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Urteil

14 K 411/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0612.14K411.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/6 als Gesamtschuldner und der Beklagte zu 1/6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks H. X.---weg 00 in 00000 C. . Ihr Grundstück ist an die öffentliche Kanalisation der Stadt C. angeschlossen. 3 Ihre Klage richtet sich gegen die Heranziehung zu 4 Regen- und Schmutzwassergebühren für die Zeit vom 08.02.2003 - 31.12.2003 in Höhe von 429,30 EUR, Schmutzwassergebühren für die Zeit vom 01.01.2004 - 09.02.2004 in Höhe von 32,28 EUR sowie zu Regenwassergebühren für die Zeit vom 01.01.2004 - 31.12.2004 in Höhe von 158,40 EUR. 5 Mit dem durch die Verwaltungshelferin der Belkaw GmbH erstellten Bescheid vom 19.02.2004 zog der Beklagte die Kläger endgültig für das Jahr 2003 (08.02.- 31.12.2003) zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren heran. Die Schmutz- und Regenwassergebühren berechnete der Beklagte auf der Grundlage der GebS 2003 anhand des sog. Frischwassermaßstabes, d.h. als gebührenpflichtige Abwassermenge galt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte oder auf ihm gewonnene Wassermenge (§ 8 Abs. 2 GebS 2003). Der Gebührensatz für die Schmutz - und Regenwassergebühren betrug bei einer Einleitung im Mischsystem 2,61 EUR/m³ Abwasser zzgl. einer Abwasserabgabe i.H.v. 0,09 EUR/m³ Abwasser. Bei einer Einleitung im Trennsystem betrug der Satz für die Schmutzwassergebühr 1,89 EUR/m³ zzgl. einer Abwasserabgabe von 0,06 EUR/m³ und für die Regenwassergebühr 0,72 EUR/m³ zzgl. einer Abwasserabgabe von 0,03 EUR/m³. Die für die Zeit ab dem 01.01.2004 getrennt erhobene Schmutzwassergebühr setzte der Beklagte für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 09.02.2004 endgültig bei einem Gebührensatz von 2,69 EUR/m³ auf 32,28 EUR fest. Für die Folgezeit bis Januar 2005 setzte er monatliche Vorausleistungen auf die Schmutzwassergebühr in Höhe von 41,00 EUR fest. Mit Bescheid vom 21.02.2005 setzte der Beklagte durch die Belkaw GmbH die Schmutzwassergebühren für die Zeit vom 10.02.2004 bis 10.02.2005 endgültig fest. Die endgültige Festsetzung ist bestandskräftig. 6 Mit Bescheid vom 28.01.2004 zog der Beklagte die Kläger für das Jahr 2004 zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 158,40 EUR heran. Diese Gebühren berechnete er auf der Grundlage des sog. Flächenmaßstabes, d.h. auf der Grundlage der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen ist. Der Gebührensatz pro m² bebauter/befestigter Grundstücksfläche beträgt 1,07 EUR. Zusätzlich zur Regenwassergebühr veranlagte der Beklagte die Kläger zu einer Abwasserabgabe, die 0,13 EUR/m² beträgt. 7 Gegen die Bescheide vom 28.01.2004 und 19.02.2004 legten die Kläger am 29.01.2004 und 01.03.2004 unter Bezugnahme auf die Einwendungen des Vereins "Bürger für Bergisch Gladbach e.V." Widerspruch ein. 8 Die Widersprüche der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2004, zugestellt am 21.12.2004, zurück. Die Kläger haben rechtzeitig am 20.01.2005 Klage erhoben. Hinsichtlich der Veranlagung für das Jahr 2003 nehmen sie Bezug auf die Begründung des Klägers M. in dem Verfahren 14 K 1199/06. Sie wenden sich dagegen, dass der Beklagte für das Jahr 2003 mit dem Frischwassermaßstab einen einheitlichen Gebührenmaßstab für die Schmutz- und auch die Regenwassergebühr zugrundegelegt habe. Der Beklagte habe den allein zulässigen Flächenmaßstab für die Niederschlagswassergebühren im Jahre 2004 zu spät eingeführt. Der noch im Jahre 2003 angewandte Frischwassermaßstab sei für die Regenwassergebühr nur dann ein tauglicher Maßstab, wenn die Gemeinde eine verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur besitze. Dies sei bei der Stadt C. nicht der Fall. 9 Hinsichtlich der Veranlagung für das Jahr 2004 nehmen die Kläger Bezug auf die Ausführungen des Klägers M. in dem Verfahren 14 K 1004/05. 10 Sie wenden sich gegen die den Gebührensätzen für die Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren zugrundeliegende Kalkulation des Beklagten. 11 Sie beanstanden mit dem Kläger im Verfahren 14 K 1004/05, dass die Kalkulation für das Jahr 2004 lückenhaft und nicht nachvollziehbar sei. Es fehlten Angaben zu Über- und Unterdeckungen, zu Fremdleistungen, zur Höhe der Abschreibungssätze, der kalkulatorischen Abschreibungen, und zu den Zinssätzen für Fremdkapital. Es sei zweifelhaft, ob die dem Gericht vorgelegte Kalkulation überhaupt dem Rat vorgelegt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Rat der Stadt C. über die Gebührensatzung beschlossen habe, ohne dass er von der Verwaltung ausreichend über wesentliche Bestandteile der Kalkulation informiert worden sei. Die Abführung des Jahresüberschusses des Abwasserwerkes der Stadt C. an den allgemeinen Haushalt der Stadt verletze das Kostenüberschreitungsverbot. Der Beklagte habe nachzuweisen, dass er das dem Gebührenhaushalt entnommene Kapital vom abzuschreibenden Anlagevermögen abgezogen habe. Es sei erklärter Wille des Rates, das Rückflusskapital endgültig für allgemeine Haushaltszwecke einzusetzen. Der Überschuss müsse noch andere Ursachen haben, weil im Prüfungsbericht 2004 höhere Erlöse ausgewiesen seien als in der Kalkulation prognostiziert. Der der Gebührenkalkulation zugrundeliegende kalkulatorische Zinssatz von 8 % sei zu hoch. Im Jahre 2003 seien nur 5,7 % auf das Fremdkapital angesetzt worden. Im Jahre 2004 habe der Beklagte 8 % Zinsen für das Fremdkapital kassiert. Die tatsächlich vom Beklagten gezahlten Schuldzinsen seien erheblich geringer gewesen. Auch für das Eigenkapital habe der Beklagte unzulässige Überdeckungen erwirtschaftet. Der Zeitraum für die Berechnung des durchschnittlichen kalkulatorischen Zinssatzes sei mit 50 Jahren falsch angesetzt. Die kalkulatorische Abschreibung sei nicht nachvollziehbar. Prozentsätze und damit die jeweiligen Nutzungszeiträume seien nicht erkennbar. Es sei nicht auszuschließen, dass bereits zu 100 % abgeschriebene Anlagevermögen weiterhin abgeschrieben würden. Zudem müsse geklärt werden, ob die zur Berechnung der jeweiligen Wiederbeschaffungszeitwerte angesetzten Indexansätze zutreffend seien. Der Beklagte habe nachzuweisen, dass eine Abschreibung unter Null nicht stattfinde. Der Beklagte glaube, auch für neue Investitionen und Sanierungsinvestitionen ein zweites Mal Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen berechnen zu dürfen. Die in der Kalkulation angesetzten Kosten für Hausanschlüsse seien zu Unrecht angesetzt worden. Es bestünden Zweifel an der Ermittlung des nicht gebührenrelevanten öffentlichen Straßenanteils. Der Kalkulation für die Regenwassergebühren sei eine Fläche von rund 3,1 km² zugrundegelegt worden. Nach dem Zahlenkataster der Stadt betrage die Fläche öffentlicher Straßen 5,9 km². Bei der Differenz handele es sich wohl um Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, die bei der Kalkulation nicht berücksichtigt worden seien. Die Strecken der öffentlichen Straßen, die nicht in die Baulast der Stadt C. fielen, also die BAB 4, die übrigen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen seien in der Kalkulation nicht berücksichtigt. Der Beklagte ziehe den Kreis aufgrund älterer vertraglicher Vereinbarungen nicht zu Gebühren heran. Nach diesen Verträgen dürfe der Kreis das Regenwasser unentgeltlich ein- leiten; im Gegenzug habe sich der Kreis an den Baukosten der Regenwas- sersammler beteiligt und unentgeltlich die Verlegung und den Betrieb im Straßenraum gestattet. Die Flächen der genannten Bundes-, Landes- und Kreisstraßen habe der Beklagte nicht in die Kalkulation für 2004 eingestellt. Deshalb wirkten sich diese Flächen nicht erhöhend auf den Kostendivisor aus. Der für 2005 auf die genannten Straßen entfallende Gebührenanteil von 170.000,00 EUR sei im Jahre 2004 den übrigen Gebührenzahlern zu hoch angesetzt worden. Die Kosten für die Kanalisation seien auch deshalb fehlerhaft verteilt, weil der Beklagte ein in C. ansässiges Unternehmen zu Unrecht nicht zu Gebühren heranziehe; zum Beleg dafür, dass das Unternehmen die städtische Kanalisation nicht nutze, solle der Beklagte den entsprechenden Bescheid über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der öffentlichen Kanalisation vorlegen. Das Unternehmen nutze die städtische Kanalisation zumindest teilweise. Der Strunder Bach, in den das Unternehmen einleite, sei Teil der städtischen Kanalisation. Das Unternehmen nutze auch den Randkanal. Fehlerhaft sei die Kalkulation auch des- halb, weil ihr eine zu reinigende Abwassermenge von 5,7 Mio. m³ zugrundegelegt werde, wohingegen ausweislich des Zahlenspiegels der Stadt tatsächlich 9,8 Mio. m³ Abwasser gereinigt worden seien. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte die noch im Jahr 2003 praktizierte kostenmindernde Einstellung von Baukostenzuschüssen im Jahre 2004 aufgegeben habe. 12 In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Beklagten den angefochtenen Bescheid vom 19.02.2004 insoweit aufgehoben, als darin zur Zahlung von Regenwassergebühren aufgefordert wurde. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Heranziehung zu Regenwassergebühren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. 13 Die Kläger beantragen, 14 1. den Bescheid des Beklagten vom 28.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2004 hinsichtlich der mit ihm für das Jahr 2004 festgesetzten Niederschlagswassergebühren aufzuheben, 15 2. 16 3. den Bescheid des Beklagten vom 19.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2004 aufzuheben, soweit er für die Zeit vom 08.02.2003 bis 31.12.2003 Schmutzwassergebühren und für die Zeit vom 01.01.2004 bis 09.02.2004 Schmutzwassergebühren endgültig festsetzt. 17 4. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er räumt ein, dass die Kalkulation für das Jahr 2004 Überdeckungen enthalte. Die kalkulatorische Abschreibung auf Anlagegüter i.H.v. 66.014,89 EUR (Schmutz- wasser) und 23.710,39 EUR (Regenwasser) seien keine dem öffentlichen Abwasserkanal zurechenbaren Kosten. Diese Kosten seien die Abschreibung für die Kanalgrundstücksanschlüsse. Diese Kosten seien zu Unrecht angesetzt, weil die Hausanschlüsse nach der EntwS der Stadt C. nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage seien. Im Übrigen hält der Beklagte die Gebührenkalkulation 2004 für rechtmäßig. Die von den Klägern gerügte Erwirtschaftung von Überschüssen verstoße nicht gegen das Kosten- überschreitungsverbot. Der Überschuss sei überwiegend auf die nach obergerichtlicher Rechtsprechung zulässige Abschreibung auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes und die kalkulatorische Verzinsung zurückzuführen. An der Rechtmäßigkeit der Verteilung der Kosten für die Regenwasserbeseitigung bestünden keine Zweifel. Aufgrund zahlreicher Sachbearbeiterwechsel lasse sich zwar nicht mehr zweifelsfrei feststellen, ob im Rahmen der Gebührenkalkulation 2004 ein geschätzter Wert von 50.000,00 m² für die nicht in die Baulast der Stadt C. fallenden öffentlichen Straßen zugrundegelegt worden sei. Daraus folge aber nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der Kalkulation. Die freien Strecken der Bundes- und Landstraßen sowie die Bundesautobahn 4 seien inzwischen mit einer Fläche von 161.489 m² ab dem Jahr 2004 nachveranlagt worden. Die hierdurch bezogen auf das Jahr 2004 zu verbuchende Mehreinnahme gegenüber der Kalkulation sei gem. § 6 Abs. 2 KAG NRW bei der Gebührenkalkula- tion 2007 eingestellt worden. Er - der Beklagte - habe nicht zu Lasten der übrigen Gebührenschuldner auf Gebühren verzichtet. Das von den Klägern genannte Unternehmen sei nur in geringem Umfang an die öffentliche Abwasseranlage ange- schlossen. Insoweit werde es zu Gebühren veranlagt. Im Übrigen beseitige das in Rede stehende Unternehmen die auf seinen Betriebsgrundstücken anfallenden Abwässer mittels eigener Abwasserbeseitigungsanlagen. Zum Beleg hierfür verweist er auf die dem Unternehmen erteilten wasserrechtlichen Einleitungserlaubnisse. 21 Das Gericht hat die in Parallelverfahren eingeholte Auskunft der Deutschen Bundesbank zur Höhe der durchschnittlichen Rendite inländischer öffentlicher Emittenten in den Jahren von 1955 bis 2002 in das Verfahren eingeführt. Die Deutsche Bundesbank hat unter dem 20.11.2006 mitgeteilt, dass die durchschnittliche Emissionsrendite seit 1955 bis einschließlich 2002 7,0 % betrug. Hintergrund für diese Auskunft ist die Rechtsprechung des OVG NRW, wonach sich die Angemessenheit des kalkulatorischen Zinssatzes an den im Zeitpunkt der Kalkulation bekannten langfristigen Emissionsrenditen inländischer öffentlicher Emittenten orientiert. Dieser Durchschnittswert wird nach der o.g. Rechtsprechung des OVG NRW, zuletzt Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, wegen eines etwaigen Fremdkapitalanteils, der höher zu verzinsen ist, pauschal um bis ca. 0,5% erhöht. 22 Das Gericht hat ferner die in Parallelverfahren vom Beklagten auf gerichtliche Veranlassung erstellte Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung auf der Grundlage eines Zinssatzes von 7,5 % in das Verfahren eingeführt. Nach dieser Eventualberechnung beträgt die Überdeckung im Vergleich zu einer Verzinsung in Höhe von 8 % 149.895,98 EUR im Falle der Regenwassergebühren und 310.338,09 EUR im Falle der Schmutzwassergebühren. 23 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 25 Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen bleibt ohne Erfolg. 26 Die Klage der Klägerin zu 1) ist unzulässig, soweit sie gegen den Bescheid vom 19.02.2004 gerichtet ist. Beschwert durch den Bescheid vom 19.02.2004 ist nur der Kläger zu 2), weil nur er als alleiniger Adressat des genannten Bescheides zu den noch streitigen Schmutzwassergebühren herangezogen wird. Gegen den Bescheid vom 28.01.2004 ist die Klage beider Kläger zulässig, weil der Bescheid vom 28.01.2004 die Regenwassergebühren 2004 von beiden Klägern erhebt. 27 Die Klage im Übrigen ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 19.02.2004 und 28.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2004 sind rechtmäßig, soweit der Bescheid vom 19.02.2004 durch die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2007 nicht geändert wurde, und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 28 Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 19.02.2004 erfolgte Heranziehung des Klägers zu 2) zu den noch streitigen Schmutzwassergebühren in der Zeit vom 08.02.2003 bis zum 31.12.2003 sind die §§ 7, 8, 8 a, 9, 10, 11 der GebS 2003. Nach diesen Bestimmungen erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen Benutzungsgebühren. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer eines an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Der Gebührensatz für die Schmutzwassergebühr betrug im Jahr 2003 bei einer Einleitung im Trennsystem 1,89 EUR/m³ zzgl. einer Abwasserabgabe von 0,06 EUR/m³. 29 Der Beklagte hat die Schmutzwassergebühren in dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage der o.g. Bestimmungen zutreffend berechnet. Mängel der dem Gebührenbescheid zugrundeliegenden Gebührensatzungen sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers zu 2) berührt der in den Satzungen fehlerhaft zugrundegelegte Frischwassermaßstab für die Umlage der auf den Regenwasserkanal entfallenden Kosten nicht die Rechtmäßigkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen über die Heranziehung zu den Schmutzwassergebühren. Die der GebS 2003 zugrundeliegende Ge- bührenkalkulation verteilt die für Abwasserbeseitigung insgesamt anfallenden Kosten nicht einheitlich anhand des Frischwassermaßstabes. Vielmehr weist sie die für die Abwasserbeseitigung insgesamt anfallenden Kosten gesondert den jeweiligen Kostenstellen Schmutzwasser- und Regenwasserkanal zu und verteilt die für die genannten Kostenstellen gesondert berechneten Kosten getrennt anhand des Frischwassermaßstabes. Die Verteilung der auf den Schmutzwasserkanal entfallenden Kosten nach dem Frischwassermaßstab ist - im Gegensatz zu der Umlage der Kosten für die Regenwasserbeseitigung - nicht zu beanstanden, weil hier ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen Frischwasserbezug und Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage besteht. 30 Weitere substantiierte Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der GebS 2003 hat der Kläger zu 2) nicht vorgebracht. Sein weiteres Vorbringen betrifft lediglich die Rechtmäßigkeit der Kalkulationen ab dem Gebührenjahr 2004. Lässt es die klagende Partei für die streitigen Gebührenjahre an einem substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen kein konkreter An- haltspunkt für eine fehlerhafte Gebührenkalkulation, gebietet der Untersuchungsgrundsatz keine weitergehende Pflicht des Gerichts zur Überprüfung der Gebührenberechnung, 31 vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 - m.w.N., NWVBl. 2006, S. 17 ff.. 32 Gemessen daran bestand für die Kammer mangels weiterer substantiierter klägerischer Einwände gegen die GebS 2003 und mangels offensichtlicher Fehler kein Grund, eine über das Vorstehende hinausgehende Prüfung der Rechtsgrundlagen für die streitige Heranziehung zu den Gebühren für das Jahr 2003 vorzunehmen. 33 Die Klage ist auch unbegründet, soweit sie gegen die Festsetzung der Schmutz- und Regenwassergebühren für das Jahr 2004 gerichtet ist. Die Bescheide des Beklagten vom 19.02.2004 und 28.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2005 sind auch hinsichtlich des Gebührenjahres 2004 rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 34 Die angefochtenen Bescheide beruhen auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Insbesondere genügen die hier allein streitigen Gebührensätze für das Veranlagungsjahr 2004 in der GebS 2004 den rechtlichen Vorgaben. Sie verstoßen im Ergebnis nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW. 35 Das Gericht hat bereits in älteren Verfahren festgestellt, dass die Kalkulation 2004 Überdeckungen enthält. Diese Überdeckungen beruhen auf einer unzulässigen Einstellung von Abschreibungen für Hausanschlüsse in Höhe von 66.014,89 EUR für den Schmutzwasserkanal und 23.710,39 EUR für den Regenwasserkanal. Eine weitere Übersetzung beruht auf dem mit 8 % zu hohen Zinssatz für die kalkulatori- sche Verzinsung. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, 36 Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, NWVBl. 2006, 17 ff.. 37 waren nach den im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannten Verhältnissen höchstens 7,5 % zugrundezulegen. Das Gericht hat den Beklagten um Vorlage einer Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung auf der Grundlage eines Zinssatzes von 7,5 % gebeten. Nach dieser in das Verfahren eingeführten Eventualberechnung beträgt die Überdeckung im Vergleich zu einer Verzinsung in Höhe von 8 % 149.895,98 EUR im Falle der Regenwassergebühren und 310.338,09 EUR im Falle der Schmutzwassergebühren. 38 Die festgestellten Mehransätze für 2004 - 173.606,37 EUR im Falle der Regenwassergebühren und 376.352,98 EUR bei den Schmutzwassergebühren - führen aber nicht zur Unwirksamkeit der Gebührensätze. Sie erreichen nicht die Toleranzgrenze von 3 % der Gesamtkosten in Höhe von 6.304.164,85 EUR und 15.031.285,29 EUR. Erst bei der hier nicht gegebenen Überschreitung der Toleranzgrenze kann nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, 39 vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, a.a.O., 40 von einer Nichtigkeit der satzungsmäßig festgelegten Gebührensätze ausgegangen werden. 41 Die übrigen Einwände der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Kalkulation greifen nicht durch. 42 Die von den Klägern gerügte Erwirtschaftung von Überschüssen und deren Abführung an den allgemeinen Gemeindehaushalt als Rückflusskapital verstößt nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Die Erwirtschaftung von Überschüssen und deren Abführung an den allgemeinen Haushalt ist als Konsequenz der Zulassung von kalkulatorischer Verzinsung und Abschreibung auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten zulässig. Die Gemeinde ist lediglich verpflichtet, am Ende der Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage die erforderlichen Haushaltsmittel für eine Wiederbeschaffung oder Sanierung bereitzustellen, 43 OVG NRW, Urteile vom 05.08.1993 - 9 A 1248/92 - und vom 20.03.1997 - 9 A 1921/95 -. 44 Die Berechtigung für die Erzielung von Überschüssen liegt in einem der Gemeinde zustehenden Belastungsausgleich für das in der Anlage langfristig gebundene Kapital. Soweit die Kläger aus dem im Lagebericht des Jahres 2004 bezeichneten Überschuss von rd. 7,3 Mio. EUR folgern, dass die Erwirtschaftung des Überschusses noch andere Ursachen habe, verkennen sie, dass aus der Feststellung des Jahresabschlusses nicht ohne weiteres auf die Fehlerhaftigkeit der Kalkulation geschlossen werden kann, weil die Kalkulation auf einer Prognose beruht. Im Übrigen hat der Beklagte unwidersprochen dargelegt, dass er nicht den gesamten Überschuss in Höhe von 7.303.722,22 EUR dem allgemeinen Haushalt zugeführt hat. Von dem Überschuss wurde vielmehr ein Betrag von 1.803.722,22 EUR dem Eigenkapital des Abwasserwerks zugewiesen und nur ein Betrag von 5.500,000,00 EUR an den allgemeinen Haushalt abgeführt. Ungeachtet dessen, wäre es aber auch rechtlich zulässig gewesen, den gesamten Jahresüberschuss dem allgemeinen Haushalt zuzuführen, 45 vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 01.09.1999 - 9 A 3342/98 -. 46 Soweit die Kläger beanstanden, dass unsicher sei, ob der Beklagte das an den allgemeinen Haushalt abgeführte Kapital wieder der öffentlichen Abwasseranlage gutschreibe, verkennen sie, dass die Rechtmäßigkeit der zukünftigen Verwendung des Überschusses nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, das allein die Überprüfung der Kalkulation für das Gebührenjahr 2004 zum Gegenstand hat. Ob der Beklagte das abgeführte Rückflusskapital pflichtgemäß wieder an das Abwasserwerk zurückführt, ist Prüfungsgegenstand des Gebührenjahres, in dem die Nutzungsdauer der Abwasseranlage bzw. der Anlagenteile beendet ist und ihre Erneuerung oder Sanierung erforderlich wird. 47 Soweit die vorgelegte Kalkulation hinsichtlich der Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung unvollständig war, hat der Beklagte die Kalkulation durch Vorlage der in das Verfahren eingeführten Zinsberechnung vervollständigt. Die weiteren Einwände der Kläger gegen die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes gehen fehl. Insoweit verkennen die Kläger, dass es dem kommunalen Satzungsgeber freisteht, ob er der Berechnung der angemessenen Verzinsung nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW einen nach Fremd- und Eigenkapital gespaltenen oder einen einheitlichen Kapitalzins zugrundelegt. Nimmt er die Zinsberechnung - wie hier - anhand eines nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG zulässigen einheitlichen Zinssatzes vor, kommt es auf die tatsächlich für das Fremdkapital gezahlten Kosten nicht an, 48 vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 150. 49 Der in diesem Zusammenhang gemachte Einwand der Kläger, dass eine Überdeckung von weiteren 2,163 Mio. EUR anzunehmen sei, weil die für kalkulatorische Zinsen angesetzten Kosten die tatsächlich für Fremdkapital entstandenen Kosten überstiegen und insoweit Kosten gar nicht entstanden seien, geht fehl. Insoweit verkennen die Kläger, dass für das KAG NRW der pagatorische, d.h. der auf Einnahmen und Ausgaben abzielende Kostenbegriff nicht gilt. Nach KAG sind die Kosten mit Rücksicht auf die in § 6 Abs. 2 KAG NRW erwähnten Kostenanteile, wie Eigenkapitalverzinsung und Abschreibungen, als der durch die Leistungserbringung in einer Periode bedingte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen zu definieren. 50 Die angebliche Verletzung der Mitwirkungsrechte des Rates der Stadt C. durch die Verwaltung der Stadt können die Kläger im vorliegenden Verfahren nicht rügen. Für die Beurteilung, ob sie in der Höhe zu Recht zu den Gebühren herangezogen wurden, kommt es allein darauf an, ob die Gebührensätze auf einer den Vorgaben des KAG genügenden Kalkulation beruhen. Im Übrigen hat der Beklagte mit der Vorlage der komprimierten Fassung der Kalkulation seinen Informationspflichten gegenüber dem Rat genügt. Es obliegt dem Rat und seinen Mitgliedern, die Verwaltung bei Bedarf zur Vorlage ergänzenden und konkretisierenden Informationsmaterials aufzufordern. 51 Die Verteilung der auf den Regenwasserkanal anfallenden Gesamtkosten auf die gebührenpflichtigen befestigten Flächen und die nicht gebührenpflichtigen befestigten öffentlichen in die Baulast der Stadt C. fallenden Straßenflächen in einem Verhältnis von 65,56 % zu 34,44 % ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die von den Klägern geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten nicht gebührenrelevanten öffentlichen Straßenflächen hat der Beklagte ausgeräumt. Er hat unwidersprochen und nachvollziehbar dargelegt, dass in dem der Kalkulation zugrundeliegenden Straßenkataster des Abwasserwerkes sämtliche Parzellen eingezeichnet seien, die als öffentliche Verkehrsfläche genutzt würden und die in die Baulast der Stadt fielen. Nicht unter den nicht gebührenrelevanten Anteil fielen die BAB A 4, Privatstraßen, fiskalische Grundstücke der Stadt. Die Fläche, die als öffentliche Verkehrfläche genutzt werde, betrage 3.765.183 m², davon seien 3.097.847 m ² an den Regenwasserkanal angeschlossen. Die Differenz ergebe sich daraus, dass einzelne Straßen nicht an den Kanal angeschlossen seien, Böschungsflächen nicht versiegelt seien, mit wasserdurchlässigen Materialien gebaut worden sei, Beete oder Baumscheiben in der Straße vorhanden seien. Nach Abzug der nicht gebührenrelevanten Fläche von der insgesamt bestehenden befestigten Fläche 8.994.437 m ² ergebe sich eine gebührenrelevante Fläche von 5.896.590 m². Genau diese Fläche tauche in der Kalkulation auf S. 11 als Verteilungsgröße für die Kosten auf. 52 Die Verteilungsgröße der gebührenrelevanten Fläche von 5.896.590 m² ist auch nicht deshalb zu gering angesetzt, weil der Beklagte bei ihrer Berechnung die nicht in die Baulast der Stadt C. fallenden Flächen der Bundesautobahn 4, der übrigen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen nicht berücksichtigt hätte. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte in die gebührenrelevante Gesamtfläche eine außerhalb der Baulast der Stadt liegende abflusswirksame Straßenfläche von geschätzten 50.000 m² eingestellt. Die Einstellung der genannten Fläche konnte der Beklagte zwar nicht durch schriftliche Unterlagen belegen, weil er die Erhebungen über die abflusswirksamen Flächen in einer dynamischen elektronischen Datenbank verwaltet und ein schriftlicher Ausdruck des der Kalkulation zugrundeliegenden Zustandes des Jahres 2003/2004 nicht möglich ist. Der für die Betreuung der dynamischen Datenbank zuständige Mitarbeiter des Beklagten Herr S. hat aber in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und unter Nennung einer Vielzahl von Details erklärt, dass in der Gesamtsumme der gebührenpflichtigen Grundstücksflächen, die unter dem 04.11.2003 der für die Gebührenkalkulation zuständigen Stelle mitgeteilt wurde, auch ein Anteil von 50.000 m² für die außerhalb der Baulast der Stadt liegenden Straßenflächen enthalten gewesen sei. Im Jahre 2003 habe ein Verzeichnis aller außerhalb der Straßenbaulast der Stadt liegender Straßengrundstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 200.000 m² vorgelegen. Es sei aber unklar gewesen, ob und inwieweit diese Grundstücke tatsächlich in den städtischen Kanal entwässerten. Den jeweiligen Straßenbaulastträgern sei deshalb das genannte Straßenverzeichnis mit der Bitte um Mitteilung übersandt worden, in welchem Umfang die genannten Flächen in die städtische Kanalisation entwässerten. Weil die Antworten der Straßenbaulastträger im Zeitpunkt der Kalkulation noch nicht vorgelegen hätten, habe man die angeschlossenen Straßenflächen auf der Grundlage der aus dem genannten Straßenverzeichnis bekannten Gesamtfläche von 200.000 m² auf 50.000 ² geschätzt. Dass die Straßenflächen außerhalb der Straßenbaulast der Stadt C. tatsächlich - wie sich aus der im Jahre 2006 erfolgten Nachveranlagung ergibt - einen größeren Anteil ausmachten, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Kalkulation, weil die im Jahre 2003 erfolgte Kalkulation auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachengrundlage nicht zu beanstanden ist. Die vom Kläger M. in der mündlichen Verhandlung angeregte Vertagung und weitergehende Aufklärung dazu, ob die gebührenpflichtigen Straßenflächen mit geschätzten 50.000 m² Eingang in die Kalkulation gefunden haben, drängte sich aus Sicht des Gerichts nicht auf. Denn die vom Kläger M. angeregte "Einsicht in entsprechende Akten" des Beklagten versprach keinen weiteren Erkenntnisgewinn. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass papiermäßige Akten über die im Jahre 2003/2004 an die städtische Kanalisation angeschlossenen Straßenflächen außerhalb der Straßenbaulast der Stadt nicht existieren. Die Programmierung der elektronisch geführten dynamischen Flächendatenbank sehe eine Archivierung des zeitlich überholten Datenbestandes nicht vor. Eine Befragung des Mitarbeiters I. zur Berücksichtigung der gebührenpflichtigen öffentlichen Straßenflächen versprach aus Sicht des Gerichts ebenfalls keinen weiteren Erkenntnisgewinn. Verlässliche Auskünfte über die außerhalb der gemeindlichen Baulast liegenden Flächen hätte der genannte Mitarbeiter I. nicht liefern können, weil er als Leiter des Betriebs "Verkehrsflächen" aus seiner dienstlichen Zuständigkeit nur Kenntnisse über die in der gemeindlichen Baulast liegenden Straßenflächen hat. 53 Der Hinweis der Kläger auf die Differenz zwischen der in der Kalkulation zugrundegelegten zu reinigenden Abwassermenge und der tatsächlich gereinigten Abwassermenge vermag die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist die tatsächlich gereinigte Abwassermenge nicht Verteilungsmaßstab für die für die Abwasserbeseitigung angesetzten Kosten, sondern die auf der Grundlage der Frischwasserzufuhr prognostizierte Abwassermenge. Die in der Kalkulation genannte Abwassermenge betrifft zudem auch nur den Schmutzwasserkanal und berücksichtigt nicht Regenwasser- und Fremdwasseranteile. 54 Die Kalkulation erweist sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil der Beklagte zu Lasten der übrigen Gebührenschuldner auf von der Firma M-REAL Holding GmbH (ehemals Zanders Feinpapiere AG) zu erhebende Gebühren verzichtet hat. Der Beklagte hat durch die Vorlage der der genannten Firma erteilten wasserrechtlichen Direkteinleitererlaubnisse belegt, dass das genannte Unternehmen über eigene Abwasserbehandlungsanlagen verfügt und die städtische Entwässerungsanlage nur in äußerst geringem Umfang nutzt. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang ferner unwidersprochen erklärt, dass er die ortsansässige Firma - soweit sie die gemeindliche Kanalisation geringfügig nutzt - auch zu Entwässerungsgebühren heranzieht. 55 Entgegen der Auffassung der Kläger war auch die Berücksichtigung der Ertragszuschüsse bei dem der Abschreibung zugrundeliegenden Anlagevermögen rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Abschreibung durften die Baukostenzuschüsse Dritter als Anlagevermögen angesetzt werden. Dies folgt aus der Regelung des § 6 Abs. 2 KAG NRW, die lediglich für die kalkulatorische Verzinsung - nicht aber für die Abschreibung - vorsieht, dass der "aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht" zu bleiben hat, 56 OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 - NWVBl. 1994, 428. 57 Die Behauptung der Kläger, der Beklagte nehme eine Abschreibung "unter Null" vor, sowie die an der Rechtmäßigkeit der Berechnung des Wiederbeschaffungszeitwertes des der Abschreibung zugrundliegenden Anlagevermögens geäußerten Zweifel sind zu unsubstantiiert, als dass sie Anlass für eine weitere Sachaufklärung böten. Der Untersuchungsgrundsatz ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit seiner Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden, 58 vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, NWVBl. 2006, 17 ff.. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes dem Beklagten aufzuerlegen, weil dieser sich durch die teilweise Reduzierung der Gebührenforderung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.