Urteil
14 K 1670/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:1023.14K1670.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Miteigentümer des bebauten Grundstücks I. 00 in Bergisch Gladbach. Das Grundstück ist an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen. Mit dem durch die Verwaltungshelferin der Belkaw GmbH erstellten Bescheid vom 30.01.2007 zog der Beklagte den Kläger endgültig für das Jahr 2006 zu Schmutzwassergebühren für das Grundstück I. 00 in Höhe von 722,61 EUR heran. Die Schmutzwassergebühren berechnete der Beklagte auf der Grundlage der GebS 2006 anhand des sog. Frischwassermaßstabes, d.h. als gebührenpflichtige Abwassermenge galt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte oder auf ihm gewonnene Wassermenge (§ 4 Abs. 2 GebS 2006). Der Gebührensatz für die Schmutzwassergebühren betrug 2,53 EUR/m³ zzgl. einer Abwasserabgabe i.H.v. 0,06 EUR/m³ Abwasser. Für die Folgezeit bis Dezember 2007 setzte der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid monatliche Vorausleistungen auf die Schmutzwassergebühr in Höhe von 61,00 EUR fest. 3 Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 28.02.2007 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2007, zugestellt am 27.03.2007, zurück. 4 Der Kläger hat am 26.04.2007 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf das die Gebührenjahre 2004 und 2005 betreffende Vorbringen der Kläger in den Verfahren 14 K 1004/05, 14 K 375/06 und 14 K 1515/06. In den genannten Verfahren hatten die Kläger beanstandet, dass die Kalkulation lückenhaft und nicht nachvollziehbar sei. Es fehlten Angaben zu Über- und Unterdeckungen, zu Fremdleistungen, zur Höhe der Abschreibungssätze, der kalkulatorischen Abschreibungen, und zu den Zinssätzen für Fremdkapital. Es sei zweifelhaft, ob die dem Gericht vorgelegte Kalkulation überhaupt dem Rat vorgelegt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Rat der Stadt Bergisch Gladbach über die Gebührensatzung beschlossen habe, ohne dass er von der Verwaltung ausreichend über wesentliche Bestandteile der Kalkulation informiert worden sei. Die Abführung des Jahresüberschusses des Abwasserwerkes der Stadt Bergisch Gladbach an den allgemeinen Haushalt der Stadt verletze das Kostenüberschreitungsverbot. Der Beklagte habe nachzuweisen, dass er das dem Gebührenhaushalt entnommene Kapital vom abzuschreibenden Anlagevermögen abgezogen habe. Es sei erklärter Wille des Rates, das Rückflusskapital endgültig für allgemeine Haushaltszwecke einzusetzen. Der der Gebührenkalkulation zugrundeliegende kalkulatorische Zins- satz von 8 % sei zu hoch. Im Jahre 2003 seien nur 5,7 % auf das Fremdkapital ange- setzt worden. Im Jahre 2005 habe der Beklagte 8 % Zinsen für das Fremdkapital kassiert. Die tatsächlich vom Beklagten gezahlten Schuldzinsen seien erheblich geringer gewesen. Auch für das Eigenkapital habe der Beklagte unzulässige Überdeckungen erwirtschaftet. Der Zeitraum für die Berechnung des durchschnittlichen kalkulatorischen Zinssatzes sei mit 50 Jahren falsch angesetzt. Die kalkulatorische Abschreibung sei nicht nachvollziehbar. Prozentsätze und damit die jeweiligen Nutzungszeiträume seien nicht erkennbar. Es sei nicht auszuschließen, dass bereits zu 100 % abgeschriebene Anlagevermögen weiterhin abgeschrieben würden. Zudem müsse geklärt werden, ob die zur Berechnung der jeweiligen Wiederbeschaffungszeitwerte angesetzten Indexansätze zutreffend seien. Der Beklagte habe nachzuweisen, dass eine Abschreibung unter Null nicht stattfinde. Der Beklagte glaube, auch für neue Investitionen und Sanierungsinvestitionen ein zweites Mal Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen berechnen zu dürfen. Die in der Kalkulation angesetzten Kosten für Hausanschlüsse seien zu Unrecht angesetzt worden. Es bestünden Zweifel an der Ermittlung des nicht gebührenrelevanten öffentlichen Straßenanteils. Der Kalkulation für die Regenwassergebühren sei eine Fläche von rund 3,1 km² zugrundegelegt worden. Nach dem Zahlenkataster der Stadt betrage die Fläche öffentlicher Straßen 5,9 km². Bei der Differenz handele es sich wohl um Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, die bei der Kalkulation nicht berücksichtigt worden seien. Die Strecken der öffentlichen Straßen, die nicht in die Baulast der Stadt Bergisch Gladbach fielen, also die BAB 4, die übrigen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen seien in der Kalkulation nicht berücksichtigt. Der Beklagte ziehe den Kreis aufgrund älterer vertraglicher Vereinbarungen nicht zu Gebühren heran. Nach diesen Verträgen dürfe der Kreis das Regenwasser unentgeltlich einleiten; im Gegenzug habe sich der Kreis an den Baukosten der Regenwassersammler beteiligt und unentgeltlich die Verlegung und den Betrieb im Straßenraum gestattet. Die Flächen der genannten Bundes-, Landes- und Kreisstraßen habe der Beklagte nicht in die Kalkulation eingestellt. Deshalb wirkten sich diese Flächen nicht erhöhend auf den Kostendivisor aus. Die Kosten für die Kanalisation seien auch deshalb fehlerhaft verteilt, weil der Beklagte ein in Bergisch Gladbach ansässiges Unternehmen zu Unrecht nicht zu Gebühren heranziehe; zum Beleg dafür, dass das Unternehmen die städtische Kanalisation nicht nutze, solle der Beklagte den entsprechenden Bescheid über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der öffentlichen Kanalisation vorlegen. Das Unternehmen nutze die städtische Kanalisation zumindest teilweise. Der Strunder Bach, in den das Unternehmen einleite, sei Teil der städtischen Kanalisation. Das Unternehmen nutze auch den Randkanal. Fehlerhaft sei die Kalkulation auch deshalb, weil ihr eine zu reinigende Abwassermenge von 5,7 Mio. m³ zugrundegelegt werde, wohingegen ausweislich des Zahlenspiegels der Stadt tatsächlich 9,8 Mio. m³ Abwasser gereinigt worden seien. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte die noch im Jahr 2003 praktizierte kostenmindernde Einstellung von Baukostenzuschüssen ab dem Jahre 2004 aufgegeben habe. Ergänzend trägt der Kläger im vorliegenden Verfahren vor, dass die Abführung des sog. Rückflusskapitals an den allgemeinen Haushalt unzulässig sei, weil die Erneuerungs- und Sanierungsphase der Abwasseranlage längst eingetreten sei. Der Beklagte habe für den in der Broschüre Ersterfassung des baulichen Zustandes des Kanalnetzes und des Sanierungskonzeptes der AQUA-Bautechnik GmbH" vom 12.02.2005 und in der Mitteilungsvorlage der Verwaltung für die Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Infrastruktur und Verkehr vom 29.03.2007 bezeichneten Sanierungsbedarf nicht die erforderlichen Mittel aus dem erwirtschaftetem Überschuss des Abwasserwerks zur Verfügung gestellt. Bereits hinsichtlich der Gebührenkalkulation 2005 habe ein ungedeckter Sanierungsbedarf bestanden, der es verboten habe, dem allgemeinen Haushalt Zuführungen zukommen zu lassen. Der Beklagte habe die Zweifel an der Richtigkeit der zugrundegelegten nicht gebührenrelevanten öffentlichen Straßenflächen nicht ausgeräumt. Hinsichtlich der sog. Privat-(Unternehmer-)Straßen habe der Beklagte keine Unterlagen vorgelegt. Die gebührenpflichtigen, nicht in der Baulast der Stadt Bergisch Gladbach stehenden Straßenflächen habe der Beklagte mit den geschätzten 50.000 m² zu gering angesetzt. Bei privaten Grundstückseigentümern, die keine Angaben zum Umfang der gebührenpflichtigen Fläche gemacht hätten, habe der Beklagte 80 % der gesamten Grundstücksfläche als gebührenpflichtig angesetzt. Für die gebührenpflichtigen öffentlichen Straßen in der Baulast des Bundes und des Landes habe der Beklagte weniger als 25 % der festgestellten Gesamtfläche von rd. 225.000 m² im Wege der Schätzung angesetzt. Es werde bestritten, dass die Firma M-Real- Holding GmbH die öffentliche Abwasseranlage nur in geringem Umfang nutze. Im Übrigen werde aufrechterhalten, dass eine Abschreibung unter Null vorliege. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid des Beklagten vom 30.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2007 aufzuheben, soweit dieser für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 Schmutzwassergebühren endgültig festsetzt. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Der Beklagte trägt vor, dass in die Kalkulation für das Jahr 2006 keine Abschreibungen für Hausanschlusskosten angesetzt worden seien und dass der kalkulatorische Zinssatz für 2006 nur 7 % betragen habe. Die vom Kläger gerügte Erwirtschaftung von Überschüssen verstoße nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Der Überschuss sei überwiegend auf die nach obergerichtlicher Rechtsprechung zulässige Abschreibung auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes und die kalkulatorische Verzinsung zurückzuführen. An der Rechtmäßigkeit der Verteilung der Kosten für die Regenwasserbeseitigung bestünden keine Zweifel. In die Kalkulation seien im Wege der Schätzung 50.000,00 m² für die nicht in die Baulast der Stadt Bergisch Gladbach fallenden öffentlichen Straßen eingestellt worden. Die freien Strecken der Bundes- und Landstraßen sowie die Bundesautobahn 4 seien inzwischen mit einer Fläche von 161.489 m² ab dem Jahr 2004 nachveranlagt worden. Er - der Beklagte - habe nicht zu Lasten der übrigen Gebührenschuldner auf Gebühren verzichtet. Das vom Kläger genannte Unternehmen sei nur in geringem Umfang an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen. Insoweit werde es zu Gebühren veranlagt. Im Übrigen beseitige das in Rede stehende Unternehmen die auf seinen Betriebsgrundstücken anfallenden Abwässer mittels eigener Abwasserbeseitigungsanlage. Zum Beleg hierfür verweist er auf die dem Unternehmen erteilten wasserrechtlichen Einleitungserlaubnisse, die dem Gericht in den das Gebührenjahr 2004 betreffenden Verfahren vorgelegt wurden und die in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2007 auch in das vorliegende Verfahren eingeführt wurden. 10 Das Gericht hat für die Kalkulation des Gebührenjahres 2006 eine Auskunft der Deutschen Bundesbank eingeholt zur Höhe der durchschnittlichen Rendite inländischer öffentlicher Emittenten in den Jahren von 1955 bis 2004. Die Deutsche Bundesbank hat unter dem 16.08.2007 mitgeteilt, dass die durchschnittliche Emissionsrendite seit 1955 bis einschließlich 2004 6,8 % betrug. 11 Hintergrund für diese Auskunft ist die Rechtsprechung des OVG NRW, wonach sich die Angemessenheit des kalkulatorischen Zinssatzes an den im Zeitpunkt der Kalkulation bekannten langfristigen Emissionsrenditen inländischer öffentlicher Emittenten orientiert. Dieser Durchschnittswert wird nach der o.g. Rechtsprechung des OVG NRW, zuletzt Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, wegen eines etwaigen Fremdkapitalanteils, der höher zu verzinsen ist, pauschal um bis ca. 0,5% erhöht. 12 Das Gericht hat den Beklagten für das Gebührenjahr 2006 um Vorlage einer Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung auf der Grundlage eines Zinssatzes von 7,3 % gebeten. Nach dieser Eventualberechnung beträgt die Unterdeckung im Vergleich zu einer Verzinsung in Höhe von 7 % 164.572,80 EUR im Falle der Schmutzwassergebühren. Allerdings erfolgte bei der 7-%-igen kalkulatorischen Zinsberechnung in der Kalkulation 2006 der nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW vorgesehene Abzug von Beiträgen und Zuschüssen Dritter nur von dem gebührenrelevanten Teil des zu verzinsenden Anlagekapitals der Regenwasserkanalisation. Diesen Abzug nahm der Beklagte zudem in voller Höhe der historischen Zugangswerte vor. Eine abschreibungsbedingte Minderung der Abzugsbeträge erfolgte nicht. Nach einer weiteren in das Verfahren eingeführten Zinsberechnung, die den Abzug der Beiträge und Zuschüsse Dritter vom gesamten Anlagevermögen und nicht nur vom gebührenrelevanten Teil des Anlagevermögens vornimmt, erhöht sich die Unterdeckung für die Schmutzwassergebühren im Vergleich zu 7-%-igen Verzinsung laut Kalkulation auf 210.273,24 EUR. 13 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die allein gegen die endgültige Gebührenfestsetzung für das Jahr 2006 gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die mit Bescheid des Beklagten vom 30.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2007 erfolgte endgültige Festsetzung der Schmutzwassergebühren für das Jahr 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Der angefochtene Bescheid beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Insbesondere genügt der hier allein streitige Gebührensatz für das Veranlagungsjahr 2006 in der GebS 2006 den rechtlichen Vorgaben. Er verstößt im Ergebnis nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW. 16 Die Kalkulation der Regenwassergebühren 2006 enthält - im Unterschied zu den Kalkulationen für die Jahre 2004 und 2005 - keine Überdeckungen. Vielmehr weist sie im Gegenteil Kostenunterdeckungen auf. Diese Unterdeckungen beruhen auf dem mit 7 % zu niedrig angesetzten Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, 17 Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, NWVBl. 2006, 17 ff.. 18 waren nach den im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannten Verhältnissen höchstens 7,3 % zugrundezulegen. Das Gericht hat den Beklagten um Vorlage einer Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung auf der Grundlage eines Zinssatzes von 7,3 % gebeten. Nach dieser in das Verfahren eingeführten Eventualberechnung beträgt die Unterdeckung für die Schmutzwassergebühren im Vergleich zu einer Verzinsung in Höhe von 7 % 164.572,80 EUR. Diese Eventualberechnung und die der Gebührenkalkulation zugrundliegende Zinsberechnung in Höhe von 7 % gehen allerdings - zugunsten der Gebührenschuldner - von einer zu geringen Bemessungsgrundlage aus, weil sie den nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW vorgesehenen Abzug der Beiträge und Zuschüsse Dritter nur vom gebührenpflichtigen Anteil des Anlagevermögens und nicht auch vom nicht gebührenpflichtigen Anteil vornehmen. Bei einem rechtlich zulässigen Abzug der Beiträge und Zuschüsse Dritter vom gesamten Anlagevermögen erhöht sich die gebührenrechtlich relevante Bemessungsgrundlage für die Zinsberechnung und damit auch die Zinslast der Gebührenpflichtigen. Ausweislich der weiteren vom Beklagten vorgelegten Eventualberechnung beträgt die Unterdeckung der 7-%-igen kalkulatorischen Verzinsung der Kalkulation im Vergleich zu einer zulässigen korri- gierten 7,3-%-igen Verzinsung nach Abzug der Beiträge und Zuschüsse Dritter vom gesamten Anlagevermögen 210.273,24 EUR. Soweit der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 21.10.2007 bestreitet, dass der nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW vorgesehene Abzug bei der Zinsberechnung in der Kalkulation nur vom gebührenrelevanten Teil des Anlagevermögens erfolgte, bieten die von ihm genannten Ausführungen in den Anlagen zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsbuch 2004 keinen Anhalt für die Richtigkeit seiner Behauptung. In dem vom Kläger genannten Textauszug heißt es lediglich, dass die anteiligen Zinskosten für das diesem Bereich (der öffentlichen Straßen) zuzuordnende Anlagevermögen (vom Betrieb Verkehrsflächen) zu erstatten sind". Angaben zur Art und Weise der Zinsberechnung enthält der vom Kläger angeführte Textauszug aber nicht. Soweit der Kläger meint, dass die in Abzug gebrachten Kanalanschlussbeiträge und Landeszuschüsse ohnehin nur bei dem gebührenrelevanten Teil des Anlagever- mögens hätten berücksichtigt werden dürfen, weil sie nicht der Finanzierung der Ent- wässerung öffentlicher Straßen dienten, verkennt er, dass die Landeszuschüsse nicht die finanzielle Entlastung der Gebührenpflichtigen bezwecken sollen. Die Landeszuschüsse sollen den Kommunen vielmehr die Errichtung und den Bau einer den wasserrechtlichen Vorgaben genügenden öffentlichen Kanalisation ermöglichen und zwar ungeachtet dessen, ob die Abwasseranlage der Entwässerung öffentlicher oder privater Grundstücke dient. 19 Die übrigen Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Kalkulation greifen ebenfalls nicht durch. 20 Die vom Kläger gerügte Erwirtschaftung von Überschüssen und deren Abführung an den allgemeinen Gemeindehaushalt als Rückflusskapital verstößt nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Die Erwirtschaftung von Überschüssen und deren Abführung an den allgemeinen Haushalt ist als Konsequenz der Zulassung von kalkulatorischer Verzinsung und Abschreibung auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten zulässig. Die Gemeinde ist lediglich verpflichtet, am Ende der Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage die erforderlichen Haushaltsmittel für eine Wiederbeschaffung oder Sanierung bereitzustellen, 21 OVG NRW, Urteile vom 05.08.1993 - 9 A 1248/92 - und vom 20.03.1997 - 9 A 1921/95 -. 22 Die Berechtigung für die Erzielung von Überschüssen liegt in einem der Gemeinde zustehenden Belastungsausgleich für das in der Anlage langfristig gebundene Kapital. Soweit der Kläger beanstandet, dass unsicher sei, ob der Beklagte das an den allgemeinen Haushalt abgeführte Kapital wieder der öffentlichen Abwasseranlage gutschreibe, verkennt er, dass die Rechtmäßigkeit der zukünftigen Verwendung des Überschusses nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, das allein die Überprüfung der Kalkulation für das Gebührenjahr 2006 zum Gegenstand hat. Ob der Beklagte das abgeführte Rückflusskapital pflichtgemäß wieder an das Abwasserwerk zurückführt, ist Prüfungsgegenstand des Gebührenjahres, in dem die Nutzungsdauer der Abwasseranlage bzw. der Anlagenteile beendet ist und ihre Erneuerung oder Sanierung erforderlich wird. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Broschüre Ersterfassung des baulichen Zustandes des Kanalnetzes und des Sanierungskonzeptes der AQUA-Bautechnik GmbH" vom 12.05.2005 und die Mitteilungsvorlage der Verwaltung für die Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Infrastruktur und Verkehr vom 29.03.2007 behauptet, für das Gebührenjahr 2006 habe ein ungedeckter Sanierungsbedarf bestanden, der es verboten habe, dem allgemeinen Haushalt Zuführungen zukommen zu lassen, bietet dieser Vortrag keinen Anhalt für die Annahme einer Überdeckung der streitigen Kalkulation 2006. Selbst wenn die Kosten für den in dem genannten Sanierungskonzept vom 12.05.2005 und in der Mitteilung vom 29.03.2007 bezeichneten Sanierungsbedarf teilweise bereits in der Kalkulation 2006 angesetzt worden wären, besteht kein Anhalt für die Annahme einer Überdeckung. Der Beklagte hat mit seiner Erwiderung vom 22.10.2007 nachvollziehbar dargelegt, dass er den in der Kalkulation 2006 angesetzten investiven Sanierungsbedarf für die Kanalsanierung in Höhe von 552.750,00 EUR ohne weiteres aus Eigenmitteln finanzieren konnte. Nach Abzug von Tilgungsleistungen und der Gewinnabführung an den allgemeinen Haushalt verblieb dem Abwasserwerk ein Liquiditätsüberschuss von 3.411.200,00 EUR. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass der Beklagte den vom Kläger aufgezeigten Sanierungsbedarf mit Fremdkapital finanzieren musste und zusätzliche Finanzierungskosten in der Kalkulation angesetzt hat. Insoweit war die Kammer auch nicht gehalten, den Verwaltungsvorgang des Beklagten betreffend den Erneuerungs- und Sanierungszustand des Abwasserwerkes beizuziehen. 23 Soweit die vorgelegte Kalkulation hinsichtlich der Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung unvollständig war, hat der Beklagte die Kalkulation durch Vorlage der in das Verfahren eingeführten Zinsberechnung vervollständigt. Die weiteren Einwände des Klägers gegen die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes gehen fehl. Insoweit verkennt er, dass es dem kommunalen Satzungsgeber freisteht, ob er der Berechnung der angemessenen Verzinsung nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW einen nach Fremd- und Eigenkapital gespaltenen oder einen einheitlichen Kapitalzins zugrundelegt. Nimmt er die Zinsberechnung - wie hier - anhand eines nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW zulässigen einheitlichen Zinssatzes vor, kommt es auf die tatsächlich für das Fremdkapital gezahlten Kosten nicht an, 24 vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 150. 25 Der in diesem Zusammenhang gemachte Einwand des Klägers, dass eine Überdeckung anzunehmen sei, weil die für kalkulatorische Zinsen angesetzten Kosten die tatsächlich für Fremdkapital entstandenen Kosten überstiegen und insoweit Kosten gar nicht entstanden seien, geht fehl. Insoweit verkennt er, dass für das KAG NRW der pagatorische, d.h. der auf Einnahmen und Ausgaben abzielende Kostenbegriff nicht gilt. Nach KAG sind die Kosten mit Rücksicht auf die in § 6 Abs. 2 KAG NRW erwähnten Kostenanteile, wie Eigenkapitalverzinsung und Abschreibungen, als der durch die Leistungserbringung in einer Periode bedingte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen zu definieren. 26 Die angebliche Verletzung der Mitwirkungsrechte des Rates der Stadt Bergisch Gladbach durch die Verwaltung der Stadt kann der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht rügen. Für die Beurteilung, ob er in der Höhe zu Recht zu den Gebühren herangezogen wurde, kommt es allein darauf an, ob der Gebührensatz auf einer den Vorgaben des KAG genügenden Kalkulation beruht. Im Übrigen hat der Beklagte mit der Vorlage der komprimierten Fassung der Kalkulation seinen Informationspflichten gegenüber dem Rat genügt. Es obliegt dem Rat und seinen Mitgliedern, die Verwaltung bei Bedarf zur Vorlage ergänzenden und konkretisierenden Informationsmaterials aufzufordern. 27 Der Hinweis des Klägers auf die Differenz zwischen der in der Kalkulation zugrundegelegten zu reinigenden Abwassermenge und der tatsächlich gereinigten Abwassermenge vermag die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist die tatsächlich gereinigte Abwassermenge nicht Verteilungsmaßstab für die für die Abwasserbeseitigung angesetzten Kosten. Die in der Kalkulation genannte Abwassermenge betrifft zudem auch nur den Schmutzwasserkanal und berücksichtigt nicht Regenwasser- und Fremdwasseranteile. 28 Die Kalkulation erweist sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil der Beklagte zu Lasten der übrigen Gebührenschuldner auf von der Firma M-REAL Holding GmbH (ehemals Zanders Feinpapiere AG) zu erhebende Gebühren verzichtet hat. Der Beklagte hat durch die Vorlage der der genannten Firma erteilten wasserrechtlichen Direkteinleitererlaubnisse belegt, dass das genannte Unternehmen über eigene Abwasserbehandlungsanlagen verfügt und die städtische Entwässerungsanlage nur in äußerst geringem Umfang nutzt. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang ferner unwidersprochen erklärt, dass er die ortsansässige Firma - soweit sie die gemeindliche Kanalisation geringfügig nutzt - auch zu Entwässerungsgebühren heranzieht. 29 Entgegen der Auffassung des Klägers war auch die Berücksichtigung der Ertragszuschüsse bei dem der Abschreibung zugrundeliegenden Anlagevermögen rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Abschreibung durften die Baukostenzuschüsse Dritter als Anlagevermögen angesetzt werden. Dies folgt aus der Regelung des § 6 Abs. 2 KAG NRW, die lediglich für die kalkulatorische Verzinsung - nicht aber für die Abschreibung - vorsieht, dass der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht" zu bleiben hat, 30 OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 - NWVBl. 1994, 428. 31 Die Behauptung des Klägers, der Beklagte nehme eine Abschreibung unter Null" vor, sowie die an der Rechtmäßigkeit der Berechnung des Wiederbeschaffungszeitwertes des der Abschreibung zugrundliegenden Anlagevermögens geäußerten Zweifel sind zu unsubstantiiert, als dass sie Anlass für eine weitere Sachaufklärung böten. Der Beklagte hat die Berechnung des Wiederbeschaffungszeitwertes und die Bestimmung der Nutzungsdauer der Anlagegüter mit seiner Stellungnahme vom 28.08.2007 in dem das Gebührenjahr 2005 betreffenden Verfahren 14 K 4054/05 nachvollziehbar erläutert. Vor diesem Hintergrund besteht kein begründeter Anhalt für die Annahme, der Beklagte habe für bereits vollständig abgeschriebene Anlagegüter Abschreibungsbeträge in der Kalkulation angesetzt. Für die Annahme eines solchen begründeten Anhaltspunktes hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, welches konkrete Anlagegut bereits unter Null" abgeschrieben ist. Der Untersuchungsgrundsatz ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit seiner Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden, 32 vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, NWVBl. 2006, 17 ff.. 33 Die vom Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Verteilung der Kosten für die Regenwasserbeseitigung vorgebrachten Einwände sind für die hier allein streitige Erhebung von Schmutzwassergebühren ohne Belang. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.