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Beschluss

15 L 1187/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2006:0116.15L1187.05.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die bei der Abteilung 00 00 ausgeschriebene Stelle als Sachgebietsleiter (0000-00.0), Besoldungsgruppe A 13 g, mit einem Konkurrenten zu besetzen, solange nicht über den Widerspruch des Antragstellers gegen seine Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Die begehrte einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die streitbefangene Auswahlentscheidung ist weder formell noch materiell zu beanstanden. Die Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens und die damit verbundene Möglichkeit der Kausalität des Fehlers für die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung reicht für den Erfolg des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus. Der Antragsteller braucht insbesondere nicht glaubhaft zu machen, dass er unter Zugrundelegung rechtlich bedenkenfreier Handhabung des Verfahrens derjenige gewesen wäre, der zwingend auszuwählen gewesen wäre, so BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02-, DVBl. 2002, S. 1633; OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 -, ferner Beschlüsse vom 05.04.2002 - 1 B 1133/01 - und vom 09.11.2001 - 1 B 1146/01 -, m.w.N. Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruches ist vor allem das Recht, dass unter anderem im Falle von Bewerbungskonkurrenzen um Beförderungen bzw. Beförderungsdienstposten die Auswahl nach den durch Artikel 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten, für Bundesbeamte in §§ 8 Abs. 1 und 23 BBG und § 1 BLV einfachgesetzlich konkretisierten Grundsätzen der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) - materiell-rechtlich richtig - vorgenommen wird, mithin vor allem die Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 -, vom 05.04.2002 - 1 B 1133/01 -, vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -, vom 19.10.2001 - 1 B 581/01 - und vom 04.09.2001 - 1 B 205/01 -. Bleibt dem unterlegenen Bewerber der erstrebte Eilrechtsschutz allerdings versagt, so kann die fragliche Stelle in aller Regel daraufhin besetzt werden und kommt etwaiger Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren grundsätzlich zu spät. Dies bedingt zugleich, dass die Gerichte im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gehalten sind, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen. Infolge dessen genügt es, wenn nicht ausnahmsweise gewichtige Gründe entgegenstehen, in diesen Fällen nicht, das Bestehen des Anordnungsanspruchs nur einer „summarischen" Prüfung zu unterziehen. Vielmehr ist (erforderlichenfalls) unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370; OVG NRW, Beschluss vom 13.09.2005 - 1 B 1136/05 -. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand kann vorliegend jedoch mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, das die von der Antragsgegnerin zu Gunsten des ausgewählten Konkurrenten getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers keine hinreichende Beachtung gefunden hätte. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung am Leistungsgrundsatz schließt ein, dass jene Entscheidung - verfahrensrechtlich richtig - (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, gegebenenfalls in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und n a c h v o l l z i e h b a r in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird, so OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 1 B 1469/01 -, ferner Beschlüsse vom 05.04.2002 - 1 B 1133/01 -, vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 - und vom 19.10.2001 - 1 B 581/01 -; zum Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruches auch: Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, 2001, Rdnr. 41. Soweit die Auswahlentscheidung maßgeblich auf das Ergebnis einer Beurteilung gestützt ist, so schlagen nach der Rechtsprechung des OVG NRW im Beurteilungsverfahren aufgetretene Verfahrensfehler nur dann auf den Bewerberverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers durch, wenn sie ihrer Art nach die Annahme stützen, dass der Auswahlentscheidung - und zwar gerade auch den in Rede stehenden Bewerber betreffend - eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.03.2005 - 1 B 2128/04 -, 10.02.2005 - 1 B 2403/04 und 08.07.2003 - 1 B 249/03 -. Dabei reicht die Möglichkeit des Auswirkens eines etwaigen Fehlers im Beurteilungsverfahren auf die Beurteilungsergebnisse und auf das Besetzungsverfahren (eine Wahrscheinlichkeit ist in diesem Zusammenhang nicht zu fordern) aus, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2005 - 1 B 1402/05 -. Gemessen an diesen Grundsätzen vermag das Gericht eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches des Antragstellers nicht zu erkennen. Es ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, dass der ausgewählte Konkurrent, Kriminalhauptkommissar C. , dem Antragsteller vorgezogen worden ist. In formeller Hinsicht stellt sich die streitbefangene Auswahlentscheidung als rechtskräftig dar; insbesondere hat der Gesamtpersonalrat beim C1. (C1. ) gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) der beabsichtigten Maßnahme ausweislich Bl. 102 d. A. zugestimmt. Was die materielle Rechtslage anbetrifft, so begegnet allerdings das dem Auswahlvermerk vom 15.06.2005 zugrunde liegende Entscheidungssystem rechtlichen Bedenken. In diesem Vermerk ist ausgeführt, der Antragsteller erfülle das Anforderungsprofil nicht. Er sei in dem überdurchschnittlich geforderten Merkmal „ Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse" mit der Note 5 bewertet, für seinen „ schriftlichen Ausdruck" habe er die Note 6 erhalten. Sein „Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen" sei mit einem C eingestuft worden. Somit werde der Antragsteller in allen drei Merkmalen dem Anspruch der Überdurchschnittlichkeit nicht gerecht. Eine weitere Prüfung seiner Bewerbung auf den streitbefangenen Dienstposten könne daher entfallen. Es begegnet aber rechtlichen Bedenken, aus den letzten Beurteilungen der Bewerber herausgegriffene einzelne Leistungs- bzw. Befähigungsmerkmale gegenüber der Gesamtnote dieser Beurteilungen über die Figur des Anforderungsprofils als vorrangig zu bewerten. Durch die Bestimmung des sog. Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr im Rahmen seines - grundsätzlich weiten - Organisationsermessens die Kriterien für die Auswahl der für den Dienstposten geeigneten Bewerber für das jeweilige Auswahlverfahren verbindlich fest, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, - 2 A 3.00 - , BVerwGE 115, 58 - 62, OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 B 455/04 -. Dabei kann das Anforderungsprofil zwingende und ohne Weiteres feststellbare Anforderungen, beispielsweise laufbahnrechtliche Voraussetzungen, Schul- bzw. Studienabschlüsse, bestimmte Vorverwendungen oder etwa fest definierte Sprachkenntnisse enthalten. Erfüllt ein Bewerber eines dieser konstitutiven Qualifikationsmerkmale nicht, scheidet er von vornherein aus dem Auswahlverfahren aus, unabhängig davon, wie er beurteilt ist. Lediglich unter denjenigen Bewerbern, die das Anforderungsprofil insoweit erfüllen, wird ein Bewerbervergleich vorgenommen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.06.2004 - 1 B 455/04 -, 24.07.2003 - 1 B 581/03 - und vom 27.06.2003 - 1 B 442/03 -. Handelt es sich dagegen um Merkmale, bezüglich derer - wie hier - die Frage ihres Vorliegens nicht bloß verneinend oder bejahend und nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten, sondern erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, dieses Element der Befähigung in den Blick nehmenden Werturteils beantwortet werden kann, so kommt eine Eingrenzung des Bewerberkreises im Vorfeld des Auswahlverfahrens nicht in Betracht. Vielmehr ist die Bewertung derartiger Merkmale dem Dienstherr im eigentlichen Auswahlverfahren vorbehalten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 B 455/04 -. Ob der Dienstherr die von ihm selbst gesetzten Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Erst wenn mehrere Bewerber allen (konstitutiven) Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. (Nur) Unter dieser Voraussetzung bleibt es der als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 B 455/04 -. Lediglich für den Bereich der zwingenden, ohne Weiteres feststellbaren Qualifikationsanforderungen stellt sich damit nach Auffassung des Gerichts die Erfüllung der Anforderungsvoraussetzungen als vorrangig vor der durch eine dienstliche Beurteilung aus Leistungs- und Befähigungsbeurteilung entwickelte Eignungsprognose dar. Erfüllt ein Bewerber eines der klar definierten Qualifikationsmerkmale nicht, so bleibt seine Bewerbung unberücksichtigt, unabhängig davon, wie er beurteilt ist. Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall gegen die oben dargestellten Grundsätze verstoßen hat. Denn jedenfalls wäre der Antragsteller auch bei einer vorrangigen Berücksichtigung der Gesamtnote der Beurteilung der Bewerber nicht zum Zuge gekommen. Der ausgewählte Konkurrent hat nämlich in seiner letzten (Anlass-) Beurteilung vom 01.03.2005 eine Gesamtnote der Beurteilung von 8 Punkten (übertrifft die Anforderungen durch überwiegend herausragende Leistungen) erhalten, der Antragsteller in seiner (Anlass-) Beurteilung vom 14.03.2005 hingegen nur eine solche von 5 Punkten (entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht). Zunächst sind diese beiden Beurteilungen als Grundlage im Rahmen der hier streitigen Auswahlentscheidung miteinander vergleichbar. Dem steht nicht entgegen, dass die Beurteilung des Mitkonkurrenten C. lediglich den Zeitraum vom 01.06.2003 - 31.12.2004 erfasst, diejenige des Antragstellers hingegen einen längeren Zeitraum, nämlich denjenigen vom 01.06.2003 - 28.02.2005. Die zeitliche Differenz von 2 Monaten ist bei einer ansonsten eineinhalbjährigen Deckungsgleichheit nicht so gravierend, dass von einer mangelnden Vergleichbarkeit der Beurteilungen ausgegangen werden könnte. Zudem begründet nicht jeder Rechtsverstoß im Beurteilungs- oder Beförderungsverfahren einen Anordnungsanspruch. Erforderlich ist vielmehr Rechtsverstoß, durch den der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers verletzt wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.11.2005 - 1 B 1694/05 -. Dies ist hier nicht der Fall: Es ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass sich die - geringfügige - Differenz der Beurteilungszeiträume nachteilig auf die Rechte des Antragstellers ausgewirkt haben könnte. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Beurteilung vom 14.03.2005 sei rechtswidrig. In diesem Zusammenhang weist die Kammer zunächst darauf hin, dass der Antragsteller möglicherweise auch bei einer Neubeurteilung gegenüber dem Mitkonkurrenten, Kriminalhauptkommissar C. , chancenlos wäre, weil er gegenüber diesen 3 Notenstufen aufholen müsste, um zumindest einen notenmäßigen Gleichstand zu erreichen. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil die genannte Beurteilung des Antragstellers keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler erkennen lässt. Zunächst ist die Beurteilung des Antragstellers vom 14.03.2005 nicht in formeller Hinsicht zu beanstanden. Er möge in diesem Zusammenhang rügt, bezüglich des Zweitbeurteilers sei zweifelhaft, ob dieser bereits in der Lage gewesen sei, ihn für den gesamten Beurteilungszeitraum beurteilen zu können, da der Zweitbeurteiler erst ab dem 02.10.2004 als Gruppenleiter tätig gewesen sei und damit nur 5 Monate des Beurteilungszeitraums habe abdecken können. Er habe die dienstlichen Leistungen des Antragstellers nur (gefiltert) über den Erstbeurteiler gekannt. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um eine Notenabsenkung um 2 Punkte gegangen sei, habe der Zweitbeurteiler eine besondere Verantwortung, sodass wegen der nur kurzen Unterstellungszeit ein Beurteilungsbeitrag des Vorgängers des Zweitbeurteilers hätte eingeholt werden müssen. Jedoch sehen weder die Beurteilungsrichtlinien (BRL) vom 01.03.2000 noch die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen und Hinweise des C1. vom 05.08.2004 Beurteilungsbeiträge von Zweitbeurteilern vor. Nr. 3.4 der BRL bestimmt nur die Verpflichtung zur Erstattung von Beurteilungsbeiträgen bei Wechsel oder Ausscheiden des Erstbeurteilers sowie Wechsel, Ausscheiden oder völliger Freistellung des zu beurteilenden Beamten. Auch die Durchführungshinweise treffen keine weitergehende Regelung. Auch die vom Antragsteller vorgebrachten Gesichtspunkte führen zu keiner anderen Rechtsauffassung. Denn in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Zweit- bzw. Endbeurteiler den zu Beurteilenden nicht persönlich kennen muss. Er kann sich die notwendige Personen- und Sachkunde auf vielfältige Weise, z. B. durch die auf sogenannten Beurteilungskonferenzen gewonnen Erkenntnisse, verschaffen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.1999 - 2 B 26.99 -, Buchholz 232.1, § 40 BLV Nr. 21; OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2001 - 6 A 2966/00 - m. w.N.. Diese Überlegungen gelten auch dann, wenn der Zweitbeurteiler dem zu Beurteilenden nur hinsichtlich eines Teils des Beurteilungszeitraums vorgesetzt war und auch, wenn eine Herabsetzung im Vergleich zu einer vorangegangenen Beurteilung erfolgt ist. Ein Zeitraum von 5 Monaten reicht jedenfalls aus, sich entsprechende Erkenntnisse zu verschaffen. In materieller Hinsicht führt zunächst die von der Antragsgegnerin vorgenommene Aufstellung von sog. Reihungslisten nicht dazu, dass ein auf Überprüfung der Anlassbeurteilung des Antragstellers gerichtetes Verfahren Aussicht auf Erfolg hätte. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich diese Erstellung der Reihungslisten derart ausgewirkt hat, dass sie zu einer sachfremden Bewertung der Leistungen des Antragstellers geführt hätte. Die Antragsgegnerin hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass diese Listen - in Ergänzung der Beurteilungsrichtlinien, die für die hier streitgegenständlichen Anlassbeurteilungen im Gegensatz zu Regelbeurteilungen kein Instrumentarium zur Maßstabswahrung vorsehen - gerade erstellt worden sind, um eine Differenzierung und Beachtung der Richtlinien der BRL zu gewährleisten. Dies ist nicht zu beanstanden. Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Beschluß vom 04.06.2003 - 15 L 115/03 -. In diesem Zusammenhang kann auch nicht angenommen werden, es liege im Hinblick auf diese Reihungsliste eine unzulässige Bindung des Erstbeurteilers durch Vorgaben des Zweitbeurteilers vor. Insoweit verweist der Antragsteller auf die dienstliche Äußerung des Erstbeurteilers vom 03.08.2005, wo ausgeführt ist, im Zusammenhang mit der streitigen Anlassbeurteilung sei er - der Erstbeurteiler - vom Zweitbeurteiler auf die Zuordnung des Antragstellers in ein der Note „5" entsprechendes Leistungsbild im Leistungsvergleich der Polizeivollzugsbeamten der Besoldungsgruppe A 12 in der Abteilung 00 hingewiesen worden; da die Vergleichsgruppe der Abteilung zu berücksichtigen sei, habe er - der Erstbeurteiler - diesen Hinweis in die Anlassbeurteilung einbezogen. Die Kammer verkennt nicht, dass ein vom Zweitbeurteiler - ohne hinreichende Abstimmung mit den Erstbeurteilern - festgesetztes sog. Vorab - Ranking welches die Erstbeurteiler bindet, unzulässig ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 -. Jedoch ist im vorliegend zu entscheidenden Verfahren zum einem nicht ersichtlich, dass eine solche Bindung ohnehin hinreichende Beteiligung der Erstbeurteiler erfolgt ist; zum anderen hat der Erstbeurteiler auch in seiner weiteren dienstlichen Erklärung vom 04.10.2005 klar gestellt, dass eine entsprechende Bindung nicht vorgelegen hat. So hat er bei dieser Gelegenheit ausgeführt, es habe weder eine Verständigung auf eine bestimmte Beurteilung noch eine Vorgabe des Zweitbeurteilers gegeben. Er - der Erstbeurteiler - habe lediglich den Hinweis des Zweitbeurteilers über die Zuordnung des Antragstellers im Leistungsvergleich der Besoldungsgruppe A 12 in der Abteilung als zu berücksichtigende Information in seine Beurteilung einbezogen; dieser Hinweis sei nicht als Beschränkung seiner Unabhängigkeit verstanden worden. Der Zweitbeurteiler habe keine Anweisung zur streitigen Beurteilung erteilt. Das Gericht vermag entgegen der Ausführungen des Antragstellers auch nicht zu erkennen, dass der Erstbeurteiler befangen gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 - IÖD 1999, 2 m.w.N., ist eine dienstliche Beurteilung aufzuheben, wenn der Dienstherr gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass nur die tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers und nicht bereits die Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führt. Der Begriff der tatsächlichen Voreingenommenheit unterscheidet sich von dem der Besorgnis der Befangenheit dadurch, dass die mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist. Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens und in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraumes und des Beurteilungsverfahrens ergeben. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Wahrnehmung von Führungsaufgaben naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringen. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit anzunehmen. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe, ist nicht davon auszugehen, dass der Erstbeurteiler wegen objektiv feststellbarer Voreingenommenheit von einer Beurteilung des Antragstellers ausgeschlossen wäre. Vorliegend begründet der Antragsteller den Vorwurf der Voreingenommenheit des Erstbeurteilers mit dessen kritischer Einschätzung der Arbeitsweise - auch des Führungsverhalten - des Antragstellers; die daraus resultierenden, vom Antragsteller beschriebene Spannungen können aber nach den oben dargestellten Grundsätzen keinen Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers anzunehmen. Die streitbefangene Beurteilung ist auch - vor allem im Hinblick auf ihre Herabsetzung im Vergleich zur Vorbeurteilung von der Note „7" auf die Note „5" - hinreichend plausibilisiert worden. Grundsätzlich hängt die gerichtliche Prüfung der Frage, ob der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Dienstvorgesetzte die von ihm vergebenen Leistungsbewertungen näher plausibilisieren muss, davon ab, in welcher Art und Weise die Beurteilung inhaltlich abgefasst ist. Soweit der Dienstvorgesetzte die Aussagen zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen auf die Angabe (reiner) Werturteile, die auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhen, beschränkt, können die Verwaltungsgerichte die Darlegungen und den Nachweis der zugrundeliegenden Tatsachen regelmäßig nicht verlangen. Auf begründete Einwände des Beamten muss der Dienstherr allerdings allgemein und pauschal formulierte Werturteile durch weitere Darlegung in nachvollziehbarer Weise erläutern und konkretisieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BverwGE 60, 245; OVG NRW, Urteil vom 23.11.1992 - 6 A 674/90 -. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Erstbeurteiler die an den Antragsteller vergebenen Noten hinreichend plausibel dargelegt. So hat er in seiner dienstlichen Erklärung vom 03.08.2005 ausgeführt, der Antragsteller habe die vorgegebene Referatslinie bei der Bearbeitung des Projekts „rechtsextremistische Kameradschaften" nicht voll umfänglich mitgetragen und den Auftrag nicht konsequent durchgesetzt. In Diskussionen zwischen dem Erstbeurteiler und dem Antragsteller sei wiederholt deutlich geworden, dass dieser den hohen Stellenwert dieses Projekts für das Referat bzw. die Abteilung nicht mitgetragen habe. Weiterhin habe die tägliche Unterrichtung des Erstbeurteilers durch den Antragsteller bei der sog. Frühlage Defizite aufgewiesen. Dabei sei es um die fälschliche Bewertung von Sachverhalten mit Auslandsbezug als nicht lagerelevant gegangen; ferner sei die unzureichende Informationsanreicherung zur Berichterstattung bemängelt worden. Soweit der Antragsteller insoweit Defizite in diesen Bereichen bestreitet, nimmt er im Rahmen seiner dementsprechenden Argumentation lediglich eine Selbsteinschätzung dergestalt vor, dass er seine Leistungen selbst als besser einschätzt als der Erstbeurteiler. Des weiteren hat der Erstbeurteiler die Herabsetzung der Note des Antragstellers im Vergleich zur vorangegangenen Note damit plausibilisiert, die Vergleichsgruppe von Beamten der Besoldungsgruppe A 12 habe sich durch Zugänge verändert. Dementsprechend kann sich - die nach den obigen Ausführungen zulässige - Reihungsliste zu Ungunsten des Antragstellers verändert haben. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, auch der Notenabfall in einzelnen Leistungsmerkmalen sei nicht schlüssig dargelegt, wobei auf die Merkmale der Fachkenntnisse und des mündlichen und schriftlichen Ausdrucks verwiesen wird, hat der Erstbeurteiler in seiner Stellungnahme vom 03.08.2005 auch insoweit die Notengebung plausibilisiert. So hat er dort ausgeführt, die Fachkenntnisse seien mit dem überdurchschnittlichen Wert „7", der mündliche und schriftliche Ausdruck über den Standardwert „5" hinausgehend mit der Note „6" bewertet worden. Damit sei der vergleichenden Betrachtung dieser Leistungsmerkmale sowie einzelnen festgestellten Leistungseinbussen Rechnung getragen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 und 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz.