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Beschluss

10 L 221/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0225.10L221.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1) und 2), ferner die Antragsteller zu 3) und 4), ferner die Antragsteller zu 5) und 6), ferner die Antragstellerin zu 7), ferner die Antragsteller zu 8) und 9), ferner die Antragsteller zu 10) und 11) tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie jeweils ein Sechstel der übrigen Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) - 13), jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 14), die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller zu 1) und 2), ferner die Antragsteller zu 3) und 4), ferner die Antragsteller zu 5) und 6), ferner die Antragstellerin zu 7), ferner die Antragsteller zu 8) und 9), ferner die Antragsteller zu 10) und 11) tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie jeweils ein Sechstel der übrigen Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) - 13), jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 14), die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der gegen den Bürgermeister der Antragsgegnerin gestellte Antrag ist als unmittelbar gegen die Antragsgegnerin gerichtet anzusehen, weil die von den Antragstellern begehrten Maßnahmen nicht auf den Erlass von Verwaltungsakten, sondern auf schulorganisatorisches Verwaltungshandeln abzielen, und deshalb in der Hauptsache nicht mit einer Verpflichtungsklage gegen den Bürgermeister, sondern mit einer Leistungsklage gegen den Schulträger zu verfolgen wären (§ 78 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - , § 5 Abs. 2 Ausführungsgesetz - AG - VwGO NRW). Da es sich insoweit nur um eine falsche Bezeichnung des Antragsgegners handelt, war das Gericht zur Änderung des Rubrums von Amts wegen befugt. Der Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO zu verpflichten, 1. das am 08.02.2010 beendete Anmeldeverfahren zur Gesamtschule Sankt Augustin vorläufig wieder aufzunehmen und Anmeldungen für die Gesamtschule Sankt Augustin bis zu einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt entgegenzunehmen, 2. die Aufnahmeentscheidung für die Gesamtschule Sankt Augustin mit den Gesamtschulen in Hennef und Troisdorf zu koordinieren und dort abgelehnten Bewerbern mit Wohnsitz in Sankt Augustin die Möglichkeit zur Anmeldung an der Gesamtschule Sankt Augustin (wieder) zu eröffnen, 3. die Anmeldungen gemäß 1. und 2. im Rahmen der Entscheidung über die Errichtung nachträglich zu berücksichtigen und sämtliche weiteren erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung einer Gesamtschule in Sankt Augustin zum Schuljahr 2010/2011 in die Wege zu leiten, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob der Antrag aus den von der Antragsgegnerin und den Beigeladenen zu 1) - 13) vorgetragenen Gründen bereits unzulässig ist. Insbesondere bedarf keiner Entscheidung, ob es an einem Rechtsschutzinteresse der Antragsteller fehlt, weil diese sich zunächst auf das Anmeldeverfahren mit der ihnen bekannten Anmeldefrist - ohne diese zu rügen - eingelassen und auch nach Ablauf der Anmeldefrist und Bekanntwerden des Ergebnisses - dass es an der erforderlichen Mindestzahl von Anmeldungen fehlte - weitere zwei Wochen haben vergehen lassen, bevor sie nunmehr um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Denn auch wenn man zugunsten der Antragsteller die Zulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtschutz unterstellt, war dem Antrag nicht stattzugeben, weil er jedenfalls unbegründet ist. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf die Wiederaufnahme des Anmeldeverfahrens für die von der Antragsgegnerin für das kommende Schuljahr inzwischen nicht mehr geplante Gesamtschule nicht glaubhaft gemacht, wie § 123 Abs.1, 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO es verlangt (Antrag zu 1.); damit bleiben auch die Anträge zu 2. und 3. ohne Erfolg. Das Anmeldeverfahren für weiterführende Schulen, insbesondere das Anmeldeverfahren für nur bei Eintritt bestimmter Bedingungen noch zu errichtende Schulen, ist gesetzlich nicht näher geregelt. Maßgeblich ist insoweit die schulorganisatorische Organisations- und Planungsbefugnis des Schulträgers, die diesem als Annex zu der in § 78 Abs. 4, § 81 Abs. 2 SchulG geregelten Errichtungsbefugnis bzw. Errichtungspflicht eingeräumt ist. Im Rahmen dieser Organisations- und Planungsbefugnis steht dem Schulträger grundsätzlich auch das Recht zu, den Zeitpunkt selbst zu bestimmen, in dem er das Ergebnis eines Anmeldeverfahrens und damit das Erreichen der nach § 82 SchulG erforderlichen Mindestgröße (hier: 112 Schülerinnen oder Schüler gemäß § 82 Abs. 1, 7 SchulG) im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG für das kommende Schuljahr in verbindlicher Form abschließend feststellt und auf dieser Grundlage eine Entscheidung darüber trifft, ob er die weiter erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung der Schule einleitet oder die Schulerrichtung zum betreffenden Schuljahr ablehnt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15.05.1990 - 19 B 1214/90 -, NWVBl 1990, 333, zu der Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 1 Schulverwaltungsgesetz (SchVG). Bei der Gestaltung des Anmeldeverfahrens hat der Schulträger Anordnungen der staatlichen Schulaufsicht, die diese in Ausübung ihrer eigenen - überörtlichen - Planungs- und Organisationsbefugnis (§ 86 Abs. 1 SchulG) zur Koordinierung der Anmeldefristen bei den verschiedenen Schulträgern und Schulen trifft, grundsätzlich zu beachten. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Verantwortung für die Errichtung notwendiger Schulen dem Schulträger obliegt und damit auch die Verantwortung für die Rechtzeitigkeit der vorbereitenden Maßnahmen. Auch wenn es für Anmeldungen an einer - nur unter bestimmten Bedingungen - noch zu errichtenden Schule keine gesetzliche Ausschlussfrist gibt, bedeutet dies nicht, dass eingehende Anmeldungen ohne zeitliche Begrenzung - etwa bis zum Schuljahresbeginn - zu berücksichtigen sind. Vielmehr besteht für den Schulträger das Erfordernis möglichst frühzeitiger Planungssicherheit. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ist dem Schulträger die Befugnis zuzubilligen, sich zu einem bestimmten, möglichst frühen Zeitpunkt Klarheit darüber zu verschaffen, ob er zur Errichtung der betreffenden Schule verpflichtet ist, um gegebenenfalls die erforderlichen Vorbereitungshandlungen rechtzeitig in Angriff nehmen und bis zum Schuljahresbeginn abschließen zu können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.05.1990 - 19 B 1214/90 -, a.a.O. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - eine neue Schule nicht als zusätzliches Angebot zu den bestehenden Schulen errichtet wird, sondern der - bedingte - Errichtungsbeschluss verbunden ist mit dem Beschluss, bestehende Schulen - hier: die Hauptschule und die Realschule Menden - aufzulösen, falls es zur Errichtung der neuen Schule kommt. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin hier das Ende des Anmeldeverfahrens auf den 08.02.2010 festgesetzt hat. Die Antragsgegnerin hat ihr insoweit bestehendes Organisations- und Planungsermessen sachgerecht in Abstimmung mit der Beigeladenen zu 14) als oberer Schulaufsichtsbehörde ausgeübt. Elterngrundrechte der Antragsteller (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz und Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Landesverfassung NRW) sind durch die Festsetzung der Anmeldefrist nicht verletzt; vielmehr hatten alle Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder bei der - bedingt - zu errichtenden Gesamtschule als Schule erster Wahl fristgemäß anzumelden. Grund für die verkürzte Anmeldefrist bis zum 08.02.2010 war die Ungewissheit, ob die erforderliche Mindestgröße von 112 Schülerinnen oder Schülern mit Wohnsitz in Sankt Augustin erreicht werden würde. Für den Fall, dass es nicht zur Errichtung der Gesamtschule kommen würde, sollte die Möglichkeit bestehen, die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig noch an anderen Schulen anzumelden, etwa auch an den benachbarten Gymnasien, für die die Anmeldefrist am 19.02.2010 ablief. Ferner sollte dann den Interessenten für die Realschule Menden Gelegenheit gegeben werden, sich an dieser Schule anzumelden. Dass diese Überlegungen der Antragsgegnerin durchaus sachgerecht waren, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Antragstellerin zu 1) als Sprecherin der "Elterninitiative für eine Gesamtschule in Sankt Augustin" mit Schreiben vom 18.11.2009 an die Antragsgegnerin ausdrücklich um ein verkürztes Anmeldeverfahren für die Gesamtschule gebeten hatte mit der Begründung, in Teilen der Elternschaft bestünde die Besorgnis, ihre Kinder bei einem "normalen" Anmeldeverfahren nicht mehr rechtzeitig an anderen Schulen anmelden zu können, falls es nicht zur Errichtung der Gesamtschule komme. Eine Wiedereröffnung des Anmeldeverfahrens ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht nach Ziffer 1.2 der Verwaltungsvorschriften zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO-SI) geboten. Diese Vorschrift hat eine andere Zielrichtung als die hier in Rede stehende Entscheidung über die Errichtung einer Schule. Das in Ziffer 1.2 der Verwaltungsvorschriften zur APO-SI vorgesehene Verfahren dient dem Zweck, dass Anmeldeüberhänge und freie Plätze benachbarter, bereits bestehender Schulen ausgeglichen werden. Vorliegend ging es jedoch darum, durch das Anmeldeverfahren überhaupt erst zu ermitteln, ob die erforderliche Mindestzahl für die Errichtung zustande kommt. Ein "Umverteilungsverfahren" ist in einem solchen Fall grundsätzlich nicht sachgerecht, weil es sich mit dem oben dargelegten Erfordernis der möglichst frühzeitigen Planungssicherheit nicht vereinbaren lässt. Zu Recht hat die Beigeladene zu 14) darauf hingewiesen, dass durch die inzwischen eingetretene tatsächliche Entwicklung - die bereits zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben war - Fakten geschaffen worden sind, die einer Wiedereröffnung des Anmeldeverfahrens hier entgegen stehen. So ist davon auszugehen, dass von den 110 angemeldeten Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in Sankt Augustin inzwischen ein erheblicher Teil an anderen Schulen angemeldet worden ist; ob die Eltern dieser Schülerinnen und Schüler sich bei einer Wiedereröffnung des Anmeldeverfahrens noch einmal für die Gesamtschule in Sankt Augustin-Menden entscheiden bzw. ihre Anmeldung aufrecht erhalten würden, obwohl die Errichtung der Schule auch dann nicht gesichert wäre, ist ungewiss. Jedenfalls kann nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die ursprünglich angemeldeten 110 Schülerinnen und Schüler für die neue Gesamtschule immer noch zur Verfügung stehen. Ferner muss berücksichtigt werden, dass inzwischen Anmeldungen für die Realschule Menden vorliegen - nach Angaben der Beigeladenen zu 14) nunmehr 67 Anmeldungen -, die im Vertrauen auf den Fortbestand dieser Schule vorgenommen wurden und nun nachträglich wieder in Frage gestellt würden, was die Eltern- und Schülerrechte dieser Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern berühren würde. Diese Einschätzung steht auch nicht im Widerspruch zum Beschluss des OVG NRW vom 15.05.1990 - 19 B 1214/90 -, a.a.O. In dem dort angenommenen Ausnahmefall war streitig, ob nachträglich nach Ablauf der Anmeldefrist, aber vor der abschließenden Ratsentscheidung - mit der erst mehr als einen Monat später das Nichterreichen der Mindestzahl festgestellt wurde - noch eingegangene Anmeldungen zu berücksichtigen waren; zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und der anschließenden Ratsentscheidung hatte in jenem Fall also noch ein längerer Zeitraum gelegen, womit der dortige Schulträger selbst zu erkennen gegeben hatte, dass er den Ablauf der Anmeldefrist nicht als verbindlichen Stichtag für seine Planungsentscheidung ansah. Dies ist mit der vorliegenden Fallkonstellation schon deshalb nicht vergleichbar, weil hier nach Bekanntwerden des Ergebnisses des Anmeldeverfahrens unverzüglich für den nächstmöglichen Zeitpunkt - den 16.02.2010 - eine Sondersitzung des Rates der Antragsgegnerin einberufen wurde. Hinzu kommt, dass anders als in dem 1990 entschiedenen Fall der Errichtungsbeschluss für die Gesamtschule hier mit einem Auflösungsbeschluss für eine Hauptschule und Realschule verbunden war und das Anmeldeverfahren für Haupt- und Realschule zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses am 16.02.2010 bereits begonnen hatte. Unter diesen Umständen kann nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin den 08.02.2010 als verbindlichen Stichtag für das Erreichen der Mindestzahl angesehen hat. Unabhängig davon waren vorliegend bis zur Entscheidung des Rats der Antragsgegnerin vom 16.02.2010 auch keine weiteren Anmeldungen oder diesen - für die endgültige Entscheidung über die Errichtung - möglicherweise gleichzusetzende verbindliche Willensbekundungen außerhalb des förmlichen, bereits abgeschlossenen Anmeldeverfahrens eingegangen. Schließlich wäre die erforderliche Mindestzahl selbst dann nicht erreicht, wenn man eine bei der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang noch vor der Ratssitzung eingegangene E-Mail, mit der nach Angaben der Antragsgegnerin eine weitere Anmeldung lediglich angekündigt wurde, trotz der bei einer einfachen E-Mail nicht sicher zu verifizierenden Urheberschaft und trotz der fehlenden Verbindlichkeit bereits im Sinne einer wirksamen Anmeldung werten wollte. Denn selbst dann käme man lediglich auf die nicht ausreichende Zahl von 111 Anmeldungen aus Sankt Augustin. Die Kammer sieht nach Auswertung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen über das Anmeldeverfahren auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zahl von 110 im förmlichen Anmeldeverfahren angemeldeten Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in Sankt Augustin nicht korrekt ermittelt worden wäre. Nach der vorgelegten Anmeldeliste sowie den Kopien der Anmeldeformulare mit handschriftlichen Anmerkungen des kommissarischen Schulleiters wurden von den ursprünglich 113 Anmeldungen aus Sankt Augustin 3 Anmeldungen innerhalb der Anmeldefrist wieder zurückgenommen, so dass sich die richtige Zahl von 110 Anmeldungen ergibt. Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte für die von den Antragstellern geäußerte Vermutung, die 3 Anmeldungen seien möglicherweise erst nach dem 08.02.2010 zurückgenommen worden. Nach den ausgefüllten Anmeldeunterlagen erfolgten die Rücknahmen am 05.02.2010 bzw. am 08.02.20010, also innerhalb der Frist. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Anmeldestelle zur Entgegennahme von Anmeldungen und - gegebenenfalls - Rücknahmen von Anmeldungen im Schulgebäude der Hauptschule in Menden nur bis zum 08.02.2010, dem Ende des Anmeldeverfahrens, zur Verfügung stand. Schließlich wurde das Ergebnis des Anmeldeverfahrens - 110 Anmeldungen - bereits am Abend des 08.02.2010 nach Auszählung der Anmeldungen der Presse bekannt gegeben (vgl. Bericht in der Online-Ausgabe des Kölner Stadtanzeigers vom 09.02.2010). Auch die Vermutung der Antragsteller, Doppelanmeldungen aus Sankt Augustin seien möglicherweise nicht berücksichtigt worden, hat sich nach den vorliegenden Anmeldeunterlagen nicht bestätigt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) - 13), nicht jedoch der Beigeladenen zu 14) für erstattungsfähig zu erklären, weil nur die Beigeladenen zu 1) - 13) einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Entsprechend der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.08.2009 - 19 B 1129/08 -, legt die Kammer für jede Familie für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren den halben Auffangstreitwert von 2.500,00 Euro zugrunde.