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Urteil

10 K 184/07

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für eine Untätigkeitsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller nicht die zur Bescheidung erforderlichen Urkunden im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien nebst deutscher Übersetzung vorlegt. • Nach § 26 Abs.1 Satz2 Nr.3 VwVfG und § 82 Abs.1 AufenthG ist der Antragsteller verpflichtet, die erforderlichen Nachweise und Urkunden, die er beibringen kann, unverzüglich vorzulegen. • Fremdsprachige Urkunden sind grundsätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen; bei staatsangehörigkeitsrelevanten Urkunden kann die Behörde beglaubigte Übersetzungen verlangen (§23 VwVfG). • Die Behörde muss unter Berücksichtigung von Möglichkeit und Zumutbarkeit entscheiden, ist aber nicht verpflichtet, alle denkbaren Aufklärungsmöglichkeiten selbst durchzuführen, wenn der Antragsteller zur Aufklärung beitragen kann.
Entscheidungsgründe
Rechtsschutzbedürfnis fehlt bei unterlassenem Vorlagepflichtiger Urkunden und Übersetzungen • Für eine Untätigkeitsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller nicht die zur Bescheidung erforderlichen Urkunden im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien nebst deutscher Übersetzung vorlegt. • Nach § 26 Abs.1 Satz2 Nr.3 VwVfG und § 82 Abs.1 AufenthG ist der Antragsteller verpflichtet, die erforderlichen Nachweise und Urkunden, die er beibringen kann, unverzüglich vorzulegen. • Fremdsprachige Urkunden sind grundsätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen; bei staatsangehörigkeitsrelevanten Urkunden kann die Behörde beglaubigte Übersetzungen verlangen (§23 VwVfG). • Die Behörde muss unter Berücksichtigung von Möglichkeit und Zumutbarkeit entscheiden, ist aber nicht verpflichtet, alle denkbaren Aufklärungsmöglichkeiten selbst durchzuführen, wenn der Antragsteller zur Aufklärung beitragen kann. Der Kläger beantragte die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises und legte einfache Kopien sowie vereinzelt beglaubigte Abschriften aus dem Ausland bei. Das Bundesverwaltungsamt forderte die Vorlage der Originale oder amtlich beglaubigten Kopien und bei fremdsprachigen Urkunden deutsche Übersetzungen. Der Kläger rügte Untätigkeit der Behörde und kündigte Untätigkeitsklage an; er machte geltend, amtliche Beglaubigungen und Übersetzungen seien schwer zu erlangen. Mit der Klage verlangte er auch die Vernehmung des Präsidenten des Bundesverwaltungsamts als Zeugen und begehrte die Erteilung des Ausweises oder Fristsetzung. Die Behörde beantragte Klageabweisung mit der Begründung, der Kläger habe nicht alles Zumutbare zur Aufklärung beigetragen und könne daher nicht mit einer Entscheidung rechnen. • Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis: Ein bescheidungsfähiger Antrag setzt voraus, dass der Antragsteller die für die Entscheidung erforderlichen Personenstandsurkunden im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien nebst deutscher Übersetzung vorlegt (§26 Abs.1 Satz2 Nr.3 VwVfG; §82 Abs.1 AufenthG). • Pflicht zur Urkundenvorlage: §82 Abs.1 AufenthG verpflichtet Antragsteller zur unverzüglichen Beibringung der Nachweise, wozu Urkunden zählen; die Vorlage beglaubigter Abschriften ist wegen der Sicherung gegen Verlust zumutbar (§33 VwVfG; Beglaubigungsverordnung). • Übersetzungspflicht: Nach §23 Abs.1 und Abs.2 VwVfG sind fremdsprachige Urkunden in deutscher Übersetzung vorzulegen; die Behörde kann erst nach Abwägung und unter Berücksichtigung von Möglichkeit und Zumutbarkeit selbst Kosten für eine Übersetzung tragen (§23 Abs.2 S.3 VwVfG). • Beweisanträge und Vortrag des Klägers: Die behaupteten Schwierigkeiten bei Beschaffung von Beglaubigungen und Übersetzungen sind nicht substantiiert vorgetragen; deshalb sind Beweisanträge mangels Erheblichkeit oder hinreichendem Sachvortrag abzulehnen. • Folgen für den Hilfsantrag: Eine Aussetzung nach §75 VwGO ist entbehrlich, wenn der Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt; ein Zulassungsantrag zur Berufung war nicht begründet, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung oder Regelmäßigkeitsmängel der Verwaltungspraxis belegte. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Begründend führte das Gericht aus, dass der Kläger die zur Entscheidung erforderlichen Urkunden im Original bzw. als amtlich beglaubigte Kopien samt deutscher Übersetzungen vorlegen muss und hierzu nicht substantiiert Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit dargelegt hat. Ohne diese Unterlagen fehlt es an einem bescheidungsfähigen Antrag und damit am Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage. Beweisanträge des Klägers waren mangels Erheblichkeit oder fehlendem Vortrag abzulehnen. Eine Aussetzung des Verfahrens oder Zulassung der Berufung war nicht angezeigt.