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Urteil

19 K 1173/06

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beihilfefähigkeit setzt allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der Behandlungsmethode voraus. • Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilbehandlungen sind nach §4 Abs.1 Nr.1 S.2 BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. • Zur Annahme wissenschaftlicher Allgemeinanerkennung bedarf es überwiegender Zustimmung fachlich einschlägiger Wissenschaftler und belastbarer experimenteller klinischer Studien. • Werbeaussagen, vereinzelt vorliegende nichtexperimentelle Studien und Gutachten Dritter reichen nicht aus, die erforderliche wissenschaftliche Anerkennung zu belegen. • Die Ausnahmeregelung für noch nicht anerkannte Heilbehandlungen nach §4 Abs.1 Nr.1 S.3 BVO verlangt die begründete Aussicht auf künftige allgemeine Anerkennung.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe zu MBST/Kernspin‑Resonanz‑Therapie mangels wissenschaftlicher Anerkennung • Beihilfefähigkeit setzt allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der Behandlungsmethode voraus. • Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilbehandlungen sind nach §4 Abs.1 Nr.1 S.2 BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. • Zur Annahme wissenschaftlicher Allgemeinanerkennung bedarf es überwiegender Zustimmung fachlich einschlägiger Wissenschaftler und belastbarer experimenteller klinischer Studien. • Werbeaussagen, vereinzelt vorliegende nichtexperimentelle Studien und Gutachten Dritter reichen nicht aus, die erforderliche wissenschaftliche Anerkennung zu belegen. • Die Ausnahmeregelung für noch nicht anerkannte Heilbehandlungen nach §4 Abs.1 Nr.1 S.3 BVO verlangt die begründete Aussicht auf künftige allgemeine Anerkennung. Der Kläger, beihilfeberechtigter Ruhestandsbeamter, beantragte Beihilfe für im Juni 2005 von seiner Ehefrau in Anspruch genommene MBST/Kernspin‑Resonanz‑Therapie gegen Gonarthrose; der behandelnde Arzt stellte 1.041,67 EUR in Rechnung. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW lehnte die Beihilfe mit der Begründung ab, es handele sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung; ein Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Der Kläger legte Informationsmaterial der Herstellerfirma, einige Veröffentlichungen und ein Gutachten vor und wies auf Studien hin; er behauptete, die Methode habe inzwischen allgemeine Anerkennung gefunden. Das LBV und das Gericht sahen die MBST hingegen nicht als allgemein wissenschaftlich anerkannt an; ersatzweise fehle die Aussicht auf künftige Anerkennung. Das Gericht zog ferner Internetrecherchen, Stellungnahmen orthopädischer Stellen und die fehlende Evidenz randomisierter, placebo‑kontrollierter Studien heran. • Rechtsgrundlage ist die Beihilfenverordnung (BVO) in Verbindung mit §88 LBG; nach §4 Abs.1 Nr.1 S.2 BVO sind Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen nicht beihilfefähig. • Wissenschaftliche Allgemeinanerkennung erfordert die überwiegende Einschätzung fachlich einschlägiger Wissenschaftler, dass die Methode zur Heilung oder Linderung geeignet und wirksam ist; attestiert muss dies von unabhängigen Dritten, vorzugsweise Hochschulwissenschaftlern, sein. • Die vorgelegten Unterlagen (Herstellerbroschüre, In‑vitro‑Studie, wenige prospektive nichtexperimentelle klinische Studien, Gutachten eines Pharmakologen) erfüllen diese Anforderungen nicht: sie belegen keine überwiegende fachwissenschaftliche Zustimmung und keine belastbaren randomisierten, placebo‑kontrollierten Doppelblindstudien. • Gutachten von fachfremden Wissenschaftlern und Herstellerunterlagen sind wegen teilweiser Unveröffentlichkeit, methodischer Mängel und fehlender Drittbestätigung nicht geeignet, allgemeine wissenschaftliche Anerkennung zu begründen. • Internetrecherchen, Aussagen von Fachverbänden und Datenbankabfragen (DIMDI) zeigten keine belastbare Evidenz oder Evidenz‑basestatus; die bloße Verbreitung der Methode in zahlreichen Praxen ersetzt keine wissenschaftliche Anerkennung. • Die Ausnahmeregelung des §4 Abs.1 Nr.1 S.3 BVO setzt eine begründete Aussicht auf künftige allgemeine Anerkennung voraus; auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da die vorhandenen Studien und laufenden Untersuchungen hierfür nicht ausreichend sind. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 729,17 EUR. Das LBV NRW durfte die Beihilfeversagung wegen fehlender wissenschaftlicher allgemeinen Anerkennung der MBST/Kernspin‑Resonanz‑Therapie nach §4 Abs.1 Nr.1 S.2 BVO rechtsmäßig treffen. Die vorgelegten Unterlagen und Gutachten genügen nicht, um die erforderliche überwiegende fachwissenschaftliche Zustimmung und belastbare experimentelle Nachweise zu ersetzen; ebenso fehlt die Voraussetzung für eine Ausnahmeregelung nach §4 Abs.1 Nr.1 S.3 BVO. Damit bleibt es bei der Entscheidung, da die Therapie bislang nicht als evidenzbasiert allgemein anerkannt ist und somit die Kosten nicht beihilfefähig sind.