Urteil
4 K 1670/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2008:0918.4K1670.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. T a t b e s t a n d Die Beigeladene I. AG (I1. AG), deren Anteile mehrheitlich die Stadt Köln hält (39,2 % unmittelbar, 54,5 % über die zu 100% in städtischer Hand befindliche Stadtwerke GmbH), verfolgt den Ausbau des Hafens Köln-Godorf um ein weiteres Hafenbecken (Becken IV) mit der erforderlichen Hafeninfrastruktur; sie ist Eigentümerin der für den Ausbau erforderlichen Grundstücke und eines Teils der benötigten Ausgleichsflächen. Das Investitionsvolumen beträgt ca. 61,5 Mio. EUR. Am 16. Januar 2006 fasste der Hauptausschuss der Stadt Köln zum Tagesordnungspunkt 3.1 den Beschluss: 1. Die Frage, ob der Godorfer Hafen ausgebaut werden soll oder nicht, wird nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens im Jahr 2006 entschieden. 2. Entscheidungsgrundlage ist die durch eine gutachterliche Untersuchung nachzuweisende Wirtschaftlichkeit eines Ausbaus des Godorfer Hafens um ein weiteres Hafenbecken. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung hat die Gesamtinvestition nach Vorgaben des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung eines regionalen Wertzuwachses einschließlich aller erforderlichen Maßnahmen zu bewerten. Die Hafenerweiterung muss ökologisch vertretbar (nachzuweisen mit einer Ökobilanz), wirtschaftlich einträglich und verkehrlich lösbar sein.
5. Das Gutachten selber ist dem Rat der Stadt Köln als Entscheidungsgrundlage, den Ausbau des Godorfer Hafens weiter zu verfolgen oder nicht, vorzulegen. Die vom Rat in den Aufsichtsrat der I1. AG entsandten Vertreterinnen und Vertreter werden angewiesen, darauf hinzuwirken, dass die Entscheidung des Rates auf Grundlage des Wirtschaftlichkeitsgutachtens zum Godorfer Hafen im Unternehmen umgesetzt wird. Die Bezirksregierung Köln stellte am 30. August 2006 den Plan der Beigeladenen zum Ausbau des Hafens Köln-Godorf um ein weiteres Hafenbecken (Becken IV) mit der gesamten vom Plan umfassten Hafeninfrastruktur fest. Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss sind vor dem erkennenden Gericht zwei Klagen (14 K 4719/06 und 14 K 4720/06) anhängig. Im Anschluss an den Beschluss des Hauptausschusses vom 16. Januar 2006 beauftragte die Beigeladene die Arbeitsgemeinschaft Institut für Verkehrswissenschaft an der Universität zu Köln unter der Projektleitung von Herrn Prof. Baum mit der gutachterlichen Untersuchung der Wirtschaftlichkeit des Hafenausbaus. Das dem Beklagten am 30. Juni 2007 vorgelegte Gutachten weist im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung ein positives Nutzen-Kosten-Verhältnis (gesamtwirtschaftliche Rentabilität) für die Region Köln mit dem Wert 2,5 (ohne finanzielle Zuwendungen der EU 2,1) und für Deutschland mit 1,6 aus und darüber hinaus im Rahmen einer Interessengruppen-Analyse eine positive betriebswirtschaftliche Rentabilität zugunsten der Beigeladenen. Das Gutachten wurde im Juli 2007 der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Arbeitsgruppe Gegner des Hafenausbaus Godorf" legte ihrerseits ein unter dem 13. August 2007 erstelltes Gutachten Zur Zukunft der Kölner Häfen" der Citizen Consult GmbH vor. Dieses führt als zentrales Ergebnis der Überprüfung an, in dem Wirtschaftlichkeitsgutachten von Prof. Baum blieben wichtige Risikofaktoren für die weitere Entwicklung der Binnenschifffahrt unbeachtet; es beruhe auf veralteten und unvollständigen Annahmen und komme daher in der Berechnung von Kosten und Nutzen zu realitätsfernen Ergebnissen. Eine eigene Wirtschaftlichkeitsberechnung enthält das Gegengutachten nicht. Im Verlaufe des August 2007 befassten sich die verschiedenen Gremien der Stadt Köln auf der Basis des Planfeststellungsbeschlusses und des Wirtschaftlichkeitsgutachtens von Prof. Baum (Beschlussvorlage vom 16. Juli 2007 - 0671/007) mit der Frage des Hafenausbaus. In seiner Sitzung vom 30. August 2007 beschloss der Beklagte sodann - mehrheitlich -: Der Rat der Stadt Köln nimmt die Ergebnisse des Gutachtens über die Untersuchung der Wirtschaftlichkeit des Hafens Köln-Godorf zur Kenntnis und spricht sich für den Ausbau des Hafens Köln-Godorf aus. Die vom Rat der Stadt Köln in den Aufsichtsrat der I1. AG entsandten Vertreterinnen und Vertreter werden angewiesen, darauf hinzuwirken, dass der Hafen Köln-Godorf ausgebaut wird. Darauf hin fasste der Aufsichtsrat der Beigeladenen am 13. September 2007 den Beschluss: Der Aufsichtrat der I1. AG stimmt einstimmig dem Ausbau des Hafens in Köln-Godorf auf der Grundlage der Ratsentscheidung vom 30. August 2007 zu. Der Vorstand wird ermächtigt, alle hierzu erforderlichen Schritte einzuleiten. Am 29. November 2007 reichten die Kläger beim Beklagten ein Bürgerbegehren ein. Darin heißt es: Kein Ausbau des Godorfer Hafens! Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln sollen über folgende Frage entscheiden: Sind Sie für die Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 30.08.2007 zum Ausbau des Godorfer Hafens, der da lautet: Der Rat der Stadt Köln nimmt die Ergebnisse des Gutachtens über die Untersuchung der Wirtschaftlichkeit des Hafens Köln-Godorf zur Kenntnis und spricht sich für den Ausbau des Hafens Godorf aus. Die vom Rat der Stadt Köln in den Aufsichtsrat der I1. AG entsandten Vertreterinnen und Vertreter werden angewiesen, darauf hinzuwirken, dass der Hafen Köln-Godorf ausgebaut wird. ?" In der Begründung wird u.a. ausgeführt, die vorgebrachten Argumente für die Wirtschaftlichkeit des Hafenausbaus würden stark bezweifelt". Das im Wirtschaftlichkeitsgutachten von Prof. Baum kalkulierte Nutzen-Kosten-Verhältnis basiere auf einer teilweise nicht aktuell ermittelten Datenbasis. Die Prognose beruhe u. a. auf der Annahme, dass der Ausbau zu ca. 50 % durch Bund und EU gefördert werde. Zusagen hierfür gebe es bisher keine. Die Gewinnerwartungen seien unrealistisch. Die Zukunftsperspektive des Hafens sei nicht anhand der aktuellen Konkurrenzsituation bewertet worden. Die Risiken des Klimawandels habe man ignoriert. Man wolle eine Fehlinvestition von ca. 60 Mio. EUR verhindern. Stattdessen werde eine konsequente Weiterentwicklung des Niehler Hafens in seinen bestehenden Grenzen und eine Optimierung des Godorfer Hafens für den Umschlag von petrochemischen Gütern befürwortet. Die Neuerrichtung eines Hafenbeckens in der Sürther Aue in Godorf und die Versiegelung von ca. 18 Hektar wertvollen Naturschutzgebietes seien damit entbehrlich. Durch die begehrte Aufhebung des Ratsbeschlusses entstünden keine Kosten. Aus den vorgelegten Unterschriftenlisten erkannte die Stadtverwaltung 31.128 Unterschriften als gültig an, womit das für die Stadt Köln erforderliche Unterschriftenquorum von mindestens 22.793 Unterschriften erfüllt war. In seiner Sitzung am 29. Januar 2008 beschloss der beklagte Rat, dass das Bürgerbegehren Kein Ausbau des Godorfer Hafens" unzulässig sei. Dies wurde den Klägern mit Bescheid vom 1. Februar 2008 - zugestellt am 6. Februar 2008 - mitgeteilt. Zur Begründung wurde auf die Ratsvorlage vom 18. Januar 2008 - 0205/2008 - und das Gutachten des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 17. Januar 2008 Bezug genommen, die u. a. darauf verwiesen, dass der Ausbau des Godorfer Hafens als planfeststellungsbedürftige Angelegenheit durch die Gemeindeordnung NRW ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens ausgenommen sei. Das Bürgerbegehren sei aber auch deshalb unzulässig, weil es keine eigene abschließende Sachentscheidung der Bürger darstelle, sondern dem Rat lediglich eine Vorgabe für eine weitere, nachfolgend zu treffende Sachentscheidung gebe. Hiergegen haben die Kläger am 3. März 2008 Klage erhoben. Zur Klagebegründung führen sie im Wesentlichen aus: Das Bürgerbegehren sei hinreichend bestimmt und ziele auf eine eigene Sachentscheidung der Bürgerschaft. Den Bürgern werde die Möglichkeit gegeben darüber zu entscheiden, ob der Godorfer Hafen ausgebaut und die in den Aufsichtsrat der Beigeladenen entsandten Vertreter angewiesen werden sollen, auf den Ausbau hinzuwirken. Die Beigeladene habe ihre Ausbauentscheidung von der Zustimmung des Beklagten abhängig gemacht und damit letztlich auf den Beklagten übertragen. Angesichts dessen sei der Beschluss vom 30. August 2007 nicht lediglich Votum, sondern Sachentscheidung des Beklagten über die Ausnutzung des Planfeststellungsbeschlusses durch die Beigeladene. Zwar mache das Bürgerbegehren eine neue Entscheidung des Beklagten über das Hafenkonzept erforderlich, diese lasse jedoch als nur mittelbare Folge die Sachentscheidung nicht entfallen. Zudem sei eine Sachentscheidung - wie auch der Beklagte ausgeführt habe - schon darin zu sehen, dass die Weisung an die Vertreterinnen und Vertreter im Aufsichtsrat der Beigeladenen aufgehoben bzw. revidiert werde. Das Bürgerbegehren sei auch nicht nach § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW unzulässig. Es habe hier keine planerische Entscheidung im Raum gestanden, sondern lediglich die Frage der Wirtschaftlichkeit des Hafenausbaus, auf die sich die Ausschlussklausel ihrem Sinn und Zweck nach nicht anwenden lasse. Diese Frage sei zu eng verbunden mit einer ureigenen kommunalen Aufgabe und sachlich und zeitlich so weit entfernt von der planungsrechtlichen Entscheidung, dass sie nicht als eine in ein anderes Gewand gekleidete, in einem Planfeststellungsverfahren zu entscheidende Angelegenheit angesehen werden könne. Das Bürgerbegehren greife auch nicht in die Unternehmensfreiheit der Beigeladenen ein. Eines Kostendeckungsvorschlages habe es aufgrund des rein kassatorischen Charakters des Begehrens nicht bedurft. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. Februar 2008 zu verpflichten, das Bürgerbegehren Kein Ausbau des Godorfer Hafens" für zulässig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Verstehe man das Bürgerbegehren dahingehend, dass der Ausbau des Hafens verhindert werden solle und der Beklagte bei Zustandekommen eines entsprechenden Bürgerentscheides in diesem Sinne tätig zu werden habe, so habe es keine abschließende Sachentscheidung zum Gegenstand, sondern nur ein Votum. Unmittelbare Folge der erstrebten Aufhebung des Ratsbeschlusses sei dann nur die Aufhebung des Votums und des Weisungsbeschlusses. Eine wie auch immer ausgerichtete Entscheidung - mit der Maßgabe, dass jedenfalls der Hafenausbau zu unterbleiben habe - hätte der Rat noch zu treffen. Sollte hingegen eine gegenteilige Weisung an die Vertreterinnen und Vertreter im Aufsichtsrat gewollt sein, ergebe sich die Unzulässigkeit aus § 26 Abs. 5 Ziff. 9 GO NRW, denn das Entscheidungsrecht über die Durchführung des Ausbaus liege nicht beim Beklagten, sondern bei der Beigeladenen. Eine Selbstentäußerung von Rechten durch diese sei nicht erfolgt und wäre zudem unzulässig. Unterstellt, das Bürgerbegehren ziele auf eine Sachentscheidung, so ergebe sich die Unzulässigkeit jedenfalls aus § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW, denn eine Differenzierung zwischen der Planfeststellungsentscheidung und der Folgeentscheidung, von der Planfeststellungsentscheidung tatsächlich Gebrauch zu machen, gehe fehl. Die gesetzgeberische Entscheidung des § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW würde durch eine derartige Aufspaltung ad absurdum geführt. Die größere Reichweite des § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW ergebe sich auch aus der Abgrenzung zu § 26 Abs. 5 Ziff. 6 GO NRW. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie u.a. aus: Das streitgegenständliche Bürgerbegehren sei nicht auf eine abschließende Sachentscheidung gerichtet, da ihm der Regelungscharakter fehle. Es beschränke sich auf die Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 30. August 2007. Weder der Aufhebung noch dem Beschluss selbst komme jedoch Regelungswirkung zu. Eine Weisungsgebundenheit der in den Aufsichtsrat entsandten Vertreterinnen und Vertreter des Beklagten sei mit aktienrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar und stelle daher einen Verstoß gegen § 26 Abs. 5 Ziff. 9 GO NRW dar. Auch habe sich ihr Vorstand nicht an eine Zustimmung des Beklagten gebunden. Eine diesbezügliche Weisung der Stadtwerke GmbH (SWK GmbH) gebe es nicht. Im Übrigen habe der Wegfall der (unwirksamen) Weisung keine Auswirkungen auf das Ziel, den Hafenausbau zu realisieren. Darüber hinaus sei das Bürgerbegehren aber auch irreführend, da suggeriert werde, die Aufhebung des Ratsbeschlusses habe zur Folge, dass der Hafenausbau verhindert werde. Das Bürgerbegehren sei schließlich auch nach § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW unzulässig, da diese Bestimmung weit zu verstehen sei. Zudem sei die Frage der Wirtschaftlichkeit des Hafenausbaus Gegenstand zahlreicher Voruntersuchungen sowie des Planfeststellungsverfahrens selbst gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zu der Feststellung, dass das Bürgerbegehren zulässig ist. Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens richtet sich nach § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW stellt der Rat fest, ob ein Bürgerbegehren zulässig ist. Dies hat der beklagte Rat hier zu Recht verneint. Der Zulässigkeit stehen jedenfalls ein Verstoß gegen § 26 Abs. 1 GO NRW und der Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW entgegen. Aus § 26 Abs. 1 GO NRW ergibt sich, dass Bürger beantragen können, dass sie anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden. Mit der gewählten Formulierung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass den Bürgern im Wege des Bürgerbegehrens und des nachfolgenden Bürgerentscheids die Befugnis zur eigenständigen Sachentscheidung überantwortet werden soll. Zwar ist es möglich, durch ein Bürgerbegehren lediglich einen Ratsbeschluss zu kassieren. Eine Entscheidung" an Stelle des Rates liegt mit Blick auf das mit einem Bürgerbegehren verfolgte Anliegen dabei jedoch nur dann vor, wenn das Bürgerbegehren zugleich eine abschließende Regelung der betreffenden Angelegenheit beinhaltet. Nur dann übernehmen die Bürger - entsprechend dem Sinn des § 26 GO NRW - tatsächlich an Stelle des Rates unmittelbar selbst die Verantwortung. Ein Begehren entspricht der in § 26 Abs. 1 GO NRW enthaltenen Vorgabe daher nur dann, wenn mit der Bejahung oder Verneinung der gestellten Frage die zu entscheidende Angelegenheit tatsächlich entschieden ist. Dagegen genügt es nicht, wenn mit dem Bürgerbegehren lediglich ein zwar notwendiger, zur Erreichung des angestrebten Zieles aber nicht ausreichender Schritt getan und/oder dem Rat lediglich eine Vorgabe für von ihm noch zu treffende weitere Entscheidungen gemacht werden soll. Mit der intendierten Mitwirkung der Bürgerschaft an kommunalen Entscheidungen ist mithin auch nicht eine mehr oder weniger unverbindliche Meinungsäußerung oder die Kundgabe der Unterstützung bestimmter Anliegen gemeint. Lediglich einen Zwischenschritt in Richtung auf ein Endziel zu tun, damit zunächst einen Schwebezustand" herbeizuführen und politischen Druck auf den Rat auszuüben, selbst die notwendigen weiteren Entscheidungen zur Zielerreichung zu treffen, kann nicht zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. Vgl. OVG NRW mit Urteilen vom 9. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -, NWVBl 1998, 273-275, 23. April 2002 - 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR 2002, 766- 767, 19. Februar 2008 - 15 A 2961/07 -, NWVBl 2008, 269-270, und Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 15 A 2666/07 -, aus Juris, sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 12. Juni 2008 - 1 A 3/08 -, aus Juris: unter Bezugnahme auf die v. g. Rechtsprechung des OVG NRW. Auf eine derartige, für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens erforderliche abschließende Sachentscheidung ist das Bürgerbegehren jedoch nicht gerichtet. Begehrt wird nach dem eindeutigen Wortlaut der zur Abstimmung gestellten Frage lediglich die Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 30. August 2007, mit dem dieser die Ergebnisse des Gutachtens über die Untersuchung der Wirtschaftlichkeit des Hafens Köln-Godorf zur Kenntnis genommen, sich für den Ausbau des Hafens Godorf ausgesprochen und die vom Rat der Stadt Köln in den Aufsichtsrat der I1. AG entsandten Vertreterinnen und Vertreter angewiesen hat, darauf hinzuwirken, dass der Hafen Köln-Godorf ausgebaut wird. Allein mit der Aufhebung dieses Ratsbeschlusses wäre jedoch nicht abschließend über das eigentliche Anliegen der Initiatoren des Bürgerbegehrens - nämlich die Verhinderung des Hafenausbaus - entschieden. Der Beigeladene wäre durch eine bloße Kassation des Beschlusses vom 30. August 2007 nicht an der Ausnutzung des Planfeststellungsbeschlusses und an der Durchführung des Vorhabens gehindert. Daran vermögen weder der Beschluss des Hauptausschusses vom 16. Januar 2006 noch eine - bestrittene - Erklärung der Beigeladenen, dass der Godorfer Hafen (nur) ausgebaut werde, wenn der Beklagte diesem Ausbau zustimme, etwas zu ändern. Auch wenn man berücksichtigt, dass der beklagte Rat den Planfeststellungsbeschluss nicht aufheben kann, fehlt es - in Ansehung der danach im Zusammenhang mit dem Ausbau des Godorfer Hafens begrenzten Befugnisse des Beklagten - an einer abschließenden Sachentscheidung. Das Bürgerbegehren lässt völlig offen, wie der Beklagte nach einer Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 30. August 2007 verfahren soll. Denn nach dem eindeutigen Text des Bürgerbegehrens wird die Aufhebung des Ratsbeschlusses nicht von einer - gegenteiligen oder sonstigen - Festlegung des Rates, z. B. in dem Sinne, dem Ausbau des Hafens nunmehr nicht zuzustimmen, begleitet. Das Bürgerbegehren sieht auch keine gegenteiligen oder anderen Weisungen an die in den Aufsichtsrat der Beigeladenen entsandten Vertreterinnen und Vertreter - etwa in dem Sinne, zumindest darauf hinzuwirken, dass der Hafen nicht ausgebaut werde - vor, so dass hier zudem im Ergebnis dahin stehen kann, ob einer solchen Weisung Bindungswirkung zukäme. Es enthält auch keine entsprechende Weisung an die kraft Organschaftsvertrages weisungsberechtigten Stadtwerke GmbH. In Betracht kommt auch, dass der Rat untätig bleibt oder angesichts der im Gegengutachten aufgeworfenen bloßen Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens ein ergänzendes Gutachten in Auftrag gibt. Unabhängig hiervon ist das Bürgerbegehren aber jedenfalls auch nach § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW unzulässig. Es zielt auf die Verhinderung des Hafenausbaus und hat damit eine Angelegenheit zum Gegenstand, über die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden ist und hier - durch Beschluss der Bezirksregierung Köln vom 30. August 2007 - auch entschieden worden ist. Der Gegenstand eines Bürgerbegehrens ergibt sich aus seiner Zielrichtung. Bei der Ermittlung dieser Zielrichtung kommt es in erster Linie darauf an, wie die Unterzeichnenden den Text verstehen müssen, da sichergestellt sein muss, dass die Bürger bei der Leistung der Unterschrift wissen, was Gegenstand des Bürgerbegehrens ist. Daneben ist auch das Verständnis der Gemeindevertretung als Adressat des Begehrens auf Durchführung eines Bürgerentscheids für die Auslegung relevant. Es bedarf insoweit einer Kongruenz der Auslegung aus dem Empfängerhorizont sowohl der unterzeichnenden Bürger als auch der Gemeindevertretungen. Eine nachträgliche ergänzende oder ändernde Auslegung des Bürgerbegehrens ist dadurch ausgeschlossen. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28.10.1999 - 8 UE 3683/97 -, NVwZ-RR 2000, 451-454; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.07.1996 - 1 M 43/96 -, NVwZ 1997, 306-309. Ausgehend hiervon ergibt die Auslegung für den vorliegenden Fall, dass das Bürgerbegehren zentral darauf gerichtet ist, eine endgültige Verhinderung des Ausbaus des Godorfer Hafens herbeizuführen. Zwar beinhaltet die vorliegend mit dem Begehren zur Abstimmung gestellte Frage allein die Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 30. August 2007 und gibt darüber hinaus keine bestimmte Handlungs- bzw. Beschlussalternative vor. Angesichts der Überschrift und der Begründung des Begehrens kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass - insbesondere aus Sicht der Unterzeichnenden - mit Unterschriftsleistung dafür votiert wird, dass das Projekt Ausbau des Godorfer Hafens" durch den Beigeladenen aufgegeben wird und ein entsprechender Bürgerentscheid den Ausbau endgültig sperrt. Dies ergibt sich bereits aus der für das Bürgerbegehren gewählten Überschrift Kein Ausbau des Godorfer Hafens!". Sie benennt aus Sicht des unterzeichnenden Bürgers und der Gemeindevertretung den Kern des Bürgerbegehrens. Aber auch aus der Begründung ergibt sich das zentrale Ziel der Verhinderung des Hafenausbaus. Die Begründung unter der Frage Sind diese Investitionen sinnvoll?" übt zunächst Kritik an dem für die Ausbaufrage entscheidungserheblichen Wirtschaftlichkeitsgutachten von Prof. Baum, und schließt mit dem Absatz, der überschrieben ist mit Was wollen wir?". Dort heißt es: Wir wollen eine Fehlinvestition von 60 Mio. Euro verhindern. Stattdessen befürworten wir eine konsequente Weiterentwicklung des Niehler Hafens in seinen bestehenden Grenzen und eine Optimierung des Godorfer Hafens für den Umschlag petrochemischen Gütern. Die Neuerrichtung eines Hafenbeckens in der Sürther Aue in Godorf und die Versiegelung von ca. 18 Hektar wertvollen Naturschutzgebietes sind damit entbehrlich." Mit dieser Zielrichtung ist das Bürgerbegehren nach § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW unzulässig. Die Bestimmung erfasst nicht nur Entscheidungen, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu fällen sind. § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW erklärt vielmehr Initiativen für unzulässig, die sich auf Vorhaben beziehen, für die der Gesetzgeber - wie hier - ein besonderes Genehmigungsverfahren vorgesehen hat. Anknüpfungspunkt ist also das Vorhaben als solches. So Ritgen, Zu den thematischen Grenzen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, NVwZ 2000, 129-136. Zwar lässt der Wortlaut des § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW Raum für Interpretationen und schließt eine Deutung nicht von vornherein aus, nach der außerhalb des Genehmigungsverfahrens liegende sich auf die Errichtung entsprechender Vorhaben beziehende Beschlüsse - u.a. Konzeptbeschlüsse, kommunale Grundsatzentscheidungen - nicht erfasst werden , vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.07.1996, a.a.O; ablehnend, Ritgen, a.a.O. Die Kammer folgt jedoch der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), das sich in Ansehung dieses Streitstandes in ständiger Rechtsprechung für ein umfassendes Verständnis der nordrhein- westfälischen Regelung ausgesprochen hat: Danach hat der Gesetzgeber mit dem Begriff der Angelegenheiten" in § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW eine betont weite Umschreibung gewählt, die nicht auf das konkrete Vorhaben abzielt, das Gegenstand eines der aufgeführten Verfahren ist, sondern in einem umfassenderen Sinne Sachentscheidungen einschließt, die auf das planungs- oder zu- lassungsbedürftige Vorhaben gerichtet sind. Auch knüpft die Formulierung an diesen Begriff und nicht an das Planungs- oder Genehmigungsverfahren an. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens sind somit nicht etwa nur Einzelentscheidungen, die im Rahmen eines der genannten Verfahren zu fällen wären. § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW erklärt vielmehr Initiativen für unzulässig, die sich auf Vorhaben beziehen, für die der Gesetzgeber ein besonderes Genehmigungsverfahren vorgesehen hat. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 1965/99 -, NWVBl 2002, 346-349: unter Verweis auf Ritgen, a.a.O.; in diesem Sinne auch OVG NRW mit Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 A 203/02 -, NWVBl 2003, 312-315: in dem zu entscheidenden Fall war die durch ein Bürgerbegehren konkret bekämpfte Maßnahme so losgelöst von einer planfeststellungsrechtlichen Entscheidung, dass sie sich nicht (mehr) als eine in ein anderes Gewand gekleidete in einem Planfeststellungsverfahren zu entscheidenden Angelegenheit" darstellte. Für eine weite Auslegung des § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW sprechen auch systematische Gründe. Denn anders als § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW erfasst der vergleichbare Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Ziff. 6 GO NRW ausdrücklich nur die benannten Entscheidungen (in Gestalt der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen), die im Rahmen des Verfahrens der Bauleitplanung ergehen und verwendet nicht den weiten Begriff der Angelegenheiten". Angesichts dieser Formulierung von Ausnahmetatbeständen vergleichbarer Art in ein und derselben Vorschrift kann nicht davon ausgegangen werden, dass Ziff. 5 einen ähnlich eng gefassten Bereich wie Ziff. 6 abdecken soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 15 B 874/07 -, NVwZ-RR 2007, 803-804. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht betont - für diese weite Auslegung. Gesetzgeberisches Ziel des § 26 Abs. 5 Ziff. 5 GO NRW ist es, Entscheidungen über Großprojekte insgesamt vom Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheides auszunehmen. Dahinter steht die Überlegung, Entscheidungen, die in einem förmlichen Verfahren zu treffen sind, nicht der plebiszitären Entscheidung zu überlassen. Derartige Entscheidungen erfordern die Berücksichtigung und Abwägung einer Vielzahl öffentlicher und privater Interessen, die sich nicht in das Schema einer Abstimmung mit ja" oder nein" pressen lassen, wie § 26 GO NRW sie fordert. Die Zulassung von Großvorhaben und die hiermit im Zusammenhang stehenden Sachfragen sind wegen ihrer Komplexität und besonderen Schwierigkeiten vielmehr regelmäßig nur mit besonderem Sachverstand zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 1965/99 -, a.a.O. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Zwar soll vordergründig nur über die Aufhebung eines Ratsbeschlusses im Umfeld des Planfeststellungsverfahrens entschieden werden. Dahinter stehen jedoch - zum Teil in der Begründung des Bürgerbegehrens ausdrücklich angesprochen - ausnahmslos komplexe Gesichtspunkte, welche auch bereits im Planfeststellungsverfahren eine entscheidende Rolle gespielt haben. Hierzu zählen beispielsweise die Versiegelung von ca. 18 Hektar wertvollen Naturschutzgebietes sowie die Frage, der Notwendigkeit des Ausbaus des Godorfer Hafens mit Blick auf alternative Ausbaumöglichkeiten der bestehenden Häfen. Beide Aspekte waren bereits Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. Ziff. 4.2 und Ziff. 5.3 des Planfeststellungsbeschlusses). Es trifft zu, dass durch die vom Oberverwaltungsgericht und der Kammer vertretene Auslegung der Vorschrift der Anwendungsbereich und die Möglichkeiten des Bürgerbegehrens erheblich eingeschränkt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch in den vorstehend zitierten Entscheidungen zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, bestimmte Sachbereiche von der plebiszitären Mitwirkung auszunehmen und die in einem förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung getroffene Entscheidung als vorrangig anzusehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 -15 A 1965/99 -, a.a.O. Ob das vorstehend aufgezeigte Auseinanderfallen von Zielrichtung und Entscheidungsinhalt" des streitgegenständlichen Bürgerbegehrens darüber hinaus auch geeignet ist, eine Irreführung der Bürger zu bewirken, was bereits für sich genommen der Zulässigkeit des Begehrens entgegenstünde, kann danach ebenso wie die Frage der Erforderlichkeit eines Kostendeckungsvorschlages offen bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).