Urteil
14 K 5014/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0528.14K5014.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbarenBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der VollstreckungSicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung „I. 00“ in C. H. . Das Grundstück ist an die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten angeschlossen. 3 Die Beklagte hatte den Kläger zunächst mit einem von dem ortsansässigen Versorgungsunternehmen C1. GmbH erstellten Bescheid vom 04. Februar 2010 u. a. zu Schmutzwassergebühren zzgl. Abwasserabgabe für den Leistungszeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 auf der Grundlage einer bezogenen Frischwassermenge von 213 m3 in Höhe von insgesamt 651,78 Euro herangezogen. Nachdem die er-kennende Kammer in einem Parallelverfahren diese Form der Mitwirkung Privater an der Erstellung von Abgabenbescheiden als rechtswidrig beanstandet hatte (Urteil vom 24. Mai 2011 – 14 K 1092/10 -, juris), hob die Beklagte den Bescheid vom 04. Februar 2010 auf und zog den Kläger mit dem hier streitgegenständlichen, nunmehr von dem Abwasserwerk der Beklagten erstellten Gebührenbescheid vom 20. Juli 2011 zu Schmutzwassergebühren zzgl. Abwasserabgabe für den genannten Leistungszeitraum in entsprechender Höhe heran. 4 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 14. August 2011 Klage erhoben. Zur Begründung tragen er sowie andere Kläger in parallelen, inzwischen in der mündlichen Verhandlung durch Klagerücknahme beendeten Verfahren im Wesentlichen vor: 5 Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig. Auch der neu erlassene Bescheid sei unter Mitwirkung der C1. GmbH zustandegekommen und leide daher an dem gleichen, Verfahrensfehler wie der frühere Bescheid. Außerdem seien in die Kalkulation zu Unrecht Kosten für den Gebühreneinzug durch die C1. GmbH eingestellt worden. 6 Der Satzungsbeschluss betreffend die Gebührensatzung für das Jahr 2010 sei bereits unwirksam, weil Informationsrechte der Ratsmitglieder der Fraktion Die Linke/BfBB verletzt worden seien, indem ein dem Ausschuss bzw. dem Rat zugeleiteter Fragen-katalog der Fraktion vom Juli 2010 zu Bedenken gegen die Gebührenkalkulation vor dem Satzungsbeschluss unbeantwortet geblieben sei. Des Weiteren sei die Gebühren-kalkulation aus mehreren Gründen fehlerhaft. Angesichts der aktuellen Lage am Finanzmarkt sei ein kalkulatorischer Zinssatz von 7 % überhöht. Da es sich um einen Mischzinssatz für Fremd- und Eigenkapital handele, dürfe dieser schon rechnerisch und logisch nicht über den Zinssatz für Fremddarlehen hinausgehen. Die von der Recht-sprechung als zulässig erachtete Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes auf der Grundlage eines Durchschnittszinssatzes der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten für die Dauer der voausgegangenen 50 Jahre sowie einer Erhöhung dieses Wertes um bis zu 0,5 % liege neben der Sache. Insbesondere sei ein starrer Ansatz eines Zuschlages von 0,5 % wegen des Fremdkapitalanteils verfehlt, da die tatsächlichen Fremdkapitalzinsen unter dem Durchschnittszinssatz lägen. Außerdem verzerre ein Durchschnittszinssatz, der die tatsächliche Nutzungsdauer und die unterschiedliche Höhe der Investitionsvolumina während des Betrachtungszeitraumes nicht berücksichtige, das Ergebnis. Von daher sei für die Berechnung des Zinssatzes richtigerweise allein von den tatsächlich gezahlten Zinsen für Fremddarlehen auszugehen und der Mischzinssatz um 0,5 Prozent zu reduzieren.Des Weiteren habe die Beklagte in vier aufeinanderfolgenden Jahren (2007 bis 2010) im Bereich der Abwasserbeseitigung Überdeckungen mit Millionenbeträgen erzielt. Diese Überdeckungen beruhten auf zu hohen Kostenanschlägen für die Instandhaltung der technischen Anlagen, die dann gleichwohl innerhalb des Rechnungszeitraums nicht ausgeführt worden sei. Die Anzahl und die Höhe der Überdeckungen sei ein Indiz dafür, dass die Beklagte den periodenbezogenen Erhaltungsaufwand weit über die Fehlertoleranzgrenze von 3 % hinaus falsch kalkuliert habe. Die Entscheidung, ob eine Maßnahme der Instandhaltung oder der Erneuerung der Anlage diene und damit periodenbezogene Erhaltsaufwandskosten oder Investitionskosten anzusetzen seien, müsse vor Aufstellung der Kalkulation sorgfältig festgelegt werden und könne nicht im Verlauf des Rechnungsjahres von der Verwaltung abgeändert werden. Die auf dieser offensichtlichen Fehlkalkulation beruhenden Mehrzahlungen seien nicht erst innerhalb von 3 Jahren, sondern unmittelbar auszugleichen. 7 Die Beklagte habe weiterhin in den letzten Jahren Millionenbeträge für Investitionen nicht in den Jahren ausgegeben, für die sie bereitgestellt worden seien. Die aufgrund der verfrühten Veranlagung ersparten Zinsen und Abschreibungen seien den Ge-bührenschuldnern nicht zugute gekommen. Die Erwirtschaftung der Mehreinnahmen im Gebührenhaushalt aus überhöhten Zinsen und den Abschreibungen sowie der Abführung an den allgemeinen Haushalt der Beklagten sei unzulässig und verstoße gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Die Kalkulation halte sich zudem nicht an die obergerichtliche Rechtsprechung, nach der Anlagevermögen, welches bereits zu 100 % abgeschrieben sei, nicht weiter abgeschrieben werden dürfe. Schließlich werde der Gebührenschuldner mit überhöhten Gebühren belastet, weil die Beklagte den Kreis nicht für die Benutzung des Kanals an den Kreisstraßen veranlage. Außerdem enthalte die Kalkulation nicht notwendige Mehrkosten für die unterirdische Anlegung eines Regenrückhaltebeckens an der Odenthaler Straße. Ein technisch und rechtlich mögliche oberirdische Errichtung des Rückhaltebeckens wäre deutlich kostengünstiger ausgefallen. Mit dieser Maßnahme verstoße die Beklagte gegen die Haushalts-vorschrift, Geld sparsam und wirtschaftlich auszugeben. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Abgabenbescheid der Beklagten vom 20. Juli 2011 auf- 10 zuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie verteidigt die Heranziehung und führt aus: Der neu erlassene Bescheid sei vom städtischen Abwasserwerk erstellt worden. Insbesondere habe das Abwasserwerk die wesentliche hoheitliche Gebührenfestsetzung und –erhebung anhand des satzungs-mäßigen Gebührensatzes vorgenommen. Die Mitwirkung der C1. GmbH beschränke sich auf die Ermittlung und Übermittlung der bezogenen Frischwasser-menge und entspreche insoweit der zulässigen Tätigkeit eines Verwaltungshelfers. Soweit in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2009 noch Aufwendungen für den erst mit Urteil vom Mai 2011 beanstandeten Gebühreneinzug durch die C1. GmbH eingestellt seien, führe diese nicht bewusst vorgenommene Kostenüberschreitung unter Berücksichtigung der Fehlertoleranz von 3 % nicht zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes. Zudem seien überwiegende Teile dieser Aufwendungen, die mechanische Zuarbeiten wie Druck und Versendung der Bescheide beträfen, ansatzfähige Kosten. Die vom Kläger im Übrigen geltend gemachten Bedenken gegen die Gebührenkalkulation bestünden nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der erkennenden Kammer nicht. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO zulässige Klage ist unbe-gründet. 17 Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 20. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Entgegen dem Vorbringen des Klägers bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung wegen der unzulässigen Mitwirkung Privater. Die streitgegenständliche Gebührenfestsetzung und –erhebung ist inhaltlich anhand der satzungsmäßigen Bestimmungen nunmehr zweifellos durch den zuständigen durch die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abwasserwerk der Beklagten handelnden Bürgermeister der Beklagten (§ 62 Abs. 1 Satz 3, § 114 GO NRW i.V.m. § 6 Abs. 1 EigVO NRW) vorgenommen worden. Der Bescheid weist zudem ausschließlich die Behörde als Entscheidungsträger aus. Die Mitwirkung der C1. GmbH (Mitteilung der gelieferten Frischwassermengen, die nach der BGS den Maßstab für die Berechnung der Schmutzwassergebühren bilden) hält sich in dem Rahmen der grundsätzlich zulässigen Verwaltungshilfe. 19 Vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. Mai 2011 – 14 K 1092/10 -, Städte- und Gemeinderat 2011, Nr. 9, 34; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 9 E 1060/12 -, juris; Gruneberg/Pieck, GemHH 2013, 11, m.w.N. 20 Das nicht näher substantiierte Vorbringen des Klägers ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das private Versorgungsunternehmen noch in unzulässiger Weise an der Erstellung des Bescheides beteiligt ist. Gegen eine solche Annahme spricht auch die konkrete Vorgeschichte des nunmehr erlassenen Bescheides. 21 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Schmutzwassergebühren zzgl. Abwasserabgabe für den Veranlagungszeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 sind die §§ 1, 2, 4, und 6 KAG NRW i.V.m §§ 2 – 4 und §§ 8 – 12 der Beitrags- und Gebührensatzung (im Folgenden: BGS) zur Satzung der Stadt C. H. über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) vom 17. Dezember 2003 in der hier geltenden Fassung der VII. Nachtragssatzung vom 18. Dezember 2008 sowie hinsichtlich der Abwasserabgabe §§ 1 und 9 AbwaG, §§ 4, 6 und 7 KAG NRW i.V.m. §§ 1, 3, und 5 – 8 der Satzung über die Abwälzung und Erhebung der Abwasserabgabe der Stadt C. H. vom 13. Dezember 2004 (AAS) in der Fassung der IV. Nachtragssatzung vom 18. Dezember 2008. 22 Rechtliche Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit der Satzungen in der streiterheblichen Fassung bestehen nicht. Sie stehen – soweit das vorliegende Verfahren Anlass für eine Überprüfung bietet – mit dem Vorschriften des KAG NRW und den übergeordneten gebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang.Der Vortrag des Klägers, der Satzungsbeschluss betreffend die Gebührensatzung für das Jahr 2010 sei wegen der Verletzung des Informationsrechts der Mitglieder der Fraktion DIE LINKE/BfBB unwirksam, ist hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Gebührenheranziehung für das Jahr 2009, d. h. für die Beschlussfassung am 18. Dezember 2008 rechtlich unerheblich. Unabhängig davon kann der Kläger die behauptete Verletzung der kommunalrechtlichen Mitwirkungsrechte einer Ratsfraktion im gebührenrechtlichen Verfahren, in dem der Kläger in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer betroffen ist, nicht geltend machen. Diese Frage wäre allein in einem kommunalrechtlichen Streitverfahren zu klären. 23 Die im Übrigen vom Kläger erhobenen Einwände gegen die Rechtmäßig der Gebührenkalkulation für das Jahr 2009 greifen nicht durch. Aus dem Klagevorbringen ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des für das Jahr 2009 festgesetzten Gebührensatzes für die Schmutzwasserbeseitigung und die darauf entfallende Abwasserabgabe. Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW liegt nicht vor. 24 Soweit der Kläger zum wiederholten Male die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen nach Nominalzinsen auf der Basis von Anschaffungswerten beanstandet, hat er mit diesem Einwand keinen Erfolg. Diese Berechnungsmethode der kalkulatorischen Zinsen wird nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) für zulässig erachtet und steht mit dem Willen und den Zielsetzungen des Gesetzgebers in Bezug auf § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW in Einklang. 25 Vgl. hierzu und zur näheren Bestimmung der Höhe eines kalkulatorischen Zinssatzes OVG NRW, Urteile vom 05. August 1994 – 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233, vom 13. April 2005 – 9 A 3120/03 – NWVBl 2006, 17 und vom 01. Juni 2007 – 9 A 372/06 -, juris; sowie Beschluss 12. Januar 2010 – 9 A 3097/07 -. 26 Das neuerliche Vorbringen des Klägers, gibt der Kammer keinen Anlass zu einer anderslautenden Beurteilung. 27 Auch der konkret in der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2009 angesetzte kalkulatorische Zinssatz ist mit 7 % nicht zu hoch festgelegt. Nach der zitierten ständigen Rechtsprechung des OVG NRW sind für die Bestimmung des Zinssatzes nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse. Vielmehr kommt es auf die langfristigen Durchschnittsverhältnisse an. Diese Verhältnisse können am langjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten aus einem Zeitraum von etwa 50 Jahren abgelesen werden. Dieser langjährige Durchschnittswert darf um bis zu 0,5 %-Punkte erhöht werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist. 28 Hiervon ausgehend hat die Kammer unter Auswertung der Übersicht der Deutschen Bundesbank vom 1. Oktober 2010 über die Emissionsrenditen in den Jahren 1955 bis 2009 für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten - die dem Kläger im Verfahren gegen den ursprünglichen Gebührenbescheid vom 04. Februar 2010 zur Kenntnis gebracht wurde - unter Berücksichtigung des Zuschlages von 0,5 % den von der Beklagten ihrer Gebührenkalkulation für das Jahr 2010 zugrundegelegten kalkulatorischen Zinssatz von 7 % für zulässig erachtet. 29 Vgl. u. a. Urteil vom 24. Mai 2011 – 14 K 988/10 -, juris; ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 08. August 2012 - 9 A 1725/11 – und vom 10. August 2012 – 9 A 1656/11 -. 30 Dies zugrundegelegt ist der Ansatz von 7 % Zinsen in der Gebührenkalkulation für das hier streitige vorhergehende Veranlagungsjahr 2009 nicht zu beanstanden. 31 Die vom Kläger erneut gerügte Erwirtschaftung von Überschüssen und deren Abführung an den allgemeinen Gemeindehaushalt als Rückflusskapital verstößt nicht gegen das Kostenüberschreitungsgebot. Insoweit wird zur Begründung auf das gegen den Kläger ergangene Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2007 – 14 K 1670/07 – m. w. Nw. der obergerichtlichen Rechtsprechung (Schmutzwassergebühren 2006) verwiesen, in dem dieser Einwand erschöpfend behandelt worden ist. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2010 – 9 A 3097/07 -). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im streitigen Veranlagungsjahr abgeführtes Rückflusskapital nicht pflichtgemäß wieder der gebührenfinanzierten Einrichtung für anfallende Erneuerungen zurückgeführt hat, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt worden. Ebenfalls hat der Kläger nichts Substantiiertes für seine sinngemäße Behauptung dargelegt, dass die Beklagte Anlagevermögen, welches bereits zu 100 % abgeschrieben sei, weiter abgeschrieben habe. 32 Ein relevanter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot folgt ebenfalls nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass die Beklagte in vier aufeinanderfolgenden Jahren Millionenbeträge für die Instandhaltung nicht verwendet habe und die hierdurch erzielten Überschüsse anfangs in drei Jahren zu erstattende Überdeckungen und zuletzt sogar als nicht zu erstattende Gewinnanteile bezeichnet habe. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW soll das veranlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht überschreiten. Das heißt, in der Gebührenkalkulation, auf deren Grundlage der Gebührensatz für den Veranlagungszeitraum ermittelt wird, sind die voraussicht-lichen Kosten der Einrichtung und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind, in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch zu eine geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden. Hierbei wird dem Satzungsgeber nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW ein Toleranzspielraum von bis zu 3 % eingeräumt, sofern Kostenüberschreitungen nicht bewusst fehlerhaft oder willkürlich vorgenommen worden sind. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2010 - 9 A 1469/08 -, DVBl. 2010, 457 = juris Rdnr. 29. 34 Kostenunter- bzw. -überdeckungen sind hingegen kalkulationsbedingte Differenzen zwischen Soll- und Ist-Ergebnissen. Sie entstehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass entweder die im Bemessungszeitraum kalkulierten Kosten oder aber die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (Maßstabseinheiten) höher oder niedriger ausgefallen sind, als dies geplant war. Der in § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW vor-gesehene Kostenüberdeckungsausgleich soll ebenso wie der Kostenüberdeckungs-ausgleich der Unwägbarkeit von Prognoseentscheidungen der Vergangenheit Rechnung tragen. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2010 – 9 A 1469/08 -, a.a.O. 36 Entgegen der Ansicht des Klägers ist mithin eine Kostenüberdeckung i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW allein noch kein Indiz für Fehler der Gebührenkalkulation. 37 Die Gebührenkalkulation für die Schmutzwassergebühren für das Jahr 2009 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Solche Bedenken sind auch dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Die Gebührenbedarfsberechnung enthält keine überhöhten Kostenansätze, welche die Toleranzgrenze überschreiten. In die Kalkulation ist zu Recht anteilig eine Unterdeckung aus 2006 in Höhe von 392.678,83 Euro kostensteigernd eingestellt worden. Die im Zeitpunkt der Kalkulationserstellung bekannte Überdeckung für das Jahr 2007 im Bereich des Schmutzwasserkanals in Höhe von 22.066,16 Euro konnte gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW in der damals geltenden Fassung von der Beklagten noch im Jahre 2010 ausgeglichen werden und musste somit nicht in der Gebührenkalkulation 2009 gebührenmindernd berücksichtigt werden. Sonstige Kostenüberdeckungen, die innerhalb der Dreijahresfrist zu berücksichtigen waren lagen bei der Erstellung der Kalkulation für die Schmutzwassergebühren 2009 nicht vor. 38 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei den sog. technischen Erhaltungsaufwendungen im Zeitpunkt der Kalkulationserstellung nicht von sachgerechten Kostenansätzen ausgegangen ist und deshalb eine zur Nichtigkeit der Gebührensatzung führende Kostenüberschreitung anzunehmen wäre. Die Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass sie im Zeitpunkt der Kalkulation eine Prognose vorzunehmen hat, ob Erhaltungsmaßnahmen im Sinne einer Instandsetzung oder einer Erneuerung anstehen. Bloße Instandsetzungsarbeiten können als rein periodenbezogene Aufwendungen im vollen Umfang in die Kalkulationsperiode einbezogen werden; weder ändern sich die üblichen Nutzungszeiten noch die Abschreibungsfristen. Erreicht die Erhaltungsmaßnahme allerdings den Grad einer Erneuerung handelt es sich um eine Investitionsmaßnahme, die sich nicht nur periodenbezogen auswirkt. Die Entscheidung, welche dieser Kategorien von Erhaltungsmaßnahmen vorliegt, hat die Beklagte auf Grundlage der Erkenntnisse und Planungen zum Zeitpunkt der Kalkulationserstellung getroffen. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei dieser Entscheidung von unzutreffenden und nicht sachgerechten Annahmen ausgegangen ist. Die Beklagte hat im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, dass es bei Instandsetzungsmaßnahmen, für die der Bedarf oft erst kurzfristig entsteht, im Zeitpunkt der Kalkulation regelmäßig noch kein abschließendes Votum durch ein Fachbüro gibt, ob eine Instandsetzung ausreicht oder eine Komplettsanierung ansteht. Ebenso existiert keine von einem Ingenieur ausgearbeitete Vorplanung einschließlich Kostenschätzung. Von daher liegt die fachliche Entscheidung und damit eine Festlegung, ob eine bloße Erhaltungsmaßnahme ausreicht oder aber eine umfängliche Neuinvestition erforderlich ist, zeitlich oft erst nach der Erstellung der Gebührenkalkulation. Dass sich bei dieser Sachlage die ursprünglichen Kostenannahmen in der Kalkulationsperiode verändern können, führt deshalb noch zu keinem Kalkulationsfehler. Ungeachtet davon spricht die nach der Betriebsabrechnung für das Jahr 2009 ermittelte Differenz in Höhe von rund 31.000 Euro aus dem in der Kalkulation angesetzten Erhaltungsaufwand für die Kostenstelle Schmutzwasser in Höhe von 859.820,43 Euro und dem Ist-Ergebnis von 828.114,29 Euro gegen die Annahme eines Kalkulationsfehlers. 39 Der pauschale Einwand des Klägers, die Beklagte habe eingestellte Millionenbeträge für Investitionsmaßnahmen in die Anlagen nicht verwendet, legt ebenfalls keinen Kalkulationsfehler dar. Ungeachtet davon, dass dies nach dem Vortrag der Beklagten vor allem den Bereich der Regenwasserkanäle und nicht der Schmutzwasserkanäle betrifft, gilt allgemein, dass die Veranlagung der Investitionskosten im Abwasserbereich mit erheblichen Unwägbarkeiten belastet ist. Investitionsmaßnahmen können erst in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden, wenn die Maßnahme endgültig fertiggestellt ist und eine Inanspruchnahme durch den Gebührenpflichtigen erfolgen kann. Ob eine oft mehrjährige Investitionsmaßnahme in der Gebührenperiode fertiggestellt wird, kann daher nur aufgrund einer fachlichen Bewertung im Zeitpunkt der Kalkulation geschätzt werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte insoweit keine sorgfältigen Schätzungen vorgenommen hat, bestehen nicht. Falls sich aufgrund von unvorhersehbaren Gründen die endgültige Fertigstellung der Maßnahme verzögert und damit die investiven Kosten noch nicht berücksichtigt werden können, werden die entstandenen Minderkosten in der Betriebsabrechnung berücksichtigt und gehen so in den Gesamtsaldo der Über-/Unterdeckungen ein. 40 Auch der Vortrag des Klägers, in der Kalkulation für 2009 seien noch zu Unrecht Kosten für den rechtswidrigen Gebühreneinzug durch die C1. GmbH eingestellt, hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation. Abgesehen davon, dass die Beklagte bei der Erstellung der Kalkulation aufgrund der jahrelangen unbean-standeten Praxis von der rechtlichen Zulässigkeit der Mitwirkung des Privaten ausgehen konnte, sind in den für 2009 eingestellten Aufwendungen für diese Position in Höhe von 245.00 Euro wesentliche Kostenanteile anhalten, die auch dann anfallen, wenn der Erlass des Gebührenbescheids allein durch die Beklagte erfolgt. Diese Kostenanteile (u. a. Druck- bzw. Versendungskosten, Verwaltungskosten für die Erstellung) können daher in der Kalkulation berücksichtigt werden. Selbst wenn man gleichwohl von einem nicht bewusst fehlerhaften überhöhten Ansatz ausgehen würde, liegt keine Kostenüberschreitung von mehr als 3 % der ansatzfähigen Kosten vor. 41 Soweit der Kläger den fehlerhaften Ansatz von abflusswirksamen Flächen der Kreisstraßen und den Ansatz übermäßiger Kosten für die Errichtung von unterirdischen Regenrückhaltebecken in der Kalkulation rügt, ist nicht erkennbar, warum diese ausschließlich die Kalkulation der Niederschlagswassergebühr betreffenden Einwände für die hier streitige Erhebung von Schmutzwassergebühr von Belang sein sollen. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 708 ZPO.