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Urteil

11 K 3203/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0614.11K3203.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beantragte im Mai 1998 die Genehmigung für die Einrichtung von Einzelhandelsbetrieben auf den Grundstücken Gemarkung H. , Flur 00, Flurstücke 00-00 u. a., L. Str. 00, in C. -H. . Die Grundstücke liegen in der M. im Tal des T. Baches, einem ehemaligen Gewerbestandort am Ostrand von C. -H. . Das Gebiet ist etwa 1 km vom Hauptgeschäftszentrum in C. -H. entfernt und liegt südlich einer bewaldeten Hangkante in einem schmalen Tal an der L 286 (L. Straße), zwischen Wohngebieten im Südwesten und Nordwesten und Grünflächen im Norden und Osten. Auf dem Grundstück waren früher produzierende und verarbeitende Gewerbe angesiedelt; von den acht vorhandenen Hallen stehen einige leer. In Umkreis von 300 m befinden sich u. a. auf der I.----straße , der P. Straße und der Straße N. verschiedene Dienstleistungsbetriebe. Am 28. Mai 1998 beschloss der Planungsausschuss der Stadt C. -H. für die M. den Bebauungsplan Nr. 0000 aufzustellen. Deshalb wurde der Bauantrag vom Mai 1998 mit Bescheid vom 24. September 1998 zurückgestellt. Im Februar 1999 wurde die Genehmigung für einen Aldimarkt mit einer Verkaufsfläche von 698,63 qm erteilt und später noch ein Lidl- Markt genehmigt. 1999 wurde in C. -H. für den Einzelhandel ein Zentrenkonzept aufgestellt. Dieses sah drei Hauptgeschäftszonen vor, H. , C1. und S. . Der Standort M. wurde wegen der Nähe zur Innenstadt und des Fehlens von Dienstleistungen (Ärzte u. ä.). nicht als zentraler Versorgungsbereich und wegen der Lage am Rande des Siedlungsgebiets nicht als Nahversorgungszentrum definiert. Am 5. März 2001 wurde die Baugenehmigung zur Einrichtung eines Schuh-(Deichmann, 525,42 qm) Textil-(Takko, 662,16 qm), Getränke- (700,14 qm) und Drogeriemarktes (DM, 680,55 qm) erteilt. Mit Schreiben vom 16. Juni 2003 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ein Havariamarkt in der etwa 3000 qm großen Lagerhalle VI (Zanders) nicht genehmigungsfähig sei, in der M. solle kein weiterer Einzelhandel angesiedelt werden. Dies wurde bei einem Gespräch mit dem Bürgermeister am 5. Mai 2006 bestätigt. Am 10. Dezember 2007 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid für die Nutzungsänderung der A. in einen Frischemarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.450 qm und einen Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von 525,42 qm. Sie legte dazu eine Auswirkungsanalyse der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH - GMA - vom Oktober 2007 vor, wonach die Ansiedlung eines Vollsortimenters keine negativen Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche habe, sondern als Ergänzung des innerstädtischen Hauptgeschäftsbereichs anzusehen sei. Es würden lediglich 6-9 % des Umsatzes der vorhandenen Lebensmittel- und Getränkehändler abgegriffen. Der Beklagte war der Ansicht, dass das Vorhaben die Kaufkraft der 41.000 Einwohner aus der Stadtmitte, Sand, Hebborn, Heidkamp, Romaney und Herrenstrunden übersteige und dass 12 % des Umsatzes abgegriffen würden, aus dem fußläufigem Einzugsbereich mit 7.800 Einwohnern sogar 46 %. Wegen des Fehlens von Post, Banken und anderen Dienstleistern sei auch keine Multifunktionalität vorhanden. Es müsse geprüft werden, ob die M. als zentraler Versorgungsbereich eingeordnet werden solle. Wegen der Nähe zum Zentrum würde dessen Kaufkraft abgeschöpft. Deshalb hob der Planungsausschuss der Stadt C. -H. den früheren Aufstellungsbeschluss am 7. Februar 2008 auf und beschloss erneut, einen Bebauungsplan Nr. 0000 aufzustellen. Das Gebiet M. N1. sollte der gewerblichen Nutzung vorbehalten bleiben und die Einzelhandelsnutzung durch den Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente beschränkt werden. Der Beschluss wurde am 20. Februar 2008 ortsüblich bekannt gemacht und im Mai 2008 ein Einzelhandelsgutachten in Auftrag gegeben. Das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept der Firma Stadt und Handel, Dipl.-Ing e Beckmann und Föhrer GbR vom Mai 2009, kommt zu dem Ergebnis, dass neuer Einzelhandel nur im engen Umkreis um zentrale Versorgungsbereiche angesiedelt werden solle und bestehende nichtintegrierte Lagen nicht weiter ausgebaut werden sollten. Die Stadtmitte von C. H. sei eines der drei Oberzentren, östlich davon gebe es nur ein Unterzentrum in Herkenrath. Der zentrale Versorgungsbereich Stadtmitte werde im Osten durch die P. Straße begrenzt. Die Lebensmittelgeschäfte hätte eine Magnetfunktion und seien zentrenrelevant.. Der Standort M. mit seinen sechs Einzelhandelsgeschäften sei mangels Integration in die Umgebung kein Nahversorgungszentrum. Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Kernsortiment sollten nur in zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt werden. Der Beklagte stellte den Antrag der Klägerin vom Dezember 2007 mit Bescheid vom 29. Juli 2008 bis zum 10. März 2009 zurück. Am 16. Dezember 2008 beschloss der Rat eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 3311, weil negative Auswirkungen für die benachbarten Nahversorgungsstandorte und für die Betriebe in der Stadtmitte befürchtet wurden. Durch die zu erwartenden Verkehrsströme werde der Straßenzug N. /W. sowie für den Kreuzungsbereich P. Straße/I.----straße zu stark belastet. Außerdem gingen weitere, ohnehin knappe gewerbliche Flächen verloren. Der Satzungsbeschluss wurde am 14. Januar 2009 ortsüblich bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 9. April 2009 lehnte der Beklagte die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Frische- und Getränkemarkt ab, weil das Vorhaben dem Planungsziel widerspreche. Der Bescheid ging den Bevollmächtigten der Klägerin am 16. April 2009 zu. Dagegen hat die Klägerin am 15. Mai 2009 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre nicht vorlägen, weil der Inhalt des Bebauungsplanes noch nicht in einem Mindestmaß abzusehen sei. Es handle sich um eine reine Verhinderungsplanung. Gleichlautende Aufstellungsbeschlüsse seien bereits 1998 und 2001 gefasst worden. Das Einzelhandelskonzept und damit ein positives Plankonzept habe bei der Beschlussfassung noch nicht vorgelegen. Unkonkretisierter städtebaulicher Steuerungsbedarf reiche für eine Veränderungssperre nicht aus. Das Vorhaben füge sich in die vorhandene Umgebung ein. Der T1. an der M. sei bereits heute ein zentraler Versorgungsbereich für die Grund- und Nahversorgung im Osten von C. -H. , in dem Artikel des kurz-, mittel- und langfristigen Bedarfs angeboten würden. Er sei für die Versorgung im Osten C. -H.s auch notwendig. Er sei als faktisches Nebenzentrum städtebaulich integriert, da er von zwei Wohngebieten aus fußläufig zu erreichen sei und sich an der L. Straße eine Haltestelle der Verkehrsbetriebe befinde. Es seien auch Dienstleister wie der ADAC und die Zollverwaltung vorhanden, allerdings komme es im Wesentlichen auf den Einzelhandel und nicht auf die Dienstleistungen an. Im Übrigen seien schon Einzelhandelsbetriebe mit zentrenschädlichen Sortimenten zugelassen worden. Lebensmittel gehörten eigentlich auch nicht zu den zentrenrelevanten Leitsortimenten. Das Einzelhandelskonzept habe keine verbindliche Wirkung, sondern sei nur ein informelles Instrument, das der künftigen Bauleitplanung diene. Im Lebensmittelhandel seien auch bei Betrieben oberhalb der Regelvermutungsgrenze von 1200 qm keine negative Auswirkung auf die Versorgung der Bevölkerung festzustellen. Als Gewerbestandort sei der T1. schlecht, da er von der Autobahn weit entfernt sei. In mehreren Jahren habe es nur ein Angebot, nämlich von Dixieklo, gegeben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 9. April 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid für die Nutzungsänderung der Lagerhalle VI auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 00, Flurstücke 00-00 u. a. in einen Frische- und Getränkemarkt zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass der Aufstellungsbeschluss hinreichend konkretisiert sei und keine Verhinderungsplanung darstelle. Auf den freien Gewerbeflächen solle Platz für Gewerbe gesichert werden, die in anderen Stadtgebieten mangels freier Gewerbeflächen nicht angesiedelt werden könnten. Die Einzelhandelsnutzung solle auf ein mit den zentralen Versorgungsbereichen der Stadt verträgliches Maß reduziert und schädliche Entwicklungen verhindert werden. Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente sollten deshalb ausgeschlossen werden. Das Vorhaben füge sich auch nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten der Verfahren 11 K 5774/08 und 11 K 4333/09 und der zu all diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgängen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat nach § 75 Abs. 1 BauO NRW keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides. Das Vorhaben der Klägerin widerspricht dem im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültigen öffentlichen Baurecht, weil ihm die beschlossene Veränderungssperre entgegensteht. Nach § 2 Ziff. 1 der Satzung über die Veränderungssperre vom 16. Dezember 2008 dürfen Vorhaben i. S. d. § 29 BauGB in ihrem Geltungsbereich nicht durchgeführt werden. Die geplante Nutzungsänderung der A. stellt ein solches Vorhaben dar. Die Veränderungssperre ist nach Auffassung der Kammer auch wirksam. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann eine Gemeinde zur Sicherung ihrer Planung eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst worden ist. Solch ein Beschluss ist hier am 7. Februar 2008 gefasst und am 20. Februar 2008 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden. Dass früher schon ähnliche Planungen und Aufstellungsbeschlüsse ohne weitere Verwirklichung des Planes existierten, ist unerheblich. Denn die Dauer des Planungsverfahrens ist - im Gegensatz zur Dauer der Veränderungssperre - nicht begrenzt. Eine förmliche Veränderungssperre war früher nicht beschlossen worden. Die Bebauungsplanung, die mit der Veränderungssperre gesichert werden sollte, war auch hinreichend konkretisiert und ließ ein Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein sollte. Eine Negativplanung, die nur einzelne Vorhaben ausschließt, reicht nicht aus; eine Gemeinde muss vielmehr bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt haben. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung im Plangebiet besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. 2. 2004 - 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118. Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Der Planungsausschuss des Rates der Stadt C. -H. hat am 7. Februar 2008 die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 0000 - M. - mit dem Ziel beschlossen, "den Gewerbestandort an dieser Stelle zu sichern und weiteren Einzelhandel möglichst auszuschließen". Damit bestand ein ausreichendes Maß an konkreter planerischer Vorstellung hinsichtlich der künftigen Nutzung der Flächen im Plangebiet. Das planerische Konzept erschöpfte sich nicht in einer bloßen Negativplanung, dem Ausschluss des Einzelhandels, sondern enthält auch eine positive Festsetzung, die Erhaltung der sonstigen gewerbliche Nutzung. Dass die Stadt dabei zulässigerweise auf die Bauabsichten der Klägerin reagiert hat und die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten einschränken wollte, ist nicht rechtsfehlerhaft. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95 - und vom 09.02.1989 - 4 B 236.88 -; OVG NRW, Beschluss vom 31. 3. 2008 - 10 B 286/08 -. Hier ist auch nicht davon auszugehen, dass die beabsichtigte Einzelhandelsbegrenzung nicht rechtmäßig festgesetzt werden könnte. Es kann ein abwägungsgerechtes Ergebnis eines Bebauungsplans sein, in bestimmten Baugebieten Einzelhandelsnutzungen (teilweise) auszuschließen. § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gestatten - soweit die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt und besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen - sowohl den generellen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen als auch einen solchen differenziert nach Branchen oder Sortimenten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. 7. 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29, vom 4. 10. 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28, und vom 10. 11. 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18. Ob diese städtebaulichen Gründe tatsächlich vorliegen, konnte im Planungsverfahren selbst ermittelt werden; dazu hat der Beklagte auch ein Einzelhandelsgutachten in Auftrag gegeben. Die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre hängt nicht davon ab, ob der - noch nicht beschlossene - Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange getragen sein wird. Eine antizipierte Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans findet nicht statt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. 7. 1990 - 4 B 156/89 -, BRS 50 Nr. 101. Auf die Details der im Planungsprozess angestellten Erwägungen, wie z. B. die Nutzbarkeit der Hallen für sonstige gewerbliche Nutzungen, kommt es deshalb nicht an. Die Gemeinde muss sich nicht schon zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen; es ist gerade der Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass der Bebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens - insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebots - erst erarbeitet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16/03 -, BRS 67 Nr. 11. Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials erfolgt dann im laufenden Planaufstellungsverfahren (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Soweit dazu bei einem Einzelhandelsausschluss Ermittlungen zu den schutzbedürftigen Zentren und den relevanten Warensortimenten gehören, soll die Zurückstellung eines Baugesuchs bzw. eine Veränderungssperre diese Erarbeitung tragfähiger, d.h. insbesondere abwägungsgerechter Planungsgrundlagen gerade ermöglichen und absichern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.03.2001 - 7 A 2983/98 -, BauR 2001, 1388. Die im Laufe eines Planaufstellungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse können zwar ohne weiteres dazu führen, dass die für die städtebauliche Rechtfertigung angeführten Gesichtspunkte modifiziert werden. Solche Änderungen führen aber nicht dazu, dass eine Veränderungssperre nachträglich rechtswidrig wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. 7. 2007 - 7 A 3851/06 -. Die zweijährige Veränderungssperre nach § 17 BauGB ist auch der Klägerin gegenüber noch wirksam. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist zwar der seit der Zurückstellung eines Baugesuchs verflossene Zeitraum auf die zweijährige Veränderungssperre anzurechnen. Die Gemeinde kann aber gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB die Zweijahresfrist, nach deren Ablauf die Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelmäßig außer Kraft tritt, um ein Jahr verlängern, sofern die Gründe, die eine Veränderungssperre rechtfertigen, fortbestehen. Besondere Umstände sind - anders als nach dem Ablauf einer Sperrdauer von drei Jahren (§ 17 Abs. 2 BauGB) - für diese Verlängerung nicht vorausgesetzt. Das bedeutet, dass sich der Betroffene bei einer für zwei Jahre verhängten Veränderungssperre (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BBauG) nicht auf die infolge Anrechnung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BBauG) eintretende Unwirksamkeit der Veränderungssperre berufen kann, wenn für sein Grundstück noch die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BBauG verlängert werden darf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1990 - 4 B 156/89 -, NVwZ 1991, 62. Da die bis zum 14. Januar 2011 wirksame Veränderungssperre hier noch um ein Jahr verlängert werden kann, ist sie auch für die Klägerin noch gültig und läuft - auf sie bezogen - erst am 14. Januar 2011 oder - bei einer Verlängerung - am 10. März 2011, d. h. drei Jahre nach dem Ende der dreimonatigen Bearbeitungsfrist, aus. Hier war auch nicht von einer vorherigen faktischen Veränderungssperre auszugehen. Auf die zulässige Dauer einer Veränderungssperre ist gegenüber den jeweiligen Vorhaben nicht nur gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB der Zeitraum anzurechnen, der seit der ersten Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufen ist, sondern auch faktische Zurückstellungen. Denn der Zeitraum, der - nach angemessener, mit § 75 VwGO abzustimmender (und im Baurecht wohl häufig drei Monate unvermeidbar überschreitender) Frist - dadurch vergeht, dass ein Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet, sonstwie verzögert oder rechtswidrig abgelehnt wird, kann nicht anders behandelt werden als es § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB für eine förmliche Zurückstellung anordnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1970 - 4 C 79.68 -, BRS 23 Nr. 88. Daraus folgt, dass unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB eine - für andere noch geltende - Veränderungssperre demjenigen gegenüber keine Wirkung entfaltet, den sie bei Berücksichtigung der anzurechnenden Zeit mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400; OVG NRW, Urteil vom 11. 12. 2006 - 7 A 964/05 -, NVwZ 2007, 727. Eine solche faktische Veränderungssperre, deren Dauer auf die Veränderungssperre angerechnet werden müsste, setzt aber einen konkreten Nutzungswillen und damit in der Regel einen Bauantrag voraus. Ein förmliches Baugesuch könnte nur dann nicht notwendig sein, wenn die Nutzungsvorstellungen so offen liegen, dass die Behörde zur Prüfung des konkreten Vorhabens in der Lage ist und Primärrechtsschutz nicht vorrangig zu erlangen ist. Davon ist hier nicht auszugehen. Das Schreiben des Beklagten vom 16. Juni 2003 zum Havariamarkt und das Gespräch mit dem Bürgermeister im Jahr 2006 stellten schon deshalb keine faktische Zurückstellung des jetzt streitigen Bauvorhabens dar, weil es sich bei der Ansiedlung eines Havariamarktes angesichts der unterschiedlichen Sortimente nicht um eine gleichartige Nutzung mit dem jetzt beantragten Frische- und Getränkemarkt handelt. Hier bestand auch kein Anspruch auf Erlass einer Ausnahme von den Festsetzungen der Veränderungssperre. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Hier würde die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung dem Zweck der Veränderungssperre zuwiderlaufen. Denn es ist gerade die Zielrichtung der Planung, das Gelände dem produzierenden Gewerbe oder anderen Dienstleistern vorzubehalten und den Einzelhandelsstandort wegen der befürchteten Auswirkungen auf die Stadtmitte dort nicht weiter zu verfestigen. Damit fehlt es schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 BauGB, so eine Ausnahme auch im Ermessenswege nicht zugelassen werden kann. Angesichts der Gültigkeit der Veränderungssperre kam es auf die Frage, ob das Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig ist, nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.