Urteil
10 K 1099/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0109.10K1099.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 00.00.0000 in Algerien geborene Kläger, der die algerische Staatsangehörigkeit besitzt, beantragte nach Aushändigung eines Hinweisblatts, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, mit beim Bundesverwaltungsamt am 26.01.2004 eingegangenem Antrag seine Einbürgerung vom Ausland her. Die deutsche Botschaft in Algier unterstützte diesen über sie an das Bundesverwaltungsamt weiter geleiteten Antrag ohne Vorbehalte und führte mit weiterem Schreiben vom 13.11.2005 auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamts aus, der Kläger habe innerhalb der von zwei deutschen und zwei algerischen Firmen im Jahr 2004 gegründeten Aktiengesellschaft D. T. mit Sitz in Algier offensichtlich eine herausragende und für die beteiligten deutschen Firmen bei den aktuellen Planungen und Verhandlungen sicherlich unverzichtbare und verdienstvolle Funktion inne, die seinen ständigen Aufenthalt in Algerien erforderlich mache. Ein öffentliches Interesse an der geschäftlichen Tätigkeit der beiden deutschen Firmen in Algerien bestehe aber angesichts der Zahl von 10 bzw. 25 Mitarbeitern und noch nicht abgewickelter Aufträge in Algerien nicht, weil Wertschöpfung und Arbeitsplätze in Deutschland nicht in nennenswertem Umfang geschaffen oder gesichert würden. 3 Nach umfangreichen Angaben und Übersendung einer Vielzahl von Belegen durch den Kläger und seine Bevollmächtigten lehnte das Bundesverwaltungsamt nach vorheriger Anhörung den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 30.05.2006 ab und führte zur Begründung aus, aufgrund seiner nachgewiesenen Angaben zum Lebenslauf und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen erfülle der Kläger vorbehaltlich weiterer behördlicher Ermittlungen die Voraussetzungen der §§ 8 und 9 StAG, könne seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten, beherrsche die deutsche Sprache und weise Bindungen an Deutschland auf, die in der Gesamtschau eine Einbürgerung rechtfertigten. Diese begründeten allein jedoch kein öffentliches Interesse an seiner Einbürgerung, wofür zusätzlich besondere Gesichtspunkte vorliegen müssten. Ein solches Interesse liege jedoch weder aus politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Gründen vor. Ein außenwirtschaftliches Interesse Deutschlands an der Tätigkeit eines Einbürgerungsbewerbers, der im Ausland lebe, könne nur dann als begünstigender Umstand für eine Einbürgerung gesehen werden, wenn dieser von einem bedeutenden, weltweit handelnden deutschen Unternehmen von Deutschland aus ins Ausland entsandt worden sei und dort ausschließlich die außenwirtschaftlichen Interessen Deutschlands vertrete. Das sei beim Kläger nicht der Fall, weil er 1966 von Deutschland nach Algerien zurückgekehrt sei und bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1994 für algerische Unternehmen gearbeitet habe. Eine Entsendung durch die deutschen Firmen, für die er als Dolmetscher und Berater gearbeitet habe, sei nicht erfolgt. Er betreue die von zwei algerischen und zwei deutschen Firmen gegründete Firma D. T. mit Sitz in Algier als lokales Unternehmen mit deutscher Beteiligung seit deren Gründung im Dezember 2004 in technischen und sprachlichen Angelegenheiten. Seine seit Dezember 2003 bestehenden Geschäftsverbindungen mit den Firmen S. und X. könnten nicht zur Feststellung eines besonderen öffentlichen Interesses an der von ihm begehrten Einbürgerung führen, weil den Homepages beider Unternehmen zu entnehmen sei, dass sie nicht weltweit handelten. Der Kläger erbringe als nationaler Berater die vertraglich geschuldeten Leistungen; seine geschäftlichen Verbindungen dienten zum einen seinem persönlichen wirtschaftlichen Interessen und zum anderen auch der algerischen Wirtschaft. Ein spezifisches deutsches öffentliches außenwirtschaftliches Interesse für eine Einbürgerung vom Ausland her ergebe sich daraus nicht. Aufgrund seiner Geschäftseinlage bei der Firma J. in Deutschland seien Arbeitsplätze in Deutschland geschaffen worden, wofür jedoch nicht sein Auslandsaufenthalt erforderlich sei. 4 Den dagegen gerichteten, insbesondere die weiteren geschäftlichen Entwicklungen nachzeichnenden Widerspruch des Klägers wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2007 zurück und führte zur Begründung unter teilweiser Wiederholung der Begründung des ablehnenden Bescheides aus, auch unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit erhaltenen Aufträge liege kein öffentliches wirtschaftliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers vor. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass den deutschen Anteilsinhabern an dem deutsch-algerischen Gemeinschaftsunternehmen ein Umsatz in Höhe von ca. 850.000 Euro zustehe. Die deutsche Beteiligung an einem algerischen Unternehmen, das in Algerien ansässig sei, überwiegend den wirtschaftlichen Interessen Algeriens diene und der Gesetzgebung des Aufenthaltsstaats unterliege, begründe kein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers vom Ausland her. Dass der erzielte Umsatz durch die geschäftlichen Tätigkeiten in Algerien in die Sicherung und Schaffung neuer Arbeitsplätze in Deutschland investiert werde, sei nicht hinreichend belegt und lasse kein öffentliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers erkennen. Insgesamt ergebe sich nicht, dass die von ihm dargelegten wirtschaftlichen Vorteile für Deutschland seine Einbürgerung rechtfertigten bzw. deshalb seine Einbürgerung zwingend sei. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 06.03.2007 zugestellt. 5 Der Kläger hat am 17.03.2007 Klage erhoben, zu deren Begründung er, unter Wiederholung und Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen im Antrags- und Widerspruchsverfahren, seinen persönlichen und wirtschaftlichen Werdegang in Deutschland darstellt und darüber hinaus im Wesentlichen vorträgt: Der Antrag sei von der deutschen Botschaft in Algier befürwortet worden. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsamts, dass für einen im Ausland lebenden Einbürgerungsbewerber nur die Entsendung von einem bedeutenden, weltweit handelnden deutschen Unternehmen von Deutschland aus ins Ausland als begünstigender Umstand gesehen werden könne, sei bereits nicht ersichtlich, weshalb der Kläger bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 8 und 9 StAG, der Beherrschung der deutschen Sprache und ausreichender Bindungen an Deutschland überhaupt weiterer begünstigender Umstände bedürfe. Allein die genannten Umstände rechtfertigten seinen Antrag. Seit Januar 2000 sei er mit einem Gesellschaftsanteil vom 37,5 % Mitgesellschafter der Firma J. mbH in Weinheim, die ca. 10 Ingenieure, Techniker und Angestellte beschäftige. Zwischen 1973 und 1988 sei er in Algerien für die deutsche Unternehmensgruppe X1. GmbH als Berater, Auftragsvermittler und Dolmetscher tätig gewesen. Seit Dezember 2004 sei er als Berater, Kontakt- und Auftragsvermittler sowie als Dolmetscher für die deutsch-algerische Firma D. T. mit Sitz in Algier tätig, an der zwei deutsche Gesellschaften mit insgesamt 50 % beteiligt seien. Nachdem es aus der Sicht der deutschen Botschaft in Algier darauf angekommen sei, wie sich die geschäftliche Situation der mit deutscher Beteiligung gegründeten Firma D. T. entwickelt habe, habe er bereits vorgetragen, dass diese Firma inzwischen ihren aktiven Geschäftsbetrieb gerade aufgrund seiner bestehenden und gewachsenen örtlichen und landesspezifischen Verbindungen und Kenntnisse aufgenommen und Aufträge mit einem Gesamtvolumen von ca. 146.650.000 algerischen Dinar (DZD) vollständig bzw. weit überwiegend abgewickelt habe. Zuzüglich bereits begonnener bzw. beauftragter Arbeiten belaufe sich das Gesamtauftragsvolumen auf rund 160.650.000 DZD, was umgerechnet einem Gegenwert von 1.860.000 Euro entspreche. Die deutsch-algerische Firma habe sich mittlerweile innerhalb kurzer Zeit durch seinen persönlichen Einsatz vor Ort mit den vorgenannten Aufträgen fest etabliert und sei zwischenzeitlich in die Qualifizierungsliste der Baubetriebe in Algerien eingetragen worden. Sie verfüge nunmehr durch seine Vermittlung in Verbindung mit dem aus Deutschland vermittelten Leistungsvertrauen über die Genehmigung als offiziell zugelassenes Entwurfsbüro. Als solches sei sie bei vielen öffentlichen Stellen bekannt. Sie beschäftige bereits 30 Mitarbeiter. Aufgrund der positiven Auftragssituation sei abzusehen, dass die Belegschaft aufgestockt werden müsse, wenn der Kläger auch künftig vor Ort sein kaufmännisches Wissen, seine Vertriebskontakte und seinen technischen Sachverstand vermittelnd für diese Firma einsetzen könne. Die Firma D. T. sei in der Zwischenzeit mit weiteren, teilweise bereits fertiggestellten Arbeiten mit einem Gesamtvolumen von 66.767.000 DZD beauftragt worden. Die Firma könne sich berechtigte Hoffnungen auf zeitnahe weitere Aufträge mit einem Gesamtvolumen von ca. 709.000 Euro machen. Darüber hinaus habe sie ein weiteres Angebot für Sanierungsarbeiten der Getreidesilo-Anlage im Hafen von Algier mit einer Angebotssumme von 407.036,00 Euro eingereicht und werde demnächst weitere Angebote für fünf Siloanlagen mit einem Auftragswert von insgesamt 2.186.200 Euro vorlegen. Auch insoweit habe die Firma berechtigte Hoffnung, beauftragt zu werden. Algerische Auftraggeber einschließlich staatlicher Unternehmen hätten aufgrund ihrer besonderen Zufriedenheit mit der Firma D. T. bereits lebhaftes Interesse an einer weiteren engen Zusammenarbeit mit ihr und den verbundenen deutschen Unternehmen bekundet, die allerdings eng mit der Person des Klägers und seiner persönlichen Anwesenheit vor Ort verbunden sei. Diese sei notwendig, weil er sowohl für die Auftragserteilung als auch als wesentliches Bindeglied für die Auftragsbearbeitung in Deutschland zuständig sei. Sowohl die Sanierungskonzepte, die entsprechenden Entwürfe, die Leistungsverzeichnisse und die Angebote würden von den fachlich qualifizierten deutschen Ingenieuren und Technikern auf entsprechenden Wunsch der Auftraggeber in Deutschland ausgearbeitet und erstellt. Auch die Bauleitung vor Ort werde aufgrund der besonderen Qualifikation von deutschen Ingenieuren und Technikern in Zusammenarbeit mit dem Kläger persönlich und den algerischen Kräften ausgeübt; für komplizierte Sanierungsarbeiten würden zusätzlich deutsche Facharbeiter hinzugezogen. Aufgrund der gewachsenen Verbindungen des Klägers zur algerischen Verwaltung und algerischen Unternehmen und seiner Präsenz vor Ort hätten die beiden an der D. T. beteiligten deutschen Unternehmen im Wettbewerb und damit in der Auftragsbeschaffung spürbare Vorteile für Umsatzsteigerungen in Deutschland. Dadurch würden auch Arbeitsplätze bei den beiden deutschen Unternehmen geschaffen und gesichert. Es sei nicht nachvollziehbar, welche außenwirtschaftlichen Interessen das Bundesverwaltungsamt demgegenüber durch die bloße Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland erfüllt sehe und wie dadurch Arbeitsplätze in Deutschland geschaffen oder gesichert werden könnten. Die Beklagte verhalte sich auch treuwidrig, weil sie ihm - dem Kläger - vor Antragstellung über die deutsche Botschaft in Algier ein Hinweisblatt ausgehändigt habe, das lediglich darauf hinweise, dass sich das erforderliche öffentliche Interesse nach Unterhaltsfähigkeit, guten deutschen Sprachkenntnissen und Vermeidung von Mehrstaatigkeit beurteile. Ein Hinweis darauf, dass es bei einem im Ausland lebenden Antragsteller darüber hinaus erforderlich sei, dass dieser von einem bedeutenden, weltweit handelnden deutschen Unternehmen von Deutschland aus ins Ausland entsandt werde und dort ausschließlich die außenwirtschaftlichen Interessen Deutschlands vertrete, finde sich nicht. Auf diesen angeblichen Hinderungsgrund habe die Beklagte rund zweieinhalb Jahre nach Antragstellung erstmals im Ablehnungsbescheid vom 30.05.2006 hingewiesen. 6 Nach Rücknahme der auf die Einbürgerung seiner Ehefrau und der 1988 bzw. 1994 geborene Töchter beantragt der Kläger nunmehr, 7 unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 30.05.2006 und seines Widerspruchsbescheids vom 12.02.2007 ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt darüber hinaus vor: Eine Einbürgerung nach § 14 StAG stehe in weitem Ermessen der Behörde und habe sich daran zu orientieren, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung vom Ausland her bestehe. Eine solche komme nur im Ausnahmefall in Betracht, weil die Regel eine Einbürgerung vom Inland nach mehrjährigem Aufenthalt sei. Daher müsse ein beträchtliches staatliches Interesse an der Einbürgerung trotz des Auslandsaufenthalts vorliegen, um von den strengen Aufenthaltsvoraussetzungen der Inlandseinbürgerung abzusehen. Ob eine Einbürgerung im staatlichen Interesse liege, beurteile nicht die Auslandsvertretung, sondern die entscheidende Behörde, gegebenenfalls unter Beteiligung einer obersten Bundesbehörde, die ein besonderes staatliches Interesse an einer Einbürgerung aussprechen könne. Die Beteiligung an einer deutschen Firma führe nicht zu einem staatlichen Interesse. Der Kläger befinde sich auch nicht in einer Situation wie Ehegatten von ins Ausland entsandten Mitarbeitern auf Führungsebene, die eine deutsche Firma im Ausland repräsentierten. Die Ehegatten solcher Beschäftigten hätten oft nicht die Möglichkeit, durch einen langjährigen Inlandsaufenthalt die Voraussetzungen für eine Einbürgerung im Inland zu erfüllen. Es liege daher im öffentlichen Interesse, diesen die Einbürgerung vom Ausland her zu ermöglichen, weil anderenfalls deutsche Mitarbeiter weltweit operierender deutscher Firmen hinsichtlich der Einbürgerungsmöglichkeit ihrer Ehepartner erheblich benachteiligt wären, indem entweder die Familie auseinandergerissen werde oder die Möglichkeit des Auslandseinsatzes für diese Personengruppe nur eingeschränkt bestünde. Der Kläger sei dagegen freiwillig aus Deutschland weggezogen, ohne dass dies etwa aufgrund der beruflichen Stellung seiner Ehefrau erforderlich gewesen sei. Er sei auch nicht von einer deutschen Firma ins Ausland entsandt worden, um deutsche Interessen zu vertreten. Vielmehr arbeite er im Ausland für eine algerisch-deutsche Firma. Dass dadurch auch in Deutschland Arbeitsplätze geschaffen würden, sei zwar erfreulich, könne aber nicht eine Einbürgerung rechtfertigen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 14 Im Übrigen ist die in reduziertem Umfang aufrecht erhaltene Klage zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 30.05.2006 und sein Widerspruchsbescheid vom 12.02.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO. Dem Kläger steht nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) kein Anspruch auf Einbürgerung vom Ausland her zu. Er hat auch keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Einbürgerungsantrags. Das Bundesverwaltungsamt hat die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerfrei abgelehnt. 15 Entgegen der Meinung des Klägers reichen seine Fähigkeit, sich und seine Angehörigen zu ernähren, und die - von der Beklagten für den Kläger bejahten - mehrfachen Bindungen an Deutschland nicht für eine Ermessensreduktion auf Null mit dem Ergebnis aus, dass er eingebürgert werden müsste. Vielmehr stellen diese Voraussetzungen gemäß § 14 in Verbindung mit § 8 StAG Voraussetzungen auf Tatbestandsseite dar, die bei Bejahung aller übrigen Tatbestandsvoraussetzungen das Ermessen der Beklagten überhaupt erst eröffnen. § 14 StAG trägt dem Umstand Rechnung, dass an der Einbürgerung der dort erwähnten, von § 8 StAG nicht erfassten Personen ebenfalls ein staatliches Interesse bestehen kann, ihre Einbürgerung also staatlich erwünscht ist, zum Beispiel aus - wie hier in Rede stehenden - außenwirtschaftlichen Gründen. Der Regelung ist damit aber nicht zu entnehmen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen gruppentypisch ein solches Interesse gesetzlich vorgezeichnet wäre. Das durch § 14 StAG eröffnete Ermessen ist vielmehr weit und hat sich daran zu orientieren, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Im Rahmen des Ermessens hat die Behörde nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Falls ein staatliches Interesse an der Einbürgerung bejaht. Eine Abwägung im engeren Sinne zwischen den privaten Interessen des Einbürgerungsbewerbers und den öffentlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland findet dabei nicht statt. Auch wenn danach im Einzelfall (etwa aufgrund - wie beim Kläger - vorhandener, im Rahmen des Ermessens relevanter Deutschkenntnisse) manches für eine Einbürgerung spricht, darf die Behörde aufgrund ihres weiten Ermessens die Einbürgerung gleichwohl ablehnen, wenn sie aus sachgerechten Gründen zu dem Ergebnis kommt, dass diese nicht im staatlichen Interesse liegt. 16 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11.10.1985 - 1 B 102.85 -, DVBl. 1986, 110 mit weiteren Nachweisen; Urteile vom 21.10.1986 - 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86, vom 22.06.1999 - 1 C 16.98 -, BVerwGE 109, 142 und vom 02.05.2001 - 1 C 18.99 -, BVerwGE 114, 195 (198); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15.06.1999 - 8 A 4522/98 -, Beschlüsse vom 31.01.2005 - 19 A 2836/03 - und vom 09.05.2007 - 12 A 2322/05 -; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. (2005), § 13 StAG Rdnr. 6. 17 Dabei ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass eine Einbürgerung vom Ausland her die Ausnahme darstellt. Der gesetzliche Regelfall ist eine Einbürgerung vom Inland her. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Konstruktion des Staatsangehörigkeitsgesetzes, nach der es allein bei Einbürgerungen vom Inland her eine Anspruchseinbürgerung gibt, während Einbürgerungen vom Ausland her lediglich als Ermessenstatbestände geschaffen worden sind. Diesen Bestimmungen über die Ermessenseinbürgerung im Ausland lebender Personen kommt im rechtssystematischen Gefüge sämtlicher die Zuwanderung regelnder Bestimmungen nicht die Funktion eines allgemeinen Auffangtatbestands zu, durch den die differenzierten Zuwanderungsregelungen und -beschränkungen letztlich obsolet würden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.03.2007 - 12 A 833/05 -. 18 Das Bundesverwaltungsamt hat diese Wertentscheidungen des Gesetzgebers zur Regelung der Zuwanderung in das Bundesgebiet berücksichtigt und hat nach den genannten Maßstäben das ihm nach § 14 Satz 1 StAG eingeräumte Ermessen rechtlich in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. In den angefochtenen Bescheiden hat es zwischen den tatbestandlichen Voraussetzungen und der Rechtsfolge des § 14 StAG unterschieden und den Inhalt dieser Rechtsfolge zutreffend im Sinne einer Ermessensentscheidung wiedergegeben. Es hat erläutert, welche Kriterien es dabei heranzieht und in Ausübung dieses Ermessens nicht lediglich Kriterien aufgezählt, sondern erkennbar geprüft, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers besteht, diese Frage allerdings letztlich verneint. Damit enthalten die Ausführungen eine Begründung der ablehnenden Ermessensentscheidung. Das Bundesverwaltungsamt hat bei seiner Entscheidung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, alle Umstände beachtet, die der Kläger vorgetragen und belegt hat und die bei der Entscheidung über eine Einbürgerung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen waren. 19 Es hat in den angefochtenen Bescheiden allerdings ausgeführt, dass es sein Ermessen gemäß dem ihm zustehenden weiten Spielraum mangels (öffentlichen) Interesses" der Bundesrepublik Deutschland an der Einbürgerung des Klägers nicht zu dessen Gunsten ausübe. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsamts, es liege nicht im öffentlichen Interesse, den Kläger aufgrund seines Anteils an einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, seiner Tätigkeit als Berater deutscher Unternehmen und seiner Funktionen in einem in Algerien tätigen deutsch-algerischen Unternehmen einzubürgern, ist ermessensfehlerfrei. Soweit das Bundesverwaltungsamt meint, ein außenwirtschaftliches Interesse Deutschlands an der Tätigkeit eines Einbürgerungsbewerbers, der im Ausland lebe, könne nur dann als begünstigender Umstand für eine Einbürgerung gesehen werden, wenn dieser von einem bedeutenden, weltweit handelnden deutschen Unternehmen von Deutschland aus ins Ausland entsandt worden sei und dort ausschließlich die außenwirtschaftlichen Interessen Deutschlands vertrete, ist dies als - wegen des dem Bundesverwaltungsamt eingeräumten Ermessens maßgeblich ihm obliegende - Konkretisierung des öffentlichen Interesses rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entspricht nämlich einer Fortentwicklung der Ziffer 14.2.2.4 des vom Bundesverwaltungsamt weiterhin angewandten Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 25.06.2001 (V 6-124 460/1). Sie lautet: 20 Eine Einbürgerung kann erfolgen, wenn der Auslandsaufenthalt eines mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Einbürgerungsbewerbers oder seines deutschen Ehegatten im deutschen öffentlichen Interesse liegt und die eheliche Lebensgemeinschaft seit drei Jahren besteht. Ein deutsches öffentliches Interesse am Auslandsaufenthalt kann vorliegen bei 21 a) Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen oder Institutionen oder anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt im Ausland haben, und 22 b) Angehörigen des Auswärtigen Amtes, der Bundeswehr und anderer öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen, die ins Ausland entsandt worden sind." 23 c) 24 Da diese Verwaltungsvorschrift auf die Situation von Ehegatten abstellt, bei denen einer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und er oder der ausländische Ehegatte im Ausland bei bestimmten Unternehmen oder Institutionen eingesetzt ist, der Kläger aber (wegen des Todes seiner ersten Ehefrau) nicht (mehr) mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, ist diese Richtlinie nicht auf ihn anwendbar. Dies deshalb von der Beklagten vorgenommene Fortentwicklung der genannten verwaltungsinternen Regelung für eine nicht mit einer Person deutscher Staatsangehörigkeit verheiratete ausländische Person ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte stellt dabei im Kern zum einen auf eine Härtefallsituation für Ausländer ab, die - wie nach der oben genannten Verwaltungsvorschrift ausländische Ehegatten im Ausland beschäftigter deutscher Staatsangehöriger - aus anderen als staatsangehörigkeitsrechtlichen Gründen nicht die Chance auf einen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt haben, der lang genug für eine - die Regel darstellende - Einbürgerung vom Inland her ist, und zum anderen auf die Bedeutung und damit letztlich auf den Umfang der wirtschaftlichen Vorteile für Deutschland durch die wirtschaftliche Betätigung des Einbürgerungsbewerbers. Eine ausländischen Ehegatten deutscher Arbeitnehmer, die von einem deutschen Unternehmen ins Ausland geschickt werden, vergleichbare Situation ist ein im Rahmen des Ermessens und der Selbstbindung der Beklagten ohne weiteres zulässiges Kriterium, liegt aber beim Kläger aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Bescheide nicht vor. Auch das weitere Kriterium wirtschaftlicher Vorteile für Deutschland durch ein Unternehmen ist ein zulässiges Kriterium für die Konkretisierung des staatlichen Interesses. Dass es von der Beklagten bezüglich des räumlichen Betätigungsfelds auf international tätige Unternehmen beschränkt wird, ist wegen des ihr eingeräumten weiten Spielraums nicht zu beanstanden, zumal sich große wirtschaftlichen Vorteile für Deutschland zumindest eher bei großen, international agierenden Unternehmen ergeben dürften. Dass die oben genannte Verwaltungsvorschrift nicht nur international tätige Unternehmen und Institutionen, sondern auch andere sich aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen im Ausland aufhaltende Personen nennt, steht dem nicht entgegen, weil auch bei diesen Personen nach der verwaltungsinternen Regelung ein öffentliches Interesse bejaht werden kann", dann aber eben auch noch weiter konkretisiert werden kann. Dass die Beklagte ausreichende wirtschaftliche Vorteile für Deutschland angesichts rund 50 in Deutschland Beschäftigter für nicht ausreichend hält, ist schon angesichts der wirtschaftlichen Betätigung im Ausland seitens zahlreicher anderer Ausländer, die auf diese Weise mittelbar oder unmittelbar zu einer in Deutschland verbleibenden Wertschöpfung oder Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen in Deutschland beitragen, nicht zu beanstanden. Zudem ist der Einfluss der im Ausland erzielten Umsätze auf die Zahl der bei den deutschen Firmen bzw. Teilhabern an dem deutsch-algerischen Unternehmen D. T. beschäftigten Personen, etwa in Form von Stellenanteilen, nicht beziffert und auch nicht vom Bundesverwaltungsamt bezifferbar. Die vom Kläger bezifferten Umsätze sagen auch nichts über den Gewinn, insbesondere über den den deutschen Teilhabern des deutsch-algerischen Unternehmens zustehenden Gewinn aus. Zu Recht verweist die Beklagte im Übrigen darauf, dass wegen des oben dargestellten Regel-Ausnahme-Verhältnisses von Einbürgerungen aus dem Inland zu Einbürgerungen aus dem Ausland an einer Einbürgerung aus dem Ausland ein beträchtliches öffentliches Interesse bestehen muss. Dem Kläger ist dabei allerdings zuzugestehen, dass dies einer vorhersehbaren Quantifizierung nicht zugänglich ist. 25 Bereits deshalb hat die Beklagte sich entgegen seiner Meinung aber auch nicht treuwidrig verhalten, indem sie ihn nicht von vornherein ausdrücklich darauf hinwies, dass es bei einem im Ausland lebenden Antragsteller erforderlich sei, dass dieser von einem bedeutenden, weltweit handelnden deutschen Unternehmen von Deutschland aus ins Ausland entsandt werde und dort ausschließlich die außenwirtschaftlichen Interessen Deutschlands vertrete. Ein solcher Hinweis wäre in dieser Pauschalität nämlich falsch, weil eine Einbürgerung vom Ausland her auch aus anderen als außenwirtschaftlichen oder aus zusätzlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegen kann. Ein allgemeines Hinweisblatt kann nicht die möglicherweise berücksichtigungsfähigen Umstände von vornherein eingrenzen, zumal es gerade wegen der Erforderlichkeit, auf die jeweils konkreten Umstände abzustellen, unmöglich ist, in allgemeinen Informationen ins Einzelne gehende Hinweise zu geben. Darauf weist das vom Kläger in Bezug genommene Hinweisblatt auf Seite 2 oben auch ausdrücklich hin, indem auf das Erfordernis eines - vom Kläger durchlaufenen - Verwaltungsverfahrens verwiesen wird. Denn das zuständige Bundesverwaltungsamt kann erst anhand der konkreten und individuellen Angaben der Einbürgerungsbewerber prüfen, ob ein öffentliches Interesse gegeben sein könnte, das sich, wie oben erläutert, nicht nur aus außenwirtschaftlichen, sondern beispielsweise auch aus politischen oder kulturellen Belangen oder deren Kombination ergeben kann. Im Übrigen ergibt sich entgegen der Meinung des Klägers aus diesem Merkblatt durch den Hinweis auf das n a c h Bejahung von bestimmten Voraussetzungen eröffnete Ermessen (Wenn solche Bindungen vorhanden sind, kann die Behörde nach Ermessen einbürgern, wenn im Einzelfall ein öffentliches (staatliches) Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann."), dass § 14 StAG zwischen Tatbestandsvoraussetzungen einerseits und dem danach erst eröffneten Ermessen unterscheidet und dass dabei u.a.", also auch andere als die dort aufgeführten Umstände für das öffentliche Interesse maßgeblich sind. 26 Aus persönlichen Motiven des Klägers für den Einbürgerungsantrag lässt sich ein staatliches Interesse an seiner Einbürgerung nicht ableiten. Im Übrigen sind politische Motivationen und Gewichtungen rechtspolitische Fragen, die gerade zum rechtlich nicht überprüfbaren Kern des im Rahmen des § 14 StAG der Beklagten zustehenden Ermessens gehören bzw. nach dem Gewaltenteilungsprinzip des Grundgesetzes allein der Regelung durch den Gesetzgeber unterfallen. 27 Unschädlich ist schließlich, dass sich das Bundesverwaltungsamt in den angefochtenen Bescheiden nicht ausdrücklich mit der Tatsache auseinandergesetzt hat, dass die deutsche Botschaft in Algier eine Einbürgerung des Klägers bei Weiterleitung seines Antrags ausdrücklich befürwortet hatte. Dies rechtfertigt nicht den Schluss auf einen Ermessensfehler. Daran ändert nichts, dass Ziffer 14.3 in Verbindung mit Ziffer 13.2 des oben genannten Erlasses der Stellungnahme der zuständigen Auslandsvertretung für die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag eine wesentliche Bedeutung beimisst. Diese Stellungnahme dient allein der Tatsachenerforschung und einer Bewertung außenpolitischer, nicht jedoch der Bewertung sonstiger Belange. Die Stellungnahmen der deutschen Auslandsvertretungen dienen nämlich gemäß Ziffer 14.3 in Verbindung mit Ziffer 13.2 a des genannten Erlasses dem Zweck, dem Bundesverwaltungsamt bei der Prüfung, ob die Erfordernisse für eine Einbürgerung in tatsächlicher Hinsicht vorliegen (Ziffern 13.1.1 bis 13.1.2.3), neben den Angaben des Einbürgerungsbewerbers auch entsprechende amtliche Mitteilungen an die Hand zu geben, und darüber hinaus gemäß Ziffer 14.3 in Verbindung mit Ziffer 13.2.b des genannten Erlasses, (aufgrund der besonderen Zuständigkeit und der Kenntnis ausländischer Angelegenheiten und der daraus folgenden außenpolitischen Qualifikation) durch die Auslandsvertretung darzulegen, ob aus außenpolitischer Sicht Bedenken gegen die Einbürgerung vorliegen. In dem - hier nicht vorliegenden - Fall, dass außenpolitische Bedenken gegen eine Einbürgerung erhoben werden, ist verwaltungsintern der Ermessensspielraum des Bundesverwaltungsamts zu Lasten des Einbürgerungsbewerbers eingeschränkt. Die Beklagte hatte bereits früher bestätigt, dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsamts die Haltung der Auslandsvertretung im Sinne einer Bewertung des Einbürgerungsantrags in Anwendung von Ziffer 13.2 des oben genannten Erlasses bei der Entscheidung nur berücksichtigt wird, soweit sie außenpolitische Bedenken betrifft. Vgl. VG Köln, Urteile vom 25.04.2007 - 10 K 1274/06 - und vom 05.06.2007 - 10 K 1102/06 -. 28 Dem entspricht es, dass das erforderliche staatliche Interesse an einer Einbürgerung nicht aus einer befürwortenden Haltung der Auslandsvertretung abgeleitet werden kann, sondern allenfalls aus der Stichhaltigkeit der dafür angeführten Gründe. Soweit die Stellungnahme der deutschen Botschaft zur Begründung ihrer Haltung tatsächliche Informationen zu den Erfordernissen für die Einbürgerung - insbesondere zur Beherrschung der deutschen Sprache und zur Frage bestehender Bindungen des Klägers an Deutschland - enthielt, sind diese in die Entscheidung des Bundesverwaltungsamts eingeflossen und darüber hinaus ebenfalls bejaht worden. Im Übrigen bewertete aber auch die deutsche Botschaft in Algier auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamts die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Klägers als nicht so gewichtig, dass sie ein (öffentliches) Interesse der Bundesrepublik Deutschland an seiner Einbürgerung begründeten. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.