Bedeutung beimessen will. Diesem Erfordernis ist der Antragsgegner jedoch bislang nicht nachgekommen, so dass sich die Auswahlentscheidung als defizitär darstellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 72 des Gerichtskostengesetzes in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung.