Beschluss
6 Nc 245/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:1221.6NC245.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: Der Antrag hat keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen für das Wintersemester 2006/2007 (WS 06/07) festgesetzte Höchstzahl von 69 Studienplätzen für das erste Fachsemester Zahnmedizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (RFWU), vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2006/2007 vom 6.7.2006 (GVBl. NRW, S. 296), geändert durch Verordnung vom 8.11.2006 (GVBl. NRW, S. 537), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2006/2007 und damit auch für das WS 06/07 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) vom 25.8.1994 (GVBl. NRW, S. 732) - KapVO -, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.8.2003 (GVBl. NRW, S. 544). Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (3.) zu ermitteln. 1. Lehrangebot Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Gesamtdeputatstunden = Gesamt-DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der jeweiligen Lehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV) vom 30.8.1999 (GVBl. NRW, S. 518), geändert durch Verordnung vom 21.2.2004 (GVBl. NRW, S. 120), ergibt. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen - MIWFT - hat durch Erlass vom 23.10.2006 das Lehrangebot der RFWU im Fach Zahnmedizin für das Studienjahr 2006/2007 wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat in SWS Stellenzahl Gesamt-DS W3 Universitätsprofessor 9 4 36 W2 Universitätsprofessor 9 2 18 C3 Universitätsprofessor a.Z. 9 0 0 C2 Universitätsprofessor 9 0 0 C2 Oberassistent 7 1 7 C2 Hochschuldozent 9 0 0 C1 Wiss. Assistent 4 10 40 A 15-13 AR mit ständigen Lehraufgaben 9 3 27 A 15-13 AR ohne ständige Lehraufgaben 5 6 30 BAT 1-2a Wiss.Ang (befristet) 4 22 88 BAT 1-2a Wiss.Ang (unbefristet) 8 5 40 Insgesamt 53 286 Verminderungen, § 9 Abs. 2 KapVO 0 Durchschnittliches Deputat 5,42 Lehrauftragsstunden in SWS, § 10 KapVO 0 Zusätzliches Lehrangebot 1 Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester, § 9 Abs. 1 KapVO 287 Gegen diese Festsetzung bestehen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung keine Bedenken. Die Lehreinheit verfügt über 53 Planstellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 287 DS. Aufgrund der oben genannten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen vom 21.2.2004 ist der Umfang der zu leistenden Lehrveranstaltungsstunden zum Studienjahr 2004/2005 teilweise neu festgelegt worden. Die neue Bemessung der Lehrdeputate ist durch die Kammer und das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen bereits geprüft und nicht beanstandet worden. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17.1.2005 - 6 Nc 889/04 u. a. - und vom 29.12.2004 - 6 Nc 682/04 u. a. -; Beschlüsse des OVG NRW vom 8.3.2005 - 13 C 126/05 -, 9.3.2005 - 13 C 127/05 -, 11.3.2005 - 13 C 155/05 - sowie 14.4.2005 - 13 C 177/05 -. 2 Auch die Zuordnung der jeweiligen Lehrdeputate zu den Stellen der Lehreinheit Zahnmedizin hält die Kammer bei summarischer Prüfung für rechtmäßig. Bei keiner der Stellen befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter besteht auf Dauer eine Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von (lediglich) 4 DS nicht rechtfertigte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass einen Stelleninhaber eine weitergehende individuelle Lehrverpflichtung trifft. Hinsichtlich der vom Antragsgegner vorgelegten Anstellungsverträge derjenigen Angestellten, die zum 15.9.2006 auf den im Stellenbesetzungsplan aufgeführten 22 Stellen für Wissenschaftliche Angestellte (Zeitangestellte) tätig waren, gilt Folgendes: Für vor dem 23.2.2002 geschlossene Verträge gilt das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.1.1999 (BGBl. I 18). Hiernach war eine Fünf-Jahresgrenze gemäß § 57 c Abs. 2 Satz 1 HRG (1999) einzuhalten, wobei gemäß § 57 c Abs. 3 HRG Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, soweit er innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gab, auf die Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2 Sätze 1 und 2 HRG a. F. nicht anzurechnen waren. Außerdem setzte die Befristung des Arbeitsvertrages einen sachlichen Grund für die Befristung voraus (§ 57 b Abs. 1 u. 2 HRG 1999). Dass die vor dem 23.2.2002 geschlossenen Arbeitsverträge diesen Anforderungen genügten, hat die Kammer bereits in ihren das Wintersemester 2002/2003 betreffenden Beschlüssen festgestellt. Vgl. Beschlüsse vom 12.12.2002 - 6 Nc 258/02 u.a. -. 3 Soweit Verträge über eine befristete Beschäftigung als Zeitangestellte(r) erstmals oder in der Verlängerung zwischen dem 22.2.2002 und dem 27.7.2004 auf der Grundlage des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. HRGÄndG) vom 16.2.2002 (BGBl. I 693) geschlossen worden sind, das - auch insoweit - durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27.7.2004 - 2 BvF 2/02 - NJW 2004, 2803 - wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt worden ist, ist diesen Arbeitsverträgen nachträglich die gesetzliche Grundlage entzogen worden. Die Entscheidung des BVerfG hatte zur Folge, dass die bis dahin geltenden Vorschriften weiter galten, als seien sie nicht geändert bzw. aufgehoben worden. Vgl. hierzu auch Löwisch, Befristungen im Hochschulbereich - Rechtslage nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Juniorprofessur, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) 2004, 1065. 4 Nach den für verfassungswidrig erklärten Vorschriften der §§ 57 a ff. HRG in der Fassung des 5. Änderungsgesetzes, das für nach dem 22.2.2002 geschlossene Arbeitsverträge gelten sollte, war gemäß § 57 f Abs. 2 HRG der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG mit Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten des 5. Änderungsgesetzes in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule standen, auch nach Ablauf der in § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 28.2.2005 zulässig. 5 Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es entgegen der Auffassung einiger Antragsteller nicht maßgeblich an. Denn die Nichtigkeit der §§ 57 a ff. des 5. HRGÄndG und die wieder gegebene Gültigkeit der §§ 57 a ff. HRG (1999) kann nicht dazu führen, dass sämtliche hiervon betroffenen Personen kapazitätsrechtlich als unbefristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte zu behandeln wären. Maßgeblich für die kapazitätsrechtliche Bewertung ist regelmäßig das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO). Dabei ist gemäß § 8 Abs. 1 KapVO für den Ansatz von Art und Zahl der Stellen der geltende Haushaltsplan maßgeblich. Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rdnr. 3 m. w. N.. 6 Dieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter Stellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen kapazitätsrechtlich nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. Dazu hat das OVG NRW, dem die Kammer folgt, vgl. Beschluss vom 24.2.1999 - 13 C 3/99 - S. 2 f. des Umdrucks, 7 u. a. ausgeführt: 8 "Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sogenannten Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäss folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder - was hier in Betracht kommt - dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen "hineingewachsen" ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertiger besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt. Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 - 13 A 1829/86 u. a. -. 9 Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-Jahresgrenze hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines "unbefristeten" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein "Zeitangestellter" nach der Fünf-Jahresgrenze mehr als ein Jahr die Aufgaben eines "Dauerangestellten" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll." 10 Die vom OVG NRW im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen sind vorliegend für die nach dem 22.2.2002 und vor dem 28.7.2004 geschlossenen befristeten Angestelltenverträge nicht gegeben. Denn in der vorliegenden Fallkonstellation kann nicht davon die Rede sein, dass die Universität die betroffenen Stellen faktisch willentlich in solche von unbefristet beschäftigten Angestellten umgewandelt hat. Eine längerfristige, auf unabsehbare Zeit angelegte Beschäftigung des betroffenen Personenkreises entspricht gerade nicht dem Willen der Universität. Dies hat der Antragsgegner hervorgehoben und ausgeführt, dass die Universität bzw. das Land Nordrhein-Westfalen alles unternehmen werde, um dem Fristablauf der Arbeitsverhältnisse Geltung zu verschaffen. Vgl. zu alledem bereits den das Wintersemester 2004/2005 betreffenden Beschluss der Kammer vom 17.1.2005 - 6 Nc 889/04 - u.a. bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11.3.2005 - 13 C 162/05 -. 11 Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004 (BGBl I 2004, S. 3835) die hier relevanten Vorschriften inhaltsgleich wieder in Kraft gesetzt und ihnen durch §§ 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG i. d. F. des Art. 1 HdaVÄndG Rückwirkung beigelegt. Soweit in einem Fall die Höchstgrenze des § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 überschritten ist, wäre auf die Übergangsvorschrift des § 57 f Abs. 2 Satz 1 HdaVÄndG hinzuweisen. Nach dieser Vorschrift ist der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach §§ 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 mit Personen, die bereits vor dem 23.2.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule standen, auch nach Ablauf der in § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 29.2.2008 zulässig. 12 Die Höchstgrenzen für die befristete Beschäftigung sind indes jeweils eingehalten. Dies gilt auch für die besonders ausgedehnten Beschäftigungsverhältnisse mit den Zeitangestellten E. . B. , L. und M. . Auch ihre befristete Beschäftigung beruht auf § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG, der im Falle der Promotion eine befristete Beschäftigung über insgesamt 15 Jahre erlaubt. Die übersandten Anstellungsverträge erscheinen der Kammer insoweit unvollständig, als für den befristet angestellten Mitarbeiter (apl.) Prof. Dr. H. lediglich ein zum 30.4.2006 ausgelaufener Vertrag vorgelegt worden ist, obwohl dieser Mitarbeiter in der Stellenübersicht zum 15.9.2006 noch aufgeführt ist. Die Kammer hat jedoch darauf verzichtet, den Antragsgegner zur Ergänzung aufzufordern. Denn Herr Prof. Dr. H. ist im Stellenplan bereits auf einer Stelle der Gruppe C 2 (Oberassistent) geführt, die mit einem Deputat von sieben SWS in die Berechnung eingeht. Selbst wenn man für ihn das denkbar höchste Deputat von neun SWS ansetzte, ergäben sich keine Auswirkungen auf die Zahl der Studienplätze. Das bereinigte jährliche Lehrangebot (2xSb) stiege zwar auf 404,00. Die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) bliebe aber mit 68,24 (gerundet 68) unverändert. Hinsichtlich des unbefristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. X. ist in die Kapazitätsberechnung ein Lehrdeputat von neun SWS eingeflossen (die zusätzliche SWS ist in der obigen Übersicht als zusätzliches Lehrangebot" aufgeführt), weil sein Vertrag nach dem Inkrafttreten der geänderten Lehrverpflichtungsverordnung am 15.8.2004 geschlossen und an die erhöhten Deputate angepasst worden ist. Es handelt sich also um eine dauerhaft höherwertige" Stellenbesetzung. Kapazitätsrechtlich ist schließlich nicht zu beanstanden, dass die laut Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen C 1 - Wissenschaftlicher Assistent - teilweise mit befristet beschäftigten Mitarbeitern besetzt sind, da nach der LVV das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Assistenten demjenigen der befristet beschäftigten Mitarbeiter entspricht. Soweit das Vorlesungsverzeichnis für das WS 06/07 (S. 290 ff.) mit dem Stellenplan zum Stichtag 15.9.2006 nicht übereinstimmt, sieht die Kammer keinen Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen. Der Antragsgegner hat glaubhaft versichert, dass die Diskrepanzen auf dem frühen Redaktionsschluss des Vorlesungsverzeichnisses beruhen und außer den im Stellenplan aufgeführten keine Mitarbeiter zum Stichtag in den entsprechenden Instituten beschäftigt waren. Die Stellen der beiden im Vorlesungsverzeichnis genannten Herren apl. Prof. Dr. C. und Dipl.-Phys. H1. sind haushaltsrechtlich nicht der Zahnmedizin zugeordnet, sondern den Zentralen Einrichtungen. Die Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ist seit dem Haushaltsjahr 1989 von der Lehreinheit Zahnmedizin zur Lehreinheit Klinisch- praktische Medizin verlagert. Von den vorbezeichneten 53 Stellen ist gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 b und c KapVO wegen der Aufgaben in der (stationären und ambulanten) Krankenversorgung grundsätzlich ein Stellenabzug vorzunehmen. Der Abzug für die stationäre Krankenversorgung entfällt allerdings vorliegend wegen der oben genannten, bereits seit dem Studienjahr 1989/90 wirksamen Verlagerung der Abteilung Kieferchirurgie in die klinisch-praktische Medizin. Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung ist anhand des § 9 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 31.1.2002 (GVBl. NRW, S. 82) zu bestimmen. Nach dieser Vorschrift wird der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug von 30% der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verringerten Gesamtstellenzahl vermindert. Dies entspricht 30 % von 53 = 15,90 Stellen. Damit verbleiben 53 - 15,90 = 37,10 Reststellen. Gegen die Höhe des Abzuges für die ambulante Krankenversorgung (30%) bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Vgl. dazu - namentlich zu der Reduzierung von 36% auf 30% zum Studienjahr 2002/2003 - ausführlich den das WS 02/03 betreffenden Beschluss der Kammer vom 12.12.2002 - 6 Nc 258/02 u.a. -; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 15.3.2006 - 13 C 96/06 -, BA S. 6 ff.. Ausgehend von einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,42 DS beträgt das um den Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 b und c KapVO bereinigte Lehrangebot: (53 - 15,9) x 5,42 DS = 201,08 DS. Von diesem Lehrangebot ist in der Kapazitätsberechnung - wie im Vorjahr - ein Abzug für Dienstleistungsbedarf (E) außerhalb der Lehreinheit vorgenommen worden, nämlich ein Abzug von 0,20 zugunsten des (zum WS 2004/2005 neu eingerichteten) Studienganges Molekulare Biotechnologie. Das Lehrangebot beträgt demnach 201,08 - 0,20 = 200,88 DS. Die Kammer sieht von einer näheren Überprüfung dieser Reduzierung des Lehrangebotes ab, weil sie im Ergebnis keine Auswirkungen auf die im folgenden errechnete jährliche Aufnahmekapazität (Ap) von 68 Studienplätzen hat. Letzteres gilt auch für die oben im Zusammenhang mit dem Mitarbeiter Prof. Dr. H. erwähnte Vergleichsrechnung. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität In Anwendung der Formel (5) zu § 6 KapVO und unter Berücksichtigung eines von der Kammer und dem OVG NRW in der Vergangenheit bereits mehrfach gebilligten Curriculareigenanteils von 5,92, vgl. Beschluss der Kammer vom 5.2.1992 - 6 Nc 322/91 u.a. -, OVG NRW Beschluss vom 3.6.1992, a.a.O. -, errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Zahnmedizin an der RFWU von 2 x 200,88 : 5,92 = 67,86 - gerundet 68 Plätzen. Soweit § 6 KapVO auf eine Einhaltung des Kapazitätserschöpfungsgebotes hin im einzelnen zu überprüfen wäre, würde diese Prüfung den Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens sprengen; sie muss daher einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Aufgrund der nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze auf insgesamt 69. Der im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der Ausbildungskapazität in höheren Fachsemestern vorzunehmende Schwundausgleich beträgt 1/0,98. Er ist damit deutlich kapazitätsungünstiger als in den Vorjahren, was im Ergebnis eine Reduzierung der Kapazität um sieben Studienplätze zur Folge hat. Die Handhabung der Schwundquote durch den Antragsgegner begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts keinen rechtlichen Bedenken. Die Verringerung des der Kapazität im ersten Fachsemester zugute kommenden Schwundausgleichs beruht ausweislich der als Anlage 4 übersandten Schwundberechnung des Antragsgegners auf gestiegenen Übergangsquoten in den höheren Fachsemestern. Vor allem ist - wie einige Antragsteller zu Recht hervorgehoben haben - beim Übergang vom Wintersemester 2004/2005 zum Sommersemester 2005 in den meisten höheren Fachsemestern ein Anstieg der Zahl der eingeschriebenen Studierenden festzustellen. Dies dürfte mit der Erhöhung der Lehrdeputate und - daran anschließend - der Studienplatzzahlen auch in höheren Fachsemestern zum Studienjahr 2005/2006 zusammenhängen, die eine Aufnahme zusätzlicher Studierender ermöglicht haben. Eine Herausrechnung dieses Umstandes als schwundfremder Faktor", wie sie namentlich das VG Sigmaringen gefordert hat, vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 29.11.2005 - 6 K 361/05 -, inzwischen aufgehoben durch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.3.2006 - NC 9 S 3/06 -, hält die Kammer nicht für angezeigt. Insoweit schließt sie sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, das in seinem Beschluss vom 1.3.2006 - 13 C 38/06 - ausgeführt hat: Aus der Gegenüberstellung von Abgängen' und Zugängen' in § 16 KapVO wird ferner deutlich, dass bei der Feststellung, ob eine Entlastung von Lehraufgaben in höheren Fachsemestern, die dem ersten Fachsemester zu Gute kommen könnte, in der Vergangenheit eingetreten und künftig zu erwarten ist, auch die Zugänge' und nicht nur die Fortentwicklung der Zahl der vormals im ersten Fachsemester angetretenen Studenten in den höheren Fachsemestern zu berücksichtigen sind. Der Begriff der Zugänge ist weit gefasst und von dem Grund für den Einstieg eines Studenten in den Ausbildungsbetrieb eines höheren Fachsemesters unabhängig. So ermöglicht das Normenwerk der Studienplatzvergabe bei gegebenen Voraussetzungen beispielsweise Höherstufungen, Quereinstiege und Hochschulwechsel. Auch wenn die rechnerische Zulassungszahl eines höheren Fachsemesters infolge Lehrverpflichtungserhöhung einer Lehrpersonengruppe gestiegen ist, können die dadurch auch in höheren Fachsemestern hinzugekommenen neuen Studienplätze durch Höherstufungen, Quereinstiege, Hochschulwechsler etc. besetzt werden. Auch insoweit handelt es sich um Zugänge in höheren Fachsemestern. Auch sie nehmen Ausbildungsaufwand in Anspruch und verzehren die vom Lehrpersonal jetzt vermehrt zu erbringende Lehrleistung [...] Das Vergaberecht verbietet den Hochschulen nicht, freie Ausbildungsplätze in höheren Fachsemestern durch Höherstufungen, Quereinsteiger, Ortswechsler etc. zu besetzen und so eine Ersparnis von Ausbildungsaufwand in höheren Fachsemestern zu vermeiden. Es gibt keinen Vorrang für Bewerber des ersten Fachsemesters auf zusätzliche Studienplätze... [...] Das Kapazitätsrecht verpflichtet lediglich, tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht ungenutzt zu lassen. [...] Aus den dargelegten grundsätzlichen Erwägungen folgt der Senat der - nicht rechtskräftigen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, dass aus der Schwundberechnung schwundfremde Faktoren herauszurechnen seien, nicht. [...]" Soweit einige Antragsteller schließlich darauf hinweisen, dass die zum Studienjahr 2005/2006 erfolgte Umstellung auf eine Erstsemesterzulassung nur noch zum Wintersemester und die damit einhergehende erhebliche Erhöhung der Erstsemesterstudienplatzzahl im Wintersemester 2005/2006 die Schwundberechnung möglicherweise" verfälscht haben könnten, folgt die Kammer ihnen nicht. Die erhöhte Zahl von 76 Erstsemesterstudierenden im Wintersemester 2005/2006 ist zwar in der Schwundberechnung des Antragsgegners aufgeführt. Auf die Bestimmung des Schwundfaktors hat sie jedoch rechnerisch keinerlei Einfluss, weil sich die in der Zeile q" aufgeführten Übergangsquoten, aus denen sich durch Multiplikation auch die Werte der Zeile p" ergeben, allein aus Übergängen errechnen. Der Übergang vom Wintersemester 2005/2006 zum Sommersemester 2006 ist in der vorliegenden Schwundberechnung noch nicht erfasst. Durch Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem Schwundausgleichsfaktor ergibt sich die personalbezogene Jahresausbildungskapazität von 68 x 1/0,98 = 69,39 - gerundet 69 Studienplätzen. Die nach der personellen Kapazität errechnete Zahl an aufzunehmenden Studierenden entspricht gemäß § 19 Abs. 2 KapVO der jährlichen Aufnahmekapazität, weil sie die nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO zu berechnende ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität unterschreitet; bei den der Lehreinheit Zahnmedizin zur Verfügung stehenden klinischen 77 Behandlungseinheiten ergeben sich nämlich 77 x 1/0,67 = 114,93 - gerundet 115 Studienplätze. 4. Erschöpfung der Kapazität Nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners sind alle 69 für das WS 06/07 festgesetzten Studienplätze des ersten Fachsemesters in kapazitätsdeckender Weise besetzt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 3.6.1996 - 13 C 40/96 -) folgt, wonach in Nc-Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des Antrages - stets ein Streitwert in Höhe von drei Vierteln des Streitwertes im Hauptsacheverfahren festzusetzen ist. Dies wiederum ist der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000,- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG).