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Beschluss

13 C 177/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn keine Gehörsverletzung nachgewiesen wird. • Bei nc-Massenverfahren besteht kein Anspruch auf unaufgeforderte Zusendung von Verwaltungsaktendurch die Geschäftsstelle in die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten. • Stellenprinzip und KapVO begründen für Zeitangestelltenstellen grundsätzlich ein vermindertes Deputat (4 LVS); individuelle Arbeitsverträge sind nicht ohne Weiteres kapazitätsrelevant. • Die zulässige Befristung von Arbeitsverhältnissen im Hochschulbereich rechtfertigt weiterhin die Gewährung verminderter Lehrverpflichtungen zur Qualifizierung der Zeitangestellten.
Entscheidungsgründe
Keine Gehörsverletzung; Kapazitätsrechtliche Festlegung von 4 LVS bei Zeitangestelltenstellen • Eine Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn keine Gehörsverletzung nachgewiesen wird. • Bei nc-Massenverfahren besteht kein Anspruch auf unaufgeforderte Zusendung von Verwaltungsaktendurch die Geschäftsstelle in die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten. • Stellenprinzip und KapVO begründen für Zeitangestelltenstellen grundsätzlich ein vermindertes Deputat (4 LVS); individuelle Arbeitsverträge sind nicht ohne Weiteres kapazitätsrelevant. • Die zulässige Befristung von Arbeitsverhältnissen im Hochschulbereich rechtfertigt weiterhin die Gewährung verminderter Lehrverpflichtungen zur Qualifizierung der Zeitangestellten. Studienbewerber (Antragsteller) rügten durch Anhörungsrüge einen Senatsbeschluss des OVG NRW. Streitgegenstand war die Frage, ob Zeitangestelltenstellen (befristete wissenschaftliche Mitarbeiter) in Kapazitätsberechnungen mit einer Lehrverpflichtung von 4 LVS oder mit 8/9 LVS anzusetzen seien und ob den Prozessbevollmächtigten die zugehörigen Arbeitsverträge hätten übersandt werden müssen. Die Antragsteller behaupteten, sie hätten Einsicht bzw. Übersendung der Arbeitsverträge beantragt und seien dadurch in ihrem Gehör verletzt worden. Das Gericht prüfte die Verfahrensakten, leitete aus dem Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung ab und berücksichtigte bundes- und landesrechtliche Vorgaben zur Befristung und zum Aufgabenprofil Zeitangestellter. Es wurde zudem erörtert, ob formale oder materielle Fehler in gesetzlichen Regelungen die Rechtsfolgen für die Lehrverpflichtung änderten. • Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die behaupteten Gehörsverstöße nicht festgestellt werden konnten; in den Akten findet sich kein Nachweis eines Antrags auf Übersendung der Arbeitsverträge. • Technische und organisatorische Gründe rechtfertigen, bei umfassenden nc-Serien keine unaufgeforderte Zusendung umfangreicher Verwaltungsvorgänge in die Kanzleien der Prozessbevollmächtigten; stattdessen ist die Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle zumutbar. • Materiellrechtlich bestimmt die Kapazitätsverordnung (KapVO) das Stellenprinzip: Stellendeputate sind abstrakt zu betrachten; Zeitangestelltenstellen sind eigene Stellengruppe mit Regellehrverpflichtung von 4 LVS. • Ein nachträglicher Wegfall oder Änderungen einzelner gesetzlicher Vorschriften begründen nicht automatisch eine Änderung des Amts- bzw. Dienstinhalts der Stelle; die Funktion der Stelle (Qualifizierung, Forschung) rechtfertigt die verminderte Lehrverpflichtung. • Die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge und der gesetzgeberisch angestrebte Qualifizierungszweck (z.B. Promotion, Fortbildung) sind sachliche Gründe für die Befristung und die reduzierte Lehrverpflichtung; bundes- und landesrechtliche Regelungen stehen dem nicht entgegen. • Es besteht kein Automatismus zugunsten der Antragsteller, dass mit der Nichtigkeit einzelner Normen sofort 8/9 LVS anzusetzen seien; die Senatsrechtsprechung stützt die abstrakte Stellenbetrachtung und die Fortgeltung des 4-LVS-Ansatzes. • Ein rein redaktioneller Schreibfehler in der Zitierung einer Norm ändert nichts am Ergebnis und begründet keinen Gehörsverstoß. Die Anhörungsrüge der Antragsteller wird zurückgewiesen. Das Gericht hat keinen Gehörsverstoß festgestellt, da kein Nachweis vorlag, dass die Prozessbevollmächtigten die Übersendung der Arbeitsverträge wirksam beantragt hatten und weil die Einsichtnahme in Verwaltungsakten auf der Geschäftsstelle zumutbar ist. Materiellrechtlich folgt der Senat dem Stellenprinzip der KapVO: Zeitangestelltenstellen sind typisierend mit einem Deputat von 4 LVS anzusetzen; eine generelle Erhöhung auf 8/9 LVS wegen einzelner vertraglicher Verlängerungen oder gesetzlicher Unwirksamkeitsvorwürfe ist nicht angezeigt. Organisatorische Belange von nc-Massenverfahren sowie die Aufgabe der Zeitangestellten zur Qualifizierung rechtfertigen diese Wertung; somit haben die Antragsteller in der Sache keinen Erfolg.