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Urteil

1 K 1910/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0929.1K1910.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Der Kläger steht im Dienst der Beklagten und ist mit einem Satz von 70% beihilfeberechtigt. 3 Mit Formantrag vom 03.02.2015 beantragte er die Gewährung von Beihilfe zu verschiedenen Aufwendungen, darunter auch solche für eine MultiBioSignal-Kernspin-Resonanz-Therapie (im Folgenden: MBST) in Höhe von 1.021,54 Euro laut Rechnungsbeleg vom 23.01.2015. Mit Bescheid vom 12.02.2015 erkannte die Beklagte von diesem Betrag lediglich eine Teilsumme von 47,58 Euro als beihilfefähig an und erstattete auf dieser Grundlage für die Therapie einen Betrag von 33,31 Euro. Zur Begründung war angeführt, dass es sich gem. Anlage 1 zu § 6 BBhV bei der MBST um eine Magnetfeldtherapie handele. Aufwendungen für eine Magnetfeldtherapie seien gem. Nummer 7 des Abschnitts 2 der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt werde sowie bei psychiatrischen Erkrankungen. Nach den vorliegenden Diagnosen lägen diese Voraussetzungen bei dem Kläger nicht vor. 4 Der Kläger legte mit Schreiben vom 02.03.2015 Widerspruch gegen den Bescheid ein. Bei der MBST handele es sich nur teilweise um eine Magnetfeldtherapie, weshalb der Ausschluss in der BBhV nicht zutreffe. Im Oktober 2013 sei sein rechtes Hüftgelenk geröntgt worden. Der behandelnde Arzt habe danach einen Gelenkersatz als demnächst wahrscheinlich bezeichnet. Der Kläger habe Physiotherapie, Akupunktur und Homöopathie erhalten, was alles nicht zu einer Linderung der Schmerzen geführt habe und trotzdem von der Beihilfe erstattet worden sei. Die im Januar 2015 durchgeführte MBTS-Behandlung habe hingegen wesentliche Erfolge erbracht. Er könne wieder normal gehen und spüre nur gelegentlich bei gewissen Bewegungen noch Schmerzen. Wenn durch die gewählte Methode ein Gelenkersatz erst Jahre später oder ggf. gar nicht nötig würde, müsse sich dies in der BBhV niederschlagen. Insofern sei die MBTS geeignet, Kosten zu sparen. Dem Widerspruch war ein Attest des behandelnden Arztes, Paul Schepers, beigefügt. Danach habe sich der Kläger im Januar 2015 bei ihm vorgestellt und über anhaltende, immer wiederkehrende rechtsseitige Hüftgelenksbeschwerden, besonders bei Belastungen, berichtet. Er diagnostiziere eine rezidivierende Coxarthrose rechts mit Funktionsbehinderung. Alle bisher durchgeführten Therapien mit NSAR-Präparaten bzw. physikalische Maßnahmen hätten zu keiner wesentlichen Verbesserung geführt. Der Kläger habe eine Infiltrationsbehandlung (Schmerztherapie) wegen eventueller Nebenwirkungen bzw. Komplikationen abgelehnt. Auch einem Gelenkersatz stehe der Kläger sehr skeptisch gegenüber. Er habe daher zu einer MBTS geraten, um eine Ursachenbekämpfung vorzunehmen. Ziel sei die Verbesserung der Gelenkbeweglichkeit sowie eine Schmerzlinderung. Die Therapie sei nicht mit der pulsierenden Magnetfeldtherapie zu verwechseln. In der Vergangenheit seien mit dieser Behandlung bereits sehr gute Erfolge erzielt worden, insbesondere bei Hüftgelenksarthrose. Die MBST stelle eine nicht-invasive Therapiemöglichkeit dar, die wissenschaftlich begründet und ohne bekannte Nebenwirkungen sei. Bei der letzten Behandlung am 20.01.2015 habe der Kläger berichtet, dass er eine Schmerzlinderung und eine Verbesserung der Gelenkbeweglichkeit im rechten Hüftgelenk verspüre. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Beihilfefähig seien grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Die Notwendigkeit von Untersuchungen und Behandlungen setze voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen würden. Als nicht notwendig gölten solche Untersuchungen und Behandlungen, die in der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV ausgeschlossen würden. Die Magnetfeldtherapie sei gem. Abschnitt 2, Ziffer 7 der Anlage teilweise ausgeschlossen. Danach seien die Aufwendungen nur bei bestimmten Indikationen beihilfefähig, die jedoch beim Kläger nicht vorlägen. Es sei daher unerheblich, ob die Therapie zum Erfolg geführt habe oder gegenüber einer konventionellen Behandlung kostengünstiger sei. 6 Der Kläger hat am 01.04.2015 Klage erhoben. 7 Er ist der Ansicht, dass der Ausschluss gem. Abschnitt 2, Ziffer 7 der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV nicht einschlägig sei, weil es sich bei der MBST nicht um eine Magnetfeldtherapie handele. Die Beklagte habe sich nicht über die Einschätzung des behandelnden Arztes, dass mit der MBST in der Vergangenheit bereits sehr gute Erfolge bei Hüftgelenksarthrosen erzielt worden seien, hinwegsetzen dürfen. Außerdem fehle es an einer Prüfung einer Ausnahme im konkreten Fall. Es liege insoweit ein Ermessensnichtgebrauch vor. 8 Die Annahme der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung der MBST sei inzwischen überholt. Insoweit werde auf ein Gutachten des Physikalischen Instituts der Universität X. vom 04.05.2005, ein Klinisch-Pharmakologisches Gutachten im Auftrag der J. I. zur Frage der Wirksamkeit der KernspinResonanzTherapie bei verschiedenen orthopädischen Indikationen vom 25.10.2004, ein Gutachten der K. -M. -Universität H. zur Bewertung der KernspinResonanzTherapie MBST hinsichtlich ihres therapeutischen Potentials vom 10.03.2006 sowie einen Aufsatz von L. / T. „Langfristige Reduktion des Schmerzes bei verschiedenen Arthrosen nach Behandlung mit Kernspinresonanz“ aus dem Jahr 2013 verwiesen. Das Gutachten vom 04.05.2004 komme darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass bei der MBST tatsächlich Kernspinfelder erzeugt würden und es sich daher nicht um eine Form der pulsierenden Signaltherapie handele. Im Übrigen verweise man auf eine Stellungnahme der N. GmbH, aus der sich ergebe, dass es grundlegende Unterschiede in der Wirkungsweise der Magnetfeldtherapie und der MBST gebe. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 12.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2015 zu verpflichten, ihm die Kosten der Heilbehandlung gemäß Liquidation vom 23.01.2015 unter Berücksichtigung des individuellen Bemessungssatzes zu erstatten. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Bei der MBST handele es sich um eine Sonderform der pulsierenden elektromagnetischen Therapie. Zwar sei die MBST gegenüber der herkömmlichen pulsierenden Magnetfeldtherapie weiterentwickelt; es würden gleichwohl (zumindest auch) elektromagnetische Felder und pulsierende Magnetsignale im Rahmen der MBST zur Behandlung eingesetzt. 14 Darüber hinaus könne die MBST auch als pulsierende Signaltherapie i.S.v. Abschnitt 1 Ziffer 16.2 der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV eingestuft werden, deren Erstattung vollständig ausgeschlossen sei. Die pulsierende Signaltherapie baue auf den Erkenntnissen der pulsierenden elektromagnetischen Felder auf und sei eine besondere Form der Therapie mit pulsierenden elektromagnetischen Feldern. Der erzeugte Wirkungsgrad der MBST sei der gleiche wie bei der pulsierenden Signaltherapie. 15 Der MBST fehle zudem nach wie vor die wissenschaftliche Anerkennung. Im Bereich der evidenzbasierten Medizin finde das Verfahren aufgrund der ungenügenden Studienlage keine Anerkennung. Es handele sich um eine relativ neue und noch nicht etablierte Methode, deren Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen würden und die in der Wissenschaft bislang nur dürftig behandelt worden sei. Dementsprechend enthalte sowohl die Website der N. N1. GmbH als auch die Website des behandelnden Arztes folgenden Verbraucherhinweis: Vertreter der Schulmedizin sehen diese Therapie hinsichtlich ihrer Wirksamkeit als „wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert“ an. 16 Eine ausnahmsweise Übernahme der Kosten unter Rückgriff auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn scheide aus. Zwar könne es danach geboten sein, auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten. Dies gelte allerdings nur dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer Krankheit noch nicht herausgebildet habe, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden dürfe oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden sei. Vorliegend sei keine der Konstellationen einschlägig. Insbesondere sei die Erkrankung nach Aussage des behandelnden Arztes durch Gelenkersatz oder Infiltrationsbehandlung behandelbar gewesen. 17 Das Gericht hat am 01.04.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben. Einen mit Schreiben vom 27.04.2016 gestellten Beweisantrag des Klägers hat das Gericht mit Beschluss vom 06.09.2016 abgelehnt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch die Einzelrichterin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) und die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2015 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfe (§ 113 Abs. 5 VwGO). 22 Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind die Beihilfevorschriften des Bundes, die zu dem Zeitpunkt galten, in dem die Aufwendungen entstanden sind, mithin vorliegend die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung, im Folgenden: BBhV) vom 13.02.2009 (BGBl. I 326) in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 18.07.2014 (BGBl. I 1154). 23 Nach dem Grundsatz des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind Aufwendungen beihilfefähig, die dem Grunde nach notwendig und wirtschaftlich angemessen sind. Dabei setzt die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 BBhV grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 BBhV in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen sind. 24 Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die hier streitgegenständliche MBST als „pulsierende Signaltherapie“ gem. Ziffer 16.2 des Abschnitts 1 der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 Satz 2 BBhV oder als „Magnetfeldtherapie“ gem. Ziffer 7 des Abschnitts 2 der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 Satz 2 BBhV einzuordnen ist und deshalb ihre fehlende Notwendigkeit schon von Gesetzes wegen vermutet wird. Bereits aus diesem Grund war daher dem Antrag vom 27.04.2016, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob es sich bei der MBST und der Magnetfeldtherapie um unterschiedliche Behandlungsmethoden oder um Unterarten einer Behandlungsmethode handelt, zu erheben, nicht nachzugehen. 25 Die Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Behandlung scheidet jedenfalls deshalb aus, weil es sich bei der MBST – unabhängig von ihrer sonstigen Einordnung – nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung von Hüftgelenksarthrosen handelt. 26 Hinsichtlich der Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der MBST zur Behandlung von Hüftgelenksarthrosen handelt es sich, wie im Beweisbeschluss vom 06.09.2014 ausgeführt, um eine nicht dem Tatsachenbeweis zugänglich Wertungsfrage, die das Gericht anhand des vorliegenden Tatsachenmaterials vorzunehmen hat und nicht an einen Sachverständigen delegieren darf. 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2014 – 1 A 1012/12 –. 28 Von daher war dem Beweisantrag des Klägers, zur Frage, ob es sich bei der MBST um eine wissenschaftlich-anerkannte Behandlungsmethode handelt, ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht nachzugehen. 29 Das vorliegende, insbesondere vom Kläger vorgelegte, Tatsachenmaterial rechtfertigt nicht die Einordnung der MBST als wissenschaftlich-Anerkannte Behandlungsmethode bei Hüftarthrosen. 30 Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Mehrheit in der medizinischen Wissenschaft, namentlich den Wissenschaftlern der betreffenden medizinischen Fachrichtung, für die Behandlung der jeweiligen Krankheit, d. h. zu ihrer Heilung oder zur Linderung von Krankheitsfolgen, als geeignet und wirksam angesehen wird. Um in diesem Sinne „anerkannt“ zu sein, muss eine Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) – attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet und wirksam zu sein. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden; insoweit genügt es nicht, wenn eine Behandlungsmethode lediglich von einer - wenn auch gewichtigen - Minderheit für wirksam gehalten wird. Danach ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. 31 vgl. BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, ZBR 1996, 48 und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, juris, Rn. 11 m.w.N.; sowie Beschluss vom 24.11.2004 - 2 B 65.04 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23.03.1995 - 6 A 3871/93 - , RiA 1996, 154, Beschlüsse vom 29.09.2003 - 6 A 1184/00 -, juris, und vom 29.09.2005 - 6 A 301/04 -, IÖD 2006, 189. 32 Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, welche die neue Methode angewendet haben, reichen insoweit nicht aus. 33 OVG NW, Urteile vom 24.11.2006 - 1 A 461/05 -, und vom 01.09.2004 - 1 A 4294/01 -, Beschluss vom 14.02.2007 - 1 A 1048/05 -, jeweils juris. 34 In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es der MBST an der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung; insbesondere mangelt es an kontrollierten, wissenschaftlichen Standards genügenden Studien zum therapeutischen Nutzen der MBST bei Gelenkarthrosen. 35 Die von dem Kläger im Klageverfahren eingereichten Publikationen rechtfertigen nicht die Annahme, dass die MBST ein wissenschaftlich allgemein anerkanntes Heilbehandlungsverfahren zur Behandlung von Gelenkarthrosen darstellt. Eine zur wissenschaftlichen Anerkennung vorausgesetzte weitgehende Zustimmung der im relevanten Fachgebiet der Orthopädie tätigen Wissenschaftler zur Wirksamkeitsbeurteilung dieser Therapie für diesen Indikationsbereich ist den vorgelegten Texten nicht zu entnehmen. 36 Das vom Kläger eingereichte Gutachten von K. , Physikalisches Institut der Universität X. , vom 04.05.2005, ist schon deshalb nicht geeignet, die wissenschaftliche Anerkennung des MBST zu belegen, weil dort lediglich die Frage untersucht wird, ob die Geräte der Firma N. N1. GmbH (mit denen die MBST durchgeführt wird) überhaupt in der Lage sind, den physikalischen Effekt der Kernspinresonanz anzuwenden. Dies wird vom Gutachter bejaht, woraus sich allerdings keine Schlussfolgerung in Bezug auf den therapeutischen Nutzen der Behandlungsmethode ableiten lässt. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem Autor des Gutachtens nicht um einen Mediziner handelt. 37 Das Gutachten des Pharmakologen X. E. vom 10.03.2006 enthält neben einer Darstellung der theoretischen Wirkungsmechanismen der Kernspin-Resonanz- Therapie eine Bewertung des Autors hinsichtlich des „therapeutischen Potentials" dieses Behandlungsverfahrens anhand einer Auswertung ihm von der Firma N. N1. GmbH zur Verfügung gestellter Unterlagen (S. 1 des Gutachtens). Im Rahmen der Ausführungen des Gutachtens (S. 10-12) zu den Ergebnissen der Anwendung der Kernspin-Resonanz-Therapie bei der „Arthosesymptomatik" bzw. bei Gonarthrosen werden für diesen hier relevanten Indikationsbereich insgesamt nur vier, in den Jahren 1998 bis 2005 durchgeführte prospektive, beobachtende klinische Studien wiedergegeben, die ausweislich der Einzelheiten der Darstellung nicht den Anforderungen genügen, die nach der medizinischen Wissenschaft an experimentelle, d.h. randomisierte und placebo-kontrollierte Doppelblindstudien zum Nachweis der Wirksamkeit einer Behandlungsmethode gestellt werden. Die in dem Gutachten (S. 13 f.) ferner angeführten laufenden Studien sind für die Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung nicht erheblich. Die abschließende Bewertung der therapeutischen Wirksamkeit der Kernspin-Resonanz-Therapie durch von E. (S. 14 f. des Gutachtens) ist - abgesehen von der geringen Anzahl der zugrunde gelegten (nichtexperimentellen) klinischen Studien - auch deshalb nicht geeignet, die wissenschaftliche Anerkennung dieses Heilverfahrens zur Behandlung von Gelenkarthrosen durch die herrschende oder doch überwiegende Mehrheit der in der Orthopädie tätigen Wissenschaftler zu belegen, weil der Verfasser des Gutachtens als Pharmakologe über keine fachliche Qualifikation auf diesem medizinischen Fachgebiet verfügt. 38 Das Gutachten des Q. M. vom 25.10.2004 kann bereits deshalb nicht die Annahme der wissenschaftlichen Anerkennung rechtfertigen, weil es in seiner Zusammenfassung (Seite 4) feststellt, dass die KernSpinResonanzTherapie bis heute nicht zu den anerkannten medizinischen Behandlungsmethoden gehöre, da trotz der hohen Zahl der Erhebungen der Beleg für die Wirksamkeit mit den vorgelegten Untersuchungen nicht erbracht werde. Fast sämtliche vorgelegten Untersuchungen entsprächen nicht den medizinisch-wissenschaftlichen Ansprüchen, die an eine klinische Studie zu stellen seien. 39 Dem ferner vorgelegten Aufsatz von L. /T. liegen ebenfalls keine den medizinisch-wissenschaftlichen Ansprüchen genügende (randomisierte und placebo-kontrollierte Doppelblind-) Studien zugrunde. Vielmehr wurden hierzu Daten in Therapiezentren und Arztpraxen, die eine Behandlung mit Kernspinresonanz durchführten, erhoben. 40 Die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme der N. N1. GmbH vom 23.02.2016 rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme der wissenschaftlichen Anerkennung der MBST. Unabhängig davon, dass es sich bei der N. um die Herstellerfirma der für die MBST verwendeten Geräte – und damit um den „Urheber“ im o.g. Sinne – handelt, erklärt dieses Schreiben lediglich die physikalische Wirkungsweise der Therapie in Abgrenzung zu (herkömmlichen) Magnetfeldtherapien und verweist darauf, dass zahlreiche wissenschaftliche Studien zur „Wirkung“ der MBST existierten und der nachhaltige, langanhaltende Therapieeffekt von mindestens 4,5 Jahren wissenschaftlich nachgewiesen sei, ohne jedoch die dieser Behauptung zugrunde liegenden Studien namentlich zu zitieren. 41 Der Aussage des behandelnden Arztes kommt für die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung nach dem oben Gesagten keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Zum einen dürfte es sich bei diesem schon nicht um einen an einer Hochschule oder sonstigen Forschungseinrichtung tätigen Wissenschaftler handeln. Zum anderen basiert seine Einschätzung, dass mit der MBST in der Vergangenheit „sehr gute Erfolge“ erzielt worden seien, von überaus allgemeiner Art und ohne wissenschaftliche Begründung dieser auf reinen Erfahrungswerten basierenden Annahme. 42 Auch nach einer Internet-Recherche des Gerichts, deren Ergebnisse Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, bestehen im Übrigen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die wissenschaftliche Anerkennung der MBST als zur Behandlung von Gelenkarthrosen wirksames Heilverfahren. Zwar liegen einige wissenschaftliche Studien zur Thematik vor. Es ist jedoch weder ersichtlich, noch dargelegt, dass diese sich zur Wirksamkeit gerade bei Arthrosen verhalten bzw. wissenschaftlichen Standards genügen (größtenteils weil sie auf der Untersuchung einer zu kleinen Anzahl von Probanden beruhen). 43 Vgl. ausführlich zu verschiedenen vorliegenden Studien OLG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2015 – 6 U 6/14 –, juris, Rn. 91 ff.; Wikipedia, Therapeutische Kernspinresonanz (im Internet abrufbar unter <https://de.wikipedia.org/wiki/Therapeutische_Kernspinresonanz> [Stand: 29.09.2016]), wo es heißt, es lägen „kleine wissenschaftliche Einzelstudien vor (62-70 Pat.), die Hinweise auf eine Wirksamkeit geben“. 44 Exemplarisch sei an dieser Stelle etwa verwiesen auf die Studie „Analyse der Langzeitwirkung der MBST®KernspinResonanzTherapie bei Gonarthrose“ von A. Levers, M. Staat, W. van Laack, Sonderdruck aus Orthopädische Praxis 11/2011, die zum einen lediglich 39 Probanden umfasste und bei der zum anderen keine Kontrollgruppe herangezogen wurde. 45 Eine Datenbankrecherche auf der Website des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) hat ergeben, dass die aktuellste Studie, die die Wirksamkeit der Kernspin-Resonanztherapie untersucht (wenn auch zur Behandlung von Bandscheibenvorfällen), aus dem Jahr 2014 stammt, 46 siehe Salfinger/Salomonowitz/Friedrich/Holzapfel/Friedrich, Nuclewar magnetic resonance therapy in lumbar disc herniation with lumbar radicular syndrome: effects of the intervention on pain intensity, health-related quality of life, disease-related disability, consumption of pain medication, duration of sick leave and MRI analysis, European Spine Journal, 2015, vol 24 (6), S. 1296 ff. 47 Im Ergebnis konstatieren die Forscher, dass die Anwendung der Therapiemethode nicht MCID-Kriterien erfüllt habe; es hätten sich nur wenige statistisch signifikante Unterschiede zwischen den Patientengruppen gezeigt. Die klinische Implementation der Methode zur Behandlung von Bandscheibenvorfällen erscheine verfrüht; es bedürfe weiterer Forschung. 48 In Übereinstimmung dazu heißt es in der Datenbank Wikipedia zur Therapeutischen Kernspinresonanz, dass diese in der wissenschaftlichen Medizin hinsichtlich ihrer Wirksamkeit als „wissenschaftlich noch nicht einwandfrei erwiesen“ angesehen werde. Im Bereich der evidenzbasierten Medizin finde das Verfahren aufgrund der derzeitigen ungenügenden Studienlage keine Anerkennung, 49 Wikipedia, Therapeutische Kernspinresonanz (im Internet abrufbar unter <https://de.wikipedia.org/wiki/Therapeutische_Kernspinresonanz> [Stand: 29.09.2016]). 50 Sowohl auf der Website der Herstellerfirma der zur Durchführung der MBST benötigten Gerätschaften (<http://www.mbst.de/index.php/verbraucherhinweis/> [Stand: 29.09.2016]), als auch auf der Seite des den Kläger behandelnden Arztes (<http://www.praxis-schepers.de/leistungen/therapeutische-leistungen/mbst-kernspinnresonanztherapie.html> [Stand: 29.09.2016]) findet sich folgende „Verbraucherinformation“: 51 „Die MBST ® -Kernspinresonanztherapie ist eine innovative, alternative Behandlungsmethode. Die Anwendung und Therapieempfehlung der MBST ® erfolgt ausschließlich nach fachärztlicher Diagnose. Fragen zur Wirksamkeit der Therapie und zu den Anwendungsbereichen können Sie im Beratungsgespräch mit dem Facharzt klären. 52 Die MBST ® ist derzeit kein Bestandteil des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenkassen. Private Versicherungsträger, Zusatzkassen und Berufsgenossenschaften übernehmen nach Facharztgutachten in vielen Fällen nach Zustimmung durch deren medizinischen Dienst die Behandlungskosten ganz oder anteilig. 53 Vertreter der Schulmedizin sehen diese Therapie hinsichtlich ihrer Wirksamkeit als “wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert” an.“ 54 Unter Berücksichtigung dieses Befundes, ferner des Umstands, dass bislang kein Gericht davon ausgegangen ist, es handele sich bei der MBST um ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren, 55 Siehe VG Köln, Urteil vom 27.04.2007 – 19 K 1173/06 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2007 – 13 K 8613/03 –, juris; ferner in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 28.04.2015 – 6 U 6/14 –, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 07.03.2012 – 2 U 90/11 –, juris; OLG Köln, Urteil vom 17.02.2006 – 6 U 138/05 –, juris, 56 und einer mangelnden, diese Ergebnisse entkräftigenden substantiierten Darlegung des Klägers bedurfte es keiner weiteren gerichtlichen Ermittlungen zur Frage der wissenschaftlichen Anerkennung und ist von einer solchen hinsichtlich der MBST zur Behandlung von Gelenksarthrosen nicht auszugehen. Auch aus diesem Grund war daher dem Beweisantrag des Klägers, zur Frage, ob es sich bei der MBST um eine wissenschaftlich-anerkannte Behandlungsmethode handelt, ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht nachzugehen. 57 Es besteht vorliegend aus Fürsorgepflichtsgesichtspunkten auch kein Anspruch des Klägers, ausnahmsweise Beihilfe trotz der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung der MBST zu erhalten. Das in der Fürsorgepflicht begründete Gebot des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV, eine Beihilfe zu den dem Grunde nach notwendigen Aufwendungen zu leisten, kann den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch zur Erstattung der Kosten einer nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode verpflichten. Eine solche Verpflichtung besteht, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. 58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 a.a.O; dass., Urteil vom 18.06.1998. 59 In einem solchen Falle sind auch wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethoden und die in ihrem Rahmen verwendeten Arzneien dann beihilfefähig, wenn - ferner - nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung besteht, 60 vgl. BVerwG, Urt. vom 18.06.1998 a.a.O.; dass., Urteil vom 29.06.1995 a.a.O. 61 Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die MBST die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Jedenfalls existieren nämlich alternative, wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden, die im Falle des Klägers noch nicht angewendet wurden und denen aus medizinischer Sicht auch nichts entgegensteht. Insbesondere kommen nach der Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 02.03.2015 ein operativer Eingriff sowie eine Infiltrationsbehandlung (Schmerztherapie) in Betracht. 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.