Urteil
14 K 4304/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2007:0911.14K4304.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Miteigentümer der Hausgrundstücke I. 00 und T. 00 in C. Gladbach. Sein Grundstück ist an die öffentliche Kanalisation der Stadt C. angeschlossen. Mit den durch die Verwaltungshelferin der Belkaw GmbH erstellten Bescheiden vom 05.01.2006 und 06.01.2006 zog der Beklagte den Kläger endgültig für das Jahr 2005 zu Schmutzwassergebühren für das Grundstück T. 00 in Höhe von 827,92 EUR und für das Grundstück I. 00 in Höhe von 728,36 EUR heran. Die Schmutzwassergebühren berechnete der Beklagte auf der Grundlage der GebS 2005 anhand des sog. Frischwassermaßstabes, d.h. als gebührenpflichtige Abwassermenge galt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte oder auf ihm gewonnene Wassermenge (§ 4 Abs. 2 GebS 2005). Der Gebührensatz für die Schmutzwassergebühren betrug 2,56 EUR/m³ zzgl. einer Abwasserabgabe i.H.v. 0,06 EUR/m³ Abwasser. Für die Folgezeit bis Dezember 2006 setzte der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden monatliche Vorausleistungen auf die Schmutzwassergebühr in Höhe von 74,00 EUR für das Grundstück T. 00 und 60,00 EUR für das Grundstück I. 00 fest. Mit Bescheiden vom 04.01.2007 und 30.01.2007 setzte der Beklagte durch die Belkaw GmbH die Schmutzwassergebühren für das Jahr 2006 hinsichtlich beider Grundstücke des Klägers endgültig fest. Die das Grundstück I. 00 betreffende endgültige Festsetzung vom 04.01.2007 ist bestandskräftig. Die das Grundstück T. 00 betreffende endgültige Festsetzung vom 30.01.2007 hat der Kläger im derzeit noch nicht entschiedenen Verfahren 14 K 1670/07 angefochten. Die gegen die Bescheide vom 05.01.2006 und 06.01.2006 gerichteten Widersprüche des Klägers vom 12.01.2006 und 17.01.2006 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2006, zugestellt am 28.08.2006, zurück. Der Kläger hat am 27.09.2006 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein das Gebührenjahr 2004 betreffende Vorbringen in den Verfahren 14 K 1004/05 und 14 K 375/06. In den genannten Verfahren hat der Kläger beanstandet, dass die Kalkulation lückenhaft und nicht nachvollziehbar sei. Es fehlten Angaben zu Über- und Unterdeckungen, zu Fremdleistungen, zur Höhe der Abschreibungssätze, der kalkulatorischen Abschreibungen, und zu den Zinssätzen für Fremdkapital. Es sei zweifelhaft, ob die dem Gericht vorgelegte Kalkulation überhaupt dem Rat vorgelegt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Rat der Stadt C. über die Gebührensatzung beschlossen habe, ohne dass er von der Verwaltung ausreichend über wesentliche Bestandteile der Kalkulation informiert worden sei. Die Abführung des Jahresüberschusses des Abwasserwerkes der Stadt C. an den allgemeinen Haushalt der Stadt verletze das Kostenüberschreitungsverbot. Der Beklagte habe nachzuweisen, dass er das dem Gebührenhaushalt entnommene Kapital vom abzuschreibenden Anlagevermögen abgezogen habe. Es sei erklärter Wille des Rates, das Rückflusskapital endgültig für allgemeine Haushaltszwecke einzusetzen. Der der Gebührenkalkulation zugrundeliegende kalkulatorische Zinssatz von 8 % sei zu hoch. Im Jahre 2003 seien nur 5,7 % auf das Fremdkapital angesetzt worden. Im Jahre 2005 habe der Beklagte 8 % Zinsen für das Fremdkapital kassiert. Die tatsächlich vom Beklagten gezahlten Schuldzinsen seien erheblich geringer gewesen. Auch für das Eigenkapital habe der Beklagte unzulässige Überdeckungen erwirtschaftet. Der Zeitraum für die Berechnung des durchschnittlichen kalkulatorischen Zinssatzes sei mit 50 Jahren falsch angesetzt. Die kalkulatorische Abschreibung sei nicht nachvollziehbar. Prozentsätze und damit die jeweiligen Nutzungszeiträume seien nicht erkennbar. Es sei nicht auszuschließen, dass bereits zu 100 % abgeschriebene Anlagevermögen weiterhin abgeschrieben würden. Zudem müsse geklärt werden, ob die zur Berechnung der jeweiligen Wiederbeschaffungszeitwerte angesetzten Indexansätze zutreffend seien. Der Beklagte habe nachzuweisen, dass eine Abschreibung unter Null nicht stattfinde. Der Beklagte glaube, auch für neue Investitionen und Sanierungsinvestitionen ein zweites Mal Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen berechnen zu dürfen. Die in der Kalkulation angesetzten Kosten für Hausanschlüsse seien zu Unrecht angesetzt worden. Es bestünden Zweifel an der Ermittlung des nicht gebührenrelevanten öffentlichen Straßenanteils. Der Kalkulation für die Regenwassergebühren sei eine Fläche von rund 3,1 km² zugrundegelegt worden. Nach dem Zahlenkataster der Stadt betrage die Fläche öffentlicher Straßen 5,9 km². Bei der Differenz handele es sich wohl um Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, die bei der Kalkulation nicht berücksichtigt worden seien. Die Strecken der öffentlichen Straßen, die nicht in die Baulast der Stadt C. fielen, also die BAB 4, die übrigen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen seien in der Kalkulation nicht berücksichtigt. Der Beklagte ziehe den Kreis aufgrund älterer vertraglicher Vereinbarungen nicht zu Gebühren heran. Nach diesen Verträgen dürfe der Kreis das Regenwasser unentgeltlich einleiten; im Gegenzug habe sich der Kreis an den Baukosten der Regenwassersammler beteiligt und unentgeltlich die Verlegung und den Betrieb im Straßenraum gestattet. Die Flächen der genannten Bundes-, Landes- und Kreisstraßen habe der Beklagte nicht in die Kalkulation eingestellt. Deshalb wirkten sich diese Flächen nicht erhöhend auf den Kostendivisor aus. Die Kosten für die Kanalisation seien auch deshalb fehlerhaft verteilt, weil der Beklagte ein in C. ansässiges Unternehmen zu Unrecht nicht zu Gebühren heranziehe; zum Beleg dafür, dass das Unternehmen die städtische Kanalisation nicht nutze, solle der Beklagte den entsprechenden Bescheid über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der öffentlichen Kanalisation vorlegen. Das Unternehmen nutze die städtische Kanalisation zumindest teilweise. Der Strunder Bach, in den das Unternehmen einleite, sei Teil der städtischen Kanalisation. Das Unternehmen nutze auch den Randkanal. Fehlerhaft sei die Kalkulation auch deshalb, weil ihr eine zu reinigende Abwassermenge von 5,7 Mio. m³ zugrundegelegt werde, wohingegen ausweislich des Zahlenspiegels der Stadt tatsächlich 9,8 Mio. m³ Abwasser gereinigt worden seien. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte die noch im Jahr 2003 praktizierte kostenmindernde Einstellung von Baukostenzuschüssen ab dem Jahre 2004 aufgegeben habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 05.01.2006 betreffend das Grundstück T. 00 und den Bescheid vom 06.01.2006 betreffend das Grundstück I. 00 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2006 aufzuheben, soweit diese für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2005 Schmutzwassergebühren festsetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass in die Kalkulation für das Jahr 2005 keine Abschreibungen für Hausanschlusskosten angesetzt worden seien. Die vom Kläger gerügte Erwirtschaftung von Überschüssen verstoße nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Der Überschuss sei überwiegend auf die nach obergerichtlicher Rechtsprechung zulässige Abschreibung auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes und die kalkulatorische Verzinsung zurückzuführen. Er - der Beklagte - habe nicht zu Lasten der übrigen Gebührenschuldner auf Gebühren verzichtet. Das vom Kläger genannte Unternehmen sei nur in geringem Umfang an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen. Insoweit werde es zu Gebühren veranlagt. Im Übrigen beseitige das in Rede stehende Unternehmen die auf seinen Betriebsgrundstücken anfallenden Abwässer mittels eigener Abwasserbeseitigungsanlagen. Zum Beleg hierfür verweist er auf die dem Unternehmen erteilten wasserrechtlichen Einleitungserlaubnisse, die dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2007 vorgelegt wurden und die mit gerichtlichem Hinweis vom 06.09.2007 in das vorliegende Verfahren eingeführt wurden. Das Gericht hat die Auskunft der Deutschen Bundesbank vom 16.08.2007 zur Höhe der durchschnittlichen Rendite inländischer öffentlicher Emittenten in den Jahren von 1955 bis 2003 in das Verfahren eingeführt. Die Deutsche Bundesbank hat unter dem 16.08.2007 mitgeteilt, dass die durchschnittliche Emissionsrendite seit 1955 bis einschließlich 2003 6,9 % betrug. Hintergrund für diese Auskunft ist die Rechtsprechung des OVG NRW, wonach sich die Angemessenheit des kalkulatorischen Zinssatzes an den im Zeitpunkt der Kalkulation bekannten langfristigen Emissionsrenditen inländischer öffentlicher Emittenten orientiert. Dieser Durchschnittswert wird nach der o.g. Rechtsprechung des OVG NRW, zuletzt Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, wegen eines etwaigen Fremdkapitalanteils, der höher zu verzinsen ist, pauschal um bis ca. 0,5% erhöht. Das Gericht hat ferner die vom Beklagten auf gerichtliche Veranlassung erstellte Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung auf der Grundlage eines Zinssatzes von 7,4 % in das Verfahren eingeführt. Nach dieser Eventualberechnung beträgt die Überdeckung im Vergleich zu einer Verzinsung in Höhe von 8 % 174.300,92 EUR im Falle der Regenwassergebühren und 346.356,20 EUR im Falle der Schmutzwassergebühren. Bei diesen Zinsberechnungen erfolgte der nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW vorgesehene Abzug von Beiträgen und Zuschüssen Dritter nur von dem gebührenrelevanten Teil des zu verzinsenden Anlagekapitals des Regenwasserkanals. Diesen Abzug nahm der Beklagte zudem in voller Höhe der historischen Zugangswerte der Zuschüsse vor. Eine abschreibungsbedingte Minderung der Abzugsbeträge erfolgte nicht. Nach einer weiteren ebenfalls in das Verfahren eingeführten Zinsberechnung, die den Abzug der Beiträge und Zuschüsse Dritter vom gesamten Anlagevermögen und nicht nur vom gebührenrelevanten Teil des Anlagevermögens vornimmt, beträgt die Überdeckung im Vergleich zu der 8-%igen Verzinsung der Kalkulation 56.574,39 EUR für die Regenwassergebühren und 298.895,70 EUR für die Schmutzwassergebühren. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die mit Bescheiden des Beklagten vom 05.01.2006 und 06.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2006 erfolgte endgültige Festsetzung der Schmutzwassergebühren für das Jahr 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bescheide vom 05.01.2006 und 06.01.2006 sind hinreichend bestimmt. Aufgrund ihrer Adressierung an "I1. M. " war für den Kläger bei verständiger Würdigung ohne weiteres erkennbar, dass er als nach der maßgeblichen Gebührensatzung gebührenpflichtiger Miteigentümer der Hausgrundstücke I. 00 und T. 00 zu den auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassergebühren veranlagt werden sollte. Dem steht nicht entgegen, dass die Adressierung nicht mit dem Zusatz "senior" versehen war. Auch ohne den genannten Zusatz musste der Kläger erkennen, dass die Gebühren nicht gegenüber seinem gleichnamigen Sohn festgesetzt werden sollten. Dieser kam nach den für die Gebührenerhebung maßgeblichen satzungsrechtlichen Bestimmungen als Gebührenschuldner offensichtlich nicht in Betracht, weil er zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Gebührenbescheide nicht Miteigentümer der Hausgrundstücke I. 00 und T. 00 war. Die für die Gebührenerhebung maßgeblichen satzungsrechtlichen Bestimmungen mussten dem Kläger als Mitglied des Rates der Stadt C. bekannt sein. Die angefochtenen Bescheide beruhen auch auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Insbesondere genügt der hier allein streitige Gebührensatz für das Veranlagungsjahr 2005 in der GebS 2005 den rechtlichen Vorgaben. Er verstößt im Ergebnis nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW. Die Kalkulation der Schmutzwassergebühren 2005 enthält zwar Überdeckungen; diese Überdeckungen erreichen jedoch nicht die Toleranzgrenze von 3% der ohne die Überdeckungen gerechtfertigten Gesamtkosten, bei deren Überschreitung von einer Nichtigkeit der satzungsmäßig festgelegten Gebührensätze ausgegangen werden kann. Diese Überdeckungen beruhen auf dem mit 8 % zu hohen Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, NWVBl. 2006, 17 ff.. waren nach den im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannten Verhältnissen höchstens 7,4 % zugrundezulegen. Das Gericht hat den Beklagten um Vorlage einer Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung auf der Grundlage eines Zinssatzes von 7,4 % gebeten. Nach dieser in das Verfahren eingeführten Eventualberechnung beträgt die Überdeckung für die Schmutzwassergebühren im Vergleich zu einer Verzinsung in Höhe von 8 % 346.356,20 EUR. Diese Eventualberechnung und die der Gebührenkalkulation zugrundliegende Zinsberechnung in Höhe von 8 % gehen allerdings - zugunsten der Gebührenschuldner - von einer zu geringen Bemessungsgrundlage aus, weil sie den nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW vorgesehenen Abzug der Beiträge und Zuschüsse Dritter zu Unrecht nur vom gebührenpflichtigen Anteil des Anlagevermögens und nicht auch vom nicht gebührenpflichtigen Anteil vornehmen. Bei einem rechtlich zulässigen Abzug der Beiträge und Zuschüsse Dritter vom gesamten Anlagevermögen erhöht sich die gebührenrechtlich relevante Bemessungsgrundlage für die Zinsberechnung und damit auch die Zinslast der Gebührenpflichtigen. Ausweislich der weiteren vom Beklagten vorgelegten Eventualberechnung beträgt die Überdeckung der 8-%-gen kalkulatorischen Verzinsung der Kalkulation im Vergleich zu einer zulässigen korrigierten 7,4-%-igen Verzinsung nach Abzug der Beiträge und Zuschüsse Dritter vom gesamten Anlagevermögen nur noch 298.895,70 EUR. Dieser für 2005 festgestellte Mehransatz führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes. Selbst bei dem für die Gebührenschuldner günstigen alleinigen Abzug der Beiträge und Zuschüsse Dritter vom gebührenrelevanten Anlagevermögen erreicht die Überdeckung der 8-%-igen Zinsberechnung in Höhe von 346.356,20 EUR nicht die Toleranzgrenze von 3 % der ohne die Überdeckung gerechtfertigten Gesamtkosten in Höhe von 14.516.781,70 EUR. Erst bei der hier nicht gegebenen Überschreitung der Toleranzgrenze kann nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, a.a.O., von einer Nichtigkeit der satzungsmäßig festgelegten Gebührensätze ausgegangen werden. Die übrigen Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Kalkulation greifen nicht durch. Die vom Kläger gerügte Erwirtschaftung von Überschüssen und deren Abführung an den allgemeinen Gemeindehaushalt als Rückflusskapital verstößt nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Die Erwirtschaftung von Überschüssen und deren Abführung an den allgemeinen Haushalt ist als Konsequenz der Zulassung von kalkulatorischer Verzinsung und Abschreibung auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten zulässig. Die Gemeinde ist lediglich verpflichtet, am Ende der Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage die erforderlichen Haushaltsmittel für eine Wiederbeschaffung oder Sanierung bereitzustellen, OVG NRW, Urteile vom 05.08.1993 - 9 A 1248/92 - und vom 20.03.1997 - 9 A 1921/95 -. Die Berechtigung für die Erzielung von Überschüssen liegt in einem der Gemeinde zustehenden Belastungsausgleich für das in der Anlage langfristig gebundene Kapital. Soweit der Kläger beanstandet, dass unsicher sei, ob der Beklagte das an den allgemeinen Haushalt abgeführte Kapital wieder der öffentlichen Abwasseranlage gutschreibe, verkennt er, dass die Rechtmäßigkeit der zukünftigen Verwendung des Überschusses nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, das allein die Überprüfung der Kalkulation für das Gebührenjahr 2005 zum Gegenstand hat. Ob der Beklagte das abgeführte Rückflusskapital pflichtgemäß wieder an das Abwasserwerk zurückführt, ist Prüfungsgegenstand des Gebührenjahres, in dem die Nutzungsdauer der Abwasseranlage bzw. der Anlagenteile beendet ist und ihre Erneuerung oder Sanierung erforderlich wird. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Broschüre "Ersterfassung des baulichen Zustandes des Kanalnetzes und des Sanierungskonzeptes der AQUA-Bautechnik GmbH" vom 12.05.2005 und der Mitteilungsvorlage der Verwaltung für die Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Infrastruktur und Verkehr vom 29.03.2007 behauptet, für das Gebührenjahr 2005 habe ein ungedeckter Sanierungsbedarf bestanden, der es verboten habe, dem allgemeinen Haushalt Zuführungen zukommen zu lassen, bietet dieser Vortrag keinen Anhalt für die Annahme einer Überdeckung der streitigen Kalkulation 2005. Die Kosten für den in dem genannten Sanierungskonzept vom 12.05.2005 und der Mitteilung vom 29.03.2007 bezeichneten Sanierungsbedarf können zum einen offenkundig noch nicht in der Ende des Jahres 2004 erstellten Kalkulation für das Jahr 2005 angesetzt worden sein. Darüber hinaus folgt aus einem pflichtwidrig unterlassenen Einsatz von Überschüssen oder Rückflusskapital durch die Gemeinde nur dann eine Einstellung überhöhter Kosten in die Kalkulation, wenn die Gemeinde den Sanierungs- bzw. den Neuanschaffungsbedarf nicht mit selbst erwirtschaftetem Eigenkapital, sondern mit Fremdkapital finanziert und die zusätzlich für das Fremdkapital zu erbringenden Finanzierungskosten in die Kalkulation einstellt. Dass dies bei dem vom Kläger aufgezeigten Sanierungsbedarf der Abwasseranlage der Fall ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit war die Kammer auch nicht gehalten, den Verwaltungsvorgang des Beklagten betreffend den Erneuerungs- und Sanierungszustand des Abwasserwerkes beizuziehen. Soweit die vorgelegte Kalkulation hinsichtlich der Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung unvollständig war, hat der Beklagte die Kalkulation durch Vorlage der in das Verfahren eingeführten Zinsberechnung vervollständigt. Die weiteren Einwände des Klägers gegen die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes gehen fehl. Insoweit verkennt er, dass es dem kommunalen Satzungsgeber freisteht, ob er der Berechnung der angemessenen Verzinsung nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW einen nach Fremd- und Eigenkapital gespaltenen oder einen einheitlichen Kapitalzins zugrundelegt. Nimmt er die Zinsberechnung - wie hier - anhand eines nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW zulässigen einheitlichen Zinssatzes vor, kommt es auf die tatsächlich für das Fremdkapital gezahlten Kosten nicht an, vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 150. Der in diesem Zusammenhang gemachte Einwand des Klägers, dass eine Überdeckung anzunehmen sei, weil die für kalkulatorische Zinsen angesetzten Kosten die tatsächlich für Fremdkapital entstandenen Kosten überstiegen und insoweit Kosten gar nicht entstanden seien, geht fehl. Insoweit verkennt er, dass für das KAG NRW der pagatorische, d.h. der auf Einnahmen und Ausgaben abzielende Kostenbegriff nicht gilt. Nach KAG sind die Kosten mit Rücksicht auf die in § 6 Abs. 2 KAG NRW erwähnten Kostenanteile, wie Eigenkapitalverzinsung und Abschreibungen, als der durch die Leistungserbringung in einer Periode bedingte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen zu definieren. Die angebliche Verletzung der Mitwirkungsrechte des Rates der Stadt C. durch die Verwaltung der Stadt kann der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht rügen. Für die Beurteilung, ob er in der Höhe zu Recht zu den Gebühren herangezogen wurde, kommt es allein darauf an, ob der Gebührensatz auf einer den Vorgaben des KAG genügenden Kalkulation beruht. Im Übrigen hat der Beklagte mit der Vorlage der komprimierten Fassung der Kalkulation seinen Informationspflichten gegenüber dem Rat genügt. Es obliegt dem Rat und seinen Mitgliedern, die Verwaltung bei Bedarf zur Vorlage ergänzenden und konkretisierenden Informationsmaterials aufzufordern. Der Hinweis des Klägers auf die Differenz zwischen der in der Kalkulation zugrundegelegten zu reinigenden Abwassermenge und der tatsächlich gereinigten Abwassermenge vermag die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist die tatsächlich gereinigte Abwassermenge nicht Verteilungsmaßstab für die für die Abwasserbeseitigung angesetzten Kosten. Die in der Kalkulation genannte Abwassermenge betrifft zudem auch nur den Schmutzwasserkanal und berücksichtigt nicht Regenwasser- und Fremdwasseranteile. Die Kalkulation erweist sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil der Beklagte zu Lasten der übrigen Gebührenschuldner auf von der Firma M-REAL Holding GmbH (ehemals Zanders Feinpapiere AG) zu erhebende Gebühren verzichtet hat. Der Beklagte hat durch die Vorlage der der genannten Firma erteilten wasserrechtlichen Direkteinleitererlaubnisse belegt, dass das genannte Unternehmen über eigene Abwasserbehandlungsanlagen verfügt und die städtische Entwässerungsanlage nur in äußerst geringem Umfang nutzt. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang ferner unwidersprochen erklärt, dass er die ortsansässige Firma - soweit sie die gemeindliche Kanalisation geringfügig nutzt - auch zu Entwässerungsgebühren heranzieht. Entgegen der Auffassung des Klägers war auch die Berücksichtigung der Ertragszuschüsse bei dem der Abschreibung zugrundeliegenden Anlagevermögen rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Abschreibung durften die Baukostenzuschüsse Dritter als Anlagevermögen angesetzt werden. Dies folgt aus der Regelung des § 6 Abs. 2 KAG NRW, die lediglich für die kalkulatorische Verzinsung - nicht aber für die Abschreibung - vorsieht, dass der "aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht" zu bleiben hat, OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 - NWVBl. 1994, 428. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte nehme eine Abschreibung "unter Null" vor, sowie die an der Rechtmäßigkeit der Berechnung des Wiederbeschaffungszeitwertes des der Abschreibung zugrundliegenden Anlagevermögens geäußerten Zweifel sind zu unsubstantiiert, als dass sie Anlass für eine weitere Sachaufklärung böten. Der Beklagte hat die Berechnung des Wiederbeschaffungszeitwertes und die Bestimmung der Nutzungsdauer der Anlagegüter mit seiner Stellungnahme vom 28.08.2007 in dem Parallelverfahren 14 K 4054/05 nachvollziehbar erläutert. Vor diesem Hintergrund besteht kein begründeter Anhalt für die Annahme, der Beklagte habe für bereits vollständig abgeschriebene Anlagegüter Abschreibungsbeträge in der Kalkulation angesetzt. Für die Annahme eines solchen begründeten Anhaltspunktes hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, welches konkrete Anlagegut bereits "unter Null" abgeschrieben ist. Der Untersuchungsgrundsatz ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit seiner Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, NWVBl. 2006, 17 ff.. Die vom Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Verteilung der Kosten für die Regenwasserbeseitigung vorgebrachten Einwände sind für die hier allein streitige Erhebung von Schmutzwassergebühren ohne Belang. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.