Urteil
24 K 597/01
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung einer (fiktiven) Zulassung ist rechtmäßig, wenn die vorgelegten Unterlagen sich auf ein unzulässig geändertes Arzneimittel beziehen.
• Eine Änderung eines pharmazeutischen Präparats vor der ersten Verlängerung ist nur nach den engen Voraussetzungen der damaligen Art.3 §7 Abs.3a Satz2 Nr.5 AMNG zulässig; Teilanpassungen an Monographien müssen die Monographie insgesamt berücksichtigen.
• Bei pflanzlichen Arzneimitteln kann ein Austausch des Extraktionsverfahrens oder des Auszugsmittels einen Totalaustausch des arzneilich wirksamen Stoffes darstellen und damit eine Neuzulassung erforderlich machen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Änderung von Arzneimittelzulassung durch Teilanpassung und Wirkstoffaustausch • Die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung einer (fiktiven) Zulassung ist rechtmäßig, wenn die vorgelegten Unterlagen sich auf ein unzulässig geändertes Arzneimittel beziehen. • Eine Änderung eines pharmazeutischen Präparats vor der ersten Verlängerung ist nur nach den engen Voraussetzungen der damaligen Art.3 §7 Abs.3a Satz2 Nr.5 AMNG zulässig; Teilanpassungen an Monographien müssen die Monographie insgesamt berücksichtigen. • Bei pflanzlichen Arzneimitteln kann ein Austausch des Extraktionsverfahrens oder des Auszugsmittels einen Totalaustausch des arzneilich wirksamen Stoffes darstellen und damit eine Neuzulassung erforderlich machen. Seit 1978 bestand für das Fertigarzneimittel C. eine fiktive Zulassung. Verschiedene Rechtsvorgänger und schließlich die Klägerin nahmen Änderungen vor und beantragten 1993 bzw. 2000 die Verlängerung der Zulassung bzw. Aufnahme in die Traditionsliste. Die 1993 angezeigte Änderung reduzierte die ursprünglich zehn wirksamen Bestandteile auf einen einzigen Pflanzenextrakt und änderte das Anwendungsgebiet zu einer traditionsbezogenen, nicht krankheitsbezogenen Formulierung. Das BfArM lehnte 2000 die Verlängerungsverfahren ab, weil die Änderung unzulässig sei und die vorgelegten Unterlagen sich daher auf ein nicht verkehrsfähiges Arzneimittel bezögen. Die Klägerin rügte, die Änderung sei als Anpassung an die Monographie Thymi Herba zulässig; sie begehrte Aufhebung des Ablehnungsbescheids und Neuerteilung. Das Gericht hat entschiedenen, die Klage abzuweisen. • Zulässigkeit und Fortbestand der fiktiven Zulassung setzen voraus, dass das Arzneimittel im verkehrsfähigen, ursprünglich angezeigten oder zulässig geänderten Zustand vorliegt; hier fehlt eine fortbestehende fiktive Zulassung, weil die 1993 angezeigte Änderung unzulässig ist (§§105 ff. AMG/AMNG). • Die Änderung überschreitet die engen Grenzen des Art.3 §7 Abs.3a Satz2 Nr.5 AMNG: sie verlässt nicht mehr denselben Anwendungsbereich, weil die Indikationsformulierung von krankheitsbezogenen Angaben (Verschleimung, Hustenreiz, Atemnot) auf eine ausschließlich traditionell unterstützende, nicht krankheitsbezogene Angabe umgestellt wurde, sodass ein anderer Patientenkreis angesprochen wird. • Teilweise Übernahme einer Monographie genügt nicht; die gesetzliche Regel verlangt eine insgesamte Anpassung an die maßgeblichen Monographien. Die relevanten Anwendungsgebiete der Monographie Thymi Herba wurden nicht vollständig übernommen, weshalb die Anpassung an die Monographie fehlt. • Bei Phytopharmaka bestimmt das Herstellungsverfahren den arzneilich wirksamen Stoff. Der Austausch des Auszugsmittels (Ethanol auf Wasser) und des Verfahrens (Destillat auf Dicksaft/Extrakt) sowie die Verringerung von zehn auf einen wirksamen Bestandteil stellen einen Totalaustausch dar, der nicht von den Anpassungsregelungen gedeckt ist und eine Neuzulassung erforderlich macht. • Die Angabe eines ATC-Codes ist lediglich deklaratorisch und rechtlich unbeachtlich für die Frage der Zulässigkeit der Änderung; maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die inhaltliche Übereinstimmung mit der Monographie. • Da die eingereichten Unterlagen den geänderten, unzulässigen Zustand betreffen, waren die Fristen und Voraussetzungen für die Verlängerung nicht gewahrt, sodass der BfArM-Bescheid zu Recht erging. Die Klage wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der (fiktiven) Zulassung, weil die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin 1993 angezeigte Änderung das Arzneimittel in eine unzulässige, nicht mehr von der fiktiven Zulassung erfasste Gestalt überführte. Die Änderung verließ den bisherigen Anwendungsbereich durch Umstellung auf eine nicht krankheitsbezogene Indikationsform, widersprach der erforderlichen kompletten Anpassung an die Monographie Thymi Herba und beinhaltete einen unzulässigen Totalaustausch des arzneilich wirksamen Stoffes durch Änderung des Auszugsmittels und -verfahrens. Wegen dieser Rechtsmängel war die Verlängerung zu versagen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.