Urteil
26 K 5534/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2007:0621.26K5534.06.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die von ihr für den Hilfefall der Kinder L. und T. L1. in der Zeit vom 24.06.2003 bis zum 22.07.2004 aufgewendeten Kosten in Höhe von 73.335,80 Euro zu erstatten und Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 74.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die von ihr für den Hilfefall der Kinder L. und T. L1. in der Zeit vom 24.06.2003 bis zum 22.07.2004 aufgewendeten Kosten in Höhe von 73.335,80 Euro zu erstatten und Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 74.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung der Kosten, die sie in der Zeit vom 24.06.2003 bis zum 22.07.2004 im Hilfefall der Kinder L. und T. L1. erbracht hat. Die Klägerin hat diese Kosten mit 73.335,80 Euro beziffert. Ferner begehrt sie die Zahlung von 5 % Prozesszinsen über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Der am 00.00.1989 geborene L. L1. und die am 00.00.1990 geborene T. L1. sind die ehelichen Kinder des Herrn K. L1. und der Frau Q. L1. . Deren am 18.11.1983 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 06.03.2003 geschieden. Frau Q. L1. lebte in Remscheid, Herr K. L1. in Leverkusen. L. und T. lebten bis zum 18.06.2003 bei ihrer Mutter in Remscheid. Mit Beschluss vom 13.06.2003 übertrug das Amtsgericht Remscheid das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Beantragung von Jugendhilfeleistungen vorläufig auf den Vater der beiden Kinder, Herrn K. L1. , da die Kindesmutter seinerzeit nicht in der Lage war, die Kinder ordnungsgemäß zu versorgen und zu betreuen. Daraufhin beantragte der Vater der Kinder am 18.06.2003 bei der Klägerin Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung, weil er zunächst eine größere Wohnung suchen wolle, um die Kinder dann zu sich zu nehmen. Mit Beschluss vom 24.06.2003 übertrug das Amtsgericht Remscheid dem Vater der Kinder die elterliche Sorge für L. und T. . Am 18.06.2003 wurden L. und T. im Kinderheim X. in Remscheid untergebracht. Die Klägerin informierte die Beklagte per Fax am 18.06.2003 über den bei der Klägerin gestellten Hilfeantrag. Telefonisch erklärte das Jugendamt der Beklagten (Herr Kribus) am 25.07.2003 gegenüber der Klägerin, das Jugendamt der Beklagten werde ab dem 24.06.2003 direkt in den Fall einsteigen. Daraufhin übersandte die Klägerin die Unterlagen an das Jugendamt der Beklagten. Mit Schreiben vom 25.07.2003 bat die Klägerin die Beklagte, die Tätigkeit im Fall der Kinder L. und T. aufzunehmen, und dem Kinderheim X. eine Kostenzusage ab dem 24.06.2003 zuzusenden. Mit Schreiben vom 12.08.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sei nach abschließender Überprüfung der Angelegenheit zu dem Ergebnis gekommen, dass die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes der Klägerin gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 KJHG weiterhin bestehe, da die Kinder in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Hilfe ihren gewöhnlichen Aufenthalt unstreitig im Haushalt der in Remscheid lebenden Mutter gehabt hätten. Eine Änderung des Sorgerechtes nach Leistungsbeginn habe darauf keinen Einfluss. Mit Schreiben vom 30.09.2003 widersprach die Klägerin dieser Rechtsauffassung der Beklagten und bat die Beklagte, die Hilfeleistungen aufzunehmen. Mit Schreiben vom 23.10.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sehe weiterhin die örtliche Zuständigkeit bei dem Jugendamt der Klägerin als gegeben an. Eine Übernahme des Hilfefalles in die Zuständigkeit der Beklagten erfolge deshalb nicht. Mit Schreiben 05.11.2003 bat die Klägerin die Beklagte letztmalig um Übernahme des Falles in die Zuständigkeit der Beklagten und um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht der Beklagten ab dem 24.06.2003. Mit Schreiben vom 19.11.2003 lehnte die Beklagte den seitens der Klägerin geltend gemachten Anspruch endgültig ab. Die Klägerin hat am 29.12.2006 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Erstattung der von ihr ab dem 24.06.2003 erbrachten Jugendhilfeleistungen, da ab diesem Zeitpunkt die örtliche Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gegeben gewesen sei. Auch wenn diese Norm unmittelbar nur die örtliche Zuständigkeit bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der beiden Elternteile vor Leistungsbeginn regele, sei sie vorliegend doch entsprechend anwendbar. Die Frage der Zuständigkeit im Falle eines Sorgerechtswechsels nach Beginn der Leistung sei im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und deshalb durch Auslegung der gesetzlichen Vorschriften zu beantworten. Diese habe sich außer an Wortlaut und Gesetzessystematik insbesondere am Zweck der gesamten Regelung des § 86 SGB VIII, dem verantwortlichen Jugendamt und den Eltern einen engen Kontakt zu ermöglichen, zu orientieren. Die Zuständigkeitsfrage stelle sich deshalb neu, wenn beide Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hätten und das Personensorgerecht während des Leistungsbezugs von einem auf den anderen Elternteil übertragen werde (Prinzip der dynamischen Zuständigkeit"). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Jugendhilfemittel in Höhe von 73.335,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage für unbegründet, weil die Voraussetzungen für den hier allein in Betracht kommenden Kostenerstattungsanspruch nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht vorlägen. Ein Zuständigkeitswechsel im Sinne dieser Vorschrift sei für den hier streitigen Zeitraum vom 24.06.2003 bis zum 27.07.2004 nicht eingetreten. Zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns sei die Klägerin nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder bei der Mutter in Remscheid unstreitig zuständig gewesen. An dieser Zuständigkeit habe auch die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 23.06.2003 nichts geändert. Denn für eine Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII komme es auf den Umfang der dem Personensorgeberechtigten verbleibenden Befugnisse nach § 1631 BGB nicht an - Urteil des Sächsischen OVG vom 04.10.2004 - 5 B 770/03 - . Auch durch die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Kindesvaters durch Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 24.06.2003 sei entgegen der Auffassung der Klägerin kein Zuständigkeitswechsel eingetreten. Wie sich aus der Systematik des § 86 Abs. 1 bis 3 SGB VIII ergebe, stelle das Sorgerecht keinen primären Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit dar. Vielmehr folge aus ihr, auch im Bereich des § 86 Abs. 2 SGB VIII eine an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder eines Elternteils anknüpfende örtliche Zuständigkeit vom Entzug der Personensorge während der Leistungserbringung unberührt zu lassen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn nach dem Entzug des Sorgerechts keiner der beiden Elternteile sorgeberechtigt sei. Anders könne es allenfalls in den Fällen der Sorgerechtsübertragung von einem allein sorgeberechtigten Elternteil auf den anderen Elternteil sein. Hier mache es Sinn, die sachliche Zuständigkeit an den Aufenthaltsort des nunmehr sorgeberechtigten Elternteils zu verlegen. Dieser Sinn müsse sich aus dem Regelungszweck über die örtliche Zuständigkeit ergeben. Bei der Regelung der örtlichen Zuständigkeit stehe der Gesichtspunkt einer effektiven Aufgabenwahrnehmung und der räumlichen Nähe des Jugendamtes zur Lebenswelt des Kindes oder Jugendlichen im Vordergrund. Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit dürfe nicht die Kontinuität des Hilfeprozesses gefährden. Darüber hinaus sei bei der Zuständigkeitsanknüpfung in der Jugendhilfe zu bedenken, dass Kinder und Jugendliche aus rechtlicher und pädagogischer Sicht nicht als unabhängige Einzelpersonen gesehen werden könnten, sondern im Kontext der Personen zu sehen seien, die für sie die Erziehungsverantwortung tragen. Dies sei aber bei T. und L. vorrangig die Kindesmutter gewesen, ungeachtet ihrer möglicherweise eingeschränkten erzieherischen Fähigkeiten. Das Jugendamt der Klägerin habe die Familie regelmäßig betreut. Die Übertragung des alleinigen Sorgerecht auf den Kindesvater habe aus der Sicht eines kontinuierlichen Hilfeprozesses keinen Sinn ergeben. Das Jugendamt des Beklagten sei mit der Lebenssituation der Familie und der Kinder in keiner Weise vertraut gewesen und erstmals am 18.06.2003 über den Hilfebedarf informiert worden. Es könne mangels Kenntnis der Familienstrukturen überhaupt nicht beurteilen, geschweige denn entscheiden, ob die von dem Jugendamt der Klägerin bereits in die Wege geleitete Heimerziehung die geeignete und notwendige erzieherische Maßnahme darstelle. Ein Zuständigkeitswechsel wegen der Sorgerechtsübertragung auf den Kindesvater sei nur dann sinnvoll gewesen, wenn die begründete Aussicht bestanden hätte, dass L. und T. tatsächlich zu ihrem Vater und somit in den Verantwortungsbereich des Beklagten gezogen wären. Diese Aussicht sei weder ex ante realistisch noch habe sie sich ex post bestätigt. Ausweislich des Berichts des Jugendamts der Klägerin vom 13.06.2003 an das Familiengericht Remscheid sei von vornherein geplant gewesen, die Kinder in einer stationären Einrichtung betreuen zu lassen. In dem Bericht werde ausdrücklich betont, dass Ambulante Hilfen nicht geeignet seien, die Situation der Kinder auf Dauer zu verbessern". Es habe also von vorneherein für die Klägerin festgestanden, dass die Kinder ihre Lebenswelt nicht im Jugendamtsbezirk der Beklagten begründen würden. Der von der Klägerin eingeleitete Sorgerechtsentzug der Kindesmutter lasse sich ausschließlich aus einem aus Kostengründen beabsichtigten Zuständigkeitswechsel begründen. Rechtlich sei die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Kindesvater nicht notwendig gewesen. Das Jugendamt der Klägerin habe die erforderlichen familienrechtlichen Maßnahmen selbst einleiten können und gegebenenfalls müssen. Nach dem Wissen der Beklagten befänden sich die Minderjährigen nach wie vor in Heimerziehung. Sie seien in dem hier streitigen Zeitraum durch den Kindesvater in Leverkusen auch nicht angemeldet worden. Dies sei ebenfalls ein Indiz dafür, dass sich der Kindesvater nicht in der Lage gesehen habe, einen gemeinsamen Wohnsitz mit T. und L. zu begründen. Da es sich um einen gewillkürten und um keinen sich aus der Natur der Sache ergebenden sinnvollen Zuständigkeitswechsel gehandelt habe, habe eine sachlich und örtliche Zuständigkeit der Beklagten nicht begründet werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Mit Beschluss vom 14.05.2007 hat die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter entschieden wird, ist begründet. Die Voraussetzungen für den hier allein in Betracht kommenden Kostenerstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liegen vor. Nach dieser Norm sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewandt hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Bei der Leistung handelt es sich hier um die von der Klägerin gewährte Hilfe zur Erziehung in Gestalt von Heimerziehung im Kinderheim X. der Kinder L. und T. L1. i.S.v. § 34 SGB VIII. Diese Hilfe wurde ab dem 18.06.2003 erbracht. Örtlich zuständig für diese durch den seinerzeit gemeinsam mit der Kindesmutter personensorgeberechtigten Vater beantragten Hilfe zur Erziehung war zu diesem Zeitpunkt die Klägerin. Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Vor Beginn der Leistung lagen die gewöhnlichen Aufenthalte der (noch) gemeinsam personensorgeberechtigten Eltern in Leverkusen (Vater) und in Remscheid (Mutter). Die Kinder hatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter in Remscheid. Die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater der Kinder durch Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 13.06.2003 änderte an der Zuständigkeit der Klägerin (noch) nichts. Für eine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII kommt es nach Auffassung des Gerichts ebenso wie für eine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf den Umfang der dem Personensorgeberechtigten verbleibenden Befugnisse nach § 1631 Bürgerliches Gesetzbuch nicht an. Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 04.10.2004 - 5 B 770/03 -; VGH Bad.-Württ. Urteil vom 23.03.2004 - 9 S 575/03 - Allerdings ist der Zuständigkeitswechsel von der Klägerin auf die Beklagte durch die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater der Kinder durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 24.06.2003 eingetreten. Ab dem 24.06.2003 richtete sich die Zuständigkeit nicht mehr nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, sondern nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Hiernach ist bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Elternteile der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da der nunmehr allein personensorgeberechtigte Vater in Leverkusen seinen Aufenthalt hatte, wurde die Beklagte zuständig. Der Wortlaut des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist insoweit eindeutig und bedarf keiner Auslegung. Soweit die Beklagte die Entscheidung des genannten Urteils des Sächsischen OVG vom 04.10.2004 gegen die Annahme eines Zuständigkeitswechsels bemüht, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Leitsatz der Entscheidung Nach Beginn der Leistung verbleibt eine örtliche Zuständigkeit aus § 86 Abs. 2 Satz 1 1. Hs SGB VIII auch im Fall einer nachfolgenden Entziehung der Personensorgeberechtigung des allein sorgeberechtigten Elternteils bei dem bisher zuständigen Leistungsträger" verdeutlicht bereits, dass der dort entschiedene Fall mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen ist. Im Fall des Sächsischen OVG wurde das Personensorgerecht auf das Jugendamt als Amtsvormund übertragen, den Eltern also vollständig entzogen, während im zu entscheidenden Fall das Personensorgerecht auf den Kindesvater übertragen wurde. Im dortigen Fall lagen - wie das OVG zutreffend festgestellt hat - bei Entziehung des Sorgerechts die Voraussetzungen des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht mehr vor. Eine für diesen Zeitpunkt - erstmalig - zu bestimmende Zuständigkeit richtet sich nach § 86 Abs. 3 SGB VIII, wonach im Fall verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile und ihnen nicht zustehender Personensorge die Regelungen des § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII entsprechend anwendbar sind. Hiernach kommt es in der Tat auf den letzten gewöhnlichen oder hilfsweise tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung an. Dem OVG kann darin gefolgt werden, dass sich aus den Absätzen 1 bis 3 des § 86 SGB VIII entnehmen lässt, dass die Personensorge nur einen subsidiären Anknüpfungspunkt darstellt und nach § 86 Abs. 1 SGB VIII in erster Linie auf den Ort des - gemeinsamen - Aufenthalts der Eltern bzw. eines der beiden Elternteile abzustellen ist. Erst wenn es an einem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. einem allein maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils fehlt, soll nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des personensorgeberechtigten Elternteils maßgeblich sein. Mit dem Sächsischen OVG lässt sich § 86 Abs. 1 SGB VIII das Bestreben entnehmen, im Unterschied zum gewöhnlichen Aufenthalt Veränderungen in der Personensorgeberechtigung so weit als möglich nicht zu einer Zuständigkeitsveränderung führen zu lassen. Dies spricht zunächst dafür, auch im Bereich des § 86 Abs. 2 SGB VIII eine an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder eines Elternteils anknüpfende örtliche Zuständigkeit vom Entzug der Personensorge während der Leistungserbringung unberührt zu lassen. Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 04.10.2004 - 5 B 770/03 - m.w.N. Allerdings hebt das OVG ausdrücklich hervor, dass dies jedenfalls gilt für die Konstellation des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, in der nach dem Entzug des Sorgerechts keiner der beiden Elternteile sorgeberechtigt ist. Die sachliche Zuständigkeit verbleibe dann in Wohnortnähe zu dem zuletzt sorgeberechtigten Elternteil. Anders könne es in den Fällen der Sorgerechtsübertragung auf den anderen Elternteil liegen. Hier mache es Sinn, die sachliche Zuständigkeit an den Aufenthaltsort des nunmehr sorgeberechtigten Elternteils zu verlegen. Das Gericht ist eben dieser Meinung, dass es nämlich Sinn macht, im Falle der Sorgerechtsübertragung auf einen Elternteil die sachliche Zuständigkeit an den Aufenthaltsort des nunmehr sorgeberechtigten Elternteils zu verlegen. Nur so kann in Fällen auseinander fallenden Aufenthalts der Eltern verhindert werden, dass die örtliche Zuständigkeit nicht mehr am Ort des ständigen Aufenthalts eines der Personensorgeberechtigten liegt. Die Hilfe zur Erziehung knüpft an das Personensorgerecht an, so dass es sich aufdrängt, auch die Zuständigkeit des Hilfeträgers hieran zu binden. Vgl. Kunkel in LPK-SGB VIII, § 86, RN 36. Entgegen der Argumentation der Beklagten sieht das Gericht durch einen Wechsel der Zuständigkeit auch nicht die Kontinuität des Hilfeprozesses gefährdet. Die Beklagte wurde schon am 18.06.2003, also unmittelbar bei Beginn der Hilfemaßnahme, von der Klägerin informiert, so dass - sozusagen in der ersten Stunde - für die Beklagte die Möglichkeit bestand, den Hilfefall in die eigene Regie zu übernehmen. Der durchaus zutreffenden Auffassung des Mitarbeiters der Beklagten (Herr Krings), die Beklagte sei nach der Übertragung des Sorgerechts auf den Vater der Hilfeempfänger zuständig geworden, wurde allerdings im Hause des Beklagten nicht gefolgt. Die Klägerin kann nach §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 BGB die Verzinsung ihres Erstattungsanspruches ab Rechtshängigkeit der Forderung verlangen. Der Zinssatz nach § 288 Abs.1 S 1 BGB i.H.v. 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gilt aufgrund von Art. 229, § 1 Abs. 1 S 3 EGBGB für Forderungen, die seit dem 01.05.2000 fällig geworden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.