Urteil
9 S 575/03
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
14mal zitiert
1Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII setzt voraus, dass die aufgewendeten Leistungen rechtmäßig im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86d SGB VIII erbracht wurden.
• § 86d SGB VIII begründet keine eigene örtliche Zuständigkeit; maßgeblich ist konkreter Hilfebedarf ab Antragstellung und das Tätigwerden des zuständigen Trägers.
• Ein kurzzeitiges Probewohnen zur Vorbereitung späterer vollstationärer Hilfe ist keine Hilfe i.S.d. § 30 SGB VIII und kann als freiwillige Maßnahme von der Erstattung ausgeschlossen sein.
• Mit Volljährigkeit des Hilfeberechtigten ist die Zuständigkeit nach § 86a SGB VIII neu zu bestimmen; eine Zurechnung vorausgegangener Hilfe setzt deren rechtmäßige Vornahme und eine Unterbrechung von unter drei Monaten voraus.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung für freiwilliges Probewohnen; Erstattungsanspruch nach § 89c SGB VIII verlangt rechtmäßige §86d-Tätigkeit • Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII setzt voraus, dass die aufgewendeten Leistungen rechtmäßig im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86d SGB VIII erbracht wurden. • § 86d SGB VIII begründet keine eigene örtliche Zuständigkeit; maßgeblich ist konkreter Hilfebedarf ab Antragstellung und das Tätigwerden des zuständigen Trägers. • Ein kurzzeitiges Probewohnen zur Vorbereitung späterer vollstationärer Hilfe ist keine Hilfe i.S.d. § 30 SGB VIII und kann als freiwillige Maßnahme von der Erstattung ausgeschlossen sein. • Mit Volljährigkeit des Hilfeberechtigten ist die Zuständigkeit nach § 86a SGB VIII neu zu bestimmen; eine Zurechnung vorausgegangener Hilfe setzt deren rechtmäßige Vornahme und eine Unterbrechung von unter drei Monaten voraus. Die Klägerin zahlte Kosten für Jugendhilfemaßnahmen einer 1981 geborenen Jugendlichen; streitig sind Aufwendungen für Probewohnen (11. und 15.–16.09.1999) und vollstationäre Unterbringung ab 28.09.1999 bis 16.09.2000 im Therapiezentrum. Die Mutter der Jugendlichen zog im März 1999 in den Bereich des Beklagten; das Amtsgericht übertrug dem Bezirksamt Hamburg-Bergedorf als Pfleger teilweise Aufgaben der Personensorge. Die Klägerin führte vor Ort Amtshilfe durch und reichte Anträge zur Hilfe ein; der Beklagte erkannte Kosten für März–Juni 1999 an, bestritt aber insgesamt seine Zuständigkeit und verweigerte Erstattung für die späteren Leistungen. Die Klägerin klagte auf Erstattung von 57.229,82 EUR; das VG gab teilweise statt. In Berufung verlangt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Senat prüfte insbesondere, ob die Klägerin im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86d SGB VIII tätig geworden war und ob die Leistungen rechtmäßig waren. • Anwendbare Normen: §§ 86, 86a, 86d, 89c, 89f, 41, 27, 30, 35a SGB VIII; Maßstab: Erstattungsfähigkeit nur bei rechtmäßigen Maßnahmen (§ 89f Abs.1 SGB VIII). • Zuständigkeit vor Volljährigkeit: Mit dem Umzug der Mutter in den Bereich des Beklagten war dieser jedenfalls zuständig; § 86 Abs.2 Satz1 SGB VIII gilt auch wenn dem Elternteil einzelne Angelegenheiten entzogen sind, weil auf Umfang der verbleibenden Befugnisse nicht abgestellt wird. • Recht der vorläufigen Tätigkeit (§ 86d): § 86d setzt eine bereits feststellbare örtliche Zuständigkeit nach §§86,86a,86b voraus und begründet nur bei konkretem Hilfebedarf ab Antragspflicht eine Pflicht zum vorläufigen Tätigwerden; bloßes Bekanntwerden des Falls oder vorbereitende Maßnahmen genügen nicht. • Freiwilligkeit des Probewohnens: Das Probewohnen am 11. und 15.–16.09.1999 diente der Vorbereitung einer späteren Fremdunterbringung und erfüllt nicht die Merkmale einer Erziehungsbeistandschaft (§30 SGB VIII) oder anderer §§28–35-Hilfen; es war damit freiwillig und nicht erstattungsfähig. • Rechtmäßigkeit der ab 28.09.1999 gewährten Hilfe: Ab 28.09.1999 bestand ein konkreter Hilfebedarf; mit Eintritt der Volljährigkeit war die Zuständigkeit nach §86a SGB VIII neu zu bestimmen, wobei die Klägerin als örtlicher Träger zuständig wurde. Eine Zurechnung früherer Leistungen an den Beklagten nach §86a Abs.4 scheitert, weil vorangehende Hilfe nicht rechtmäßig im Sinne einer §86d-Verpflichtung erbracht wurde und zudem eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten vorlag. • Folgen für Erstattung: Da die zu erstattenden Maßnahmen vor Volljährigkeit nicht im Rahmen einer rechtmäßigen Verpflichtung nach §86d erfolgten und das Probewohnen freiwillig war, besteht kein Erstattungsanspruch des Klägerin gegen den Beklagten nach §89c Abs.1 Satz2 i.V.m. §89f SGB VIII; die Klägerin hat Kosten selbst getragen und nur für den Zeitraum ab 28.09.1999 als zuständiger Träger aufgewendet. • Verfahrenskosten und Revisionszulassung: Die Kostenentscheidung beruht auf §§154,188 VwGO; Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des §132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg: Die Klage ist insgesamt abgewiesen. Die begehrte Erstattung nach §89c Abs.1 Satz2 SGB VIII steht der Klägerin nicht zu, weil die vor Volljährigkeit erfolgten Leistungen, insbesondere das Probewohnen, nicht im Rahmen einer rechtmäßigen Verpflichtung nach §86d SGB VIII erbracht wurden und das Probewohnen als freiwillige Maßnahme nicht erstattungsfähig ist. Ab dem 28.09.1999 bestand zwar ein konkreter Hilfebedarf und die Klägerin war als örtlicher Träger nach §86a Abs.2 SGB VIII zuständig, daraus folgt jedoch keine Erstattungspflicht des Beklagten für den streitgegenständlichen Gesamtzeitraum. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.