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Beschluss

7 ME 35/05

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung ist wirksam, wenn durch objektive Umstände der Anschein begründet wurde, der Adressat wohne noch an der Zustelladresse. • Die Zustellungsurkunde begründet vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen; Zweifel an ihrer Beweiskraft sind vom Gericht nach freier Überzeugung zu prüfen. • Die tatsächliche Benutzung einer Wohnung ist entscheidend für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung; ordnungsbehördliche Meldeverhältnisse sind dafür nicht maßgeblich. • Selbst bei Unsicherheit über das tatsächliche Wohnen des Adressaten kann Zustellung wirksam sein, wenn der Adressat zurechenbar den Anschein des Verbleibs geschaffen hat. • Ist der Verbleib des zurückgesandten Schriftstücks nicht nachweisbar, spricht das dafür, dass das Schriftstück während der Aufbewahrungsfrist abgeholt wurde.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Niederlegung trotz widersprüchlicher Eintragungen am Zustellvermerk • Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung ist wirksam, wenn durch objektive Umstände der Anschein begründet wurde, der Adressat wohne noch an der Zustelladresse. • Die Zustellungsurkunde begründet vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen; Zweifel an ihrer Beweiskraft sind vom Gericht nach freier Überzeugung zu prüfen. • Die tatsächliche Benutzung einer Wohnung ist entscheidend für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung; ordnungsbehördliche Meldeverhältnisse sind dafür nicht maßgeblich. • Selbst bei Unsicherheit über das tatsächliche Wohnen des Adressaten kann Zustellung wirksam sein, wenn der Adressat zurechenbar den Anschein des Verbleibs geschaffen hat. • Ist der Verbleib des zurückgesandten Schriftstücks nicht nachweisbar, spricht das dafür, dass das Schriftstück während der Aufbewahrungsfrist abgeholt wurde. Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung, dass ihm ein Gewerbeuntersagungsbescheid vom 7. August 2001 wirksam zugestellt worden sei. Er hatte erst 2004 Widerspruch eingelegt, sodass die Untersagung als bestandskräftig angesehen wurde. Die Zustellung erfolgte nach den damals geltenden Vorschriften über Ersatzzustellung durch Niederlegung und ist durch eine Zustellungsurkunde dokumentiert. Der Antragsteller rügt die Beweiskraft der Urkunde, weil in der Urkunde ein Kreuz bei "Ersatzzustellung ausgeschlossen" durchgestrichen sei, und behauptet, zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr an der angegebenen Adresse gewohnt zu haben. Zur gleichen Anschrift bestand ein Firmenbezug: Die D. GmbH hatte dort ihren Sitz, dessen Geschäftsführer der Antragsteller bis 2001 war. Es bestehen Hinweise darauf, dass Post an die Adresse weiterhin entgegengenommen und der Briefkasten mit dem Firmennamen beschriftet war. Die Verwaltungsbehörde hat keinen Nachweis einer Rücksendung des Bescheids erbracht. • Die Beschwerde ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die Wirksamkeit der Zustellung zu Recht angenommen. • Die Zustellungsurkunde wurde gemäß den damals geltenden Vorschriften erstellt und begründet vollen Beweis für die bezeugten Tatsachen; etwaige Durchstreichungen in der Urkunde rechtfertigen nicht ohne Weiteres deren Entkräftung, das Gericht prüft die Wirkung nach freier Überzeugung (§ 419 ZPO, § 98 VwGO). • Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung setzt die tatsächliche Benutzung der Wohnung voraus; maßgeblich ist der von dem Adressaten geschaffene äußere Anschein, nicht die ordnungsbehördliche Anmeldung. Relevant sind Umstände, die den Eindruck erwecken, der Adressat wohne noch an der Anschrift. • Im Streitfall sprechen mehrere Indizien für fortbestehenden Bezug der Anschrift durch den Antragsteller: längere Meldeadresse bis Oktober 2001, Entgegennahme eines Päckchens durch die Ehefrau an der Adresse im Mai 2001, handelsregisterliche Angabe der Anschrift; dies begründet zurechenbar den Anschein des Verbleibs. • Nach den vorgelegten Umständen (keine nachweisliche Rücksendung des Bescheids, keine Hinweise auf Verlust während der Aufbewahrungsfrist) liegt die Wahrscheinlichkeit nahe, dass das Schriftstück während der Aufbewahrungsfrist abgeholt wurde; sonst wären konkrete Anhaltspunkte für Nichtigkeitsgründe vorzulegen. Der Antrag wurde zurückgewiesen; die Beschwerde war unbegründet, weil die Ersatzzustellung des Gewerbeuntersagungsbescheids wirksam war und die Zustellungsurkunde vollen Beweis für die Zustellung begründet. Es bestehen durchgreifende Gründe, die den äußeren Anschein begründen, der Antragsteller habe die Zustellanschrift weiterhin benutzt oder zumindest den Schein seiner Nutzung gesetzt, sodass die Niederlegung bei der Post rechtmäßig angewendet werden konnte. Eine nachträgliche Durchstreichung im Zustellungsvermerk beeinträchtigt die Beweiskraft nicht ohne weiteres; das zuständige Gericht hat berechtigte Gründe, an der Darstellung der Behörde festzuhalten. Mangels nachweislicher Rücksendung oder Verlusts des Schriftstücks ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in den Besitz des Bescheids gelangt ist, weshalb der Widerspruch verfristet und die Untersagung bestandskräftig wurde.