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Beschluss

20 L 183/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0506.20L183.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.875,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 770/09 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 12.01.2009 anzuordnen, 2 hat keinen Erfolg. 3 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entfällt (hier aufgrund § 45 Abs. 5 WaffG). 4 In der Sache hat das Gericht bei seiner Entscheidung das öffentliche Vollziehungsinteresse gegen das private Aussetzungsinteresse abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Vorliegend spricht alles dafür, dass die vom Antragsteller erhobene Klage unter Berücksichtigung des vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorganges keinen Erfolg haben wird bzw. dass die angefochtenen Maßnahmen des Antragsgegners rechtmäßig sind. 5 Nach summarischer Überprüfung hat der Antragsgegner den ausgesprochenen Widerruf der dem Antragsteller seinerzeit erteilten Waffenbesitzkarte zu Recht auf § 45 Abs. 2 S.1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gestützt. Der Antragsteller hat gröblich gegen eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG genannten Gesetze verstoßen. 6 Ein in diesem Sinn gröblicher Verstoß setzt eine schwerwiegende und schuldhafte Zuwiderhandlung voraus, 7 vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8.Aufl., § 5 Rn. 25. 8 Nach der Rechtsprechung ist ein gröblicher Verstoß dann anzunehmen, wenn vorsätzlich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen wird, 9 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12.95 -, BVerwG E 101,24 (33). 10 Hier liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr 1.3.2 vor. Der Kläger ist dafür durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.1.2008 - 533 DS 273/07 - zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt worden. Soweit der Antragsteller mit seinem Vorbringen ( er sei sich über die Tragweite seines Verhaltens nicht im Klaren gewesen; der Schlagring sei in Bulgarien frei verkauft worden, er habe ihn nur als Urlaubssouvenir mitgebracht; ihm sei nicht bewusst gewesen, dass sein Verhalten in Deutschland strafbar sein könnte) geltend machen will, dass keine vorsätzliche Straftat vorliegt, vermag er damit nicht durchzubringen. Ob eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Vorsatztat erfolgt ist, richtet sich nach der strafrichterlichen Bewertung der Tat, wie sie in dem Strafurteil zum Ausdruck kommt. Dabei reicht es aus, wenn sich die erforderliche Gewissheit aus dem objektiven Gesamtgehalt der strafrichterlichen Entscheidung gewinnen lässt. Da nach § 15 StGB regelmäßig nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, fahrlässig lediglich, wenn es ausdrücklich mit Strafe bedroht ist, deutet eine fehlende ausdrückliche Kennzeichnung der Schuldform im konkreten Anklagesatz ebenso in der Urteilsformel ohnehin eher auf eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung, als dass hier der Schluss auf den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt wäre, 11 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2008 - 20 A 867/08 -. 12 Im Hinblick darauf, das hier eine Verurteilung des Klägers nur auf der Grundlage des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG erfolgt ist, hat die Kammer keinen Zweifel, dass eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat vorliegt. Denn anderenfalls wäre es zwingend erforderlich gewesen, die Entscheidung auf § 52 Abs. 4 WaffG zu stützen, der die fahrlässige Tatbegehung in den dort genannten Fällen unter Strafe stellt. 13 Falls der Antragsteller mit seinem Vorbringen die Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung in Frage stellen will, ist dem nicht weiter nachzugehen. Denn weder die für waffenrechtliche Entscheidungen zuständigen Behörden noch die Verwaltungsgerichte sind gehalten, die Richtigkeit einer die Unzuverlässigkeitsvermutung begründenden strafgerichtlichen Verurteilung zu überprüfen, 14 vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1992 - 1 B 61/92 - GewArch. 1992,314. 15 Anhaltspunkte dafür, das hier ein Sonderfall vorliegen könnte ( was in Betracht kommen könnte, wenn ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn die Behörde oder das Verwaltungsgericht ausnahmsweise in der Lage sind, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären) sind nicht vorhanden. 16 Die Kammer geht des Weiteren davon aus, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß im vorgenannten Sinne handelt. Denn der Umgang ( wozu auch der Besitz gehört, vgl. § 1 Abs. 3 WaffG ) mit Schlagringen ist generell verboten. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass sich das vom Amtsgericht verhängte Strafmaß im unteren Bereich bewegen mag. Denn insoweit gelten im Strafrecht und im Ordnungsrecht unterschiedliche Maßstäbe. Dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinne als gering anzusehen ist, bedeutet daher nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich nicht als gröblich gewertet werden kann, 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 a.a.O. 18 Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr.1 eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe voraussetzt. Denn diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass Buchstabe a) der genannten Vorschrift jegliche vorsätzlichen Straftaten einbezieht, d.h. auch solche, die keinerlei Zusammenhang mit waffenrechtlichen Vorschriften aufweisen. Demgegenüber werden durch den Buchstaben b) der genannten Vorschrift bereits fahrlässige waffenrechtliche Straftaten erfasst, während praktisch der Regelung in Buchstabe c) der vorgenannten Vorschrift kaum noch ein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt, weil - wohl mit Ausnahme des § 38 BJagdG - alle denkbaren Konstellationen bereits von den Buchstaben a) u b) erfasst werden, 19 vgl. Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3.Aufl., § 5 Rn.23. 20 Im Hinblick auf diese Systematik ist bei dem hier vorliegenden vorsätzlichen Verstoß gegen eine waffenrechtliche Vorschrift auch bei Verurteilungen zu weniger als 60 Tagessätzen ein Rückgriff auf § 5 Abs.2 Nr. 5 WaffG nicht ausgeschlossen, 21 so auch VG Würzburg, Beschluss vom 04.04.2008 - W 5 S 08.798 und ( ohne nähere Auseinandersetzung mit dieser Problematik) VG Augsburg, Beschluss vom 15.1.2007 - Au 4 S 06.1503 (beide Juris). 22 Es sind keine Umstände vorhanden, die die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG widerlegen. Bereits die Tatsache der einen Regeltatbestand erfüllenden strafgerichtlichen Verurteilung begründet im allgemeinen den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit. Wer ein derartiges Delikt begeht, gibt nach der gesetzgeberischen Wertung des Waffengesetzes Anlass zu der Befürchtung, er könne es auch als Waffenbesitzer am nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen lassen. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, 23 vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.7.1991 - 1 B 78.91 - , NVWZ - RR 1991, 635. 24 Ein Ausnahmefall kommt in Betracht, wenn die Umstände der geahndeten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzes regelmäßig durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind. Dies erfordert eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, 25 vgl. BVerwG Beschluss vom 19.09.1991 - 1 CB 24.91 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60 (zu § 5 Abs. 2 WaffG 1976). 26 Diese Vorraussetzungen liegen hier nicht vor. Bei dem Umgang mit einem Schlagring handelt es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Im Übrigen versucht der Kläger trotz der Verurteilung für eine vorsätzliche Tat, diese zu beschönigen, indem er seine Verantwortlichkeit herunterspielt. 27 Die gemäß § 46 Abs.2 S.1 WaffG getroffene Maßnahme ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. 29 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr.2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.